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Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Haftpflichtversicherung gegen die Krankenversicherung wegen Abrechnung nach einer zu hohen Schadenquote beginnt bereits mit Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgte und das zugrunde liegende Geschehen bekannt war oder hätte bekannt gewesen sein müssen. Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung ist für den Verjährungsbeginn unbeachtlich.
Der Schadensersatzanspruch der Pflegekasse wird grds. nicht durch Vorschäden gekürzt – LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10
30. August 2012UrteileVorschaden,Verjährung,Pflegekasse
Trotz Vorschadens bzw. einer zum Schaden neigenden Konstitution der Geschädigten sind dem Schädiger sämtliche Schadensfolgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen, wenn die Vorschäden durch einen Verkehrsunfall verschlimmert werden. Die Verjährungsfrist der Pflegekasse beginnt erst mit Stellung des Pflegeantrags.
Es liegt kein Mitverschulden vor, wenn sich die Geschädigte aus verständlichen Gründen auf ein Grundstück begibt und dort von einem Hund schwer verletzt wird – OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2010 – 1 U 38/10
24. Juni 2010UrteileTierhalterhaftung,Abfindung,Mitverschulden,Arbeitgeberregress
Ein Anspruch des Geschädigten gegen den Hundehalter aus § 833 S.1 BGB wegen eines schwerwiegenden Hundebisses wird nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB gekürzt, wenn der Tierhalter an der Eingangstür zum Grundstück ein Warnschild „Hier wache ich!