Risikoausschluss für ehrenamtliche Tätigkeiten auch bei beiläufigem Amtsbezug?

Orientierungssätze
  1. Die Unterstützung einer Feierlichkeit einer Polizeieinheit im Vereinshaus einer freiwilligen Feuerwehr (hier: Bedienung des Grills) durch einen in der Freiwilligen Feuerwehr tätigen Ortsbrandmeister stellt keine Tätigkeit im Rahmen des Ehrenamtes als Feuerwehrmann sondern eine private Helfertätigkeit dar. Für Schäden, die der Feuerwehrmann im Rahmen dieser Helfertätigkeit Dritten gegenüber verursacht, hat deshalb auch nicht der Träger der Feuerwehr, sondern die private Haftpflichtversicherung des Feuerwehrmanns aufzukommen.
  2. Auf den Umstand, dass die Geltendmachung und Überweisung von Deckungsansprüchen im Rahmen einer Klage auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen irrtümlicherweise nicht gegenüber dem eigentlichen Versicherungsnehmer sondern gegenüber dem Schädiger als lediglich mitversicherte Person selbst erfolgten, kann sich die Versicherung jedenfalls dann nicht als Einrede (hier: Verjährungseinrede) berufen, wenn sie zuvor geduldet hat, dass der Schädiger als lediglich mitversicherte Person im Rahmen der Schadensmeldung und Schadensbearbeitung an Stelle des eigentlich Versicherten Erklärungen abgab und etwa die Schadensmeldung vornahm und damit unwidersprochen wie ein Berechtigter bzw. ein zur Vertretung Berechtigter agierte.
Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

19.11.2014


Anmerkung zu

OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13


Quelle


Normen

§ 104 SGB 7, § 242 BGB, § 75 VVG, § 1357 BGB, § 823 BGB, § 839 BGB, Art 34 GG


Fundstelle

jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 23/2014 Anm. 4

Ähnliche Artikel

Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)

Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.

Weiterlesen

Kein Ausschluss des Kausalzusammenhangs durch Vorschäden in der privaten Unfallversicherung – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14)

Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

Weiterlesen

Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 11/2015, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13)

Wird der Geschädigte durch ein Schadensereignis verletzt, erfolgt die prozessuale Geltendmachung regelmäßig dergestalt, dass der Geschädigte entweder allgemeine Feststellungsklage oder aber eine Leistungsklage mit einem zusätzlichen Feststellungsantrag erhebt. Hierbei stellt sich jeweils die Frage, ob bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung alle bis dahin bezifferbaren Schadensposten beziffert werden müssen.

Weiterlesen