Zum 1.1.2018 gab es in Berlin von 14.127 Anwälten nur 37 Anwälte mit 3 Fachanwaltsqualifikationen (0,2 %), bundesweit von 164.656 Anwälten nur 971 (0,5 %)

Medizinrecht


Wir betreuen im Medizinrecht ausschließlich schwere und schwerste Schadensfälle infolge ärztlicher Behandlungsfehler (Großschäden, z.B. Geburtsschaden, Querschnittslähmung, Wachkoma, Schlaganfall, Embolie, Infektion, Sepsis, Amputation, Thrombose, Hirnschaden). In solche Fällen sind die Geschädigten und ihre Angehörigen dringend auf erfahrene Experten angewiesen.

Seit über 20 Jahren vertreten wir hierbei bundesweit Schadensersatzansprüche gegen Ärzte und Krankenhäuser sowie Pflegeheime (auch als Arzthaftung, Ärztepfusch oder ärztlicher Kunstfehler bezeichnet). Wir koordinieren dies mit den Krankenkassen der Geschädigten, da die Krankenkassen nach § 66 SGB V gesetzlich verpflichtet sind, die Patienten bei der Prüfung von Behandlungsfehlern zu unterstützen. Hierbei ziehen wir die Patientenakten bei und klären die immer wieder aufkommenden Probleme der Reichweite von ärztlichen Schweigepflichtsentbindungserklärungen.

Behandlungsfehler beruhen regelmäßig auf unzureichender Aufklärung über die Risiken und Alternativen eines ärztlichen Eingriffs, auf fehlerhafter Erhebung der erforderlichen Befunde, auf fehlerhafter Diagnose, Therapie oder handwerklicher Ausführung des ärztlichen Eingriffs. Nicht selten kommt es auch bei Operationen und während der Pflege zu einem Lagerungsschaden mit schweren neurologischen Folgen.

Wird ein Patient durch einen Behandlungsfehler verletzt, gibt ihm das Arzthaftungsrecht Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (z.B. Verdienstausfall, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse). Hier besteht oftmals das besonders schwierige Problem der Verschlimmerung von Vorschäden.

Ein großes Problem stellen mittlerweile schwere Infektionen infolge mangelhafter Hygiene im Krankenhaus dar, für die nach neuester Rechtsprechung besondere Beweislastregelungen gelten.

Wir machen somit im Medizinrecht Schadensersatzansprüche geltend aufgrund

Besondere Bedeutung kommt der juristischen Prüfung medizinischer Gutachten zu. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte müssen medizinische Gutachten auf ihre juristische Ergiebigkeit geprüft werden. Während eines Gerichtsverfahrens muss gewährleistet werden, dass die juristischen Fragestellungen präzise vom Gutachter aufgeklärt werden, was sich oft als schwierig darstellt, da vielen Gutachtern juristische Grundkenntnisse fehlen. Der Patientenanwalt muss daher genau wissen, wonach er fragen muss, was umfangreiches rechtliches Fachwissen, medizinisches Verständnis, detaillierte Kenntnis des Verfahrensrechts, der Verfahrensfehler sowie des Berufungsrechts, sowie taktisches Geschick erfordert. Regelmäßig kann dies nur ein erfahrener Spezialist leisten.

Ich selbst bin Autor medizinrechtlicher Fachzeitschriften (s. Veröffentlichungen) und bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Verkehrsrecht


Wir betreuen im Verkehrsrecht ausschließlich Schadensfälle infolge von Verkehrsunfällen mit schweren und schwersten Verletzungen (z.B. Querschnittslähmung, Wachkoma, Hirnverletzung, Schädel-Hirn-Trauma, Verbrennungen, Amputation, Pflegefall). Hierbei sind die Unfallopfer und ihre Angehörigen auf erfahrene Spezialisten und das Wissen von Experten angewiesen.

Bei Verkehrsunfällen ist oftmals der Verletzungsnachweis und die beweisrechtlich wichtige Abgrenzung zwischen Primärschaden und Sekundärschaden schwierig, so dass auch hier umfangreiche rechtliche und prozessuale Erfahrungen, genaue Kenntnis des Beweisrechts und ein medizinisches Grundverständnis nötig sind, worüber wir seit bald 20 Jahren verfügen. Regelmäßig bestehen medizinische Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises von Art, Ursache und Umfang der Verletzungen, insbesondere bei Vorerkrankungen und Vorschäden. Nicht selten haben Unfälle mit leichtgradigen Anfangsverletzungen gravierende Schadensfolgen, deren Kausalzusammenhang schwierig zu beweisen ist. Hierbei ist die rechtliche Betreuung durch Experten unerlässlich, um sich gegen die Abwehrtaktiken der gegnerischen Haftpflichtversicherungen und sich nicht selten ereignende Gerichtsfehler durchzusetzen.

