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Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG – Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 – L 9 U 224/13

Eine KfZ-Haftpflichtversicherung kann analog § 109 S.1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen.
Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Ein Student, der nebenei für verschiedene Firmen tätig ist, frei über seine Tätigkeitszeiten verfügen kann und organisatorisch nur an die Projektzeiten gebunden ist, ist als selbstständig zu betrachten.

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Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben – LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – 24 S 4/16

Ein Krankenhaus ist nicht berechtigt, die Herausgabe der Behandlungs- und Pflegeunterlagen an die einen Behandlungsfehler prüfende Krankenkasse zu verweigern, wenn diese keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der bereits verstorbenen Versicherungsnehmerin vorlegt.

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Die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen eines Unfalls setzt nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben – Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 15.10.2014 – 1 U 18/14

Die Haftung des Schädigers erstreckt sich auf alle aus der Körperverletzung resultierenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob es sich dabei um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handelt. Vorschäden sind unerheblich, wenn sie durch den Unfall verschlimmert wurden. Das gilt auch für psychische Störungen.

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