Teilungsabkommen: grundsätzliche Maßgeblichkeit, ob die Haftpflichtversicherung Deckungsschutz zu gewähren hat - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 10/2017, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017 - 12 U 1102/16)

Bei Teilungsabkommen wird nicht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den unfallbedingten Verletzungen und den Aufwendungen der Krankenkasse geprüft, sondern zwischen dem Schadensereignis (Unfallgeschehen) und den Aufwendungen. Die genaue Verletzung braucht somit nicht nachgewiesen zu werden. Daher ist es auch unerheblich, dass der Geschädigte in seinem Haftungsprozess die haftungsausfüllende Kausalität nicht nachweisen konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

10.12.2017


Anmerkung zu

OLG Koblenz 12. Zivil­senat, Urteil vom 21.08.2017, Az. 12 U 1102/16


Quelle


Normen

§ 17 StVG, § 7 StVG, § 2 KfzPflVV, § 116 SGB X


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 10/2017, Anm. 3


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechts­wis­sen­schaften


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 10/2017, Anm. 3


Der voll beherrschbare Gefahrenbereich gemäß § 630h Abs. 1 BGB - Vortrag zur 17. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Arzthaftungsrecht im Deutschen Anwaltsverein am 13.10.2017

17. Herbsttagung Medizinrecht der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (vom 13. bis 14. Oktober 2017 in Berlin)

Arbeitsgruppe Arzthaftungsrecht

Referent: Rechtsanwalt Prelinger, Berlin, Fachanwalt für Medizin-, Verkehrs- und Versicherungsrecht

Thema: Voll beherrschbarer Gefahrenbereich, § 630h Abs. 1 BGB

I. Historie

1. Urteil des BGH vom 18.12.1990 – VI ZR 169/90

Verliert ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Gleichgewicht und stürzt, ist es Sache des Krankenhausträgers, aufzuzeigen und nachzuweisen, dass der Vorfall nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Pflegekraft beruht.

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

16.10.2017


Verjährung der Rückzahlungsansprüche von Haftpflichtversicherern bei überhöhten Schadensersatzleistungen - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 72 O 3/16)

Hat eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall mit einer zu hohen Haftungsquote bedient und sind ihr sonst alle relevanten Umstände des Schadensfalles bekannt, beginnt die Verjährungsfrist ihres Rückforderungsanspruchs sogleich mit Schluss des Jahres, in dem sie die Zahlung erbrachte (Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

26.7.2017


Anmerkung zu

Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16


Quelle


Normen

§ 116 SGB X, § 195 BGB, § 199 BGB, § 812 BGB


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 16/2017 Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2017 Anm. 2


Rückforderung bei Teilungsabkommen - LG Bremen, Urteil vom 04.07.2017 - 4 O 1904/16

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 311,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.
  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5%.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin als Haftpflichtversicherer begehrt die Rückzahlung für aus ihrer Sicht an die Beklagte als Krankenkasse zuviel geleisteter Erstattung nach Abrechnung eines Schadensfalles auf Grundlage eines Teilungsabkommens. Die Klägerin ist Betriebshaftpflichtversicherer des …, der in … eine Tankstelle unterhält. Die Beklagte ist Krankenversicherer des Herrn … .

Die Klägerin und die Beklagte sind dem Volksfürsorge-Rahmen-Teilungsabkommen mit dem BKK-Bundesverband vom 01.09.1984 beigetreten, in dem unter anderem folgende Vereinbarungen enthalten sind:

§ 1

Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse „K" gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei der „H” haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "H“ auf die Prüfung der Haftungsfrage.

Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der Kraftfahrt- Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich

Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, daß eine Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs.2 StVG) und für den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vorsatz - des Geschädigten entstanden ist.

Die “H“ ersetzt der „K“… in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 45% der von ihr zu gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.

 

§ 3

Die „K” hat auf Verlangen der ”H“ Im Zweifel die Ursächlichkeit des fraglichen Schadensfalles für den der Kostenanforderung zugrunde liegenden Krankheitsfall nachzuweisen. …

Die "H“ zahlt die abkommensgemäße Leistung an die „K" innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier Klärung des Versicherungsschutzes. Eventuelle Einwendungen der "H" sollen möglichst innerhalb der vorgenannten Frist gegenüber der "K“ dargelegt werden. ...

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Kopie zur Akte gereichte Teilungsabkommen Bezug genommen (vgl. Bl. 16 ff. d.A.).

Der Versicherungsnehmer der Beklagten rutschte am 24.02.2013 auf dem Tankstellengelände des Versicherungsnehmers der Klägerin auf eisglatter Fläche aus und fiel dabei auf die rechte Seite. Sturzbedingt zog er sich eine Bänderdehnung im rechten Sprunggelenk, eine Beckenprellung rechts, eine Ellenbogenprellung rechts, eine Handprellung rechts und eine Schulterluxation zu, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die zur Akte gereichten Arztberichte etc. Bezug genommen wird.

