Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.399,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.10.2021 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote zu 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis des B. vom 08.12.2019 gegen 12
Uhr im H. Wald in … H. entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.657,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.12.2022 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht der bei ihr gesetzlich krankenversicherten Person B., hinsichtlich eines Schadensereignisses am 08.12.2019 geltend.
Am gegenständlichen Tag gegen 12 Uhr ging Herr B. mit seiner Ehefrau, der Ehefrau des Beklagten, seiner Tochter und seinem Schwiegersohn im H. Wald spazieren. Die Ehefrau des Beklagten hatte einen Hund dabei, den sie frei laufen ließ. Der Beklagte ist Halter des Hundes. Als der Hund nach Ruf der Frau des Beklagten zu ihr rannte, rannte er Herrn K. B. von hinten in die Beine, so dass dieser hinfiel. Er konnte nach dem Vorfall nicht mehr laufen und wurde ins Krankenhaus verbracht, in welchem eine Außenknöchelfraktur rechts diagnostiziert wurde. Im Rahmen einer Operation am 13.12.2019 wurde dem Geschädigten eine Metallplatte am Sprunggelenk eingesetzt. Er verblieb stationär im Krankenhaus.
Gemäß Krankengeldbescheid vom 21.01.2020 wurde dem Geschädigten ein Krankengeld von brutto 96,33 € und netto 84,74 € kalendertäglich zuerkannt (Anlage K2 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 26.05.2023 (Bl. 225 f. d.A.)).
Am 08.06.2020 wurde der Versicherungsnehmer erneut operiert. Am 15.09.2020 wurde die eingesetzte Platte operativ entfernt.
Der Geschädigte erhielt im Zeitraum vom 17.12.2019 bis 20.12.2020 ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, wobei diese bis 13.03.2020 die ICD-Diagnosen S82.6 (= Fraktur des Außenknöchels) und L03.3 (= Phlegmone am Rumpf) und ab dem 13.03.2020 die Diagnosen S82.6 und M50.1 (= Zervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie) und G55.1 (= Kompression von Nervenwurzeln und Nervenplexus bei Bandscheibenschäden) angeben (vgl. Anlage K1 zum Schriftsatz der Klagepartei vom 26.05.2023 (Bl. 207 ff. d.A.)).
Die Kläger forderte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 25.08.2021 auf, die Kosten alsbald zu begleichen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten bat zunächst mit Schreiben vom 02.09.2021 um weitere Informationen. Es folgte ein Schreiben der Klägerin vom 08.09.2021. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 28.09.2021 eine Regulierung ab, da lediglich eine Weber-B-Fraktur vorgelegen habe, welche schnell ausgeheilt sein sollte. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 13.10.2021. Mit Schreiben vom 14.10.2022 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses auf.
Die Klägerin behauptet, es sei eine distale Fibulafraktur Typ Weber C rechts sowie eine HWS Distorsion bei dem Versicherten diagnostiziert worden. Dieser habe weiter ein HWS-Syndrom mit Steilstellung der Halswirbelsäule erlitten. Die diagnostizierten Verletzungen seien auf den Unfall zurückzuführen.
Der Versicherte habe seit dem Unfall erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen. Es sei bei dem Heilprozess zu Komplikationen gekommen. Auch die Einnahme von Cortison und die Anwendung physiotherapeutischer Behandlungen hätten keine wesentliche Besserung gebracht, es sei eher eine Verschlechterung des Zustands feststellbar gewesen. Einen Tag nach Entlassung sei der Versicherte erneut im Krankenhaus aufgrund einer Schwellung und Entzündung behandelt worden. Er erhalte durchgehend physiotherapeutische Behandlungen, die auf den Unfall zurückzuführen seien. Aufgrund anhaltender Schmerzen sei der Versicherte im Juni 2020 erneut operiert worden. Er sei bis zum 20.12.2020 durchgehend arbeitsunfähig gewesen.
Durch die 10 im Knochen eingesetzten Schrauben habe sich zudem eine Arthrose entwickelt, was als Dauerfolge des Unfalls zu qualifizieren sei. Es drohe eine Versteifung des Fußgelenks.
Die Klägerin habe aufgrund der vorfallsbedingten Verletzungen der geschädigten Person die in der Anlage K1 (Bl. 14 ff. d.A.) dargestellten und erbrachten Leistungen gemäß der vorgenannten Schadensarten zu erbringen gehabt.
