Risikoausschluss für ehrenamtliche Tätigkeiten auch bei beiläufigem Amtsbezug?
Orientierungssätze
- Die Unterstützung einer Feierlichkeit einer Polizeieinheit im Vereinshaus einer freiwilligen Feuerwehr (hier: Bedienung des Grills) durch einen in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Ortsbrandmeister stellt keine Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes als Feuerwehrmann sondern eine private Helfertätigkeit dar. Für Schäden, die der Feuerwehrmann im Rahmen dieser Helfertätigkeit Dritten gegenüber verursacht, hat deshalb auch nicht der Träger der Feuerwehr, sondern die private Haftpflichtversicherung des Feuerwehrmanns aufzukommen.
- Auf den Umstand, dass die Geltendmachung und Überweisung von Deckungsansprüchen im Rahmen einer Klage auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen irrtümlicherweise nicht gegenüber dem eigentlichen Versicherungsnehmer sondern gegenüber dem Schädiger als lediglich mitversicherte Person selbst erfolgten, kann sich die Versicherung jedenfalls dann nicht als Einrede (hier: Verjährungseinrede) berufen, wenn sie zuvor geduldet hat, dass der Schädiger als lediglich mitversicherte Person im Rahmen der Schadensmeldung und Schadensbearbeitung an Stelle des eigentlich Versicherten Erklärungen abgab und etwa die Schadensmeldung vornahm und damit unwidersprochen wie ein Berechtigter bzw. ein zur Vertretung Berechtigter agierte.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
19.11.2014
Anmerkung zu
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13
Quelle
Normen
§ 104 SGB 7, § 242 BGB, § 75 VVG, § 1357 BGB, § 823 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG
Fundstelle
jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4
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Hiernach ist nur noch zu prüfen, ob die geltend gemachten Heilbehandlungskosten auf dem versicherten Schadensereignis zumindest mitursächlich beruhen.
Die Zweifelsfallregelung erfasst nur diese Kausalität und ist nur dann einschlägig, wenn die Haftpflichtversicherung stichhaltige und nachvollziehbare Zweifel beweist. Sind sie erwiesen, hat die Krankenkasse diese Kausalität auch nur im abgemilderten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO nachzuweisen.
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