Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes - Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15)

Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

 

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15


Quelle


Normen

§ 93 ZPO, § 98 ZPO, § 91a ZPO, § 116 SGB 10, § 203 StGB, § 164 BGB, § 294 VAG, § 108 VVG, § 110 VVG


Fundstelle

jurisPraxisReport-Medizinrecht 10/2016, Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 4


Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 22/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15)

Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

2.11.2016


Anmerkung zu

OLG Dresden 7. Zivil­senat, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15


Quelle


Normen

§ 116 SGB 10, § 67 VVG, § 8 StVG, § 7 StVG, § 115 VVG, § 9 StVG, § 254 BGB, § 827 BGB, § 286 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 22/2016, Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 22/2016 Anm. 1


Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 - 12 U 79/14)

 

Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/1)

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

 

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

13.9.2016


Anmerkung zu

OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14


Quelle


Normen

§ 7 StVG, § 18 StVG, § 107 SGB 7, § 117 VVG, § 112 SGB 7, § 8 SGB 7, § 105 SGB 7, § 116 SGB 10, § 639 RVO, § 638 RVO, § 3 PflVG, § 115 VVG, § 109 SGB 7, § 104 SGB 7, § 2 SGB 7, § 108 SGB 7, § 12 SGB 10, § 110 SGB 7, § 254 BGB, § 141 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 9/2016, Anm. 3


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 9/2016 Anm. 3


Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 - 25 U 1668/15)

Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

23.8.2016


Anmerkung zu

OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15


Quelle


Normen

§ 106 VVG, § 256 ZPO, § 156 VVG, § 157 VVG, § 108 VVG, § 154 VVG, § 100 VVG, § 258 InsO, § 110 VVG, § 164 BGB, § 85 ZPO, § 242 BGB, § 264 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 8/2016, Anm. 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 8/2016 Anm. 2


Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - 4 U 1078/15)

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

10.08.2016


Anmerkung zu

OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, § 116 SGB X, § 538 ZPO, Art 103 GG, § 138 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 16/2016, Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2016 Anm. 2


Beteiligung der KH analog § 109 SGB VII im Verfahren des Geschädigten gegen die BG - Hessisches LSG, Urteil vom 26.09.2014 - L 9 U 224/13

Eine KfZ-Haftpflichtversicherung ist in analoger Anwendung des § 109 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) klagebefugt. Sie darf als Kfz-​Haftpflichtversicherer bzw. Regulierungsbeauftragte und Halterin in analoger Anwendung des § 109 Satz 1 SGB VII die Rechte des Geschädigten gegen die gesetzliche Unfallversicherung geltend machen. Zwar gehören Haftpflichtversicherer nach dem Wortlaut nicht zu den Begünstigten. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 1. Juli 1997 – 2 RU 26/96 – und vom 27. März 2012 – B 2 U 5/11 R -) die Interessenlage des Versicherers identisch mit der des potentiell privilegierten Schädigers in den Fällen, in denen der Versicherer von dem Verunfallten direkt in Anspruch genommen werden kann und mit dem Schädiger als Gesamtschuldner haftet.

Eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs.1 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und er dabei grundsätzlich einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das sich aber je nach der Funktion des Beschäftigten im Betrieb darauf beschränken kann, diesem eine funktionsgerecht dienende Teilhabe zu ermöglichen.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Einer selbständigen und mithin unternehmerischen Tätigkeit geht derjenige nach, der das wirtschaftliche Risiko trägt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Dienstleistung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 R – Breith 2010, 31). Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG, Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 38/02 R – SozR 4-​2700 § 2 Nr. 1; BSG, Urteil vom 30. März 2006 – B 10 KR 2/04 R – SozR 4-​5420 § 2 Nr. 1).

Nach diesen Grundsätzen beurteilt sich auch, ob es sich bei einem Zusammenwirken mehrerer Personen um ein solches von mehreren Unternehmern handelt oder ob im Blick auf die zu beurteilende unfallbringende Tätigkeit der Verunfallte abhängig beschäftigt war, auch wenn er bei anderen Tätigkeiten als Unternehmer handelte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 s. o.). Auch kann ein selbständiger Unternehmer im Einzelfall für einen anderen Unternehmer eine abhängige Beschäftigung ausüben (BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R – SGb 2007, 748)

Eine selbständige Tätigkeit ergibt sich insbesondere, wenn der Geschädigte keine vertragliche Beziehung zu dem Verantalter, sondern nur zu einem Subunternehmer hat, stundenweise abrechnet, auch für andere Firmen arbeitet und sich seine Tätigkeit auch nur als Nebentätigkeit darstellen würde. Dies gilt insbesondere, wenn er Student ist. Auch spricht für eine selbstständige Tätigkeit, daß Kräfte wie er nur in Spitzenzeiten hinzugebucht wurden. Insbesondere konnte der Geschädigte jederzeit frei über seine Tätigkeit entscheiden und hätte bei Nichtbeachtung der Vorgaben das Auftraggebers allenfalls das Risiko getragen, künftig nicht mehr beauftragt zu werden. Die Einhaltung fester Anwesenheitszeiten spricht nicht gegen eine selbstständige Tätigkeit, da eine Koordination bei jedem Projekt zwingend erforderlich ist und daher kein arbeitsvertragliches Direktionsrecht darstellt.

