Wolfdietrich Prelinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Experte für Sozialversicherungsregresse (§ 116 SGB X)
Experte für Arbeitgeberregresse (§ 6 EntgFG)
Experte für Teilungsabkommen
D-10825 Berlin
Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de
Wolfdietrich Prelinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Experte für Personenschadensrecht
Experte für Regresse nach § 116 SGB X
Experte für Teilungsabkommen
D-10825 Berlin
Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de
Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse
Wir sind als Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse nach § 116 SGB X / § 6 EntgFG seit über 20 Jahren in diesem Bereich tätig.
Wir vertreten bundesweit insbesondere im Großschadensbereich eine Vielzahl von Sozialversicherungsträgern bei der Regressierung nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche und aus Teilungsabkommen. Daher haben wir es regelmäßig mit den für diesen Rechtsbereich typischen Problemen zu tun (z.B. Familienprivileg) und die sozialrechtlichen Besonderheiten der Schadenspositionen (z.B. Krankengeld) und deren prozessualer Darlegung; „Actineo“-Problematik) bestehen.
Besonderes Augenmerk liegt aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf der möglichst kostensparenden Führung der jeweiligen Angelegenheiten. Dies erfordert eine präzise, realistische und kritische Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der zu erwartenden Prozesskosten. Wir arbeiten daher eng mit den von uns vertretenen Sozialversicherungsträgern zusammen und stehen diesen rechtlich und taktisch beratend bei deren Fallbearbeitung und der strategischen Regressplanung zur Seite.
Darüber hinaus betreuen wir Arbeitgeber bei der Regressierung nach § 6 EntgeltfortzahlungsG übergehender Forderungen aus Personenschäden deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Regresspraxis wird durch regelmäßige Veröffentlichungen zu regressrelevanten Themen begleitet, da Rechtsanwalt Prelinger auch in Fachzeitschriften wie Versicherungsrecht, NJW, juris-PraxisReport Medizinrecht, juris-PraxisReport Verkehrsrecht sowie juris-PraxisReport Versicherungsrecht veröffentlicht (s. Veröffentlichungen).
Seine drei Fachanwaltsqualifikationen ergänzen sich besonders im Regressbereich aufgrund der engen Verzahnung von Haftungs- und Versicherungsrecht. Denn oftmals entstehen versicherungsrechtliche Folgeprobleme, wie z.B. die Abgrenzung der Risikobereiche der Privathaftpflichtversicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die versicherungsrechtliche Deckung des Schadensfalls ist zudem Grundlage für die Anwendbarkeit von Teilungsabkommen, denn versicherungsrechtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen des Schädigers stehen der Anwendung eines Teilungsabkommens ganz oder teilweise entgegen. Bei Insolvenz des Schädigers bestehen versicherungsrechtliche Sondervorschriften. Versagt die Versicherung die Deckung des Schädigers zu Unrecht, so muss der Sozialversicherungsträger im allgemeinen Haftpflichtbereich sogar den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung pfänden und hiernach den Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung mit seinen versicherungsrechtlichen Besonderheiten führen.
Aufgrund seiner langjährigen und intensiven Tätigkeit mit unzähligen geführten Regressen sowie aufgrund der vielen regelmäßigen Veröffentlichungen und meiner dozierenden Tätigkeit verfügt Rechtsanwalt Prelinger über weit überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten , die die Bezeichnung als Experte in den Bereichen des Personenschadensrechts sowie der Regresse nach § 116 SGB X nebst Teilungsabkommen ermöglichen (§ 7 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).
