BGH, Urteil vom 19. April 2016, Az. VI ZR 506/14

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Leitsätze

Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar.

A. Problemstellung

Sind die Verletzungen des Geschädigten noch nicht folgenlos ausgeheilt, so werden bei Klageerhebung regelmäßig ein bezifferter Zahlungsantrag und ein Feststellungsantrag hinsichtlich der weiteren Schäden gestellt. Hierbei ist es problematisch, ob der Geschädigte sämtliche bisher angefallenen Schadensposten beziffern muss.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Der klagende Geschädigte nahm das beklagte Krankenhaus in Anspruch, weil dieses die Mutter des Klägers nicht ausreichend aufklärte und dadurch eine vorgenommene Sectio zu einer Schwerstbehinderung des Klägers führte.

Nach erstinstanzlicher Klageabweisung entschied das Oberlandesgericht durch Teilgrundurteil und verwies den Rechtstreit insoweit an das Landgericht zurück. Es entschied aber zudem auch durch Teilendurteil über den Feststellungsantrag des Klägers dahingehend, dass diesem zwar sämtliche im Zeitpunkt der Klageerhebung „noch nicht bezifferbaren“ oder „in der Fortentwicklung befindlichen“ Schäden zu ersetzen seien, es wies aber im Übrigen die Feststellungsklage ab, also insbesondere auch hinsichtlich solcher Posten, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bezifferbar waren, aber nicht konkret beziffert wurden.

Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg. Der BGH führte aus, dass ein rechtliches Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch für die bereits bezifferbaren Schäden bestehe. Es sei anerkannt, dass ein Kläger nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist.

Es bestehe keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Daher sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urt. v. 04.12.1986 – III ZR 205/85; BGH, Urt. v. 21.02.1991- III ZR 204/89; BGH, Urt. v. 08.07.2003 – VI ZR 304/02). Da das Berufungsgericht den Eintritt weiterer Zukunftsschäden für möglich hielt, hätte es auch die Eintrittspflicht des Schädigers hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden feststellen müssen.

Der BGH änderte infolgedessen das Urteil gemäß § 563 Abs. 3 ZPO ab und tenorierte:

„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die rechtswidrige Kaiserschnittentbindung am 21. Oktober 2002 entstanden ist oder entstehen wird, soweit nicht Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.“

C. Kontext der Entscheidung

Der BGH entscheidet seit fast 30 Jahren wie erkannt, trotzdem scheint diese Rechtsprechung immer noch recht unbekannt zu sein, da die Anzahl der Revisionsverfahren nicht unerheblich ist (BGH, Urt. v. 04.12.1986 – III ZR 205/85; BGH, Urt. v. 04.06.1996 – VI ZR 123/95; BGH, Urt. v. 28.09.1999 – VI ZR 195/98; BGH, Urt. v. 08.07.2003 – VI ZR 304/02; BGH, Urt. v. 17.10.2003 – V ZR 84/02). Zudem gibt es auch viele entsprechende OLG-​Urteile (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.01.2008 – 4 U 21/07; OLG Köln, Urt. v. 22.09.2009 – 5 W 25/09; OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.02.2014 – 4 U 411/12; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 28.10.2014 – 22 U 175/13, m. Anm. Prelinger, jurisPR-​VerkR 11/2015 Anm. 1).

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Auffassung des BGH erleichtert das Prozessieren erheblich (vgl. Prelinger, jurisPR-​VerkR 11/2015 Anm. 1).

Es wird in das Ermessen des Klägers gestellt, ob er im anhängigen Prozess sämtliche Schadensposten geprüft und ggf. tituliert haben möchte, oder ob er über die nicht bezifferten Schadensposten zunächst nur dem Grunde nach entscheiden lassen möchte und die Bezifferung ggf. einem Folgeprozess oder aber auch einer vergleichsweisen nachprozessualen Lösung überlässt. Dies erspart Darlegungsaufwand sowie Aufwand bei der Beweiserhebung, da die Anzahl der zu prüfenden Schadensposten geringer ist.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass es gerade bei Großschäden unschädlich ist, wenn einzelne Schadensposten bei Klageerhebung übersehen wurden. Auch sie sind von der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und der Rechtskraft dem Grunde nach umfasst.

Bei künftigen abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte drängt sich die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wegen Divergenz mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auf.

© juris GmbH

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

23.06.2016


Anmerkung zu

BGH, Urteil vom 19. April 2016, Az. VI ZR 506/14


Quelle


Normen

§ 256 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 6/2016 Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 6/2016 Anm. 4

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