Für die außergerichtliche Tätigkeit sei ein Satz von mindestens 1,8 angemessen.
Die Klägerin beantragt mit der, dem Beklagten am 16.12.2022 zugestellten, Klage,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.498,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 15.10.2021 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote zu 100 % zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Schadensereignis des Herrn B., geb. 02.07.1966 vom 08.12.2019 gegen 12 Uhr im H. Wald in … H. entstanden sind und noch entstehen werden.
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.881,39 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet hierzu, die Diagnose HWS-Distorsion werde in der Praxis häufig gestellt und könne eine Vielzahl von Ursachen haben. Der Kläger habe bereits zum Unfallzeitpunkt unter Abnutzungserscheinungen im Bereich der Wirbelsäule sowie mehreren Bandscheibenvorfällen im Bereich der Brustwirbelsäule und Halswirbelsäule gelitten. Hierauf sei auch die Operation am 08.06.2020 zurückzuführen. Zudem habe der Geschädigte eine Fibulafraktur Typ Weber B rechts erlitten, welche üblicherweise spätestens nach drei Monaten belastungsstabil ausgeheilt sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. sowie durch Einho-lung schriftlicher Sachverständigengutachten jeweils nebst mündlicher Erläuterung der Sachverständigen Prof. Dr. med. E. F. und Prof. Dr. H.-M. M.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 30.05.2023, 15.08.2023, 05.11.2024 und 10.02.2026 sowie das Gutachten des Sachverständigen F. vom 11.12.2023 nebst Ergänzungsgutachten vom 01.07.2024 und des Sachverständigen M. vom 05.09.2025 verwiesen. Im Hinblick auf das Gutachten des Prof. Dr. med. F. vom 11.12.2023, welches zu dem Az. 7 O 261/22 vor dem hiesigen Landgericht eingeholt worden ist, hat die Kammer die Verwertung gemäß § 411a ZPO gemäß Beschluss vom 10.04.2024 im hiesigen Verfahren angeordnet. Betreffend der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt sachlich aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG und örtlich aus §§ 12, 13, 32 ZPO.
Das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, NJW-RR 2007, 708; BGH, NJW 2001, 1431). Nach diesen Maßstäben kann das Feststellungsinteresse vorliegend nicht verneint werden. Der Klagepartei macht geltend, dass sich der geschädigte Versicherungsnehmer jedenfalls weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung befindet und dass Folge- bzw. Dauerschäden nicht auszuschließen seien. Aus diesem Grund kann auch eine Eintrittspflicht der Klägerin nicht ausgeschlossen werden.
II. Die Klage ist auch überwiegend begründet.
1) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 50.399,48 € aus § 833 S. 1 BGB, § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X. Hierbei steht der Klägerin ein übergeleiteter Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Krankengeldzahlungen sowie Aufwendungen aufgrund des Unfalls, der sich am 08.12.2019 ereignete und bei dem sich der Zeuge B. verletzt hat, gegen den Beklagten zu.
a) Die Haftung des Beklagten begründet sich nach § 833 S. 1 BGB.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass durch die Realisierung der Tiergefahr eines vom Anspruchsgegner gehaltenen Tiers der Körper und/oder die Gesundheit eines anderen Menschen verletzt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wobei das schadensstiftende Ereignis grundsätzlich zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht.
(1) Der Geschädigte erlitt durch das Unfallgeschehen am 08.12.2019 eine Körper- bzw. Gesundheitsverletzung im Sinne des § 833 S. 1 BGB in Form einer spiralig unverschobenen Außenknöchelfraktur im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks, welche als Weber C-Fraktur zu klassifizieren ist. Weiterhin führte das Unfallgeschehen jedenfalls mitursächlich zu einer Nervenwurzelreizung an der Halswirbelsäule.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist, § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei ist keine absolute Gewissheit erforderlich, aber dennoch ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil v. 18.04.1977 – VIII ZR 286/75, m.w.N.). Die Klägerin als Zessionar hat nach § 116 SGB X die gleiche zivilrechtliche und prozessuale Stellung wie der originäre Forderungsinhaber bzw. Geschädigte. Demnach trägt die Klägerin auch die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für die unfallkausalen Primärverletzungen und erforderlichen Behandlungen.
