Lässt der Schädiger ein 3jähriges Kind vorne auf der Motorhaube seines Traktors mitfahren haftet er auf vollen Schadensersatz, wenn das Kind hinunterfällt und überfahren wird.
Der Anspruch kann aufgrund des Familienprivilegs nach § 116 Abs.6 SGB X insoweit gekürzt werden, wie der Schädiger im Innenverhältnis zu dem Familienangehörigen haftet.
Der Familienangehörige haftet aber nicht nach §§ 1664 Abs.1, 277 BGB wegen grober Fahrlässigkeit, wenn der Unfall nicht zu erwarten war.
Ein nach § 254 Abs.2 S.2 BGB anspruchsminderndes Mitverschulden eines Elternteils liegt nicht vor, weil die Aufsicht über ein fremdes Kind ohne Entgelt in der Regel keine rechtliche Sonderverbindung darstellt, sondern nur eine Gefälligkeit.
Der Anspruch wird trotz des milderen Haftungsmaßstabs der Eltern gemäß § 1664 Abs.1 BGB nicht durch einen fingierten Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gekürzt.
(veröffentlicht in: juris; NJW-RR 2011, 239-243; NZV 2011, 396-400; FamRZ 2011, 411)
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