Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 60.692,30 € seit dem 22.12.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60.692,30 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage auf sie gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche von … geltend. Dieser wurde bei einem Unfall am 14.11.2019 verletzt. Die Haftung des Unfallverursachers gegenüber Herrn … zu 100 % ist unstreitig. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Die Beklagte hat zunächst die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Verletzungen bestritten und dabei u.a. ausgeführt:
Selbst für Sekundärschäden, für die der Beweismaßstab gem. § 287 ZPO gelte, müsse die überwiegende Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
Des Weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, dass ihr keine ausreichenden Unterlagen vorliegen würden, um die Notwendigkeit der Heilbehandlung überprüfen zu können.
Vorprozessual hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 124.489,81 € geltend gemacht. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 63.797,51 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.12.2019 zur Zahlung gemahnt. Mit Schreiben vom 20.12.19 hat die Beklagte die Leistung abgelehnt.
Die Beklagte schrieb in einem Schreiben vom 13.08.2019:
„Senden Sie uns bitte – unverbindlich, da die Haftung noch nicht geklärt ist – folgende Unterlagen zu:
– Belege und Verordnungen
– Auszug DRG-Grupa.“
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 07.10.2019 wie folgt:
„Als Anlage erhalten Sie alle uns vorliegenden Unterlagen einschließlich DRG, Belege und Verordnungen zu Ihrer internen Verwendung.“
Die Beklagte hat nach Prüfung der Unterlagen wie dargelegt, den Betrag von 63.797,15 € erstattet, entsprechend eines Prüfberichtes, der weitere Unterlagen anfordert.
Das Gericht hat darüber Beweis Beweis erhoben, ob Herr … eine Gehirnblutung, Frakturen beider Beine, Fraktur des linken Arms, Prellungen erlitten habe, so dass die Behandlungen, die in den Anlagen zur Klageschrift von der Klägerin mit insgesamt 124.489,91 € in Rechnung gestellt wurden, ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Im Rahmen einer verlängerten Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten hat die Beklagte die Hauptforderung sodann anerkannt, so dass am 27.04.23 ein Teil-Anerkenntnisurteil erging.
Die Klägerin ist der Auffassung, es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor und der Verzug sei im Jahr 2019 eingetreten.
Die Klägerin beantragt, wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, da ihr erst im April 2023 die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Berechtigung der Forderungen vorgelegen hätten.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 14.02.23 (…).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch bezüglich der Verzugszinsen Erfolg.
Dem Grunde nach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz der unfallbedingten Schäden gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG und 116 SGB V beanspruchen.
Die Hauptforderung war, was durch das Teilanerkenntnis unstreitig geworden ist, und durch das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, § 286 ZPO, berechtigt. Die Beklagte befand sich auch in Verzug, so dass die Klägerin Verzugszinsen, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zustehen.
Ein etwaiges Nichtvertretenmüssen im Rahmen des Verzuges müsste die Beklagte darlegen und beweisen. Der Beklagten wurden ausreichend Unterlagen zur Überprüfung des Anspruchs vorgelegt. Die Klägerin hat ihr sämtliche vorliegenden Informationen zukommen lassen.
Die Beklagte hat es insofern selbst in der Klageerwiderung zutreffend auf den Punkt gebracht:
„Tabellarische Übersichten mögen für Zahlungen der Klägerin ausreichend sein, beweisen jedoch nicht einen übergegangenen Schadensersatzanspruch.“
Somit hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass die Übersichten für die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen ausreichend und hinreichend sind. Hinzu kommt, dass dies die Unterlagen waren, die die Beklagte in ihrem aller ersten Schreiben angefordert hatte. Dagegen überspannt die Beklagte die Anforderungen an die vorprozessualen Pflichten zur Vorlage von Unterlagen dahingehend, dass diese den Anspruch – wohl für die Beklagte – auch beweisen müssten. Des Weiteren hat die Beklagte auch nicht einmal im Ansatz irgendetwas dahingehend vorgetragen, dass bei dem auf den Unfall folgenden Krankenhausbesuchen beim Geschädigten eine andere Erkrankung festgestellt wurde, die sozusagen bei der Gelegenheit mitbehandelt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sich sicher auch aus dem der Beklagten übersandten Unterlagen ergeben. Des Weiteren verkennt die Beklagte rechtlich im Ansatz, dass soweit unfallbedingte Verletzungen behandelt werden, die behandelnden Personen grundsätzlich Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind und eine Anspruchskürzung lediglich dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die erfolgten Maßnahmen als aussichtslos ansehen durfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Bereits entsprechend der gemachten Ausführungen, dass sich die Beklagte in Verzug befand, scheidet ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO aus. Des Weiteren hat Veranlassung zur Klage gegeben, dessen Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage dem Kläger bei objektiver Würdigung, zu der Annahme veranlasst hat, ohne Klage werde er nicht zu seinem Recht kommen. Davon ist auszugehen, wenn die Beklagte die Forderung ablehnt, obwohl die Forderung im vorgerichtlichen Schreiben geltend gemacht wurde, fällig und durchsetzbar ist, genau bezeichnet wurde und sämtliche Angaben für den Forderungsbestand enthält. Eine schlüssig vorgetragene Forderung muss vorprozessual nicht belegt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 3 W 5/17). Auch lagen die Behandlungsunterlagen hier spätestens durch den Schriftsatz vom 11.08.22 vor, so dass ein Anerkenntnis im April 2023 ebenfalls nicht sofortig war. Die Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, dass ein sofortiges Anerkenntnis möglich wäre, wenn der Anspruch unzweifelhaft nachgewiesen ist. Insofern ist offensichtlich, dass diese Rechtsposition nicht haltbar ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Ähnliche Artikel
Mit dem Begriff „Schadensfall“ ist bei Teilungsabkommen das versicherte Risiko und nicht ein Gesundheitsschaden gemeint – OLG Bamberg, Urteil vom 21. März 2023 – 5 U 54/22 – (veröffentlicht in Recht+Schaden 2023, S. 426 sowie bei juris und beck-online)
3. April 2023Folgeschäden,Primärschaden,Teilungsabkommen,VersicherungsrechtAllgemein,Urteile
Da bei Teilungsabkommen grundsätzlich nur die versicherungsrechtliche Deckung, nicht aber die zivilrechtliche Haftung geprüft wird, ist mit dem Begriff "Schadensfall" das versicherte Risiko und nicht der Gesundheitsschaden gemeint.
Zum Zweifelsfall bei Teilungsabkommen – LG München II, Urteil vom 25.09.2019 – 11 O 2462/18
10. Januar 2020Zweifelsfall TA,TeilungsabkommenUrteile
Ein Nachweis zwischen Schadensfall und Krankheitsfall gemäß § 3 TA ist bei Teilungsabkommen nur dann zu erbringen, wenn auch der Sicht eines verständigen Dritten sachliche und stichhaltige Gründe für ein solches Verlangen vorgebracht werden
Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben – OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10 (nachgehend BGH, Beschluss vom 28.04.2015 – VI ZR 157/14)
14. Februar 2014Schließung Krankenkasse,Primärschaden,VorschadenUrteile
Für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen genügt die Mitursächlichkeit des Unfalls. Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Vorschäden zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.