Zudem bestehen oftmals technische Schwierigkeiten bei der Begutachtung, wie sich der Unfall genau ereignete hat und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind.

Sehr anspruchsvoll ist auch die Betreuung psychischer Folgeschäden aus schweren Unfällen. Oftmals kommt es dabei zu posttraumatischen Belastungsstörungen und der Reaktivierung früherer psychischer Beeinträchtigungen, wie z.B. Alkoholismus.

Nicht selten bestehen auch versicherungsrechtliche Probleme bei der Schadensregulierung. Soweit private Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen bestehen ist es wegen der vertraglichen Fristen auch erforderlich, dort Ansprüche geltend zu machen und die Verfahren anwaltlich zu betreuen.

Ich selbst veröffentliche regelmäßig in verkehrsrechtlichen Fachzeitschriften (s. Veröffentlichungen) und bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Versicherungsrecht


Wir betreuen und vertreten Mandanten in allen Bereichen des Privatversicherungsrechts, insbesondere in den Bereichen des Rechts der

Das Bestehen von Versicherungsschutz hat oftmals existenzielle wirtschaftliche Bedeutung für den Versicherungsnehmer und dessen Angehörige.

Sehr oft bestehen Streitigkeiten über das Zustandekommen des Versicherungsvertrages, den Umfang der geschuldeten Versicherungsleistung, Risikoausschlüsse sowie Obliegenheitsverletzungen, die in den einzelnen Versicherungssparten unterschiedliche Folgen haben.

Gerade bei Problemen mit der Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie Lebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung können existenzielle Risiken bestehen, da diese Versicherungen bei Schadensfällen die wirtschaftlichen Ausfälle abfangen oder mindern sollen, aber neben der allgemeinen Verjährungsfrist teilweise nur relativ kurze Ausschlussfristen aufweisen, nach deren Ablauf Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.

Da Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen oftmals zweifelhafte medizinische Gutachten einholen, ist hier die genaue Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen und die kritische Prüfung der Gutachten dringend geboten. Wir betreuen entsprechende Mandate von der Forderungsanmeldung über Verhandlungen mit den Schadensregulierern der Versicherungen bis hin zur Durchführung gerichtlicher Klageverfahren durch alle Instanzen.

Ich selbst bin zugleich auch Autor versicherungsrechtlicher Fachzeitschriften (s. Veröffentlichungen) und bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Weitere Schwerpunktbereiche


Da wir Personenschäden betreuen, sind wir auch regelmäßig in weiteren dazugehörigen Rechtsgebieten tätig, insbesondere bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung.

Wir betreuen Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB). Häufig kommt es zu schweren Personenschäden durch kaum erkennbare oder unzureichend abgesicherte Gefahrenstellen. Im Winter kommt es infolge der Verletzung der Räum- und Streupflicht oftmals zu schweren Schadensfällen durch Schnee und Glatteis. Der fahrlässige Umgang mit Feuer und brennbaren Materialien führt oft zu Explosionen und Verbrennungen.

Wir betreuen daneben Ansprüche aus Reiseunfällen (z.B. Unfälle beim Transfer, Verletzungen infolge baulicher Mängel, § 651 f Abs. 1 BGB). In diesem Bereich kommt es oft zu schweren Schäden, es gelten aber nur kurze Fristen, so dass eine umgehende rechtliche Vertretung erforderlich ist.

Eine erhebliche Gefahrenquelle stellen auch Tiere dar, die Menschen durch ihr unvorhersehbares Verhalten erhebliche Verletzungen zufügen (z.B. Bisse und Tritte), was zu Ansprüchen gegen den Tierhalter oder Tierhüter führen kann (§§ 833, 834 BGB).

Fehlerhaft hergestellte Produkte können zu schwersten Personenschäden führen (§ 1 Abs. 1 ProdukthaftungsG).

Letztlich führen vorsätzliche Körperverletzungen und sonstigen Straftaten zu Personenschäden, nicht selten mit gravierenden physischen und psychischen Folgeschäden (§§ 823 ff. BGB).

Für diese Lebensbereiche bestehen zugunsten des geschädigten Personenkreises und teilweise auch für die Angehörigen Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger.