Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO umfasst auch weitere, neben dem Primärschaden eingetretene Körperschäden aus derselben Schädigungsursache.

A. Problemstellung

Der Geschädigte hat die Primärverletzung unter den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen, während für Sekundärverletzungen das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt, für das bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht. Daher kommt prozessual der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob eine Primär- oder eine Sekundärverletzung festzustellen ist.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Geschädigte erlitt 2003 bei einem Verkehrsunfall eine Unterkieferfraktur, eine Risswunde am Ohr, multiple Gesichtsverletzungen, ein Schädel-​Hirn-​Trauma sowie eine Verletzung am rechten Unterschenkel. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach wurde anerkannt. Jedoch war umstritten, ob die Geschädigte vorfallsbedingt auch eine HWS-​Verletzung sowie eine reaktive Depression erlitt, da sich die Beklagtenseite darauf berief, dass die Geschädigte bereits vor dem Unfall unter einer entsprechenden Anfälligkeit gelitten habe.

Die klagende gesetzliche Krankenversicherung, die nach Rechtshängigkeit wegen auf Dauer nicht sichergestellter Zahlungsfähigkeit gemäß § 153 Nr. 3 SGB V zum 30.06.2011 geschlossen wurde, forderte Ersatz für die aufgewandten Heilbehandlungskosten, Krankengeldzahlungen nebst Beiträgen zur Renten-​, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie für die entgangenen Krankenversicherungsbeiträge. Zudem klagte sie auf Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für alle weiteren Schäden, die bei ihr selbst bis zur Schließung zum 30.06.2011 und bei der nachfolgenden Krankenkasse der Geschädigten ab 01.07.2011 entstanden sind und letzterer noch entstehen werden.

Das OLG Köln erkannte, dass aufgrund des Unfalls erhebliche Verletzungen vorliegen. Daher sei für die Feststellung der weiteren Verletzungsfolgen, insbesondere der HWS-​Beschwerden und der reaktiven Depression, das erleichterte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO anwendbar. Die Anwendung des § 287 ZPO sei insbesondere nicht nur auf Folgeschäden einer feststehenden Verletzung beschränkt, sondern umfasse auch die weiteren Körperschäden aus derselben Schädigungsursache (BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZR 7/08 – VersR 2009, 69).

Auch reiche es trotz Vorschäden aus, wenn die Schadensfolgen zumindest mitursächlich auf der vorfallsbedingten Verletzung beruhen. Wenn diese teilweise auch auf Vorschäden beruhen, so sei dieses unbeachtlich, weil für die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen regelmäßig eine Mitursächlichkeit genüge, da bei der Haftungszurechnung die Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit gleichstehe (BGH, Urt. v. 21.10.1999 – III ZR 319/98 – NJW 2000, 422). Somit schließe auch eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder wesentlich erhöht hat, den Zurechnungszusammenhang nicht aus (BGH, Urt. v. 10.07.2012 – VI ZR 127/11 – NJW 2012, 2964). Infolgedessen bejahte das Oberlandesgericht eine Zurechnung der Schäden. Trotz degenerativ vorgeschädigter Halswirbelsäule sei vorfallsbedingt eine Verschlimmerung der Vorschäden eingetreten, da eine posttraumatische Beschwerdesymptomatik, eine Chronifizierung der Halswirbelsäulendistorsion sowie auch eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen begünstigt worden seien. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe die Geschädigte vor dem Unfall keinerlei Beschwerdesymptomatik beklagt.

Auch das abweichende Ergebnis des vorgerichtlich von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens spreche nicht dagegen, weil auch der Privatgutachter diejenigen Verletzungen, die auch der Gerichtsgutachter feststellte, erkannte und nur deshalb auf der Bewertungsebene zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, weil er einen anderen als den vorstehenden Kausalitätsbegriff seinem Gutachten zugrundelegte.

C. Kontext der Entscheidung

Das OLG Köln schloss sich in mehrfacher Hinsicht der Rechtsprechung des BGH an.

Zum Nachweis eines Primärschadens bedarf es des Beweises einer „Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit“, bei allen weiteren Folgen hieraus handelt es sich um eine Frage eines sich nach § 287 Abs. 1 ZPO bemessenen Sekundärschadens (BGH, Urt. v. 12.02.2008 – VI ZR 221/06). Problematisch war jedoch, ob dies auch für solche Folgen gilt, die nicht typischerweise der festgestellten Primärverletzung anhaften. Hierzu erkannte der BGH, dass die Feststellung einer Primärverletzung auch dazu führt, dass sonstige Schäden im abgeschwächten Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO zu beweisen sind, da die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO nicht allein auf die Folgen der festgestellten Primärverletzung beschränkt ist, sondern auch die daneben aus derselben Schädigungsursache entstandenen weiteren Verletzungen umfasst (BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZR 7/08 m.w.N.).