Mit der Abrechnung der unfallbedingten Aufwendungen auf Grundlage des Teilungsabkommens beauftragte die Beklagte die …, die mit Schreiben vom 09.12.2013 Aufwendungen der Beklagten von insgesamt 21.393,28 € (geltend gemachte Forderung nach dem Teilungsabkommen: 9.626,98 €) angab und mit weiterem Schreiben vom 09.07.2014 Aufwendungen in Höhe von 1.340,06 € (geltend gemachte Forderung nach dem Teilungsabkommen: 603,03 €) mitteilte (vgl. Bl.6 ff. d.A. und 11 d.A.).

Die Forderung aus dem Abrechnungsschreiben vom 09.12.2013 beglich die Klägerin am 09.05.2014. Am 21.08.2014 teilte die Klägerin der Beklagten dann mit, dass in dem Abrechnungsschreiben vom 09.12.2013 unfallfremde Behandlungen enthalten seien und forderte die Beklagte fruchtlos auf, 7.666,58 € zu erstatten (vgl. Bl. 25). Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin dieses Begehren weiter.

Die Klägerin trägt vor: Die Forderung aus dem ersten Abrechnungsschreiben sei nach kursorischer Prüfung beglichen worden. Anlässlich der Prüfung des zweiten Abrechnungsschreibens sei ihrem neuen Sachbearbeiter aufgefallen, dass Aufwendungen in der ersten Abrechnung abgerechnet worden seien, die nicht im Zusammenhang mit dem Sturz am 24.02.2013 stünden. Die Aufwendungen stünden vielmehr im Zusammenhang mit einer degenerativen LWS-Erkrankung des Versicherungsnehmers der Beklagten. Aus den angeforderten ärztlichen Auskünften ergebe sich, dass die Behandlung der unfallbedingten Verletzungen am 07.05.2013 bereits abgeschlossen gewesen sei. Aus dem Forderungsschreiben vom 09.12.2013 seien daher mehrere Positionen zu streichen

  • Krankengeld Zeitraum: 06.06.-06.10.2013
  • Pflegeversicherungsbeiträge Zeitraum: 06.06.-06.10.2013,
  • KV Beiträge aus dem Zeitraum: 06.06.-06.10.2013,
  • Heilgymnastik VO vom 04.04.2013,
  • Elektrophysikalische Leistungen gemäß VO vom 14.03.2013,
  • TENS-Gerät gemäß VO vom 24.04.2013,
  • Schiene gemäß VO vom 04.04.2013,
  • Stützapparat gemäß VO vom 24.04.2013.

Daher seien für die Abrechnung anstatt 21.393,28 € nur 4.356,65 € anzusetzen. Hiervon seien 45% mithin 1.960,49 € zu erstatten gewesen. In Ansehung der erbrachten Zahlung von 9.626,98 € ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 7.666,58 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 7.666,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Bei Berücksichtigung der Quote von 45% ergäbe sich allenfalls ein Rückerstattungsbetrag von 311,97 € für nicht kausale Behandlungen der Unfallfolgen, nämlich der Verordnung vom 13.02.2013, der Verordnung Heilgymnastik vom 04.04.2013, den Kosten für das elektrophysikalische Gerät und das TENS-Gerät sowie hinsichtlich der „Heilmittel“ Schiene und des Stützapparates aus den Verordnungen vom 04.04.2013 und 24.04.2013. Im Übrigen sei hinsichtlich der anderen Aufwendungen zumindest von einer Mitursächlichkeit des Sturzes vom 24.02.2013 auszugehen. Da der Zahlung der Klägerin auf die erste Abrechnung bei der Abwicklung auf Grundlage des Teilungsabkommens eine Abschlusswirkung zukomme, könne die Klägerin jedoch insgesamt keine Zahlungen zurückfordern. Mit dem Teilungsabkommen hätten sich die Parteien verglichen. Diese vergleichsweise Einigung führe dazu, dass das Teilungsabkommen den Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung darstellen würde. Zudem sei in der Zahlung ein deklaratorisches Anerkenntnis zu sehen. Letztlich stehe der Rückforderung auch § 814 BGB sowie der Sinn und Zweck des Teilungsabkommens entgegen. Die Klägerin habe - unstreitig - entgegen § 3 des Teilungsabkommens vor der Zahlung gerade keine Zweifel angemeldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat zu Informationszwecken die Akte der StA Stuttgart, Az.: … beigezogen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

 

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 311,97 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

 

1. Die Klägerin hat an die Beklagte - unstreitig - 9.626,98 € gezahlt und damit eine Leistung iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB erbracht. Ebenfalls steht nicht im Streit, dass damit die Beklagte diese Leistung erlangt hat.

