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Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt – Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)

Auch im Regress gemäß § 116 SGB X gilt die subjektsbezogene Schadensbetrachtung. Daher ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Krankengeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (= Anschluss an BGH, Urteile vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19; Ablehnung der Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-21307?hl=true

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Ein psychischer Unfallschaden liegt nicht erst dann vor, wenn eine posttraumatischen Belastungsstörung gemäß der Voraussetzungen nach DMS-IV-TR bzw. ICD-10 (F43.1) vorliegt – Hanseat. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2014 – 14 U 202/13

Der Schädiger hat für die seelisch bedingten Folgeschäden einer Verletzungshandlung einzustehen, und zwar auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder sonstwie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. Die Haftung des Schädigers beginnt nicht erst dann, wenn die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen an eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 oder DMS-IV-TR vorliegen.

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