Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes

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Leitsätze

Reicht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ein, mit der alle mit der Aufklärung des Falles betroffenen Stellen entbunden werden, darf die Versicherung die Schadensregulierung nicht verweigern, nur weil nicht ihre eigenen Formulare benutzt wurden (AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15).

A. Problemstellung

Einige Haftpflichtversicherungen machen die Bearbeitung von Schadensfällen davon abhängig, dass der Geschädigte ihnen ein von den Versicherungen vorformuliertes mehrseitiges Formular über die umfangreiche Schweigepflichts- und Datenschutzentbindung unterzeichnet, mit denen der Geschädigte nicht nur die betroffenen Ärzte, sondern auch eine Vielzahl Dritter befreit, derer sich die Versicherungen zur Schadensprüfung bedienen.

Bei Überreichung nur der bislang üblichen „einfachen“ Schweigepflichtsentbindungserklärungen, wonach alle an der Aufklärung des Schadensfalles Beteiligten von der Schweigepflicht befreit werden, wird hingegen eine Schadensregulierung verweigert.

Daher ist fraglich, ob eine derartige Verweigerung zulässig ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Krankenkasse machte auf sie nach § 116 SGB X übergegangene Ansprüche gegen den beklagten Arzt aufgrund eines Behandlungsfehlers geltend. Sie meldete die Schäden bei dessen Berufshaftpflichtversicherung an. Die Versicherung forderte die Krankenkasse auf, zur Prüfung und ggf. Regulierung des Schadensfalles eine von ihr vorformulierte dreiseitige und alle ihre hierzu dienenden nachgeordneten Dienstleister umfassende Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung abzugeben. Die Krankenkasse übersandte jedoch ihre üblichen Formulare über die Schweigepflichtsentbindung, wonach alle an der Aufklärung des Falles Beteiligten von der Schweigepflicht befreit werden. Die Versicherung verweigerte daraufhin die weitere Prüfung, woraufhin die Krankenkasse gegen den Arzt Klage auf Schadensersatz einreichte.

Nach Klagezustellung wurde eingewandt, das sich der beklagte Arzt mangels Vorlage des von der Versicherung geforderten dreiseitigen Formulars angeblich nicht verteidigen könne. Auf Anforderung des Gerichts reichte die Krankenkasse erneut eine einfache und mit der bereits vorgerichtlich überreichten gleichlautende Schweigepflichtsentbindungserklärung mit aktuellem Datum zu den Akten, um die gerichtliche Begutachtung zu ermöglichen. Darauf erkannte die Beklagte plötzlich den Anspruch teilweise an und berief sich hinsichtlich der Kosten auf § 93 ZPO, weil angeblich kein Anlass zur Klageeinreichung bestanden habe.

Das AG Ellwangen wandte nicht § 93 ZPO, sondern § 91a ZPO i.V.m. § 98 Satz 2 ZPO an und hob die Kosten gegeneinander auf. Es folgte im Wesentlichen der Argumentation der Krankenkasse, gelangte jedoch zu keiner abschließenden Würdigung der Sach- und Rechtslage, da Im Rahmen des § 91a ZPO keine schwierigen Rechtsfragen geklärt werden könnten und die Problematik höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.

Das Amtsgericht führt zur Begründung aus, dass es schon keiner Schweigepflichtsentbindungserklärung bedurft hätte, wenn der Geschädigte selbst Ansprüche geltend macht, da der Arzt zum Zwecke der Rechtsverteidigung seine Unterlagen auch an seinen Haftpflichtversicherer oder seinen Rechtsanwalt aushändigen darf. Das gelte auch für das Krankenhaus, das den Arzt anstellt. Der Forderungsübergang auf die Krankenkasse nach § 116 SGB X könne jedenfalls nicht zu einer Pflicht führen, den Arzt weitergehender von der Schweigepflicht zu entbinden, als es der Geschädigte ggf. zu tun hätte. Daher sei eine umfassende Datenschutzentbindungserklärung zugunsten Dritter nicht erforderlich. Der Schuldner könne auf seine eigenen Unterlagen zurückgreifen. Selbst wenn Dritte zur Prüfung hinzugezogen werden müssten, wie z.B. Gutachter, könne bei Bedarf eine entsprechende weitergehende Erklärung angefordert werden.

C. Kontext der Entscheidung

Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Problematik fehlten bislang. Die betreffenden Versicherungen berufen sich nur darauf, dass die Verwendung dieses umfangreichen Formulars angeblich in Abstimmung mit den Datenschutzbehörden erfolge.

D. Auswirkungen für die Praxis

Der Regulierungsverweigerung einiger Haftpflichtversicherungen aus derartigen rein formellen Gründen ist Einhalt zu gebieten.