 

2. In Höhe eines Anteils von 311,97 € ist diese Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und rückforderbar.

a) Zahlt ein Haftpflichtversicherer nach einem Schadensfall, bei dem eine Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers besteht, an den Krankenversicherer den quotalen Anteil für geltend gemachte Leistungen, die für den Geschädigten aufgewendet wurden, ist alleiniger Rechtsgrund für die Leistung zwischen den Versicherungen das Teilungsabkommen, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Schadensfall und Deckungspflicht) gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 8.10.1696, Az. IV ZR 633/68, Rz.: 18; Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 186). Zahlt eine Versicherung die vereinbarte Quote, erfüllt diese damit die eigene Schuld aus dem Teilungsabkommen (vgl. Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 77).

b) Zahlt ein Haftpflichtversicherer nach einem Schadensfall auf Grundlage eines Teilungsabkommens an einen Krankenversicherer, der auf Grundlage des Teilungsabkommens Ansprüche geltend gemacht hat, so sind die Leistungen nach Auffassung der Kammer aber nicht ohne Weiteres kondizierbar, selbst wenn sich für die Haftpflichtversicherer im Nachgang heraussteilen sollte, dass möglicherweise keine Verpflichtung bestanden hat.

c) Das vorliegende Teilungsabkommen differenziert zunächst zwischen dem grundsätzlichen Eingreifen der Verpflichtung der Haftpflichtversicherung nach einem Schadensfall quotal der Krankenversicherung Leistungen an den Versicherungsnehmer zu erstatten, nämlich § 1 des Teilungsabkommens und dann hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Einzelleistungen, hier unter § 3 des Teilungsabkommens.

d) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens bei der Allgemeinen Haftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Haftpflichtbereich ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat (BGH, Urteil vom 1.10.2008, Az. VI ZR 285/06, juris). Versicherungsschutz hat der Haftpflichtversicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwendungsbereich des Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (BGH, aaO, m.w.N.). Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um. die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH, aaO, m.w.N.). Die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegeben gewesen und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Dass sich der Versicherungsnehmer der Beklagten bei dem Sturz auf eisglattem Boden auf der Tankstelle des Versicherungsnehmers der Klägerin verletzt hat und damit ein typischer Vorgang gegeben war, der vom Versicherungsschutz der Klägerin umfasst war, liegt auf der Hand und ist dem Grunde nach unstreitig.

e) Ist die erste Voraussetzung aus dem Teilungsabkommen gegeben, so hat die Krankenversicherung zunächst grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung nach den Regelungen des Teilungsabkommens gegen den Haftpflichtversicherer. Im Hinblick auf die einzelnen Kosten wird § 1 des Teilungsabkommens ergänzt durch die Regelungen aus § 3 des Teilungsabkommens. Nach dieser kann der Haftpflichtversicherer von der Krankenkasse im Zweifelsfall den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen Schadensfall und dem der Kostenanforderung zugrundeliegenden Krankheitsfall verlangen. Nach ihrem Wortlaut schränkt § 3 des Teilungsabkommens den unbedingten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 des Teilungsabkommens ein. Damit stellen die Regelungen ein geschlossenes System dar (BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: VI ZR 110/06, Rn. 13, juris). Die Krankenkasse hat nach § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens den Kausalzusammenhang zwischen Schadensfall und versicherter Risikoquelle zu beweisen, was gemäß § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens grundsätzlich zu einem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage durch den Haftpflichtversicherer führt. Hingegen kann in Zweifelsfällen der Haftpflichtversicherer den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schadensfall und den Aufwendungen für den konkreten Krankheitsfall von der Krankenkasse verlangen. Allerdings hat der Haftpflichtversicherer, da es sich um eine für ihn günstige Ausnahme von dem umfassenden Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage in § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens handelt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein solcher Zweifelsfall gegeben ist (BGH, Urteil vom 12.6.2007, VI ZR 110/06, juris).

f) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die von der Beklagten mit der ersten Abrechnung vom 09.12.2013 angezeigten Aufwendungen, die auf dem Tankstellensturz beruhen sollen, nach kursorischer Prüfung am 09.05.2013 ausgeglichen, ohne dass ein Zweifelsfall iSd § 3 des Teilungsabkommens angemeldet worden ist. In dem kommentarlosen Ausgleich einer angemeldeten Forderung ist zwar - entgegen der Ansicht der Beklagten - kein einwendungsausschließendes Anerkenntnis zu sehen, weil diesem rein faktischen Verhalten, anders als z.B. einer erklärten Deckungszusage oder der Mitteilung einer Rechnungsprüfung, kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zu entnehmen ist. Auch ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - mangels positiver Kenntnis von der Nichtschuld kein Fall des § 814 BGB anzunehmen. Gleichwohl kann die Klägerin - mit Ausnahme des Betrages von 311,97 € - die Leistung nicht zurück verlangen.

Nach Auffassung der Kammer ist ein etwaiger Bereicherungsanspruch zwar nicht kraft ausdrücklicher Regelung im Teilungsabkommen selbst bzw. kraft Gesetzes (§ 814 BGB) ausgeschlossen. Jedoch ergibt sich der Ausschluss aufgrund des Sinn und Zwecks des Teilungsabkommens in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Risikoverteilung. Nach letzterem kann ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen sein, wenn sich in dem konkreten Fall bei Auslegung der Ausgleichsregelungen ergibt, dass eine Partei in einer bestimmten Konstellation das Risiko tragen soll (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 812 Rn. 68). So liegt es auch hier. Teilungsabkommen sind Rahmenabkommen, mit denen die Abwicklung auftretender Schadensfälle erleichtert werden soll (Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 184). Arbeitsaufwand und die finanzielle Belastung durch die genaue Aufklärung der jeweiligen Verantwortungsbereiche der Versicherer sowie die Unsicherheit und die Kosten einer gerichtlichen Klärung sollen vermieden werden (Bruck/Möller, aaO; MüKo zum VVG/Möller/Seger, § 86, Rn. 248; Dr. A. Kunte, VersR 2011, 307). Daher werden die Quoten in den Teilungsabkommen so bemessen, dass die beteiligten Versicherer so stehen, wie sie stünden, wenn die Einzelfälle nach Sach- und Rechtslage entschieden worden wären (Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 86 Rn. 79). Diese auf den allgemeinen Erfahrungswerten der Versicherungswirtschaft beruhende Quote führen über das Gesetz der großen Zahl zum Ausgleich der Vor- und Nachteile (MüKo zum VVG/Möller/Seger, aaO). Teilungsabkommen dienen damit in erster Linie der Rationalisierung des kollektiven Schadensausgleiches (Looschelders/Pohlmann, aaO, Rn. 82).

