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Zum vollbeherrschbaren Gefahrenbereich bei Mobilisierungsmaßnahmen – OLG Rostock, Beschluss vom 15. März 2022 – Az. 6 U 7/19 (veröffentlicht in: NJW-RR 2022, 1187, juris und beck-online)

Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch den Klinik- oder Praxisbetrieb gesetzt werden und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung ausgeschlossen werden können und müssen. Im Bereich der voll beherrschbaren Risiken liegt eine konkrete Gefahrensituation vor, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist.

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Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG – Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 – L 9 U 224/13

Eine KfZ-Haftpflichtversicherung kann analog § 109 S.1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ein Student, der nebenei für verschiedene Firmen tätig ist, frei über seine Tätigkeitszeiten verfügen kann und organisatorisch nur an die Projektzeiten gebunden ist, ist als selbstständig zu betrachten.

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Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben – OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10 (nachgehend BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI ZR 157/14)

Für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen genügt die Mitursächlichkeit des Unfalls. Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Vorschäden zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.

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