Für die Klage der gesetzlichen Krankenkasse auf Herausgabe der Patientenakte ist der Zivilrechtsweg eröffnet, wenn es um die Prüfung von gemäß § 116 SGB X übergegangenen Schadensersatzansprüchen wegen des Verdachts eines ärztlichen Behandlungsfehlers geht.

Es handelt sich bei dem Recht auf Einsicht in die Patientenakte um ein dem Patienten zustehendes Nebenrecht, daß auf die Krankenversicherung übergeht. Daß die Herausgabe an den Medizinischen Deinst der Krankenversicherung (MDK) erbeten wurde ändert daran nichts.

Ob sich die Krankenkasse zur Begründung ihres Anspruchs auf § 294a SGB V berief ist unbeachtlich.

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