Da die Klägerin entgegen der Regelung aus § 3 des Teilungsabkommens ihr mögliche Zweifel nicht vor der Zahlung bei der Beklagten angemeldet hat oder die Zahlung zumindest unter den Vorbehalt einer Nachprüfung binnen 1 Monat nach Eingang weiterer Unterlagen gestellt hat, ist sie nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall mit der Rückforderung nach dem Bereicherungsrecht aufgrund des Sinn und Zwecks des Teilungsabkommens und der vertraglichen Risikoverteilung, die dem Teilungsabkommen an sich und den einzelnen Regelungen des Teilungsabkommens zu entnehmen ist, ausgeschlossen.

g) Im Hinblick auf die Positionen, die zu einem Zahlungsanteil von 311,97 € führen, kann sich die Beklagte nach Treu und Glauben ( 242 BGB) nicht auf diesen Rückzahlungsausschluss berufen. Da das Teilungsabkommen ein geschlossenes System darstellt, bei dem nur in engen Grenzen „Zweifelsfälle“ angemeldet werden können bzw. Bereicherungsansprüche denkbar sind, z.B. im Fall einer irrtümlichen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1969, Az.: IV ZR 633/68, Rn. 19/20, juris), ist von dem anmeldenden Krankenversicherer eine sorgsame Vorprüfung der angemeldeten Aufwendungen zu verlangen, so wie von der Haftpflichtversicherung auch eine sorgsame Prüfung im Hinblick auf mögliche Zweifelsfälle (§ 3 des Teilungsabkommens) zu verlangen ist. Hätte die Beklagte - ohne dass die Kammer hier eine bewusste Falschanmeldung unterstellen will - bei der Anzeige am 09.12.2013 mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet, hätte sie diese Aufwendungen, nämlich die Kosten der Verordnung vom 13.02.2013, die Kosten der Verordnung Heilgymnastik vom 04.04.2013, die Kosten für das elektrophysikalische Gerät und das TENS-Gerät sowie die Kosten hinsichtlich der „Heilmittel“ Schiene und Stützapparat aus den Verordnungen vom 04.04.2013 und 24.04.2013 nicht angemeldet. Daher kann sie sich aufgrund des Umstandes, dass sie die gebotene Sorgfalt bei Anmeldung der Aufwendungen nicht hat walten lassen, nunmehr aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass die Klägerin nun mit der Rückforderung ausgeschlossen ist, weil diese entgegen § 3 des Teilungsabkommens keinen Zweifelsfall angemeldet bzw. einen Vorbehalt erklärt hat und daher nach dem Grundsatz des Risikoausschlusses nicht zur Rückforderung berechtigt ist.

 

II. Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

 

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 711 ZPO. Wegen der Möglichkeit eine unselbstständigen Abschlussberufung war § 713 ZPO nicht anzuwenden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 713 Rn. 3 a.E.; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., § 713 Rn. 2 a.E.; BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 713 Rn. 3; Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 713 Rn. 3).

 

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160009490&psml=jurisw.psml&max=true


Wirksamer Abschluss eines Versicherungsvertrages trotz nicht eingehaltener Informationspflichten des Versicherers - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.06.2017 - IV ZR 440/14)

Auch wenn die Versicherung nicht ihre Informationspflichten aus § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG erfüllt kann ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommen. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang der geschuldeten Informationen. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Informationen den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.6.2017 – IV ZR 440/14)

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

10.8.2017


Anmerkung zu

BGH, Urteil vom 28.6.2017 – IV ZR 440/14


Quelle


Normen

§ 1 VVG-InfoV, § 2 VVG-InfoV, § 5a VVG, § 152 VVG, § 116 BGB, § 145 BGB, § 169 VVG, § 305 BGB, § 241 BGB, § 311 BGB, § 8 VVG, § 9 VVG, § 7 VVG, § 280 BGB


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 8/2017, Anm. 1


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechts­wis­sen­schaften


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 8/2017, Anm. 1


Rückforderung nach Schadensregulierung durch HV verjährt - LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 72 O 3/16

Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Vereins … . Die Beklagte ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Frau … war Mitglied der Beklagten. Am 25.07.2004 stürzte Frau … bei einem von dem Versicherungsnehmer der Klägerin ausgerichteten Fest über einen zu einem Getränkestand führenden Versorgungsschlauch und erlitt eine linksseitige Oberschenkelhalsfraktur, die operativ behandelt wurde.