Der Zeuge B. gab im Rahmen seiner Aussage an, dass nach dem Unfall eine Weber C-Fraktur am Knöchel und eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden seien. Vor dem Unfall ha-be er keine Vorschäden gehabt, ebenso wenig wie Probleme mit der Halswirbelsäule. Direkt nach dem Unfall habe er Kopfschmerzen gehabt. In der Folge habe er beim Schlafen gemerkt, dass, immer wenn er seinen Arm hochlege, dieser einschlafe. Es habe sich angefühlt wie Ameisen im Arm. In der Folge seien auch Untersuchungen an der Halswirbelsäule vorgenommen worden. Hierbei wirkte der Zeuge für die Kammer glaubwürdig. Er sagt ohne Be- oder Entlastungstendenzen auch. Vielmehr betonte der Zeuge, dass diese Folgen keiner gewollt habe und bemühte sich, seine Situation nachvollziehbar darzustellen.
Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. F. kam im Rahmen seines Gutachtens auf Grundlage der Aktenlage sowie der ihm zur Verfügung stehenden Arzt- und Operationsberichte und einem durch ihn am 04.12.2023 erhobenen körperlichen Untersuchungsbefund zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich am Unfalltag im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks eine spiralige unverschobene Außenknöchelfraktur zugezogen habe. Diese könne anhand des Frakturverlaufs mit Beginn der Fraktur am Unterrand der Syndesmose und Verlauf der Fraktur nach proximal (körpernah) als Weber-C-Fraktur klassifiziert werden. Die operative Versorgung erfolgte mittels interfragmentären Zugschrauben und 9-Loch-Neutralisationsplatte. Weiterhin konnte der Sachverständige eine antibiotikapflichtige Wundheilungsstörung zum einen, sodann einer nachvollziehbar vorgetragenen Irritationsproblematik durch das einliegende Metall anhand der Dokumentation nachvollziehen.
Im Hinblick auf die initiale Arthrose sei diese im rechten oberen Sprunggelenk bei dem Kläger röntgenologisch feststellbar. Diese sei jedoch in gleicher Art und Weise auch auf den Unfallröntgenbildern schon festzustellen und habe sich nicht verschlechtert. Ebenso drohe keine Versteifung des Fußgelenks. Die Fraktur sei jedenfalls folgenlos verheilt. Zu unfallbedingten frakturbedingten Folgeschäden könne es daher nicht mehr kommen.
Auch der Sachverständige M., welcher ein ergänzendes neurologisches Gutachten erstattete, gelangte nach Aktenlage, Eigenanamnese und gutachterlicher Untersuchung zu dem Ergebnis, dass bei dem Geschädigten neuropathische Restbeschwerden am rechten Außenknöchel nach der Weber C-Fraktur mit kompliziertem Heilungsverlauf bestünden.
Weiterhin führte der Sachverständige M. aus neurologischer Sicht im Hinblick auf den Außenknöchel aus, dass die Diagnose auf die dokumentierte Anamnese und die charakteristischen Beschwerden gegründet sei. Der Befund spreche dafür, dass die bei der Operation durchschnittenen Endäste der regionalen Hautnerven sich unzureichend von dieser unvermeidlichen Schädigung erholt haben. Es handle sich also ausdrücklich nicht um einen Behandlungs- oder Lagerungsschaden bei Operation, sondern um den Ausdruck einer Heilungsstörung. Dieser Befund ist für die Kammer nachvollziehbar und steht insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen F., welcher feststellte, dass die Fraktur folgenlos verheilt sei. Hierbei führte der Sachverständige auch nachvollziehbar aus, dass die Vorerkrankungen des Geschädigten relevante Faktoren seien, de dazu beigetragen hätten, dass die entsprechende Schmerzsymptomatik hier aufgetreten sei. Entscheidend sei jedoch die lokale Verletzung und die entsprechenden Behandlungen gewesen.
Soweit eine klägerseits bei dem Geschädigten aufgetretenen Halswirbelsäulendistorsionsverletzung geltend gemacht wird, so hat der Sachverständige F. ausgeführt, dass eine entsprechende Kausalität des Unfallereignisses auszuschließen sei. Ein auf das Ereignis zurückzuführender Primärschaden sei nicht feststellbar. Insbesondere habe der Sachverständige eine Halswirbeldistorisonsverletzung nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen können. Hiervon ist die Kammer aufgrund der neurologischen Ausführungen des Sachverständigen M. hingegen nicht überzeugt. Vielmehr ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls eine Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens anzunehmen ist. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Annahme der Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, dass weitere über das Unfallereignis hinausgehende Umstände und Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Es ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, dass das schädigende Verhalten den Schaden unmittelbar verursacht hat, ausreichend kann auch eine wegen des Hinzutretens anderer Umstände mittelbare Herbeiführung sein. Eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang ebenfalls nicht aus.
