Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände
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Leitsatz
Lässt sich nicht feststellen, welcher der Fahrzeuginsassen zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer war, verbleibt es bei der Haftung des Fahrzeughalters. Er muss beweisen, dass der Geschädigte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war oder eine Schwarzfahrt vorliegt. Auch kann dem Geschädigten wegen der Mitfahrt bei einem Fahruntüchtigen kein Mitverschulden vorgeworfen werden, wenn die Kenntnis von der Alkoholisierung nicht nachgewiesen werden kann und der Fahrer unter 2 Promille BAK hat (OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15)
A. Problemstellung
Oftmals haben die Fahrzeuginsassen ein Interesse daran, zu vertuschen, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führte. Im vorliegenden Fall waren beide Insassen befreundet, alkoholisiert, und einer von beiden – der vermutete Fahrer – verfügte über keine Fahrerlaubnis. Beide gaben vor, sich nicht erinnern zu können, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führte. Die KFZ-Haftpflichtversicherung wandte daher ein, dass nicht auszuschließen sei, dass der Geschädigte selbst beim Betrieb des Fahrzeugs tätig gewesen sei und daher der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 2 StVG greife. Zudem sei die Halterin – die Mutter des Geschädigten – mit einer Alkoholfahrt nicht einverstanden gewesen, so dass es sich um eine „Schwarzfahrt“ gemäß § 7 Abs. 3 StVG handele.
Die Entscheidung des OLG Dresden zeigt auf, dass solche Unklarheiten nicht zulasten des Geschädigten, sondern zulasten des Halters gehen, da dieser für die Ausschlusstatbestände die Beweislast trägt.
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Eine gesetzliche Krankenversicherung macht nach § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangene Ansprüche geltend. Deren Versicherungsnehmer entlieh sich von seiner Mutter das Auto und begab sich mit einem Freund, dem Beklagten zu 1), der zudem über keine Fahrerlaubnis verfügte, auf ein Fest. Beide konsumierten dort Alkohol. Wer das Fahrzeug anschließend zum Unfallzeitpunkt führte, verblieb unklar, da beide Insassen vorgaben, sich nicht erinnern zu können. Der Beklagte zu 1) setzte nach dem Unfall den Notruf ab. Bei ihm wurde ein BAK von 1,2 Promille festgestellt. Es befanden sich DNA-Spuren der Bekleidung beider Insassen auf dem Fahrersitz.
Die Haftpflichtversicherung lehnte die Haftung mit der Begründung ab, es könne auch sein, dass der Geschädigte selbst das Fahrzeug geführt habe, so dass er bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig gewesen sei. Damit greife der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 2 StVG. Zudem handele es sich um eine haftungsausschließende „Schwarzfahrt“ gemäß § 7 Abs. 3 StVG.
Das OLG Dresden erkannte hinsichtlich der Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG, dass diese gemäß § 8 Nr. 2 StVG nicht greife, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ tätig gewesen sei. Dies werde für Personen angenommen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kraftfahrzeugtriebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind (BGH, Urt. v. 05.10.2010 – VI ZR 286/09 – NJW 2011, 292). Zu diesem Personenkreis gehöre primär der Fahrer des Kraftfahrzeuges, der durch eigene Handlungen die Gefährdung erst hervorruft. Im Einzelfall könne auch der Beifahrer zu diesem Personenkreis gezählt werden, sofern er in irgendeiner Weise tatsächlich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wird, beispielsweise durch Ermöglichung des Betriebes, weil er das Fahrzeug selbst zur Verfügung gestellt hat und zudem Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.04.2009 – 4 U 395/08 – 122, 4 U 395/08 – Schaden-Praxis 2009, 389). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG trage der Halter (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; BGH, Urt. v. 17.06.1997 – VI ZR 156/96 – NZV 1997, 390). Dieser Beweis habe nicht geführt werden können, da die Zeugenaussagen unergiebig gewesen seien, der Geschädigte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und der Beklagte zu 1) erklärte, sich angeblich an nichts erinnern zu können. Für eine Tätigkeit des Beifahrers i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG sei auch nichts ersichtlich.