Als Wie-​Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist man auch nicht anzusehen, wenn es bereits an der Fremdnützigkeit des Handelns fehlt. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt (sog. Wie-​Beschäftigte), da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 1980 – 8 a RU 38/79 – SozR 2200 § 539 Nr. 66; Bieresborn in: JurisPK § 2 Rdnr. 379).

Derartiges stellt auch keinen Fall der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG dar.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160009490&psml=jurisw.psml&max=true


Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung - Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016, Anm. 6 (Anmerkung zu LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 -  8 O 56/14)

Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

13.07.2016


Anmerkung zu

LG Münster, Urteil vom 04.12.2014 –  8 O 56/14


Quelle


Normen

§ 116 SGB 10, § 823 BGB, § 242 BGB


Fundstelle

jurisPR-VerkR 14/2016 Anm. 6


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 14/2016 Anm. 6


Die Krankenkasse benötige keine Schweigepflichtsentbindung der Erben - LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 - 24 S 4/16

Prüft eine Krankenkasse den Verdacht eines Behandlungsfehlers und fordert sie hierzu das betroffene Krankenhaus auf, die entsprechenden Behandlungs- und Pflegeunterlagen herauszugeben, dann benötigt das Krankenhaus keine Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben der zwischenzeitlich verstorbenen Versicherungsnehmerin, auch wenn diese zu Lebzeiten keine Schweigepflichtsentbindungserkläung mehr abgeben konnte.

 

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160010162&psml=jurisw.psml&max=true

vorgehend AG Wunsiedel, Urteil vom 22. Dezember 2016, Az. 1 C 10/15:

https://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160010161&psml=jurisw.psml&max=true

 

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 22.12.2015 (1 C 10/15) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Endurteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 22.12.2015 (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer eingelegten Berufung und beantragt:

Das am 22.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel, Aktenzeichen 1 C 10/15, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 09.06.2016 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Amtsgericht Wunsiedel hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht der Klage vollumfänglich stattgegeben, da die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der angeforderten Behandlungsunterlagen der Patientin .... nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, §§ 401 Abs. 1 analog, 412, 630g BGB hat.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach Maßgabe der Grundsätze ist die Kammer im vorliegenden Verfahren umfassend an die Tatsachenfeststellung der Erstinstanz gebunden, weil insoweit keine Sach- bzw. Rechtsfehler zum Nachteil der Berufungsführerin erkennbar sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen und zum Berufungsvorbringen lediglich nur noch ergänzend folgendes ausgeführt:

Das Erstgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Klägerin hier ein sachliches Interesse für die beantragte Einsichtnahme ausreichend dargelegt hat. Soweit die Berufungsführerin rügt, dass vorliegend zumindest das Unfalldatum und jeweilige Örtlichkeit eines möglichen Unfalls hätten dargestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen, weil die Klägerin ohne Prüfung der Unterlagen der Beklagten hierzu keine weiteren konkreten Angaben machen konnte, ohne nur ins Blaue hinein Vermutungen aufzustellen. Insoweit genügt es -wie vorliegend geschehen - dass die Klägerin unter Verweis auf den in den entsprechenden Behandlungsunterlagen dargestellten Dekubitus II die Möglichkeit des Bestehens eines Schadensersatzanspruches dargestellt hat.

Soweit die Berufungsführerin außerdem meint, mit der Neufassung des § 630g BGB sei das Akteneinsichtsrecht in die Patientenakte abschließend dahingehend geregelt, dass zum einen den Sozialversicherungsträgern gerade kein Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen des Verstorbenen zustehe und dass es zum anderen im Hinblick auf § 630g Abs. 3 BGB nicht mehr auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen sondern nur noch auf eine entsprechend vorliegende Zustimmung der Erben ankommen solle, kann dies gleichfalls nicht zum Erfolg führen.

