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Zur Verjährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen in der außergerichtlichen Schadensregulierung – OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.04.2021 – 22 U 15/21 (veröffentlicht bei juris)

Regelmäßig wiederkehrende Leistungen verjähren in der außergerichtlichen Schadensregulierung wie alle anderen Schadenspositionen, so dass sie auch von einer Hemmung oder dem Neubeginn der Verjährung erfasst werden. Für sie gilt nicht die besondere Frist des § 197 Abs. 2 BGB.

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OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15

Als "Leistungsträger” im Sinne der § 4 Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Reiseveranstalter gegen Personen- und Sachschäden” sind aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sämtliche Unternehmer zu verstehen, die mit ihren Leistungen zur Gestaltung bzw. dem Ablauf der vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise beitragen.

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Ein Dritter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der wissentlich die Identität des Schädigers verschleiert – OLG München, Beschluss vom 28.02.2012 – 8 U 4675/11

Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers verheimlichen will.

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