Der Sachverständige F. führte zunächst aus, dass eine Initialsymptomatik mit sehr starken Kopfschmerzen beschrieben worden sei, jedoch seien keinerlei Nackenschmerzen oder Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme dokumentiert. Das Röntgenbild zum Unfallzeitpunkt lasse eine Steilstellung der Halswirbelsäule nicht erkennen. Sofern degenerative Veränderungen in den Segmenten C5/6 und C6/7 erkennbar seien, so seien diese nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Ein typischer Unfallmechanismus, der geeignet wäre eine Distorsionverletzung der Halswirbelsäule zu verursachen, scheine nicht auf, zum anderen liege eine Initialsymptomatik, die auf eine solche Verletzung hinweisen würde, nicht vor und ferner belege der klinische Erstbefund, dass eine schon lange zurückliegende chronische Muskelverspannungssituation mit schon Myogelosenbildung festgestellt werden konnte und letztlich im Kernspin ausschließlich degenerative Veränderungen ohne Hinweis auf ein erlittenes Wirbelsäulentrauma feststellbar gewesen seien.
Der Sachverständige F. erstellte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten, weshalb auch vor diesem Hintergrund seine dahingehenden Feststellungen zu betrachten sind. Demgegenüber wurden seitens des Sachverständigen M. neurologische Feststellungen hinsichtlich der Halbswirbelsäule getroffen und insoweit auch eine Mitursächlichkeit des Unfallgeschehens bejaht.
Insoweit führt der Sachverständige M. aus, dass degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne vernünftigen Zweifel bereits vor dem Unfall bestanden hätten, sie jedoch klinisch stumm gewesen seien. Der Zustand nach Wurzelreizung vermutlich C7 links infolge einer HWS-Distorsion sei bei vorbestehenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren HWS, Zustand nach Diskektomie C6/7 zu diagnostizieren. Entgegen der Feststellungen des Sachverständigen F. ist die Kammer auch nach Vernehmung des Zeugen B. davon überzeugt, dass es nach dem Unfallgeschehen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme gab. So schilderte der Zeuge nachvollziehbar und glaubhaft, dass es sich so angefühlt habe, als würden Ameisen durch seinen Arm krabbeln.
Der Sachverständige M. setzte sich zudem auch mit den Ausführungen des Sachverständigen F. konkret auseinander. Nach orthopädischer Lehrmeinung, die auch vom orthopädischen Gerichtsgutachter wiedergegeben werde, könne eine Zerrung (Distorsion) nicht zu Bandscheibenvorfällen an der HWS führen. Dem stimme er auch grundsätzlich zu. Im streitgegenständlichen Fall hätte jedoch bereits ein erheblicher Vorschaden an der Halswirbelsäule bestanden. Soweit der Gutachter M. insoweit widersprüchlich zu den Ausführungen des Sachverständigen F. ausführt, so ist für das Gericht auch entscheidend, dass der Sachverständige M. – wie er auch im Rahmen der informatorischen Anhörung angab – die Thematik aus einer anderen Perspektive betrachte. Er betrachte es aus der Perspektive der Nervenwurzel, weshalb sich insoweit auch kein Gegensatz konstruieren lasse. Vorliegend sei es so gewesen, dass eine konkrete Nervenwurzel betroffen gewesen sei, welche auf die Bandscheibe Druck ausgeübt habe. Ein neurologischer Untersuchungsbefund sei in diesem Bereich viel aussagekräftiger. Auch wenn man auf den Röntgenbildern oder in der Kernspintomografie nichts erkennen könne, bedeute dies nicht, dass nicht ein entsprechender Nervenwurzelausfall da gewesen sein könne. Die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen M. sind für die Kammer auch nachvollziehbar und plausibel. Sie lassen sich mit den vorgelegten Unterlagen und der Aussage des Geschädigten in Einklang bringen und sind daher für die Kammer gegenüber den unfallchirurgisch-orthopädischen Ausführungen des Sachverständigen F. vorzugswürdig.
