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Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, Fachdienst Zivilrecht – Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)

Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.

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Betriebliche Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers als Schaden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16)

Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16).

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Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 – 4 U 1078/15)

Erhebt das Gericht nur selektiv einen Teil der angebotenen Beweise und misst es aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses weiteren Beweisantritten keine Bedeutung mehr zu, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, die gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Hat das Gericht auch hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Agoraphobie die angebotene Beweise nicht erhoben, beruht auch dieses auf einem Verfahrensfehler (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15).

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