Der Fahrzeughalter haftet, auch wenn die Insassen verschweigen, wer Fahrer war – OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15

Verschweigen bei einem Verkehrsunfall die Fahrzeuginsassen die Identität des Fahrers, so haftet der Fahrzeughalter trotzdem gemäß § 7 Abs.1 StVG. Der Fahrzeughalter muss die Haftungsausschlüsse gemäss § 8 Nr. 2 StVG und § 7 Abs. 3 S. 1 StVG beweisen.

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Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch Übergehung von Beweisantritten – OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 – 4 U 1078/15

Es stellt eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs.1 GG dar, wenn das Gericht entscheidet, ohne die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Das gilt auch dann, wenn das Gerichts meint, dass das Gegenteil bereits durch Gutachten bewiesen sei.

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