Die Beklagte nahm den Versicherungsnehmer der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten Frau … unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte daraufhin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % für ihren Versicherungsnehmer außergerichtlich Zahlungen an die Beklagte. Insgesamt zahlte die Klägerin in der Zeit von September 2006 bis Oktober 2008 28.066,92 €.

Die Geschädigte … stürzte in der Folgezeit noch mehrmals und wurde zunehmend pflegebedürftig. Die Beklagte machte mit Klageschrift vom 23.03.2010 weitere Ansprüche aus Erstattung von Heilbehandlungskosten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin vor dem Landgericht Kassel geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin wandte in diesem Prozess Mitverschulden der Geschädigten ein und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit ihm von der … Versicherung abgetretenen, auf Überzahlung beruhender Rückzahlungsansprüche.

Das Landgericht Kassel erhob Beweis über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung des Ehemannes der Geschädigten, der aussagte, die Schläuche gesehen zu haben. Das Landgericht Kassel würdigte den Sachverhalt mit Grund-​, Vorbehalts- und Teilurteil vom 07.06.2011 dahingehend, dass die Geschädigte sich ein Mitverschulden im Umfang von 50 % anrechnen lassen müsse, weil sich der Vorfall bei hellen Lichtverhältnissen ereignet habe, so dass die Geschädigte „den oder die auf dem Boden befindlichen Schläuche hätte wahrnehmen und ohne größere Anstrengungen ausweichen können“ (8 O 545/10). Mit Schlussurteil im Betragsverfahren hat das Landgericht Kassel die Ersatzansprüche der Klägerin wegen einer Vorschädigung der Geschädigten … nochmals um 50 % gekürzt (6 O 1384/14). Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.10.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass eventuelle Ansprüche wegen der vom Beklagten (Versicherungsnehmer der Klägerin) hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen seien (25 U 9/15).

Mit Antrag vom 29.12.2015 erwirkte die Klägerin einen am 07.01.2016 vom Amtsgericht Stuttgart erlassenen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von 14.009,25 €. Nachdem die Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hatte, begründete die Klägerin den Anspruch mit Anspruchsbegründung vom 15.08.2016 im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Hannover. Die Klägerin beansprucht unter Bezugnahme auf die durch das Landgericht Kassel und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig ausgesprochene Haftungsverteilung eine Rückerstattung der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen. Parallel zu dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin in dem Verfahren 72 O 50/16 vor dem Landgericht Hannover auch gegen die Pflegekasse der Ansprüche auf Rückzahlung der Hälfte der von ihr erbrachten Leistungen geltend.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Rückforderungsansprüche bestehen und auch nicht verjährt seien, weil die Feststellung zur Haftungsverteilung durch das Landgericht Kassel erst durch das Urteil vom 07.06.2011 getroffen worden seien. Dieses führt sie weiter aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.009,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zahlungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten seien und eventuellen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen § 814 BGB entgegenstehe. Außerdem ist sie der Auffassung, dass eventuelle Rückzahlungsansprüche verjährt seien. Dazu vertritt sie die Auffassung, dass sämtliche für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Umstände von Anfang an bekannt gewesen seien, so dass die Verjährungsfrist für Rückforderungen bereits mit den Zahlungen begonnen habe und nicht erst mit den Entscheidungen des Landgerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die auf die Tatsachen gestützte subjektive Bewertung auf Seiten der Klägerin und ein eventueller Rechtsirrtum seien unbeachtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Etwaige Rückforderungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt.

Für einen etwaigen, auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch gilt die 3-​jährige Verjährungsfrist gern. § 195 BGB. Diese beginnt gern. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH NJW 2008,1729). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 199 BGB Rn. 27).

Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass sämtliche für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Tatsachen und Umstände bereits zum Zeitpunkt der Leistung bei der Klägerin bekannt waren und daher die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die jeweiligen Leistungen bewirkt wurden. Bei den durch ein Stolper-​Hindernis verursachten Stürzen steht nämlich regelmäßig der haftungsbegründende Umstand des Hindernisbereitens dem Eigenverschuldens-​Umstand gegenüber, der darauf beruht, dass das Hindernis erkennbar war und bei hinreichender Aufmerksamkeit das Darüberstolpern hätte vermieden werden können. Allein diese Erwägung führte auch im vorliegenden Fall zu der Annahme eines 50-​prozentigen Mitverschuldens der Geschädigten durch das Landgericht Kassel.

Zwar war das Ergebnis der dort durchgeführten Zeugenbefragung und das sonstige Vorbringen im Prozess zum Zeitpunkt der Leistung durch die Klägerin dort noch nicht bekannt. Dieses führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin sich darauf berufen könnte, von den einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen erst zu der Zeit Kenntnis erlangt zu haben. Sie hat nämlich ersichtlich davon abgesehen, vor Bewirkung der Leistung den Sachverhalt im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten weiter aufzuklären oder gerichtlich aufklären zu lassen oder auch nur ihre Leistung unter den Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der späteren Erkenntnis eines Mitverschuldens zu stellen. Dabei war die Annahme eines mitwirkenden Eigenverschuldens wegen Unaufmerksamkeit aus den o.g. Gründen hier von Anfang an - auch ohne Beweisaufnahme - naheliegend.