Desweiteren bekräftigte das OLG Köln die gefestigte Rechtsprechung zur haftungsrechtlichen Zurechnung bei der Verschlimmerung von Vorschäden. Für die haftungsbegründende Kausalität genügt eine im Strengbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisende, zumindest mitursächlich durch das Schadensereignis eingetretene Primärverletzung. Auch für die nach § 287 Abs. 1 ZPO zu bemessende haftungsausfüllende Kausalität reicht es aus, dass die geltend gemachten Schäden zumindest mitursächlich auf einer vorfallsbedingten Verschlimmerung der Vorschäden beruhen (BGH, Urt. v. 26.01.1999 – VI ZR 374/97; BGH, Urt. v. 20.11.2001 – VI ZR 77/00; BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 175/04; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.09.2008 – 12 U 17/08; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.1998 – 13 U 208/97; OLG München, Urt. v. 21.05.2010 – 10 U 2853/06).

Besonders beachtenswert ist hiernach der komplexe Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser gilt für die Kausalität zwischen dem Primärschaden und den diesem typischerweise folgenden Sekundärschäden (z.B. HWS-​Distorsion mit späterem HWS-​Bandscheibenschaden im selben Segment). Desweiteren gilt er aber auch für die neben dem Primärschaden entstandenen weiteren Verletzungen aus derselben Schadensursache, die dem Primärschaden nicht typischerweise anhaften, aber trotzdem dem Schadensereignis entstammen (z.B. HWS-​Distorsion und Depression). Ohnehin gilt er stets für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen allen Verletzungen und den hieraus folgenden Schadensposten.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung ist von erheblichem praktischen Wert.

Das OLG Köln legte als Primärverletzung die vielen unstreitigen Verletzungen zugrunde. Somit war bereits hierdurch für die weiteren Folgen das einfachere Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO eröffnet. Gerade bei mittleren und schweren Schadensereignissen ist es oftmals gar nicht so schwierig, eine Primärverletzung nachzuweisen, weil erfahrungsgemäß aussagekräftige Befunde vorliegen, insbesondere aus bildgebenden Verfahren (zur Beweisführung bei leichten Verletzungen, die mit bildgebenden Verfahren nicht festellbar sind, vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013 – 4 U 587/10 m.w.N. – Prelinger, jurisPR-​VerkR 12/2013 Anm. 2). Darüber hinaus müssen aber gerade die sonstigen Schadensfolgen nicht unmittelbar aus dieser festgestellten Primärverletzung stammen, es genügt vielmehr, wenn sie aus demselben Schadensereignis stammen und somit dieselbe Schadensursache haben. Dieses vereinfacht die Beweisführung erheblich, da sich oftmals ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Primärschaden und den weiteren Schadensfolgen nicht darstellen lässt. Gerade bei psychischen Schäden ist eine genaue Zuordnung zu einem physischen Primärschaden regelmäßig kaum möglich.

Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass sich das Oberlandesgericht richtigerweise über das vorgerichtlich eingeholte Privatgutachten, das die Kausalität verneinte, hinwegsetzte. Dem dortigen Gutachter wurden nämlich nicht die haftungsrechtlichen Zurechnungsgrundsätze bei der Verschlimmerung von Vorschäden verdeutlicht, wie sie die Rechtsprechung fordert. Hiermit hätte auch ein gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 404a Abs. 1 ZPO vertraut gemacht werden müssen. Da nämlich viele medizinische Gutachter entsprechend des Schwergewichts ihrer Tätigkeit von der im Sozialrecht vorherrschenden Kausalitätslehre geprägt sind, die eine „richtunggebende Verschlimmerung“ erfordert, und nicht mit den im Zivilrecht geltenden milderen Kriterien, ergibt sich eine entsprechende Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, dass im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.1998 – 13 U 208/97 – NJW-RR 1999, 720; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 404a Rn. 1). Wenn das Gericht somit schon einen eigenen Gerichtsgutachter entsprechend zu instruieren gehabt hätte und sich auch über dessen fehlerhafte Bewertung hinwegsetzen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.07.2009 – 4 U 649/07 Rn. 46 bis 51), dann kann es sich erst Recht über die fehlerhafte Bewertung eines vorgerichtlich vom Schädiger eingeholten Privatgutachtens hinwegsetzen, bei dem die entsprechende Instruktion des Sachverständigen unterblieb. Diese Erkenntnis sollte den Schädiger veranlassen, den Privatgutachter zutreffend zu instruieren, wenn das Gutachten zu verwertbaren Ergebnissen führen soll.

