Wolfdietrich Prelinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Experte für Sozialversicherungsregresse (§ 116 SGB X)
Experte für Arbeitgeberregresse (§ 6 EntgFG)
Experte für Teilungsabkommen

Anschrift:Salzburger Straße 11 (am Bayerischen Platz)
D-10825 Berlin

Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de
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Wolfdietrich Prelinger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Experte für Personenschadensrecht
Experte für Regresse nach § 116 SGB X
Experte für Teilungsabkommen

Anschrift:Salzburger Straße 11 (am Bayerischen Platz)
D-10825 Berlin

Telefon:+49 (0)30-89 50 34 80
Fax:+49 (0)30-89 50 34 81
E-Mail:kanzlei@ra-prelinger.de

Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse

Wir sind als Fachkanzlei für Sozialversicherungs- und Arbeitgeberregresse nach § 116 SGB X / § 6 EntgFG seit über 20 Jahren in diesem Bereich tätig.

Wir vertreten bundesweit insbesondere im Großschadensbereich eine Vielzahl von Sozialversicherungsträgern bei der Regressierung nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzansprüche und aus Teilungsabkommen. Daher haben wir es regelmäßig mit den für diesen Rechtsbereich typischen Problemen zu tun (z.B. Familienprivileg) und die sozialrechtlichen Besonderheiten der Schadenspositionen (z.B. Krankengeld) und deren prozessualer Darlegung; „Actineo“-Problematik) bestehen.

Besonderes Augenmerk liegt aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf der möglichst kostensparenden Führung der jeweiligen Angelegenheiten. Dies erfordert eine präzise, realistische und kritische Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der zu erwartenden Prozesskosten. Wir arbeiten daher eng mit den von uns vertretenen Sozialversicherungsträgern zusammen und stehen diesen rechtlich und taktisch beratend bei deren Fallbearbeitung und der strategischen Regressplanung zur Seite.

Darüber hinaus betreuen wir Arbeitgeber bei der Regressierung nach § 6 EntgeltfortzahlungsG übergehender Forderungen aus Personenschäden deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Regresspraxis wird durch regelmäßige Veröffentlichungen zu regressrelevanten Themen begleitet, da Rechtsanwalt Prelinger auch in Fachzeitschriften wie  VersicherungsrechtNJWjuris-PraxisReport Medizinrecht, juris-PraxisReport Verkehrsrecht sowie juris-PraxisReport Versicherungsrecht veröffentlicht (s. Veröffentlichungen).

Seine drei Fachanwaltsqualifikationen ergänzen sich besonders im Regressbereich aufgrund der engen Verzahnung von Haftungs- und Versicherungsrecht. Denn oftmals entstehen versicherungsrechtliche Folgeprobleme, wie z.B. die Abgrenzung der Risikobereiche der Privathaftpflichtversicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die versicherungsrechtliche Deckung des Schadensfalls ist zudem Grundlage für die Anwendbarkeit von Teilungsabkommen, denn versicherungsrechtliche Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen des Schädigers stehen der Anwendung eines Teilungsabkommens ganz oder teilweise entgegen. Bei Insolvenz des Schädigers bestehen versicherungsrechtliche Sondervorschriften. Versagt die Versicherung die Deckung des Schädigers zu Unrecht, so muss der Sozialversicherungsträger im allgemeinen Haftpflichtbereich sogar den Deckungsanspruch des Schädigers gegen seine Haftpflichtversicherung pfänden und hiernach den Deckungsprozess gegen die Haftpflichtversicherung mit seinen versicherungsrechtlichen Besonderheiten führen.

Aufgrund seiner langjährigen und intensiven Tätigkeit mit unzähligen geführten Regressen sowie aufgrund der vielen regelmäßigen Veröffentlichungen und meiner dozierenden Tätigkeit verfügt Rechtsanwalt Prelinger über weit überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten , die die Bezeichnung als Experte in den Bereichen des Personenschadensrechts sowie der Regresse nach § 116 SGB X nebst Teilungsabkommen ermöglichen (§ 7 Abs. 1 S. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte).

Unserem Tätigkeitsbereich gehören insbesondere folgende Problembereiche an:

Wir bieten daher insbesondere

  • die Vorprüfung von Regressfällen
  • die außergerichtliche Regulierung unter besonderer Berücksichtigung der Folgeschäden und der Verjährung
  • die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientenakten
  • die Durchführung gerichtlicher Mahnverfahren
  • die Durchführung gerichtlicher Klageverfahren einschließlich Folgeschäden
  • die Pfändung des Deckungsanspruchs und dessen gerichtliche Geltendmachung bei unrechtmäßiger Deckungsversagung
  • die Kapitalisierung von Großschäden
  • die Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in allen für die Regressierung wichtigen Rechtsgebieten und Taktiken

In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse

In ganz Deutschland unterwegs – Ihr Fachanwaltsteam für Sozialversicherungsregresse

Als Anwalt für Medizinrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ist die berufliche Tätigkeit nicht ortsgebunden. Da bei Personenschäden das Gericht des Tatorts zuständig ist, liegen die Gerichte, vor denen wir prozessieren, bundesweit verstreut. Das begünstigt auch die direkte Betreuung der landesweit verstreuten institutionellen Mandanten.

Schwerpunkte stellen folgende Gerichtsstandorte dar:


AugsburgBerlinBremenDarmstadtDresdenDüsseldorfFrankfurt/M.FreiburgHamburgHannoverIngolstadtKarlsruheKasselKölnLeipzigMannheimMünchenNürnbergStuttgartUlmWiesbadenWürzburg

Zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) neben einer bestehender Ehe – OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2023 – 25 U 46/21 (Fundstellen: juris, NJW-RR 2023, 944 ff., DAR 2023, 565)



Lebt ein immer noch verheirateter Ehegatte seit Jahren mit einer neuen Partnerin zusammen, während er mit seiner Ehegattin keine persönliche Lebensgemeinschaft mehr führt und nur noch formal mit ihr verheiratet ist, kann je nach dem Umständen des konkreten Einzelfalls eine nichteheliche Lebensgemeinshaft mit der neuen Partnerin bestehen, die zur Anwendung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) führt.

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Im Regress der Krankenkasse nach § 116 SGB X muss eine schlüssig vorgetragene Forderung vorprozessual nicht belegt werden – Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 18 O 412/20, juris



Veranlassung zur Klage iSd § 93 ZPO hat gegeben, dessen Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage dem Kläger bei objektiver Würdigung, zu der Annahme veranlasst hat, ohne Klage werde er nicht zu seinem Recht kommen. Davon ist auszugehen, wenn die Beklagte die Forderung ablehnt, obwohl die Forderung im vorgerichtlichen Schreiben geltend gemacht wurde, fällig und durchsetzbar ist, genau bezeichnet wurde und sämtliche Angaben für den Forderungsbestand enthält. Eine schlüssig vorgetragene Forderung muss vorprozessual nicht belegt werden

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Rechtsprechungsänderung zu sog. Schockschäden (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21, in: jurisPraxisreport-Medizinrecht 5/2023, Anm. 2)



Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind.

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