Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

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Leitsatz

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.

A. Problemstellung

Liegen bereits degenerative Körperschäden vor, so ist in der privaten Unfallversicherung fraglich, wie intensiv sich ein Schadensereignis ausgewirkt haben muss, um einen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung herstellen zu können, insbesondere, ob hierfür eine „richtunggebende Verschlimmerung“ notwendig ist oder bereits die Mitursächlichkeit ausreicht.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Die Klägerin nahm ihre private Unfallversicherung aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-​Bedingungen (AUB 2000) unterhaltenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin kam bei einer Übung zu Fall, fing sich mit den Händen ab und verspürte plötzlich heftige Schmerzen im Kreuz. Am nächsten Tag konnte sie nicht mehr alleine aufstehen. Zwei bis drei Tage später konnte sie nicht mehr auf dem linken Bein stehen. Nachdem sich die Schmerzen bis zu einer Ohnmacht ausgeweitet hatten, begab sie sich in stationäre Behandlung, wo bei L4/L5 eine Bandscheibenprotrusion und eine Spinalkanalstenose festgestellt wurden.

Ein nach Anmeldung der Ansprüche von der beklagten privaten Unfallversicherung eingeholtes unfallchirurgisch-​orthopädisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Spinalkanalstenose bereits vor dem Ereignis bestanden haben müsse und die Bandscheibenprotrusion nicht als bedingungsgemäße Unfallfolge zu werten sei, weshalb die Beklagte Leistungen ablehnte.

Nr. 3 der AUB 2000 lautet: „Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen Fällen die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25%, unterbleibt die Minderung.“

Die Klägerin machte mit der Klage zunächst geltend, dass die dauerhaften Bewegungseinschränkungen auf den durch den Unfall verursachten Prolaps zurückzuführen seien, und schätzte ihren Invaliditätsgrad auf 40%. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerden der Klägerin nicht auf den Bandscheibenprolaps, sondern auf eine Facettengelenksarthrose zurückzuführen seien, für die der Unfall keine richtungsweisende Verschlimmerung dargestellt habe, sondern die durch den Unfall nur aktiviert worden sei. Daraufhin stützte sich die Klägerin auf diese Facettengelenksarthrose als Ursache ihrer Bewegungseinschränkungen.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, da eine bei der Klägerin ggf. bestehende dauerhafte Beeinträchtigung nicht auf dieses Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Veränderungen zurückzuführen sei.

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und ausgeführt, dass in der privaten Unfallversicherung nicht von einem eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff auszugehen sei. Der Begriff der sog. Gelegenheitsursache stamme aus dem Sozialversicherungsrecht, das nicht jede Mitwirkung genügen lasse, sondern für die Kausalität eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung verlangt. Danach ist eine bloße Gelegenheitsursache gegeben, wenn der Schaden auch ohne äußere Einwirkung hätte entstehen können und im ungefähr gleichen Ausmaß und etwa demselben Zeitpunkt auch eingetreten wäre, wenn es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedürfe, sondern jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Schädigung auslöste (BSG, Urt. v. 02.02.1999 – B 2 U 6/98 R; BSG, Urt. v. 27.10.1987 – 2 RU 35/87).

Hingegen sei die im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – IV ZR 98/12; OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2012 – 20 U 92/12). Daher schließe das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus. Das Adäquanzerfordernis bezwecke nicht, die Folgen von Gesundheitsschädigungen, die nahezu ausschließlich durch ihre gesundheitliche Verfassung geprägt seien, von vornherein vom Versicherungsschutz auszuschließen.

Dies werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch dem Klauselwerk nicht entnehmen, sondern gerade aus der Regelung über die „Mitwirkung“ von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung schließen, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – IV ZR 98/12).

Zudem würde ein Ausschluss der Kausalität über die Figur der „Gelegenheitsursache“ die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen (BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11) unzulässigerweise auf den Versicherungsnehmer verlagern (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.03.2011 – 5 U 464/08).

Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin sei deshalb auch dann zu bejahen, wenn die bei dem Vorfall auf die Klägerin einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung der zuvor klinisch stummen Facettengelenksarthrose bewirkt und damit die geltend gemachten Dauerbeschwerden ausgelöst hätten.

C. Kontext der Entscheidung

Im privaten Unfallversicherungsrecht besteht der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung nach der Äquivalenztheorie, wenn der Unfall im Sinne einer conditio-​sine-​qua-​non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (Schwintowski/Brömmelmeyer-​Brömmelmeyer, PK-​VersR, 2. Aufl. § 178 VVG Rn. 26). Dabei ist eine Mitursächlichkeit ausreichend, was schon aus der Tatsache folgt, dass in Nr. 3 AUB 2000 bei der „Mitwirkung“ von Krankheiten und Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend des Mitwirkungsanteils vorgesehen ist (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – IV ZR 98/12; BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11).

Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH, Urt. v. 23.10.2013 – IV ZR 98/12; BGH, Urt. v. 14.03.1985 – IX ZR 26/84).

Teilweise wird aber auch vertreten, dass ein adäquater Kausalzusammenhang entfällt, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruht, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, so dass jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall nur einen unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt (sog. Gelegenheitsursache). Denn der Unfallversicherer gewähre Schutz davor, dass sich die gesundheitliche Konstitution der versicherten Person durch das Unfallereignis richtungsweisend verändere, woran es fehle, wenn die Schädigung durch innerkörperliche Vorgänge bereits derart vorprogrammiert sei, dass sie bei jedem geringfügigen und beliebig austauschbaren Anlass nach außen treten könne (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.10.2012 – 20 U 16/11; OLG Köln, Urt. v. 20.12.2006 – 5 U 34/04; OLG Celle, Urt. v. 20.08.2009 – 8 U 10/09; KG Berlin, Urt. v. 22.06.2001 – 6 U 8445/99; OLG Schleswig, Urt. v. 12.01.1995 – 16 U 96/93).

Diese sozialrechtliche Anlehnung des Kausalitätsbegriffs lehnt der BGH aber ab und stellt klar, dass es nur auf die anerkannten zivilrechtlichen Kausalitätskriterien ankommt.

D. Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil im Gegensatz zur vielen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (vgl. o.) klargestellt wird, dass Vorschäden den Kausalzusammenhang selbst dann nicht von vornherein ausschließen, wenn das Schadensereignis nur Auslöser der Verschlechterung des Gesundheitszustands ist, sondern allenfalls eine Minderung des Anspruchs nach sich ziehen. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Beweislast.

Die Entscheidung hebt ausdrücklich hervor, dass es keinen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff gibt und erst recht keinen, der an die sozialversicherungsrechtliche „Gelegenheitsursache“ angelehnt ist. Es käme bei Vorschäden ansonsten zu einer Ausuferung von faktischen Leistungsausschlüssen, die versicherungsvertraglich nicht ausdrücklich geregelt wurden und daher auch für den Versicherungsnehmer überraschend und intransparent wären. Insbesondere käme es dann zu einer Beweislastverschiebung zulasten des Versicherungsnehmers, der sonst nachweisen müsste, dass das Schadensereignis nicht nur Auslöser eines ohnehin drohenden Körperschadens war. Damit müsste er eine Negativtatsache beweisen. Für Ausschlusstatbestände ist aber der Versicherer im Strengbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO beweisbelastet (BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11).

Faktisch kommt es vielmehr zu einem Gleichlauf der Kausalitäts- und Zurechnungskriterien des privaten Unfallversicherungsrechts mit denjenigen des allgemeinen Haftungsrechts. Trotz unterschiedlicher Rechtsquellen gilt in beiden Bereichen sowohl die Äquivalenzlehre wie auch als Korrektiv die Adäquanzlehre, und in beiden Bereichen wird die Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit gleichgestellt (zum Unfallversicherungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2013 – IV ZR 98/12; BGH, Urt. v. 23.11.2011 – IV ZR 70/11; zum allgemeinen Haftungsrecht vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2014 – VI ZR 187/13; BGH, Urt. v. 28.10.2014 – VI ZR 125/13).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

In Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt der BGH sogleich die Definitionen der in Nr. 3 AUB 2000 enthaltenen Begriffe der „Krankheit“ und des „Gebrechens“ vor, da das Berufungsgericht infolge der oben erläuterten Bejahung der Mitursächlichkeit zugleich auch über eine Minderung des Anspruchs aufgrund der Vorerkrankungen zu entscheiden hat.

Eine Krankheit liegt vor, wenn ein regelwidriger Zustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf. Ein Gebrechen liegt vor, wenn ein dauerhafter abnormer Gesundheitszustand besteht, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Hingegen sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (BGH, Beschl. v. 08.07.2009 – IV ZR 216/07).

Für die Mitwirkung des vorbestehenden Gebrechens an dem durch den Unfall entstandenen Zustand ist es nicht erforderlich, dass der Geschädigte bereits zuvor unter diesen Gebrechen litt oder wann das Gebrechen entstand, es genügt vielmehr, wenn das vorbestehende Gebrechen zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat.

© juris GmbH

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

9.2.2017


Anmerkung zu


Quelle


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 2/2017, Anm. 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 2/2017 Anm. 2

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