Das Urteil finden Sie als PDF hier: AG_Coburg_17_C_3369-20_JURE210004441
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.495,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.10.2020 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Es handelt sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis.
Gem. § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und er den Anspruch sofort anerkennt.
Der Beklagte gibt Anlass zur Klagerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 93, Rn. 7).
Hält der Beklagte vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; werden ihm diese vorenthalten, fehlt es an einem Klageanlass. Ein Irrtum über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen geht zu Lasten des Beklagten. Das Aufforderungsschreiben muss inhaltlich nicht alle für eine schlüssige Klagebegründung notwendigen Informationen und Belege enthalten. Die Klageveranlassung setzt ferner kein Verschulden des Beklagten voraus (vgl. Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 93, Rn. 8).
Ist die Klageveranlassung streitig, trifft grundsätzlich den Beklagten die Beweislast dafür, dass er keine Veranlassung zur Klage gegeben hat (vgl. Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 93, Rn. 9).
Vorliegend existierten keine weiteren von der Beklagten geforderten Belege, zudem konnte die Beklagte die Vorlage der weiteren Belege nicht verlangen. Die tatsächliche medizinische Notwendigkeit einer aufgrund der im SGB V geregelten Sozialleistungen erfolgten Leistung ist im Rahmen eines Regressanspruchs eines nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X übergegangen Anspruchs nicht mehr zu überprüfen.
Die Beklagte hat daher zur Klageerhebung Anlass gegeben und konnte den Anspruch nicht mehr sofort anerkennen.
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