Quotenvorrecht eines Sozialversicherungsträgers gegenüber einem anderen

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Leitsätze
  1. Zwischen Sozialversicherungsträgern untereinander gibt es kein sog. Quotenvorrecht, weil es im Verhältnis zweier Sozialversicherungsträger untereinander gerade an solchen Umständen fehlt, die im Verhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem ein Quotenvorrecht rechtfertigen.
  2. Soweit verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander und gerade nicht ein Sozialversicherungsträger in Konkurrenz zum Geschädigten gegenüber dem Schädiger Ansprüche geltend machen, besteht vielmehr eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander.
A. Problemstellung

Werden bei einem vor dem 01.07.1983 eingetretenen Schadensfall durch zwei verschiedene Sozialversicherungsträger (Berufsgenossenschaft und Rentenversicherung) Versorgungsleistungen erbracht, so besteht das Problem, ob sich die Berufsgenossenschaft die bereits durch den Schädiger an die Rentenversicherung erbrachten Leistungen anrechnen lassen muss oder ob die Berufsgenossenschaft über ein Quotenvorrecht gegenüber der Rentenversicherung gemäß § 1542 RVO verfügt, aufgrund dessen sie berechtigt wäre, ihre Erstattungsansprüche für die von ihr geleisteten Hinterbliebenenleistungen im vollen Umfang vom Schädiger ersetzt zu verlangen.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Berufsgenossenschaft klagte gegen den Schädiger auf sie nach § 1542 RVO übergegangene Ansprüche eines 1969 tödlich verunglückten Versicherungsnehmers ein, an dessen Witwe die Berufsgenossenschaft Witwenrentenzahlungen leistete. Neben der Berufsgenossenschaft erbrachte vorfallsbedingt auch die Rentenversicherung Versorgungsleistungen gegenüber der Witwe. Auf letztere leistete der Schädiger erhebliche Zahlungen.

Das OLG Celle erkannte, dass sich die klagende Berufsgenossenschaft nicht nur die an sie erbrachten Leistungen anrechnen lassen muss, sondern gemäß § 428 BGB auch diejenigen Leistungen, die der Schädiger an die Rentenversicherung erbrachte.

Der Berufsgenossenschaft stehe auch insbesondere kein Quotenvorrecht gegenüber der Rentenversicherung zu. Der Begriff „Quotenvorrecht“ sei schon deswegen unpassend, weil ein solches nur dann in Betracht kommt, wenn die vom Schädiger zu erbringende Ersatzleistung aufgrund einer Haftungsbeschränkung oder einer Mithaftungsquote des Geschädigten nicht ausreicht, um den Schaden insgesamt abzudecken. Eine derartige Konstellation sei jedoch vorliegend nicht gegeben, weil der Schädiger unbeschränkt und ohne Mithaftungsquote für die Unterhaltsschäden einzustehen habe. Das dem Sozialversicherungsträger zuerkannte Quotenvorrecht rechtfertige sich nur dann, wenn dieser mit dem Geschädigten um die den kompletten Schaden haftungsrechtlich nicht deckende Ersatzforderung konkurriert, weil eine Doppelentschädigung des Betroffenen verhindert und die Sozialversicherung wirtschaftlich entlastet werden soll. Somit komme es zu einer Privilegierung des Sozialversicherungsträgers, die darin ihre Ursache habe, dass es Funktion des Sozialversicherungsträgers sei, dem Geschädigten das Risiko einer wirtschaftlichen Belastung wie Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Ernährers abzunehmen.

Somit könne nach § 1542 RVO ein Quotenvorrecht nur im Verhältnis zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Geschädigten bestehen. Soweit jedoch verschiedene Sozialversicherungsträger nebeneinander stehen, bestehe eine Gesamtgläubigerschaft der Sozialversicherungsträger untereinander, um auf diese Weise zu verhindern, dass sich der Schuldner der Schwierigkeit gegenübersieht, die Berechtigung der von den verschiedenen Sozialversicherungsträgern ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen im Verhältnis untereinander zu prüfen und sich im Zweifel einer erneuten Inanspruchnahme durch einen weiteren Versicherungsträger ausgesetzt zu sehen, falls er an den nicht berechtigten ersten Versicherungsträger bereits Leistungen erbrachte. Daher müsse sich im vorliegenden Fall die Berufsgenossenschaft die entsprechenden Leistungen der Rentenversicherung anrechnen lassen.

C. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft einen Schadensfall aus dem Jahre 1969, für den noch die bis 30.06.1983 geltende Regelung des § 1542 RVO Anwendung fand. Diese sah vor, dass die Leistung des Schädigers vorrangig zunächst zur Befriedigung des Sozialversicherungsträgers für dessen Leistung verwendet wurde und dem Geschädigten nur der Restbetrag verblieb. Dieses konnte bei einer – meist gegebenen – Mithaftung des Geschädigten oder einer gesetzlichen Begrenzung der Haftungshöchstsumme zu Härten führen.

Der BGH (BGH, Urt. v. 29.10.1968 – VI ZR 280/67) hielt zwar § 1542 RVO noch für verfassungsgemäß, regte jedoch aufgrund umfassender Kritik in Rechtsprechung und Literatur eine Änderung an, was 1982 mit der Schaffung des § 116 SGB X umgesetzt wurde. Dieser sieht nun umgekehrt vor, dass bei einer Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach der Geschädigte gemäß § 116 Abs. 2 SGB X gegenüber dem Sozialversicherungsträger über ein uneingeschränktes Quotenvorrecht verfügt, während bei einer quotalen Haftung wegen mitwirkenden Verschuldens oder mitwirkender Verantwortlichkeit gemäß § 116 Abs. 3 SGB X zwar das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers entfällt, aber auch keines des Geschädigten besteht (BGH, Urt. v. 21.11.2000 – VI ZR 120/99 m.w.N.).

D. Auswirkungen für die Praxis

§ 1542 RVO galt für alle vor dem 01.07.1983 entstandenen Schäden. Diese werden auch dann noch nach altem Recht beurteilt, wenn sich der Schaden weiter entwickelt oder der Geschädigte den Sozialversicherungsträger wechselt (BGH, Urt. v. 13.07.2004 – VI ZR 273/03 – NJW 2004, 3176).

Da insbesondere bei schweren Schäden langfristige Folgeschäden zu ersetzen sind, findet diese Regelung bis heute Anwendung und war zuletzt 2008 Gegenstand einer Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 02.12.2008 – VI ZR 312/07).

© juris GmbH

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

22.05.2013


Anmerkung zu

OLG Celle, Urteil vom 9.1.2013, Aktenzeichen 14 U 28/12


Quelle


Normen

§ 428 BGB, § 116 SGB 10


Fundstelle

jurisPR-VerkR 10/2013 Anm. 3


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2013 Anm. 3

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