Beim Übergang gemäß § 116 SGB X kommt es auf den Anspruch an, wie er in Person des Geschädigten entsteht. Das gilt nicht für die Schadenshöhe, dader Forderungsübergang bereits nach einer logischen Sekunde nur dem Grunde nacherfolgt . Die Behandlungskosten entstehen danach. Die §§ 412, 404 BGB greifen nicht für die Schadenshöhe. Die Behandlungen müssen durch die vorfallsbedingten Gesundheitsschäden verursacht worden sein (haftungsausfüllende Kausalität), die regressierbaren Kosten entstehen aber nach sozialrechtlicher Maßgabe. Die Krankenkasse fängt die Behandlungskosten auf, so dass die nicht den Geschädigten treffen.
Die Behandlungskosten stellen stets einen sachlich kongruenten Schaden dar.
Die Schadenshöhe richtet sich nach dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtete. Dabei sind die geringen Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkasse zu beachten (subjektsbezogene Schadensbetrachtung). Wenn Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind, muss dies vom Schädiger hingenommen werden.
Die sozialrechtlichen Gesundheitsdaten genügen zum Nachweis der Schadenshöhe.
Eine Schadensminderungspflicht der Krankenkasse besteht nicht. Auch besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
8. Mai 2024
Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juli 2023, Az. 9 U 125/22
Quelle
Fundstelle
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht NZV 2024, 232-244
Zitiervorschlag
Prelinger NZV 2024, 232 ff.
Ähnliche Artikel
Bei Teilungsabkommen sind die Behandlungskosten nur glaubhaft zu machen – LG München I, Urteil vom 15.09.2022, Az. 3 O 2000/22 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
12. Oktober 2022Schadensregulierung,EDV-Ausdruck,Teilungsabkommen,VersicherungsrechtUrteile,Allgemein
Bei Teilungsabkommen wird nur die versicherungsrechtliche Deckung geprüft, nicht aber die Haftung. Bei Stürzen in Pflegeheimen unterfällt das Sturzereignis dem Versicherungsschutz. Auch müssen die Behandlungskosten nur glaubhaft gemacht werden, die daher einer erleichterten Beweisführung unterliegen.
Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten für eine Lasik-Operation – Prelinger, jurisPR-VersR 11/2018, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2018 – I-6 U 127/16)
1. Januar 2019Private Krankenversicherung,VersicherungsrechtAufsätze
In der privaten Krankenversicherung gelten die Höchstsätze gemäß § 5 GOÄ auch für Analogleistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Der Leistungsumfang der Krankenversicherung ist daher bei Analogleistungen begrenzt. Der Versicherungsnehmer kann infolgedessen nicht unbeschränkte Leistung von der Krankenversicherung fordern.
Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 – 4 U 1078/15)
10. August 2016Beweisrecht,rechtliches GehörAufsätze
Erhebt das Gericht nur selektiv einen Teil der angebotenen Beweise und misst es aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses weiteren Beweisantritten keine Bedeutung mehr zu, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, die gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Gericht auch hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie die angebotene Beweise nicht erhoben, beruht auch dieses auf einem Verfahrensfehler (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15).
