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Der Datensatz nach § 301 SGB V enthält grundsätzlich alle notwendigen Daten zum Nachweis der Krankenhauskosten – LG Neubrandenburg, Urteil vom 20.11.2024 – 2 O 208/24 –, juris

Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts. Eine gesetzliche Krankenkasse ist ein Hoheitsträger im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB V. Ihre Datenerhebungsbefugnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 294 - 303 SGB V. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems und ansonsten fehlender Rechtsgrundlage für die Übermittlung höchstpersönlicher Daten nicht. Dieser Datensatz enthält alle Informationen, welche die Beklagte benötigt, um die Richtigkeit der gegen sie geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können. Insbesondere ergeben sich daraus die persönlichen Daten der Geschädigten, alle erhobenen Diagnosen sowie die durchgeführten medizinischen Maßnahmen.

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Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21 (veröffentlicht bei juris)

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren in der außergerichtlichen Schadensregulierung wie alle anderen Schadenspositionen, so dass sie auch von einer Hemmung oder dem Neubeginn der Verjährung erfasst werden. Für sie gilt nicht die besondere Frist des § 197 Abs. 2 BGB.

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Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen gemäß § 197 Abs. 2 BGB – LG Darmstadt, Urteil vom 26.11.2020 – 27 O 28/20

Die Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (hier: Pflegekosten) richtet sich nach dem Stammrecht. Beginnt durch vorbehaltslose Zahlungen beim Stammrecht die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu, dann erfasst das auch die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Etwas anderes gilt nur in den Ausnahmefällen des § 197 Abs. 2 BGB, also insbesondere nur bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und vollstreckbaren Vergleichen, also nur infolge von Entscheidungen und Eingungen im Rahmen von Gerichtsverfahren, sowie titelersetzenden Anerkentnnissen.

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