Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15)

Reicht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ein, mit der alle mit der Aufklärung des Falles betroffenen Stellen entbunden werden, darf die Versicherung die Schadensregulierung nicht verweigern, nur weil nicht ihre eigenen Formulare benutzt wurden (AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15).

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Die Haftpflichtversicherung darf die Schadensregulierung nicht von der Verwendung allein ihrer Formulare über die Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung abhängig machen – AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15

Soll die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes den Behandlungsfehlervorwurf überprüfen und den Schaden ggf. regulieren, genügt jedenfalls die Vorlage einer einfachen Schweigepflichtsentbindungserklärung der Patientin.

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