Prozessual beachtenswert ist auch die faktisch in der Entscheidung umgesetzte Erkenntnis, dass der Vorrang der Leistungsklage nicht unbedingt zu einer Bezifferung aller Schäden zwingt. Für die klagende Krankenkasse wäre es zwar möglich gewesen, alle bis zu ihrer Schließung angefallenen Schäden zu beziffern. Das OLG Köln wandte jedoch zutreffend den oftmals von den Gerichten verkannten Grundsatz an, dass bei fortlaufender Schadensentwicklung im Schadensersatzrecht nicht sämtliche Schäden stets beziffert zu werden brauchen, sondern auch mit einem Feststellungsantrag zuerkannt werden können, so dass selbst eine zunächst eingereichte Feststellungsklage bei späterer Bezifferbarkeit nicht unbedingt in eine Leitungs- und Feststellungsklage geändert zu werden braucht (BGH, Urt. v. 17.10.2003 – V ZR 84/02; OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2013 – 7 U 11/12).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Da die klagende Krankenkasse nach Rechtshängigkeit gemäß § 153 Nr. 3 SGB V wegen dauerhaft nicht gewährleisteter Zahlungsfähigkeit zum 30.06.2011 geschlossen wurde, erkannte das OLG Köln, dass es nicht zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO kommt, weil mit § 155 Abs. 1 SGB V eine sozialrechtliche Sonderregelung gelte, bei der die Krankenkasse als fortbestehend fingiert wird (so implizit auch OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2012 – 1 U 86/10).

Dieses führte hinsichtlich des Folgeschäden-Feststellungsantrages allerdings zu der Einschränkung, dass dieser nur bis zum Tag der Schließung der klagenden Krankenkasse zuzuerkennen war. Der darüber hinausgehende Feststellungsantrag wurde jedoch auch zuerkannt, da er dahingehend umgestellt wurde, dass alle ab dem 01.07.2011 entstehenden Schäden der nachfolgenden Krankenkasse zu ersetzen sind. Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, dass aufgrund des Kassenwechsels die Forderung gemäß § 116 SGB X auf die nachfolgende Krankenkasse übergeht (BGH, Urt. v. 04.11.1997 – VI ZR 375/96 m.w.N.), was zwar zu einem Verlust des Feststellungsinteresses des klagenden Rechtsvorgängers führt, weil kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis mehr besteht. Da jedoch der Wechsel erst nach Rechtshängigkeit erfolgte, konnte die Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 325 ZPO auch die Folgeschäden durch Antragsumstellung zugunsten der nachfolgenden Krankenkasse zuerkennen lassen, so dass auch prozessual keine Erledigung eintrat.

Das OLG Köln erkannte auch zutreffend, dass die meist der Geringhaltung von Rückstellungen gemäß § 249 HGB dienende Praxis der Haftpflichtversicherungen, nur einen befristeten Verjährungsverzicht zu erklären, das Feststellungsinteresse nicht hindert. Es wurde bereits mehrfach erkannt, dass wegen der zeitlich begrenzten Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Anerkenntnis das Feststellungsinteresse nur dann entfallen lässt, wenn die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach schriftlich anerkannt und zugleich auf die Einrede der Verjährung im gesetzlich zulässigen Höchstmaß von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verzichtet wurde (§ 202 Abs. 2 BGB gilt auch für den einseitigen Verjährungsverzicht, vgl. BGH, Urt. v. 18.09.2007 – XI ZR 447/06). Ist die Erklärung zweifelhaft oder mehrdeutig, bleibt das Feststellungsinteresse bestehen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.03.2006 – 4 U 117/05; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.03.2009 – 6 O 30/03). Da vorliegend nur bis Ende 2015 statt 2033 auf die Verjährungseinrede verzichtet wurde, genügte der Verjährungsverzicht nicht, um die mit der Titulierung erstrebte Wirkung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB und somit das Feststellungsinteresse entfallen zu lassen.

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

07.05.2014


Anmerkung zu

OLG Köln 16. Zivilsenat, Urteil vom 19.02.2014 – 16 U 99/10


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, § 287 ZPO, § 404a ZPO, § 153 SGB 5, § 240 ZPO, § 155 SGB 5, § 116 SGB 10, § 265 ZPO, § 325 ZPO, § 249 HGB, § 212 BGB, § 202 BGB, § 197 BGB


Fundstelle

jurisPR-VerkR 9/2014 Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 9/2014 Anm. 1