Die mit Schriftsatz der Klagepartei vom 30.03.2026 vorgelegten Unterlagen gebieten insoweit auch keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Insbesondere ist eine solche gemäß § 156 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Die vorgelegten Unterlagen stehen nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Zwar hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterung im Termin vom 10.02.2026 ausgeführt, dass ihm der Bericht des operierenden Neurochirurgen nicht vorgelegen habe und er insoweit vorsichtig sein müsse. Er führte jedoch auch ausdrücklich aus, dass die Schilderungen des Zeugen B. für ihn nachvollziehbar und plausibel seien. Kopf und Arm lie-ßen sich nach der Operation auch frei bewegen. Zudem sei mehrfach dokumentiert worden, dass eine Halswirbelsäulendistorison nach dem Unfall vorgelegen habe. Auch im Krankenhaus seien Missempfindungen im Arm festgehalten worden, die auch der Zeuge B. glaubhaft bezeugte. Insgesamt habe sich für den Sachverständigen ein konsistentes Bild ergeben, welchem das Gericht folgt.
(2) Bei dem Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtigen im Sinne des § 833 S. 1 BGB, da er Halter des die Rechtsgutverletzung verursachenden Hundes ist. Der Anspruch ist auch nicht aufgrund eines etwaigen Haftungsausschusses gemäß § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn bei dem Hund handelt es sich nicht um ein Haustier, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten dient.
(3) Vorliegend ist die streitgegenständliche Verletzung auch gerade durch die spezifische Tiergefahr entstanden. Durch das Verhalten des Hundes kam es unmittelbar zu dem Sturz des Geschädigten, bei welchem er sich die entsprechenden Verletzungen zuzog. Hierbei hat sich auch gerade kausal die entsprechende Tiergefahr realisiert. Der Hund lief bei dem Spaziergang frei und ohne Leine. Er lief zu der Ehefrau des Beklagten und rannte dem Geschädigten von hinten in die Beine. Hierbei wurde der Sturz gerade durch das Gewicht und die Geschwindigkeit des heran laufenden Hundes verursacht, worin gerade ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten zu sehen ist.
Vorliegend war das verletzende Verhalten des Hundes auch nicht allein auf die menschliche Leitung des Tieres zurückzuführen. Zwar rief die Ehefrau des Beklagten den nicht angeleinten Hund zu sich. Hierin kann jedoch nicht eine entsprechende Lenkung des Tieres gesehen werden, die kausal zu dem Sturz des Klägers geführt hätte. Vielmehr hat das tierspezifische Verhalten des Hundes, indem dieser von hinten in den Geschädigten rannte, diesen verletzt.
(4) Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zulasten des Geschädigten ist vorliegend ebenfalls nicht anzunehmen. Dass er den Unfall durch ein etwaiges fehlerhaftes Verhalten mitverschuldet hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
b) Basierend auf der Haftung nach § 833 BGB ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die geltend gemachten unfallbedingten Kosten zu ersetzen.
Der Übergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erfolgt dem Grunde nach im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits nach einer logischen Sekunde (BGH, Urt. v. 07.12.2021 – VI ZR 1189/20; v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16).
Insoweit gilt grundsätzlich, dass der Gesetzgeber in § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ausdrücklich geregelt hat, dass die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ insbesondere nach § 116 SGB X verwendet werden sollen. Das Gesetz geht zudem vom Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben „zutreffend und vollständig sind“. Schon deswegen besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Krankenkasse zur Bezifferung der Schadenshöhe vorgetragenen Daten. Bei den Sozialversicherungsträgern handelt es sich zudem um öffentlich-rechtliche Hoheitsträger, die somit an Gesetz und Recht gebunden sind. An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen (BGH, Beschluss v. 05.02.2004 – IX ZB 29/03).
(1) Die Klägerin hat die Kosten für Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Heilmittel in Gestalt von Physiotherapie in Höhe von 5.673,36 € durch eine Regresskostenaufstellung und Rechnungsbelege nachvollziehbar dargestellt und nachgewiesen. Hierbei werden Kosten für Gehhilfen am 08.12.2019, Orthesen/Schienen vom 12.12.2019, Krankenhausbehandlung im Zeitraum 10.12.2019 bis 15.12.2019, Physiotherapie im Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2020 sowie Januar und Februar 2021, Bandagen und Einlagen vom 05.05.2020 und 22.02.2021 geltend gemacht. Diese sind mit dem vom Zeugen gemachten Verletzungsschilderungen, wie auch den Arztberichten und den gutachterlichen Stellungnahmen in Einklang zu bringen. Auch hat der Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, dass er zum Physiotherapeuten gegangen ist und nach dem Unfallgeschehen Probleme mit dem Laufen hatte.
