Eine KfZ-Haftpflichtversicherung ist in analoger Anwendung des § 109 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) klagebefugt. Sie darf als Kfz-Haftpflichtversicherer bzw. Regulierungsbeauftragte und Halterin in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen. Zwar gehören Haftpflichtversicherer nach dem Wortlaut nicht zu den Begünstigten. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 1. Juli 1997 – 2 RU 26/96 – und vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -) die Interessenlage des Versicherers identisch mit der des potentiell privilegierten Schädigers in den Fällen, in denen der Versicherer von dem Verunfallten direkt in Anspruch genommen werden kann und mit dem Schädiger als Gesamtschuldner haftet.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und er dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das sich aber je nach der Funktion des Beschäftigten im Betrieb darauf beschränken kann, diesem eine funktionsgerecht dienende Teilhabe zu ermöglichen.
Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Einer selbständigen und mithin unternehmerischen Tätigkeit geht derjenige nach, der das wirtschaftliche Risiko trägt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R – Breith 2010, 31). Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 R – SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; BSG, Urteil vom 30. März 2006 – B 10 KR 2/04 R – SozR 4-5420 § 2 Nr. 1).
Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch, ob es sich bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen um ein solches von mehreren Unternehmern handelt oder ob im Blick auf die zu beurteilende unfallbringende Tätigkeit der Verunfallte abhängig beschäftigt war, auch wenn er bei anderen Tätigkeiten als Unternehmer handelte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 s. o.). Auch kann ein selbständiger Unternehmer im Einzelfall für einen anderen Unternehmer eine abhängige Beschäftigung ausüben (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R – SGb 2007, 748)
Eine selbständige Tätigkeit ergibt sich insbesondere, wenn der Geschädigte keine vertragliche Beziehung zu dem Verantalter, sondern nur zu einem Subunternehmer hat, stundenweise abrechnet, auch für andere Firmen arbeitet und sich seine Tätigkeit auch nur als Nebentätigkeit darstellen würde. Dies gilt insbesondere, wenn er Student ist. Auch spricht für eine selbstständige Tätigkeit, daß Kräfte wie er nur in Spitzenzeiten hinzugebucht wurden. Insbesondere konnte der Geschädigte jederzeit frei über seine Tätigkeit entscheiden und hätte bei Nichtbeachtung der Vorgaben das Auftraggebers allenfalls das Risiko getragen, künftig nicht mehr beauftragt zu werden. Die Einhaltung fester Anwesenheitszeiten spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, da eine Koordination bei jedem Projekt zwingend erforderlich ist und daher kein arbeitsvertragliches Direktionsrecht darstellt.
Als Wie-Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist man auch nicht anzusehen, wenn es bereits an der Fremdnützigkeit des Handelns fehlt. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt (sog. Wie-Beschäftigte), da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 1980 – 8 a RU 38/79 – SozR 2200 § 539 Nr. 66; Bieresborn in: JurisPK § 2 Rdnr. 379).
Derartiges stellt auch keinen Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dar.
(veröffentlicht bei juris)
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