Wolfdietrich Prelinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Experte für Sozialversicherungsregresse (§ 116 SGB X)
Experte für Arbeitgeberregresse (§ 6 EntgFG)
Experte für Teilungsabkommen
D-10825 Berlin
Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de

Wolfdietrich Prelinger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Experte für Personenschadensrecht
Experte für Regresse nach § 116 SGB X
Experte für Teilungsabkommen
D-10825 Berlin
Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de
Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse
Wir sind als Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse nach § 116 SGB X / § 6 EntgFG seit 18 Jahren in diesem Bereich tätig. Wir vertreten bundesweit insbesondere im Großschadensbereich eine Vielzahl von Sozialversicherungsträgern bei der Regressierung nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche und aus Teilungsabkommen. Daher haben wir es regelmäßig mit den für diesen Rechtsbereich typischen Problemen zu tun (z.B. Familienprivileg) und die sozialrechtlichen Besonderheiten der Schadenspositionen (z.B. Krankengeld) und deren prozessualer Darlegung; „Actineo“-Problematik) bestehen.
Wir bilden zudem Regreßsachbearbeiter/innen rechtlich und taktisch aus und schulen diese.
Besonderes Augenmerk liegt aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf der möglichst kostensparenden Führung der jeweiligen Angelegenheiten. Dies erfordert eine präzise, realistische und kritische Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der zu erwartenden Prozesskosten. Wir arbeiten daher eng mit den von uns vertretenen Sozialversicherungsträgern zusammen und stehen diesen rechtlich und taktisch beratend bei deren Fallbearbeitung und der strategischen Regressplanung zur Seite.
Darüber hinaus betreuen wir Arbeitgeber bei der Regressierung nach § 6 EntgeltfortzahlungsG übergehender Forderungen aus Personenschäden deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Hier besteht regelmäßig erheblicher Streit über die Erstattungsfähigkeit einzelner Arbeitgeberleistungen (Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Ergebnisbeteiligung und Sonderzahlungen, betriebliche Altersvorsorge, Provisionen), die Auslegung von Abfindungserklärungen und die Folgeschäden. Oftmals werden diese Ansprüche von den Krankenkassen mitbetreut, so dass wir im Regressbereich das volle Leistungsspektrum anbieten können.
Die Regresspraxis wird durch regelmäßige Veröffentlichungen zu regressrelevanten Themen begleitet, da Rechtsanwalt Prelinger auch Autor der Fachzeitschriften Versicherungsrecht, NJW, juris-PraxisReport Medizinrecht, juris-PraxisReport Verkehrsrecht sowie juris-PraxisReport Versicherungsrecht ist (s. Veröffentlichungen).
Seine drei Fachanwaltsqualifikationen ergänzen sich besonders im Regressbereich aufgrund der engen Verzahnung von Haftungs- und Versicherungsrecht. Denn oftmals entstehen versicherungsrechtliche Folgeprobleme, wie z.B. die Abgrenzung der Risikobereiche der Privathaftpflichtversicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die versicherungsrechtliche Deckung des Schadensfalls ist zudem Grundlage für die Anwendbarkeit von Teilungsabkommen, denn versicherungsrechtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen des Schädigers stehen der Anwendung eines Teilungsabkommens ganz oder teilweise entgegen. Bei Insolvenz des Schädigers bestehen versicherungsrechtliche Sondervorschriften. Versagt die Versicherung die Deckung des Schädigers zu Unrecht, so muss der Sozialversicherungsträger im allgemeinen Haftpflichtbereich sogar den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung pfänden und hiernach den Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung mit seinen versicherungsrechtlichen Besonderheiten führen.
Aufgrund seiner langjährigen und intensiven Tätigkeit mit unzähligen geführten Regressen sowie aufgrund der vielen regelmäßigen Veröffentlichungen und meiner dozierenden Tätigkeit verfügt Rechtsanwalt Prelinger über weit überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten , die die Bezeichnung als Experte in den Bereichen des Personenschadensrechts sowie der Regresse nach § 116 SGB X nebst Teilungsabkommen ermöglichen (§ 7 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).