Im Einzelnen setzen sich die Kosten aus den folgenden Einzelbeträgen zusammen (im Einzelnen s. Anlage K1, Bl. 15 ff. d.A.):
…
In Abzug zu bringen waren jeweils Zuzahlungen für Heil- und Hilfsmittel. Gegen die Höhe und Berechnung der geltend gemachten Positionen hat der Beklagte im Einzelnen auch keine Einwände erhoben.
(2) Der Zeuge war ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 20.12.2020 arbeitsunfähig und hatte damit Entgeltersatzleistungen zu erhalten. Hierbei ist ein Betrag in Höhe von 44.726,12 € insgesamt zu erstatten.
Gemäß §§ 842, 843 BGB hat der Schädiger während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch für Beiträge zur sozialen Krankenversicherung als dessen Verdienstausfallschaden aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind (BGH, 10.07.2007, VI ZR 192/06). Handelt es sich bei der Zahlung zur sozialen Krankenversicherung um eine aufgrund des Schadensereignisses zu erbringende Leistung eines Sozialträgers, geht der Anspruch gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf diesen über. In § 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist geregelt, dass die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld zu zahlen wären, ebenfalls auf den Versicherungsträger übergehen, weil durch § 224 Abs. 2 SGB V ein Beitragsschaden fingiert wird.
Insoweit sind der Klägerin gezahltes Krankengeld, entgangene KV-Beträge, Zusatzbeiträge und Trägeranteile zu erstatten. Hierbei handelt es sich jeweils um Krankengeld, Krankengeld entgangene KV-Beiträge, Krankengeld Trägeranteile und Zusatzbeiträge jeweils für die Zeiträume 20.01.2020 bis 05.02.2020, 06.02.2020 bis 26.02.2020, 27.02.2020 bis 13.03.2020, 14.03.2020 bis 02.04.2020, 03.04.2020 bis 06.04.2020, 07.04.2020 bis 27.04.2020, 28.04.2020 bis 20.05.2020, 21.05.2020 bis 08.06.2020, 09.06.2020 bis 15.06.2020, 16.06.2020 bis 13.07.2020, 14.07.2020 bis 11.08.2020, 12.08.2020 bis 08.09.2020, 09.09.2020 bis 05.10.2020, 06.10.2020 bis 03.11.2020, 04.11.2020 bis 26.11.2020, 27.11.2020 bis 30.11.2020, 01.12.2020 bis 20.12.2020. Im Einzelnen setzen sich die Kosten aus den folgenden Einzelbeträgen zusammen (im Einzelnen s. Anlage K1, Bl. 15 ff. d.A.):
…
Der Geschädigte B. war während des gesamten Zeitraums 08.12.2019 bis einschließlich 20.12.2020 infolge des streitgegenständlichen Unfalls arbeitsunfähig, so dass die Klägerin zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet war, welches mit Bescheid vom 21.01.2020 auf 84,74 € täglich zuerkannt wurde. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise und vorgelegten Unterlagen, sodass sich das Gericht eine entsprechende Überzeugung von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten (§ 287 ZPO) bilden konnte.
Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen F. im Hinblick auf die Außenknöchelfraktur lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum 13.03.2020 mit dieser begründen. Aber auch von einer darüberhinausgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.12.2020, welche jedenfalls auch auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, ist die Kammer nach den Feststellungen des Sachverständigen M. überzeugt, nachdem dieser eine Mitursächlichkeit der Verletzung an der Halswirbelsäule nachvollziehbar dargelegt hat.
Darüber hinaus ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Geschädigte berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen durfte (vgl. BGHZ 149, 63 (67) Rn. 12 = NJW 2002, 128, und NJW 2020, 3176 Rn. 21). Ein unfallbedingter medizinischer Grund, auf dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausstellenden Arztes beruht, lag nach den oben getroffenen Feststellungen vor. Zwischen dem 13.03.2020 bis 20.12.2020 wurde als weiterer Grund auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der entsprechende Bandscheibenvorfall angegeben, welcher nach den Feststellungen des Sachverständigen M. jedenfalls neurologisch teilweise auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden kann.
