Wird ein Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss der Auftraggeber in der Lage sein, die Arbeiten zu bezahlen. Ist er das nicht, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig. Trägt der Gläubiger hier konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit nicht damit rechnen konnte, die Forderung bei Fälligkeit erfüllen zu können, ist es Sache des Schuldners zu beweisen, dass er willens und fähig war, die Forderung auszugleichen.

(veröffentlicht in: juris; ZInsO 2009, 280-182; NZI 2009, 121-122; Grundeigentum 2009, 196-198; ZMR 2009, 202-204: MDR 2009, 414)

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