Die Entscheidung durch das Landgericht Kassel beruht auch nicht auf irgendwelchen, erst im Prozess zu Tage getretenen besonderen Umständen, sondern auf einer Würdigung der offenkundigen Umstände, dass der nicht abgedeckte Versorgungsschlauch, über den die Geschädigte gestolpert und gestürzt war, einerseits ein Stolperhindernis darstellte, dieses andererseits am helllichten Tag aber auch sichtbar war und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte umgangen werden können.

Die Verjährungsfrist begann daher nach Auffassung des Gerichts am Schluss des Jahres zu laufen, in dem die jeweilige Leistung erbracht wurde. Die dem vorliegenden Fall liegen zugrunde Zahlungen erfolgten in der Zeit von 2006 bis 2008. Die Verjährungsfrist für eventuelle Rückforderungsansprüche aus diesen Leistungen endete daher am 31.12.2011 und war bei Erlaß des Mahnbescheides längst abgelaufen.

Eine Hemmung der zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche durch die von der Beklagten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin geltend gemachten weiteren Forderungen vor dem Landgericht Kassel ist nicht eingetreten. Zum einen besteht insoweit keine Parteiidentität. Es ist - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2016 zutreffend hervorhebt - auch im Verhältnis der Beklagten zur Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Feststellung einer Rückzahlungspflicht - über den durch Aufrechnung erloschenen Teil hinaus - ausgesprochen worden.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(veröffentlicht bei juris)

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Sturz im Pflegeheim - AG Schwalmstadt, Urteil vom 17.03.2017 - 8 C 429/15

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.074,94 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 30.09.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 474,51 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Betreiber eines Pflegeheimes. Der bei der Klägerin gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Herr ..., geboren am ... 1934, verstorben am ... 2013 (im Folgenden der Geschädigte) war Bewohner des vom Beklagten betriebenen Seniorenheims. Der Geschädigte litt unter einer fortschreitenden Demenzerkrankung, Harn- und Stuhlinkontinenz. In jeder Schicht wurde drei Mal ein Toilettengang durchgeführt, der jeweils mit einem Wechsel des Inkontinenzmaterials verbunden war. Der Geschädigte wies insbesondere eine allgemeine Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten auf und war in seiner Mobilität beschränkt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesundheitszustandes wird im Übrigen auf das durch Dr. ... am .... erstellte Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI verwieseN.

Am ... gegen ca. 5.30 Uhr stürzte der Geschädigte im Zusammenhang mit der Toilettennutzung, wobei er von einer Pflegekraft begleitet wurde. Der Geschädigte zog sich aufgrund des Sturzes Frakturen am Lendenwirbel 1, eine Luxation der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie mehrere Weichteilschäden zu. Angesichts des Sturzes wurde sowohl ein Sturzbericht als auch ein Unfallfragebogen angefertigt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die in den Akten befindlichen Kopien der Berichte Bezug genommen. Aufgrund der Sturzfolgen entstanden Behandlungskosten in Höhe von 4.074,94 €, die von der Klägerin beglichen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der entstandenen Kosten wird auf das Anlagenkonvolut verwiesen.

Die von der Klägerin beauftragte ... forderte den Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom ... und ... auf, die angefallenen Kosten bis zum 29. September 2014 zu erstatten. Dies wies der Versicherer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 zurück und reagierte auch auf weitere Zahlungsaufforderungen nicht. Durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,51 € entstanden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung der Schadenssumme und der Anwaltskosten binnen 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Schreibens. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten ein Pflegefehler unterlaufen sei, der die Verletzungen des Geschädigten verursacht habe. Es habe eine konkrete Sturzgefahr bestanden, die im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Beklagten gelegen habe. Hierzu behauptet sie, dass der Geschädigte bei einem begleiteten Toilettengang gestürzt sei. Sie ist ferner der Auffassung, dass die anwaltliche Tätigkeit vorliegend einen Satz von 2,0 rechtfertige. Hierzu behauptet sie, dass die Sach- und Rechtslage eine umfangreiche Prüfung und Spezialisierung erfordere.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.074,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2014 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an sie 474,51 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.16 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen habe, um der lediglich abstrakten Sturzgefahr entgegenzutreten, sodass weder ein objektives noch subjektives pflichtwidriges Verhalten vorgelegen habe. Hierzu behauptet er, dass die anwesende Pflegekraft das Bett des Geschädigten nach dem Toilettengang frisch bezogen habe. In dieser Zeit sei der Geschädigte durch das Zimmer gegangen und gestürzt. Der Geschädigte habe sich selbstständig fortbewegen können und hierbei sei häufig keinerlei Unterstützung durch das Pflegepersonal erforderlich gewesen. Nichtsdestotrotz habe eine im Umgang mit sturzgefährdeten Bewohnern erfahrene Pflegekraft den Geschädigten beim streitgegenständlichen Toilettengang beaufsichtigt. Zudem habe dieser zum Zeitpunkt des Sturzes feste Schuhe sowie Hüftprotektoren getragen. Das Hinzuziehen einer weiteren Pflegekraft sei nicht erforderlich gewesen. Der Betroffene habe keine regelmäßige Nachtruhe gehabt, sondern unregelmäßig und unruhig geschlafen und sei des Öfteren nachts aufgestanden. Angesichts des bereits erfolgten Toilettenganges sei der Geschädigte im Zeitpunkt des Sturzes nicht mehr schläfrig gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 4.074,94 € gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 30. September 2014 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,51 € gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14. Januar 2016 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.074,94 € gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein Schadensersatzanspruch des Versicherten auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Dem bei der Klägerin gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Geschädigten stand gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB zu, da der Beklagte die ihm gegenüber obliegenden Sorgfaltspflicht verletz hat.