Ein Haftungsausschluss nach § 7 Abs. 3 StVG greife ebenfalls nicht, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht von der Halterin bewiesen worden seien. Die Halterhaftung bleibe insbesondere bestehen, wenn der Halter sein Kraftfahrzeug lediglich verleiht und der Entleiher dieses anschließend unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überlasse (BGH, Urt. v. 03.07.1962 – VI ZR 88/61, VI ZR 160/61 – BGHZ 37, 306; BGH, Urt. v. 24.09.1957 – VI ZR 300/56 – NJW 1957, 1878).
Die Haftung scheitere auch nicht an § 116 Abs. 6 SGB X, wonach ein Forderungsübergang auf die Klägerin ausgeschlossen wäre, wenn der Geschädigte mit der Beklagten zu 2) – seiner Mutter – noch in einem gemeinsamen Hausstand gewohnt hätte. Allerdings habe er seien Lebensmittelpunkt bereits verlegt. Ein Aufenthalt nur am Wochenende genüge nicht, da ein gemeinschaftliches Wohnen nicht das Tatbestandsmerkmal des „Lebens in häuslicher Gemeinschaft“ erfülle (BGH, Urt. v. 15.01.1980 – VI ZR 270/78, Rn. 12 ff., zu § 67 VVG a.F.).
C. Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Dresden steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Halter die Voraussetzungen des § 8 StVG darzulegen und zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 17.06.1997 – VI ZR 156/96; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.09.2009 – 12 U 49/09; OLG München, Urt. v. 06.07.2012 – 10 U 3111/11; KG Berlin, Urt. v. 27.11.2014 – 22 U 238/13).
D. Auswirkungen für die Praxis
Das OLG Dresden verdeutlicht das Zusammenspiel zwischen der Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG und den Ausschlusstatbeständen des StVG, insbesondere § 8 StVG und § 7 Abs. 3 StVG. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG hat der Anspruchsteller zu beweisen, die Voraussetzungen der Haftungsausschlüsse der Schädiger. Dieses vereinfacht die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage, da der Anspruchsteller ohne triftige Gründe nicht mit diesen Einwendungen zu rechnen braucht.
Die Taktik des Schädigers, möglichst wenig Informationen mitzuteilen, geht nicht zulasten des Anspruchstellers, sondern des Halters und der KFZ-Haftpflichtversicherung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Dieses gilt auch für die vom Schädiger zu beweisenden Mitverschuldensumstände (§ 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB, vgl. unten).
E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das Oberlandesgericht verneinte ein Mitverschulden des Geschädigten, da trotz Alkoholisierung beider Insassen nicht von den Beklagten im Strengbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO bewiesen wurde, dass der Geschädigte die Alkoholisierung des Beklagten zu 1) von 1,2 Promille erkannt hatte oder erkannt haben musste. Das gleiche gelte für einen nach § 827 Satz 2 BGB vorverlagerten Mitverschuldensvorwurf.
Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der Schädiger ist im Strengbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO für die das Mitverschulden begründenden Umstände beweisbelastet. Ein Anscheinsbeweis zulasten des Geschädigten besteht nicht bei einer Alkoholisierung von deutlich unter 2,0 Promille (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.08.2001 – 4 U 90/01; OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2011 – 1 U 72/10, mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 1).
Ein Mitverschulden des Geschädigten in Hinblick auf die fehlende Fahrerlaubnis des Beklagten zu 1) hätte ebenfalls vorausgesetzt, dass feststeht, dass der Beklagte zu 1) Fahrzeugführer war und dass der Geschädigte wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser über keine Fahrerlaubnis verfügt, was nicht feststellbar war.
© juris GmbH
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Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
2.11.2016
Anmerkung zu
OLG Dresden 7. Zivilsenat, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15
Quelle
Normen
§ 116 SGB 10, § 67 VVG, § 8 StVG, § 7 StVG, § 115 VVG, § 9 StVG, § 254 BGB, § 827 BGB, § 286 ZPO
Fundstelle
jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 22/2016, Anm. 1
Herausgeber
Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-VerkR 22/2016 Anm. 1
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