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Bei der Berechnung des nach § 6 EntgFG übergegangenen Urlaubsentgelts kommt es für die anteilige Berechnung nicht darauf an, ob der Urlaub vor oder nach dem Schadensereignis genommen wurde. Vielmehr ist der Betrag nur zu reduzieren, wenn ein Teil des Urlaubs nicht in Anspruch genommen wurde.
Befristet erteilte Verjährungsverzichtserklärungen, die lückenlos nacheinander vor dem jeweiligen Fristablauf erteilt bzw. verlängert wurden, führen dazu, dass die Verjährungseinrede im Prozess nach Treu und Glauben unbeachtet bleibt, auch wenn materiell-rechtlich nach §§ 195 ff. BGB Verjährung eingetreten ist und die Verjährungsverzichte den Zusatz enthalten "sofern bislang Verjährung noch nicht eingetreten ist"
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Kommt es bei einer konkreten Behandlungs- und Betreuungsmaßnahme zu einer Verletzung eines Pflegeheimbewohners, so kehrt sich nach den Grundsätzen über den sog. voll beherrschbaren Gefahrenbereich die Beweislast um, so dass sich das Pflegeheim vom Vorwurf der Pflichtverletzung zu entlasten hat.