Als Bewohner des von dem Beklagten geführten Seniorenheims bestand zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten ein Schuldverhältnis in Form eines Heimvertrages. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB sind die Parteien verpflichtet, die Leistung mit Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu erbringen. Aus diesem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr folgen Sorgfaltspflichten, insbesondere Schutz-​und Obhutspflichten. Den Beklagten treffen als Inhaber eines Seniorenheims Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des ihm anvertrauten Heimbewohners. Der Bewohner ist vor Gefahren zu schützen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2005, Az.: III ZR 399/04, NJW 2005, 1937). Im Hinblick auf die Pflegeleistungen sind dabei diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem individuellen Gesundheits- und Pflegezustands des Bewohners erforderlich sind. Der Umfang der pflegerischen Leistungen kann nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, wobei diese auf die üblichen Maßnahmen begrenzt sind, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei gilt es, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2005, Az.: III ZR 399/04, NJW 2005, 1937).

Grundsätzlich obliegt es der Klägerin, eine Pflichtverletzung des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Davon ist jedoch dann abzuweichen, wenn sich der Schädigungsvorfall im Rahmen einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Seniorenheimbetreibers fiel, sich mithin in einer konkreten Gefahrensituation ereignete. Die Umkehr der Beweislast resultiert aus der Überlegung, dass in einer derartigen Situation gesteigerte Obhutspflichten gegenüber dem Bewohner bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Beweislastumkehr auszugehen. Der Sturz des Geschädigten fand unstreitig am 20. Juli 2012 gegen ca. 5.30 Uhr im Zusammenhang mit der Toilettennutzung statt, wobei er von einer Pflegekraft - der Zeugin ... - aus dem Bett geholt wurde und anschließend wieder zu Bett gebracht werden sollte. Demnach handelte es vorliegend um einen sog. begleiteten Toilettengang. Ein solcher begleiteter Toilettengang stellt sich als konkrete, auf den besonderen Schutz dieses Heimbewohners angelegte Pflegemaßnahme, dem voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Beklagten zuzuordnende Situation dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012, Az.: I-​24 U 78/11, 24 U 78/11, juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.01.2014, Az.: I-​17 U 35/13, 17 U 35/13, juris). Zwar gehört auch der Gang zur Toilette an sich zum normalen Alltagsgeschehen. Dies war bei dem Geschädigten aber nicht der Fall, vielmehr war dieser wegen seiner eingeschränkten Mobilität auf sog. begleitete Toilettengänge angewiesen, so dass sich der Toilettengang als konkrete Gefahrensituation für den Geschädigten darstellte. Dies ergibt sich bereits aus dem MDK-​Gutachten vom 17. November 2011. Nach diesem Gutachten litt der Geschädigte an einer allgemeinen Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten. Ausweislich des Gutachtens war allein das Stehen selbstständig möglich gewesen, während das Gehen nur tagesformabhängig mit Hilfe 1 Pflegeperson möglich war und Begleitung tagesformabhängig erforderlich war. Das Gangbild war insgesamt langsam, kleinschrittig und unsicher. Beim Aufstehen aus sitzender Position waren zumindest teilweise Transferhilfen erforderlich. Demgemäß bestand gemäß Ziffer 4.3 bei der Mobilität Hilfebedarf in Form der vollen Unterstützung beim Aufstehen/Zubett-​Gehen und beim Gehen in Form der Beaufsichtigung und Anleitung. Ausweislich der Pflegedokumentation wurden regelmäßig Toilettengänge durchgeführt, und vermerkt, dass der Geschädigte nicht für seine eigene Sicherheit sorgen könne und er deswegen täglich Hüftprotektoren trage. Damit bestand bei dem Geschädigten eine nicht lediglich abstrakte, sondern eine konkrete Sturzgefahr - andernfalls wäre der Zweck einer täglichen Schutzmaßnahme in Form von Hüftprotektoren bereits nicht nachvollziehbar - was sich auch bereist daraus bestätigt, dass tatsächlich begleitete Toilettengänge durchgeführt wurden. Selbst wenn man trotz der widersprüchlichen Dokumentation des Sturzereignisses von den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, dass die Toilettenbenutzung selbst, bereits abgeschlossen gewesen ist, ist der Sturz bei der anschließenden erforderlichen Begleitung des Geschädigten zum Bett erfolgt. Da es sich bei den sog. begleiteten Toilettengängen um eine pflegerische Maßnahme im Bereich der Mobilität, nicht um eine Maßnahme im Bereich der Hygiene handelt, unterfiel auch dies noch dem voll beherrschbaren Gefahrenbereich auszugehen.

