Priorität der Leistungsklage? – Feststellungsklage bereits zulässig bei Möglichkeit von Folgeschäden

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

03.06.2015


Anmerkung zu

OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Urteil vom 28.10.2014 – 22 U 175/13


Quelle


Normen

§ 204 BGB, § 304 ZPO, § 116 SGB 10, § 119 SGB 10, § 282 ZPO, § 296 ZPO, § 283 ZPO, § 225 BGB, § 852 BGB, § 218 BGB, § 202 BGB


Fundstelle

jurisPR-VerkR 11/2015 Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 11/2015 Anm. 1

Ähnliche Artikel

Kosten für Lift am Ausbildungsplatz eines querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrers – Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 14. Mai 2025, 14 U 237/24, in: NJW 2025, 3000 f.

Bei Zuschüssen der Arbeitsverwaltung kann eine sachliche Kongruenz iSd § 116 SGB X bestehen, denn auch die Kosten für die Umschulung, Berufsfindung und Arbeitserprobung können kongruent sein, weil sie der Verhinderung des Erwerbsschadens dienen. Sind die Ausbildungskosten durch den Unfall erhöht worden, dann kann eine Kongruenz mit den vermehrten Bedürfnissen bestehen.
Das gilt aber nicht, soweit der Arbeitgeber sowieso den Arbeitsplatz behindertengerecht gestalten musste.
Der Bedarf des Geschädigten bemisst sich nach der subjektsbezogenen Schaensbetrachtung (OLG Bamberg vom 19.08.2025 - 5 U 48/24).

Weiterlesen

Beweisführung durch Ausdrucke elektronisch übermittelter Abrechnungsdaten im Regress nach § 116 SGB X – Prelinger, jurisPR-Medizinrecht 12/2019, Anm. 3

Bei Regressen nach § 116 SGB X kann die klagende Krankenkasse die Schadenshöhe durch Vorlage einer Auflistung der Schadenspositionen unter Beilage der ihr nach den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 300 ff. SGB V elektronisch übersandten Abrechnungsdaten der jeweiligen Leistungserbringer beweisen.

Weiterlesen

Teilungsabkommen: grundsätzliche Maßgeblichkeit, ob die Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren hat – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 10/2017, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 – 12 U 1102/16)

Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).

Weiterlesen