Der sofortige Forderungsübergang dem Grunde nach dient als Ausgleich für die von ihr erbrachten Sozialleistungen. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten Leistungen der Krankenkasse, insbesondere Heilbehandlungsleistungen als Sach- und Dienstleistungen (Sachleistungsprinzip), wobei die Kassen Leistungserbringer beauftragen, die den gesetzlich Versicherten Behandlungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen bemisst sich der Schaden der Kasse nach dem Wert der Sachleistungen, der sich nach dem Geldbetrag bemisst, den die Kasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtete.

Gesundheitsdaten, insbesondere Arztberichte dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist.

Für den Regress stellt § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.V.m. §§ 295 ff. SGB V die nötige Rechtsgrundlage für die Verwendung der erhaltenen Abrechnungsdaten der Leistungserbringer dar. Weitere Abrechnungsdaten existieren nicht. Bei den EDV-Belegen handelt es sich um öffentliche Dateien gemäß §§ 416a, 418 ZPO, da diese aus dem sozialrechtlichen Gesetzessystem entstammen und ausdrücklich deren Verwendung für den Regress vorgesehen ist und daher voller Beweis darüber erbracht wird, dass es sich um die der Kasse übersandten (fremden) Abrechnungsdaten des ausstellenden Leistungserbringers handelt.

Die Daten gemäß § 301 SGB V erhalten hierbei die für die Prüfung der Kodierung und damit der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten und ermöglichen somit eine rechnerische Überprüfung der Krankenhausabrechnungen. Die Schadenshöhe wird daher durch eine tabellarische Aufstellung der Schadenspositionen unter Beifügung entsprechender EDV-Ausdrucke der nach §§ 295, 300 ff. SGB V übermittelten Rechnungsdaten der Leistungserbringer nachgewiesen. Dem Schädiger steht in Hinblick auf §§ 275, 275c SGB V, § 17c KHG grundsätzlich kein Prüfungsrecht bezüglich der Krankenhausabrechnungen zu.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

30.11.2022


Fundstelle

Versicherungsrecht 2022, 1337 ff.


Zitiervorschlag

Prelinger, VersR 2022, 1337 ff.

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Bei Krankenhausabrechnungen wird die Forderung des Krankenhauses mit der Übersendung der Daten nach § 301 SGB V fällig, da diese die für die Prüfung der Kodierung und der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten erhalten und daher prüfbar sind. Für die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit gibt das Gesetz dem Krankenhaus auf, die erforderlichen Sozialdaten der Krankenkasse zu übermitteln. Die Krankenkasse darf die Sozialdaten erheben und speichern (§ 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 SGB V). Die von den Krankenhäusern den Krankenkassen gemäß § 301 SGB V zu übermittelnden Daten sind zwingende Erstangaben, die der standardisierten Abrechnung von Krankenhausvergütung dienen. Das Gesetz geht von dem Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind. Denn § 301 SGB V gebietet, wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen der Krankenkassen über das konkrete, abrechnungsrelevante Geschehen auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - B 1 KR 19/17 R). Die in dem Datensatz nach § 301 SGB V zusammengefassten Angaben waren daher für die Begründung der Forderung der Klägerin zu 1) auch hinsichtlich der sich im Zusammenhang mit den stationären Behandlungen des Verletzten geltend gemachten Aufwendungen ausreichend und fälligkeitsbegründend.
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