Gegen die Höhe und Berechnung der geltend gemachten Positionen hat der Beklagte im Einzelnen auch keine Einwände erhoben.
(3) Soweit sich im Hinblick auf die Klageforderung und den geltend gemachten Gesamtaufwendungen in Höhe von 50.498,92 € eine Differenz in Höhe von 98,44 € ergibt, so war die Klage insoweit abzuweisen. Der dahingehende Betrag lässt sich aus den einzelnen Positionen nicht nachvollziehen. Die als Ersatzanspruch geltend gemachten Einzelbeträge ergeben einen Betrag von 50.399,48 €. Soweit ein darüber hinausgehender Betrag geltend gemacht wird, vermag die Kammer die dahingehende Summe und insoweit eine etwaige Ersatzpflicht des Beklagten im Umfang des Zahlungsbetrages nicht festzustellen.
2) Der beantragte Feststellungsantrag ist begründet.
Grundsätzlich ist ein zulässiger Feststellungsantrag begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen kündigen Schäden führen kann. An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, sind vor allem mit Rücksicht auf das Interesse der Klagepartei an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche stets maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (KG, NJOZ 2018, 1881, m.w.N.).
Hiernach kann der Eintritt von Folgeschäden jedenfalls nicht ausgeschlossen werden und erscheint hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat wie bereits ausgeführt durch das Unfallereignis eine Fibulafraktur des Typs Weber C erlitten. Seitens des Sachverständigen Prof. Dr. F. wurde die Invalidität in Bezug auf den letztendlichen Zustand des rechten oberen jedenfalls mit bis zu 5 % eingeschätzt. Weitere Einschränkungen können somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch befand sich der Geschädigte auch über den 05.02.2021 hinaus in physiotherapeutischer Behandlung.
3) Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
4) Die Klägerin kann darüber hinaus auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.657,67 € gemäß §§ 280, 286 BGB unter Zugrundelegung der klägerischen Berechnung auf S. 11 f. der Klageschrift vom 24.11.2022 ersetzt verlangen. Hierbei ist der grundsätzliche Ansatz einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr vorliegend auch angemessen (vgl. in vergleichbaren Fällen OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 – 1 U 96/16 –, Rn. 161, juris; Urteil vom 20.11.2018 – 1 U 39/18 –, Rn. 118, juris). Unter Zugrundelegung des durch Beschluss festgesetzten Streitwerts in Höhe von 60.498,92 € folgt eine 1,8-Geschäftsgebühr in Höhe von 2.471,40 €, wobei lediglich eine gekürzte Gebühr von 1,0 in Höhe von 1.373,00 € nebst 20,00 € Auslagenpauschale und 264,67 € Umsatzsteuer geltend gemacht wird.
Die Erforderlichkeit der Beauftragung ist auch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin unmittelbar mit der Versicherung des Beklagten vorgerichtlich kommunizierte und beklagtenseits eine Haftung nicht vollumfänglich bestritten bzw. ausgeschlossen wurde, sondern vielmehr der Umfang der Forderung sowie Krankheitsausmaß und Folgen angezweifelt wurden.
Im Übrigen ist der geltend gemachte Antrag ohne Erfolg, da die Kammer der Streitwertfestsetzung der Klagepartei im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 2) nicht folgt. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (BGH, Beschluss v. 29.01.2015 – III ZR 114/14 –, Rn. 7, juris). Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen F., dass eine Versteifung des Fußes und dahingehende Folgeschäden nicht feststellbar sind, ebenso ist die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt. Gleichwohl sieht die Kammer es auch als erwiesen an, dass der Geschädigte aufgrund der Unfallfolgen sich auch nach Februar 2021 in Behandlung durch Krankengymnastik als Folge des Unfallgeschehens befand bzw. befindet. Dies wurde bei der Bemessung der Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Folgeschäden berücksichtigt.
Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt insoweit aus §§ 291, 288 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 60.498,92 € festgesetzt.
Hierbei entfällt ein Betrag in Höhe von 50.498,92 € auf den Klageantrag zu 1) und 10.000,00 € auf den Klageantrag zu 2), wobei dieser Betrag ca. 20 % des Klageantrags zu 1) entspricht. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (BGH, Beschluss v. 29.01.2015 – III ZR 114/14 –, Rn. 7, juris).
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