Für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen genügt die Mitursächlichkeit des Unfalls. Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der Unfall muss nicht die ausschließliche oder alleinige Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sein. Auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich. Eine richtungsgebende Veränderung des Unfalls ist nicht erforderlich. Auch eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus.

Für Sekundärverletzungen gilt das Beweismaß des § 287 ZPO, wenn die Primärverletzung feststeht. Für die Feststellung der weiteren Verletzungsfolgen (HWS-Beschwerden und reaktive Depression) gilt daher das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, wonach zur Feststellung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.

Die Anwendung des § 287 ZPO ist nicht auf Folgeschäden einer feststehenden Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch weitere Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.

Wird eine Krankenkasse geschlossen, liegt hinsichtlich der Folgeschäden keine Erledigung des Rechtsstreits vor. Daher kann die Klage auf Leistung auf die Folgekasse umgestellt werden.

Der Bundesgerichtshof ließ die Revision hiergegen nicht zu (BGH, Beschluss vom 28.4.2015, VI ZR 157/14).

(veröffentlicht in: juris; Schaden-Praxis 2014, 226-228; NZV 2014, 517-519; RuS 2015, 98-100; NJW-Spezial 2014, 234-235; Verkehrsrecht aktuell 2014, 91)

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