Bei Zuschüssen der Arbeitsverwaltung kann eine sachliche Kongruenz iSd § 116 SGB X bestehen, denn auch die Kosten für die Umschulung, Berufsfindung und Arbeitserprobung können kongruent sein, weil sie der Verhinderung des Erwerbsschadens dienen. Sind die Ausbildungskosten durch den Unfall erhöht worden, dann kann eine Kongruenz mit den vermehrten Bedürfnissen bestehen.
Das gilt aber nicht, soweit der Arbeitgeber sowieso den Arbeitsplatz behindertengerecht gestalten musste.
Der Bedarf des Geschädigten bemisst sich nach der subjektsbezogenen Schaensbetrachtung (OLG Bamberg vom 19.08.2025 – 5 U 48/24).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
2. Oktober 2025
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 237/25
Quelle
Fundstelle
NJW 2025, 3004
Zitiervorschlag
Prelinger, NJW 2025, 3004
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