Unserem Tätigkeitsbereich gehören insbesondere folgende Problembereiche an:
- Arzthaftungsrecht einschließlich der Prüfung der Verjährung, Auswertung von MDK-Gutachten auf ihre juristische Ergiebigkeit, Beschaffung der Schweigepflichtsentbindungserklärungen und der benötigten Behandlungsunterlagen und der Klage auf Herausgabe der Patientenakten
- Pflegefehler, insbesondere Dekubiti und Schäden bei konkreten Pflegemaßnahmen (sog. voll beherrschbarer Gefahrenbereich)
- Verkehrsrecht, insbesondere Ansprüche aus dem Straßen- , Bahn- und Luftverkehrsrecht (StVG, HaftpflichtG, LuftVG)
- Teilungsabkommen (insbesondere Verjährungsmodifikationen, Groteskfall, Kausalität, Vorschäden und Zweifelsfälle, Auskunftsansprüche bei Verweigerung der Benennung der Haftpflichtversicherung durch Schädiger)
- Deliktsrecht (insbesondere Ansprüche wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht und Verletzung der Räum- und Streupflicht, Tierhalterhaftung, Amtspflichtverletzungen, Grundstücksbesitzerhaftung, vorsätzliche Körperverletzung und die Anspruchssicherung gegen Insolvenz des Schädigers)
- Reiseveranstalterhaftung, § 651 m BGB
- Erstattungsansprüche zwischen Sozialversicherungsträgern nach §§ 105 ff. SGB X
- Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach § 108 SGB VII
- Prüfung der zeitlichen und sachlichen Kongruenz der Schadensposten gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, wie z.B. bei Heilbehandlungskosten, Krankengeld nebst Trägerbeiträgen
- Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII
- Gestörte Gesamtschuld infolge Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 SGB X
- Wechsel und Schließung der Krankenkasse und dessen prozessuale Auswirkungen auf den Regress nach § 116 SGB X
- Vorrang des Geschädigten nach § 116 Abs. 2 und 4 SGB X (Haftungshöchstgrenzen bzw. Deckungssummenfälle)
- Verschlimmerung von Vorschäden,
- Verteilungsverfahren gemäß §§ 109, 118 VVG
- Versicherungsrecht (Abgrenzung der versicherten Risikobereiche, Prämienverzug, Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse, insolvenzrechtliche Absonderung des Deckungsanspruchs und Direktanspruch nach § 115 VVG)
- Verteidigung gegen die Rückforderung von vermeintlichen Überzahlungen durch Haftpflichtversicherungen
Wir bieten daher insbesondere
- die Vorprüfung von Regressfällen
- die außergerichtliche Regulierung unter besonderer Berücksichtigung der Folgeschäden und der Verjährung
- die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientenakten
- die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren
- die Durchführung gerichtlicher Klageverfahren einschließlich Folgeschäden
- die Pfändung des Deckungsanspruchs und dessen gerichtliche Geltendmachung bei unrechtmäßiger Deckungsversagung
- die Kapitalisierung von Großschäden
- die Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen für die Regressierung wichtigen Rechtsgebieten und Taktiken

In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse
In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse
Als Anwalt für Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist die berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden. Da bei Personenschäden das Gericht des Tatorts zuständig ist, liegen die Gerichte, vor denen wir prozessieren, bundesweit verstreut. Das begünstigt auch die direkte Betreuung der landesweit verstreuten institutionellen Mandanten.
Schwerpunkte stellen folgende Gerichtsstandorte dar:
Im Regress der Krankenkasse nach § 116 SGB X wird die Richtigkeit der Krankenhausabrechnung grundsätzlich nicht mehr überprüft – LG Magdeburg, Urteil vom 14. März 2023 – 2 O 1150/21 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
9. Mai 2023Allgemein,UrteileSpätfolgen,Sozialdaten,Folgeschäden,Pflegekasse,Schadensregulierung,EDV-Ausdruck
Nimmt die Krankenkasse den Schädiger gemäß § 116 SGB X in Regress wird die von der Krankenkasse bezahlte Krankenhausrechnung jedenfalls dann nicht mehr inhaltlich geprüft, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorliegen. Dies würde sonst dazu führen, dass im Regress die Krankenhausabrechnung umfassend zu überprüfen wäre, aber im Falle der Rechnungskürzung die Krankenkasse nicht mehr vom Krankenhaus die Korrektur verlangen könnte.
Mit dem Begriff „Schadensfall“ ist bei Teilungsabkommen das versicherte Risiko und nicht ein Gesundheitsschaden gemeint – OLG Bamberg, Urteil vom 21. März 2023 – 5 U 54/22 – (veröffentlicht in Recht+Schaden 2023, S. 426 sowie bei juris und beck-online)
3. April 2023Allgemein,UrteileFolgeschäden,Primärschaden,Teilungsabkommen,Versicherungsrecht
Da bei Teilungsabkommen grundsätzlich nur die versicherungsrechtliche Deckung, nicht aber die zivilrechtliche Haftung geprüft wird, ist mit dem Begriff "Schadensfall" das versicherte Risiko und nicht der Gesundheitsschaden gemeint.
Prelinger – Aktuelle Probleme in der Regulierungspraxis zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen im Regress nach § 116 SGB X, in: Versicherungsrecht 2022, S. 1337 – 1347
14. November 2022Allgemein,AufsätzeVerjährung,Behandlungsfehler
Der Schaden einer Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X besteht in den Zahlungen, die sie infolge des Schadensereignisses für den Geschädigten erbrachte. Der Schädiger hat nicht das Recht, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, soweit auch die Krankenkassse hierzu nicht befugt ist.