Beweisführung durch Ausdrucke elektronisch übermittelter Abrechnungsdaten im Regress nach § 116 SGB X
1. Januar 2020Aufsätze§ 116 SGB X,Regress,Sozialdaten,Sozialgeheimnis,MDK-Gutachten,Schadensregulierung,MDK-Reformgesetz,EDV-Ausdruck,Verkehrssicherungspflicht,Sonderrechtsverhältnis,Beweisrecht
Bei Regressen nach § 116 SGB X kann die klagende Krankenkasse die Schadenshöhe durch Vorlage einer Auflistung der Schadenspositionen unter Beilage der ihr nach den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 300 ff. SGB V elektronisch übersandten Abrechnungsdaten der jeweiligen Leistungserbringer beweisen.