Dieser Einordnung steht auch weder die Behauptung der Klägerin, der Geschädigte habe sich bewegt noch der Umstand, dass begleitete Toilettengänge in der Vergangenheit in ähnlicher Weise ohne Probleme durchgeführt wurden, und dass der Geschädigte zuvor nicht gestürzt ist entgegen. Da die konkrete Sturzgefahr aus den dargelegten Umständen folgt, ist der Umstand, dass der Versicherte zuvor nicht gestürzt war, ohne Belang (vgl. (OLG Schleswig-​Holstein, Urt. v. 13.04.2012, Az.: 17 U 28/11, juris).

Der Beklagte hat mithin nicht nur - im Sinne der Erschütterung eines Anscheinsbeweises - darzulegen und nachzuweisen, dass ein nicht zu erwartendes und nicht vorhersehbares Ereignis als Sturzursache ernsthaft in Betracht kommt, sie hat vielmehr den vollen Entlastungsbeweis zu führen Angesichts der Beweislastumkehr hat der Beklagte den vollen Entlastungsbeweis zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540; OLG Düsseldorf, Urt.v.17.1.2012, I-​24 U 78/11, 24 U 78/11, zitiert nach juris.). Dem Beklagten ist dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bzw. die Zeugin ... alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ein Sturzereignis zu vermeiden. Die Zeugin ... hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2017 bekundet, dass der Geschädigte sich nach der Toilettenbenutzung in ihrer Begleitung wieder im Zimmer befunden habe. Hier sei er umhergegangen, während sie das Bett bezogen habe. Dabei sei er zu Fall gekommen, das tatsächliche Unfallgeschehen könne sie nicht rekonstruieren, da Sturz nicht mitbekommen zu habe. Damit steht völlig unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen vielmehr fest, dass die Zeugin ... gerade nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Sturzgefahr ergriffen hat. Sie hat den Geschädigten während ihre Aufmerksamkeit auf das Beziehen des Bettes gerichtet weder vor Stürzen gesichert indem sie ihn z.B. in einen Sessel oder Stuhl gesetzt hätte, noch hat sie ihn in irgendeiner Form im maßgeblichen Zeitpunkt des Sturzes beobachtet, um noch rechtzeitig eingreifen zu können, um einen Sturz zu verhindern. Allein das Anlegen festen Schuhwerks oder der Hüftprotektoren sind insoweit keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gewesen.

Dem Beklagten ist es damit nicht gelungen, sein vermutetes Verschulden gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 S. 1 BGB zu widerlegen. Die Zeugin agierte als Erfüllungsgehilfin des Beklagten, da sie mit Wissen und Wollen des Beklagten in dessen Pflichtenkreis tätig war. Ihr Verschulden hat der Beklagte gemäß § 278 S. 1 BGB wie sein eigenes zu vertreten.

Durch die Pflichtverletzung des Beklagten kam der Geschädigte zu Fall und zog sich Frakturen am Lendenwirbel 1, eine Luxation der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie mehrere Weichteilschäden zu, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 4.074,94 € entstanden sind.

b) Der dargelegte Schadensersatzanspruch ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die angefallenen Behandlungskosten sind von der Klägerin beglichen wurden.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.074,94 € seit dem 30. September 2014 gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Beklagte befand sich auf Grund der Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben vom 15. September 2014 bis zum 29. September 2014 seit dem 30. September 2014 im Zahlungsverzug.

3. Die Klägerin hat ferner dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG. Der Gebührenanspruch richtet sich nach dem Gegenstandswert derjenigen Ansprüche, die der mit der Schadensregulierung beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich zu Recht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch im Umfang von 4.074,94 € zu, so dass ihr bei Ansatz einer 1,3er-​Gebühr ein Anspruch in Höhe von 492,54 € entstanden wäre. Da die Klägerin diese nur in Höhe von 474,51 € geltend gemacht hat, war ihr auch kein darüber hinausgehender Anspruch zuzuerkennen. Der Beklagte schuldet auch nicht lediglich die Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten nach § 257 S. 1 BGB, da die Inanspruchnahme des Beklagten feststeht und sich der Freistellungsanspruch mit einer Leistungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 474,51 € seit dem 13. Januar 2016 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Klage ist dem Beklagten ausweislich der in den Akten auf Blatt 32 enthaltenen Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2016 ordnungsgemäß zugestellt worden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

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Betriebliche Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers als Schaden - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16)

Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

3.5.2017


Anmerkung zu


Quelle


Normen

§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1


Kein Ausschluss des Kausalzusammenhangs durch Vorschäden in der privaten Unfallversicherung - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14)

Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

9.2.2017


Anmerkung zu


Quelle


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 2/2017, Anm. 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 2/2017 Anm. 2


Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern - Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 - 24 S 4/16)

Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16


Quelle


Normen

§ 275 SGB 5, § 399 BGB, § 401 BGB, § 412 BGB, § 630g BGB, § 116 SGB 10


Fundstelle

jurisPraxisReport-MedizinrechtR 10/2016, Anm. 1


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 1