Auch 17 Jahre nach dem Schadensereignis müssen Ansprüche nicht verjährt sein.
Bleibt ein Geburtsschaden eines Kindes aus 1994 der Leistungs- und Regressabteilung einer Krankenversicherung verborgen und erhält die Regressabteilung nur zufällig 2011 einen Hinweis auf den Geburtsschaden (Mekoniumverunreinigung des Fruchtwassers, verspäteter Kaiserschnitt), so beginnt die Verjährung erst mit Schluss dieses Jahres.
Bloße Leistungsabrechnungen lassen nicht den Schluss auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zu, der die Verjährungsfristbeginnen lassen kann. Die Verjährungsfrist beginnt bei ärztlichen Behandlungsfehlern erst dann, wenn die Kenntnis von Tatsachen vorliegt, aus denen sich für einen medizinischen Laien ergibt, daß der Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht traf, die nach ärztlichem Standard erforderlich waren.
(veröffentlicht in: juris; KHE Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2013/131)
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