Rechtsprechungsänderung zu sog. Schockschäden (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21, in: jurisPraxisreport-Medizinrecht 5/2023, Anm. 2)

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.

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Prelinger – Aktuelle Probleme in der Regulierungspraxis zwischen Krankenkassen und Haftpflichtversicherungen im Regress nach § 116 SGB X, in: Versicherungsrecht 2022, S. 1337 – 1347

Der Schaden einer Krankenkasse im Regress nach § 116 SGB X besteht in den Zahlungen, die sie infolge des Schadensereignisses für den Geschädigten erbrachte. Der Schädiger hat nicht das Recht, die Krankenhausabrechnungen zu prüfen, soweit auch die Krankenkassse hierzu nicht befugt ist.

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Arzthaftung und Verjährung: Zurechnung medizinischen Fachwissens innerhalb einer Anwaltskanzlei? Prelinger, jurisPR-MedizinR 11/2021 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 26.05.2020 – VI ZR 186/17)

Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen.

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Gesundheitsforen Leipzig am 23. September 2021: Tagungsvortrag »Aktuelle relevante Rechtsprechung zum Bereich § 116 SGB X«

Die Gesundheitsforen Leipzig als Dienstleister im Gesundheitswesen veranstalteten die jährliche Fachtagung zum Regressbereich gemäß § 116 SGB X. Daher war es mir eine besondere Freude, auch dieses Jahr wieder aktiv mit dabei sein zu können und zu der aktuellen Rechtsprechung in diesem Bereich vorzutragen. Erfassst waren Urteile und sonstige Neuerungen aus zu den Themen Forderungsübergang bei mitversicherten Dritten, Teilungsabkommen, Primärschaden, Schadensdarlegung im Prozess, Mitverschulden, Verjährung und Besonderheiten bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.

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Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2021, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21)

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren grundsätzlich erst mit dem Stammrecht, soweit sie nicht bereits gemäß § 197 Abs. 2 BGB tituliert sind. Dieses war Intention des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsreformgesetz 2001 ausdrücklich klarstellte, dass die bis dahin geltende Trennung vom Stammrecht aufgehoben wird.

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Teilungsabkommen in der Regulierungspraxis zwischen SVT und Haftpflichtversicherern (Prelinger, VersR 2021, S. 12 ff.)

Bei Teilungsabkommen ist die Kausalität zwischen versichertem Risiko und dem Schadensereignis zu prüfen. Ist das Schadensereignis versichert, greift der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage, der auch den Gesundheitsschaden umfasst.
Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.

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Tagungsvorträge »Aktuelle relevante Rechtsprechung zum Bereich § 116 SGB X« sowie »Gesundheitsschäden, Vorschäden und Zweifelsfälle bei Teilungsabkommen« (Gesundheitsforen Leipzig, 6. Oktober 2020)

Rechtlich sind für das Einnahmemanagement die Neufassung des § 116 Abs. 6 SGB X, die Entscheidung des BGH zu Az. VI ZR 435/19, die Entscheidung des Kammergerichts zu Az. 20 U 53/19 und das Urteil des LG München II zu Az. 11 O 2462/18 relevant.
Der zweite Vortrag umfasste die Besonderheiten von Teilungsabkommen. Bei Teilungsabkommen wird kein Gesundheitsschaden geprüft, so dass Vorschäden unbeachtlich sind und solche auch keinen Zweifelsfall begründen.

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Zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation – Prelinger, NJW 2020, S. 849 f. (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 4.12.2019 – IV ZR 323/18)

Die private Krankenversicherung kann auch bei Frauen über 40 Jahren verpflichtet sein, die Kosten einer In-virto-Fertilisation zu tragen, wenn sich zumindest eine Wahrscheinlichkeit eines Schwangerschaftseintritts von 15% ergibt (Prelinger, NJW 2020, S. 849 f.)

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Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehung erheblicher Beweisanträge – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 1/2020, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.05.2019 – VI ZR 328/18)

Wie im Versicherungs- und Arzthaftungsprozess braucht sich der Anspruchsteller auch im Verkehrsunfallprozess kein medizinisches Fachwissen anzueignen, um seine Gesundheitsschäden und die Kausalzusammenhänge im Klageverfahren darzulegen.

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Beweisführung durch Ausdrucke elektronisch übermittelter Abrechnungsdaten im Regress nach § 116 SGB X – Prelinger, jurisPR-Medizinrecht 12/2019, Anm. 3

Bei Regressen nach § 116 SGB X kann die klagende Krankenkasse die Schadenshöhe durch Vorlage einer Auflistung der Schadenspositionen unter Beilage der ihr nach den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 300 ff. SGB V elektronisch übersandten Abrechnungsdaten der jeweiligen Leistungserbringer beweisen.

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