Unserem Tätigkeitsbereich gehören insbesondere folgende Problembereiche an:
- Arzthaftungsrecht einschließlich der Prüfung der Verjährung, Auswertung von MDK-Gutachten auf ihre juristische Ergiebigkeit, Beschaffung der Schweigepflichtsentbindungserklärungen und der benötigten Behandlungsunterlagen und der Klage auf Herausgabe der Patientenakten
- Pflegefehler, insbesondere Dekubiti und Schäden bei konkreten Pflegemaßnahmen (sog. voll beherrschbarer Gefahrenbereich)
- Verkehrsrecht, insbesondere Ansprüche aus dem Straßen- , Bahn- und Luftverkehrsrecht (StVG, HaftpflichtG, LuftVG)
- Teilungsabkommen (insbesondere Verjährungsmodifikationen, Groteskfall, Kausalität, Vorschäden und Zweifelsfälle, Auskunftsansprüche bei Verweigerung der Benennung der Haftpflichtversicherung durch Schädiger)
- Deliktsrecht (insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Räum- und Streupflicht, Tierhalterhaftung, Amtspflichtverletzungen, Grundstücksbesitzerhaftung, vorsätzliche Körperverletzung und die Anspruchssicherung gegen Insolvenz des Schädigers)
- Reiseveranstalterhaftung, § 651 m BGB
- Erstattungsansprüche zwischen Sozialversicherungsträgern nach §§ 105 ff. SGB X
- Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach § 108 SGB VII
- Prüfung der zeitlichen und sachlichen Kongruenz der Schadensposten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, wie z.B. bei Heilbehandlungskosten, Krankengeld nebst Trägerbeiträgen
- Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII
- Gestörte Gesamtschuld infolge Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X
- Wechsel und Schließung der Krankenkasse und dessen prozessuale Auswirkungen auf den Regress nach § 116 SGB X
- Vorrang des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 und 4 SGB X (Haftungshöchstgrenzen bzw. Deckungssummenfälle)
- Verschlimmerung von Vorschäden,
- Verteilungsverfahren gemäß §§ 109, 118 VVG
- Versicherungsrecht (Abgrenzung der versicherten Risikobereiche, Prämienverzug, Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse, insolvenzrechtliche Absonderung des Deckungsanspruchs und Direktanspruch nach § 115 VVG)
- Verteidigung gegen die Rückforderung von vermeintlichen Überzahlungen durch Haftpflichtversicherungen
Wir bieten daher insbesondere
- die Vorprüfung von Regressfällen
- die außergerichtliche Regulierung unter besonderer Berücksichtigung der Folgeschäden und der Verjährung
- die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientenakten
- die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren
- die Durchführung gerichtlicher Klageverfahren einschließlich Folgeschäden
- die Pfändung des Deckungsanspruchs und dessen gerichtliche Geltendmachung bei unrechtmäßiger Deckungsversagung
- die Kapitalisierung von Großschäden
- die Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen für die Regressierung wichtigen Rechtsgebieten und Taktiken
In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse
In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse
Als Anwalt für Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist die berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden. Da bei Personenschäden das Gericht des Tatorts zuständig ist, liegen die Gerichte, vor denen wir prozessieren, bundesweit verstreut. Das begünstigt auch die direkte Betreuung der landesweit verstreuten institutionellen Mandanten.
Schwerpunkte stellen folgende Gerichtsstandorte dar:
Der Datensatz nach § 301 SGB V enthält grundsätzlich alle notwendigen Daten zum Nachweis der Krankenhauskosten – LG Neubrandenburg, Urteil vom 20.11.2024 – 2 O 208/24 –, juris
11. Januar 2025Allgemein,UrteileSchadensregulierung,Beweisrecht,Sozialdaten,EDV-Ausdruck
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts. Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein Hoheitsträger im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB V. Ihre Datenerhebungsbefugnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 294 - 303 SGB V. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems und ansonsten fehlender Rechtsgrundlage für die Übermittlung höchstpersönlicher Daten nicht. Dieser Datensatz enthält alle Informationen, welche die Beklagte benötigt, um die Richtigkeit der gegen sie geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können. Insbesondere ergeben sich daraus die persönlichen Daten der Geschädigten, alle erhobenen Diagnosen sowie die durchgeführten medizinischen Maßnahmen.
Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)
11. Januar 2025Allgemein,AufsätzeDatenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,Beweisrecht
Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.
Nachweispflichten des Sozialversicherungsträgers beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X: Besprechung des Urteils des OLG Naumburg vom 6.7.2023, Az. 9 U 125/22, nachgehend BGH, Az. VI ZR 252/23 (Prelinger NZV 2024, 232 – 244)
8. Mai 2024Aufsätze,AllgemeinDatenschutz,EDV-Ausdruck,Schadensregulierung,Beweisrecht
Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 Abs. 1 SGB X hat der Schädiger bei Personenschäden die Kosten der Heilbehandlung zu ersetzen. Soweit Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind kann der Schädiger aufgrund der sog. subjektsbezogenen Schadensbetrachtung wie im Sachschadensrecht die Abrechnung inhaltlich nicht prüfen. Auch die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen wird inhaltlich nicht geprüft.