Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
24.11.2016
Anmerkung zu
LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16
Quelle
Normen
§ 275 SGB 5, § 399 BGB, § 401 BGB, § 412 BGB, § 630g BGB, § 116 SGB 10
Fundstelle
jurisPraxisReport-MedizinrechtR 10/2016, Anm. 1
Herausgeber
Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 1
Ähnliche Artikel
Rechtsprechungsänderung zu sog. Schockschäden (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21, in: jurisPraxisreport-Medizinrecht 5/2023, Anm. 2)
25. Juli 2023Primärschaden,Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)Aufsätze,Allgemein
Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.
Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)
1. Januar 2022Behandlungsfehler,VerjährungAufsätze,Allgemein
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.
Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10)
19. März 2013Beweisrecht,Primärschaden,SpätfolgenAufsätze
Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.
