Selbst wenn ein orthopädisches Gutachten einen Zusammenhang mit dem Schadensereingnis verneint, kann durch neurologisches Gutachten ein solcher nachweisbar sein. Ein Geschädigter darf auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen. Die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten sollen zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ verwendet werden (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026 – 7 O 32/23)

Selbst wenn ein orthopädisches Gutachten einen Zusammenhang mit dem Schadensereingnis verneint, kann durch neurologisches Gutachten ein solcher nachweisbar sein, insbesondere bei einer Durchtrennung von Nerven bei einer OP und einer Wundheilstörung. Auch wenn man auf den Röntgenbildern oder in der Kernspintomografie nichts erkennen konnte, bedeutet dies nicht, dass nicht ein entsprechender Nervenwurzelausfall da gewesen ist, wenn dies mit den Schilderungen des Geschädigten übereinstimmt.
Ein Vorschaden ist unerheblich, wenn er durch das Schadensereignis verschlimmert wird.
Ein Geschädigter darf auch im Regress gemäß § 116 SGB X auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen.
Der Gesetzgeber hat in § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ausdrücklich geregelt , dass die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ insbesondere nach § 116 SGB X verwendet werden sollen. Das Gesetz geht zudem vom Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben „zutreffend und vollständig sind“. Schon deswegen besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Krankenkasse zur Bezifferung der Schadenshöhe vorgetragenen Daten.

Weiterlesen