Wolfdietrich Prelinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Experte für Sozialversicherungsregresse (§ 116 SGB X)
Experte für Arbeitgeberregresse (§ 6 EntgFG)
Experte für Teilungsabkommen

Anschrift:Salzburger Straße 11 (am Bayerischen Platz)
D-10825 Berlin

Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de

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Wolfdietrich Prelinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Experte für Personenschadensrecht
Experte für Regresse nach § 116 SGB X
Experte für Teilungsabkommen

Anschrift:Salzburger Straße 11 (am Bayerischen Platz)
D-10825 Berlin

Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de

Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse

Wir sind als Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse nach § 116 SGB X / § 6 EntgFG seit über 20 Jahren in diesem Bereich tätig.

Wir vertreten bundesweit insbesondere im Großschadensbereich eine Vielzahl von Sozialversicherungsträgern bei der Regressierung nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche und aus Teilungsabkommen. Daher haben wir es regelmäßig mit den für diesen Rechtsbereich typischen Problemen zu tun (z.B. Familienprivileg) und die sozialrechtlichen Besonderheiten der Schadenspositionen (z.B. Krankengeld) und deren prozessualer Darlegung; „Actineo“-Problematik) bestehen.

Besonderes Augenmerk liegt aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf der möglichst kostensparenden Führung der jeweiligen Angelegenheiten. Dies erfordert eine präzise, realistische und kritische Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der zu erwartenden Prozesskosten. Wir arbeiten daher eng mit den von uns vertretenen Sozialversicherungsträgern zusammen und stehen diesen rechtlich und taktisch beratend bei deren Fallbearbeitung und der strategischen Regressplanung zur Seite.

Darüber hinaus betreuen wir Arbeitgeber bei der Regressierung nach § 6 EntgeltfortzahlungsG übergehender Forderungen aus Personenschäden deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Regresspraxis wird durch regelmäßige Veröffentlichungen zu regressrelevanten Themen begleitet, da Rechtsanwalt Prelinger auch in Fachzeitschriften wie  VersicherungsrechtNJWjuris-PraxisReport Medizinrecht, juris-PraxisReport Verkehrsrecht sowie juris-PraxisReport Versicherungsrecht veröffentlicht (s. Veröffentlichungen).

Seine drei Fachanwaltsqualifikationen ergänzen sich besonders im Regressbereich aufgrund der engen Verzahnung von Haftungs- und Versicherungsrecht. Denn oftmals entstehen versicherungsrechtliche Folgeprobleme, wie z.B. die Abgrenzung der Risikobereiche der Privathaftpflichtversicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die versicherungsrechtliche Deckung des Schadensfalls ist zudem Grundlage für die Anwendbarkeit von Teilungsabkommen, denn versicherungsrechtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen des Schädigers stehen der Anwendung eines Teilungsabkommens ganz oder teilweise entgegen. Bei Insolvenz des Schädigers bestehen versicherungsrechtliche Sondervorschriften. Versagt die Versicherung die Deckung des Schädigers zu Unrecht, so muss der Sozialversicherungsträger im allgemeinen Haftpflichtbereich sogar den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung pfänden und hiernach den Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung mit seinen versicherungsrechtlichen Besonderheiten führen.

Aufgrund seiner langjährigen und intensiven Tätigkeit mit unzähligen geführten Regressen sowie aufgrund der vielen regelmäßigen Veröffentlichungen und meiner dozierenden Tätigkeit verfügt Rechtsanwalt Prelinger über weit überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten , die die Bezeichnung als Experte in den Bereichen des Personenschadensrechts sowie der Regresse nach § 116 SGB X nebst Teilungsabkommen ermöglichen (§ 7 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).

Unserem Tätigkeitsbereich gehören insbesondere folgende Problembereiche an:

Wir bieten daher insbesondere

  • die Vorprüfung von Regressfällen
  • die außergerichtliche Regulierung unter besonderer Berücksichtigung der Folgeschäden und der Verjährung
  • die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientenakten
  • die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren
  • die Durchführung gerichtlicher Klageverfahren einschließlich Folgeschäden
  • die Pfändung des Deckungsanspruchs und dessen gerichtliche Geltendmachung bei unrechtmäßiger Deckungsversagung
  • die Kapitalisierung von Großschäden
  • die Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen für die Regressierung wichtigen Rechtsgebieten und Taktiken

In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse

In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse

Als Anwalt für Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist die berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden. Da bei Personenschäden das Gericht des Tatorts zuständig ist, liegen die Gerichte, vor denen wir prozessieren, bundesweit verstreut. Das begünstigt auch die direkte Betreuung der landesweit verstreuten institutionellen Mandanten.

Schwerpunkte stellen folgende Gerichtsstandorte dar:


AugsburgBerlinBremenDarmstadtDresdenDüsseldorfFrankfurt/M.FreiburgHamburgHannoverIngolstadtKarlsruheKasselKölnLeipzigMannheimMünchenNürnbergStuttgartUlmWiesbadenWürzburg

Kosten für Lift am Ausbildungsplatz eines querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrers – Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 14. Mai 2025, 14 U 237/24, in: NJW 2025, 3000 f.



Bei Zuschüssen der Arbeitsverwaltung kann eine sachliche Kongruenz iSd § 116 SGB X bestehen, denn auch die Kosten für die Umschulung, Berufsfindung und Arbeitserprobung können kongruent sein, weil sie der Verhinderung des Erwerbsschadens dienen. Sind die Ausbildungskosten durch den Unfall erhöht worden, dann kann eine Kongruenz mit den vermehrten Bedürfnissen bestehen.
Das gilt aber nicht, soweit der Arbeitgeber sowieso den Arbeitsplatz behindertengerecht gestalten musste.
Der Bedarf des Geschädigten bemisst sich nach der subjektsbezogenen Schaensbetrachtung (OLG Bamberg vom 19.08.2025 - 5 U 48/24).

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Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt – Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)



Auch im Regress gemäß § 116 SGB X gilt die subjektsbezogene Schadensbetrachtung. Daher ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch auf Ersatz des Krankengeldes kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (= Anschluss an BGH, Urteile vom 16.10.2001 – VI ZR 408/00, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19; Ablehnung der Entscheidung des BGH vom 09.07.2024 - VI ZR 252/23). https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-21307?hl=true

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Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers – Prelinger, Fachdienst Zivilrecht – Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 – VI ZR 252/23)



Beim Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X sind dem Sozialversicherungsträger dessen "Sozialleistungen" zu ersetzen, die er "auf" einen Schaden des Verletzten erbringt. Das bedeutet aber nicht, dass zunächst ein "Schaden des Verletzten" gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen muss. Einen solchen gibt es in Hinblick auf die vom Sozialversicherungsträger kausal und kongruent erbrachten Leistungen nicht. Geschädigter iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist immer nur der Sozialversicherungsträger. Daher gilt für diesen die subjektsbezogene Schadensbetrachtung genauso, wie für alle anderen materiell Geschädigten. Der Schädiger darf nicht bessergestellt werden.

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