Für die Klage der gesetzlichen Krankenkasse auf Herausgabe der Patientenakte ist der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn es um die Prüfung von gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen wegen des Verdachts eines ärztlichen Behandlungsfehlers geht.
Es handelt sich bei dem Recht auf Einsicht in die Patientenakte um ein dem Patienten zustehendes Nebenrecht, daß auf die Krankenversicherung übergeht. Daß die Herausgabe an den Medizinischen Deinst der Krankenversicherung (MDK) erbeten wurde ändert daran nichts.
Ob sich die Krankenkasse zur Begründung ihres Anspruchs auf § 294a SGB V berief ist unbeachtlich.
(veröffentlicht bei juris)
juris-Link:
http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130018285&psml=jurisw.psml&max=true
Ähnliche Artikel
Selbst wenn ein orthopädisches Gutachten einen Zusammenhang mit dem Schadensereingnis verneint, kann durch neurologisches Gutachten ein solcher nachweisbar sein. Ein Geschädigter darf auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen. Die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten sollen zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ verwendet werden (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026 – 7 O 32/23)
8. September 2026Beweisrecht,EDV-Ausdruck,subjektsbezogene SchadensbetrachtungUrteile,Allgemein
Selbst wenn ein orthopädisches Gutachten einen Zusammenhang mit dem Schadensereingnis verneint, kann durch neurologisches Gutachten ein solcher nachweisbar sein, insbesondere bei einer Durchtrennung von Nerven bei einer OP und einer Wundheilstörung. Auch wenn man auf den Röntgenbildern oder in der Kernspintomografie nichts erkennen konnte, bedeutet dies nicht, dass nicht ein entsprechender Nervenwurzelausfall da gewesen ist, wenn dies mit den Schilderungen des Geschädigten übereinstimmt.
Ein Vorschaden ist unerheblich, wenn er durch das Schadensereignis verschlimmert wird.
Ein Geschädigter darf auch im Regress gemäß § 116 SGB X auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertrauen.
Der Gesetzgeber hat in § 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ausdrücklich geregelt , dass die von den Leistungserbringern übermittelten Zahlungsdaten zur „Durchführung von Ersatzansprüchen“ insbesondere nach § 116 SGB X verwendet werden sollen. Das Gesetz geht zudem vom Regelfall aus, dass die in der Abrechnung und Datenübermittlung enthaltenen Angaben „zutreffend und vollständig sind“. Schon deswegen besteht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Krankenkasse zur Bezifferung der Schadenshöhe vorgetragenen Daten.
Nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche sind sofort fällig. Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 119 Abs. 3 VVG ist in § 120 VVG geregelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB besteht nicht. Auch ohne Verzug werden Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geschuldet. – Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 4 U 69/23 –, juris
19. Dezember 2025Schadensregulierung,Versicherungsrecht,subjektsbezogene Schadensbetrachtung,EDV-Ausdruck,BeweisrechtAllgemein,Urteile
Auch im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen wird der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Dies gilt auch für den gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Direktanspruch. Dieser ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Deshalb wird der Direktanspruch gegen den Versicherer ebenso wie der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, den Versicherungsnehmer, gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Soweit der Versicherer das Regulierungsbegehren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschließend beurteilen kann, tritt kein Verzug ein; an der Fälligkeit des gegen den Versicherer gerichteten Direktanspruchs ändert dies aber nichts. § 14 Abs. 1 VVG gilt nicht analog für den Direktanspruch des Dritten im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG.
Der Anspruch gemäß § 291 BGB scheitert auch nicht daran, dass die Hauptforderung trotz Fälligkeit nicht durchsetzbar wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. § 119 Abs. 3 VVG begründet keinen Anspruch, sondern, nur eine Obliegenheitsverletzung. § 120 VVG regelt abschließend die bei Verletzung der Obliegenheiten aus § 119 eintretenden Sanktionen. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 280 BGB und § 28 VVG.
Zur Anwendbarkeit des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) bei einem spielsüchtigen und sich nicht um die Kinder kümmernden Vater – OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2021 – 4 U 97/20 (veröffentlicht bei juris und beck-online)
6. April 2021gestörte Gesamtschuld,Mitverschulden,§ 116 SGB XUrteile
Verursacht der Vater einen schweren Verkehrsunfall mit, so wird der Anspruch seines Kindes gegen den Unfallgegner nicht um dessen Haftungsanteil nach den Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) gekürzt, wenn sich der Vater nur äußerst spärlich und nur auf Druck der Mutter um das Kind kümmert, das Kind im Rahmen seiner elterlichen Sorge zu Verwandten bringt und aufgrund seiner Spielsucht seine eigenen Kinder bestiehlt
