Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

10.12.2017


Anmerkung zu

OLG Koblenz 12. Zivil­senat, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16


Quelle


Normen

§ 17 StVG, § 7 StVG, § 2 KfzPflVV, § 116 SGB X


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 10/2017, Anm. 3


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechts­wis­sen­schaften


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 10/2017, Anm. 3

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