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Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 22/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15)

Lässt sich nicht feststellen, welcher der Fahrzeuginsassen zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer war, verbleibt es bei der Haftung des Fahrzeughalters. Er muss beweisen, dass der Geschädigte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war oder eine Schwarzfahrt vorliegt. Auch kann dem Geschädigten wegen der Mitfahrt bei einem Fahruntüchtigen kein Mitverschulden vorgeworfen werden, wenn die Kenntnis von der Alkoholisierung nicht nachgewiesen werden kann und der Fahrer unter 2 Promille BAK hat (OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15)

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Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10)

Kommt es aufgrund eines Unfalls zu einem Personenschaden, so ist der klagende Geschädigte gehalten, die Tathandlung, die eingetretene Verletzung und die haftungsbegründende Kausalität im Strengbeweis gemäß § 286 ZPO nachzuweisen. Ist diese Primärverletzung festgestellt oder unstreitig, so orientiert sich das Beweismaß zur Feststellung von Sekundärverletzungen und der haftungsausfüllenden Kausalität am Maßstab des § 287 ZPO.

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