Voranzustellen ist, dass viele Versicherungen solche umfassenden Formulare nicht fordern, somit also auch auf Seiten der Versicherungsbranche keine zwingende rechtliche Notwendigkeit erkannt wird.

Der Schädiger darf sich auch ohne Schweigepflichtsentbindungserklärung zur Wehr setzen und seine Unterlagen zum Zwecke der Rechtsverteidigung an seinen Haftpflichtversicherer weiterleiten, wenn gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (OLG München, Urt. v. 16.05.2013 – 1 U 4156/12 m.w.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 28, Rn. 127; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 205, Rn. 43a). Zur tatbestandsausschließenden Befreiung von der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB genügt bereits die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die Erklärung bedarf auch keiner Schriftform und kann unter engen Voraussetzungen sogar konkludent erfolgen (Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 203 Rn. 24-24b). Die Vorlage „einfacher“ Schweigepflichtsentbindungserklärungen, die alle an der Aufklärung des Schadensfalles beteiligten Stellen erfasst, reicht hierzu zweifelsohne aus.

Die angebliche Abstimmung der Versicherungen mit den Datenschutzbehörden betrifft nur deren betriebsinterne Problematik der datenschutzrechtlich ordnungsgemäßen Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten. Zudem beruht die Notwendigkeit der Zustimmung der Datenweitergabe an Dritte auch darauf, dass die Versicherungen immer mehr originär eigene Tätigkeiten auf Dritte auslagern. Aus diesen organisatorischen Gründen kann aber kein Leistungs- oder Regulierungsverweigerungsrecht der Versicherung gegenüber dem Geschädigten konstruiert werden, da die Versicherung rechtlich nichts mit dem Geschädigten zu tun hat. Die Haftpflichtversicherung ist nicht Anspruchsgegner, sie hat im Deckungsverhältnis zum Schädiger die diesem gegenüber bestehende Hauptpflicht, bei berechtigten Ansprüchen den von ihm verursachten Schaden zu regulieren oder bei unberechtigten Ansprüchen die Forderung abzuwehren (BGH, Urt. v. 07.02.2007 – IV ZR 149/03 m.w.N.).

Das hat aber nichts mit dem hiervon zu trennenden Haftungsverhältnis zwischen Geschädigten und Schädiger zu tun (Trennungsprinzip, BGH, Urt. v. 20.04.2016 – IV ZR 531/14). Nur der Schädiger ist haftungsrechtlich zum Schadensersatz verpflichtet. Bedient er sich bei der Prüfung und Regulierung einer Haftpflichtversicherung als Vertreter, dann kann diese nicht mehr vom Geschädigten fordern, als es der Schädiger könnte (zur Regulierungsvollmacht der Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 164 ff. BGB i.V.m. § 5 AHB vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2006 – IV ZR 329/05). Und zur Rechtsverteidigung benötigt der Schädiger eigentlich gar keine Schweigepflichtsentbindungserklärung.

Der Geschädigte muss sich auch gar nicht an die Versicherung halten, sondern kann die Korrespondenz stattdessen mit dem Schädiger führen, was nicht im Interesse der Versicherung sein dürfte.

Eine Versicherung kann auch vorgerichtlich keine weitergehende Erklärung fordern, als sie im Gerichtsverfahren nötig wäre. Von den Gerichten werden nur einfache Schweigepflichtsentbindungserklärungen der Prozessbeteiligten bzw. der zur Aufklärung des Schadensfalles beteiligten Stellen gefordert. Für den Fall, dass der Patient nicht mehr fähig ist, eine solche abzugeben, genügt sogar nur sein zu unterstellendes mutmaßliches Einverständnis (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – VI ZR 359/11, m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11; LG Hof, Urt. v. 09.06.2016 – 24 S 4/16).

Eine höchstrichterliche Klärung wäre wünschenswert. Die ausdrückliche Verweigerung der Regulierung bei Vorlage einfacher Schweigepflichtsentbindungserklärungen dürfte einen aufsichtsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 294 Abs. 1 VAG darstellen, da auch der Geschädigte „Begünstigter der Versicherungsleistung“ ist. Zugunsten des Geschädigten gilt jedenfalls der Grundsatz der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung (§§ 108 Abs. 1, 110 VVG; BGH, Urt. v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99; BGH, Urt. v. 07.07.1993 – IV ZR 131/92; BGH, Urt. v. 08.04.1987 – IVa ZR 12/86), der eine solche ungerechtfertigte Verweigerung der Regulierung verbietet.

© juris GmbH

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15


Quelle


Normen

§ 93 ZPO, § 98 ZPO, § 91a ZPO, § 116 SGB 10, § 203 StGB, § 164 BGB, § 294 VAG, § 108 VVG, § 110 VVG


Fundstelle

jurisPraxisReport-Medizinrecht 10/2016, Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 4

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