Denn ausweislich der bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2013, Az.:VI ZR 359/11 , die nicht vor der Neufassung des § 630g BGB ergangen und deshalb auch für den vorliegenden Sachverhalt maßgeblich ist, ist, geht das Einsichtsrecht bzw. der Herausgabeanspruch hinsichtlich der jeweiligen Behandlungsunterlagen des Patienten kraft Gesetzes gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB auf den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über, sofern damit - wie hier - die Klärung von möglichen Schadensersatzansprüchen herbeigeführt werden soll. Der Bundesgerichtshof hat weiterhin festgestellt, dass in diesem Fall regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Offenlegung der Unterlagen gegenüber der Krankenversicherung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Damit ist höchstrichterlich auch klargestellt, dass die Neuregelung des § 630g BGB der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH m.w.N.) dem hier in Streit stehenden Einsichtsrecht bzw. Herausgabeanspruch des Sozialversicherungsträgers aus übergegangenem Recht nicht entgegensteht und dass diese Ansprüche allein nach den höchstrichterlich dargestellten Voraussetzungen zu überprüfen sind.

Unter Anwendung dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ist das Erstgericht zu Recht zu der Feststellung gelangt, dass die Beklagte zur Herausgabe der gegenständlichen Behandlungsunterlagen an die Klägerin gemäß § 116 Satz 1 SGB XI, 401 Abs. 1 analog, 412 BGB verpflichtet ist.

Die dagegen seitens der Beklagten eingelegte Berufung war folglich als unbegründet zurückzuweisen.

 

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung nach § 543 ZPO nicht gegeben sind. Die gegenständliche Entscheidung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsdokumentation aus übergegangenem Recht des behandelnden Patienten.(vgl. BGH Urteil vom 26.02.2013, Az.: VI ZR 349/11 m.w.N.).

 


Kein Vorrang der Leistungsklage bei fortbestehenden Personenschäden - Prelinger, jurisPR-MedizinR 6/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.04.2016 - VI ZR 506/14)

BGH, Urteil vom 19. April 2016, Az. VI ZR 506/14

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

 

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

23.06.2016


Anmerkung zu

BGH, Urteil vom 19. April 2016, Az. VI ZR 506/14


Quelle


Normen

§ 256 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 6/2016 Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 6/2016 Anm. 4


Der Fahrzeughalter haftet, auch wenn die Insassen verschweigen, wer Fahrer war - OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15

Die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeughalters aus § 7 Abs.1 StVG und des Fahrzeugführers aus § 18 StVG sind vom Geschädigten zu beweisen.

Lässt sich nicht feststellen, wer zum Zeitpunkt des Unfalls das Fahrzeug führte - insbesondere wenn beide Insassen ein eigenes Interesse haben, dieses zu verschweigen, weil beide erheblich alkoholisiert waren und einer der Insassen über keine Fahrerlaubnis verfügte - dann lassen sich zwar nicht die Voraussetzungen der Haftung des Fahrzeugführers gemäß § 18 StVG beweisen. Der Fahrzeughalter haftet jedoch weiterhin, wenn er nicht die Ausschlusstatbestände nach § 8 Nr. 2 StVG (Geschädigter war beim Betrieb des Fahrzeugs tätig) und § 7 Abs.3 S.1 StVG ("Schwarzfahrt") beweist.

Wenn sich nicht feststellen lässt, wer das Fahrzeug führte, kann auch ein Mitverschuldensvorwurf keinem der Insassen zugeordnet werden. Die Alkoholisierung des Fahrers hätte zudem für den Geschädigten erkennbar sein müssen, wofür mangels Erinnerung der Insassen tragfähige Feststellungen nicht möglich sind.

 

Tenor

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 12.05.2015 - Az.: 9 O 2535/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.941,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.02.2010 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren über das Teilungsabkommen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … aus dem Verkehrsunfall vom 01.05.2007, gegen 04:50 Uhr auf der … entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 633,32 EUR brutto freizustellen.
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 4/5 und die Klägerin 1/5. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

und beschlossen:

  1. Die Klägerin wird ihrer Berufung gegen den Beklagten zu 1) für verlustig erklärt.
  2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.941,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

I.

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung - nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) - gegen die Beklagte zu 3) als Halterin und gegen die Beklagte zu 2) als Kraftfahrversicherung aus übergegangenem Recht Ansprüche ihres geschädigten Versicherungsnehmers … aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.05.2007 gegen 4.50 Uhr auf der … ereignet hat.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht Dresden hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten entweder - wenn der Geschädigte … das Unfallfahrzeug geführt hat - nach § 8 Nr. 2 StVG, oder - für den Fall, dass der Beklagte zu 1) Fahrer gewesen ist - nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen sei. Darüber hinaus stehe einer Haftung der Beklagten ein ausschließendes Mitverschulden des Geschädigten … entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Das Urteil vom 12.05.2015 ist der Klägerin am 26.05.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2015, der am 25.06.2015 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangen ist, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis einschließlich 27.08.2015 verlängert worden ist, hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 15.08.2015, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Dresden am 18.08.2015, v. a. mit dem Vorliegen widersprüchlicher, sich wechselseitig ausschließender Urteilsbegründung sowie einer fehlerhaften und unvollständigen Beweiserhebung und -Würdigung durch das Landgericht begründet. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 15.08.2015 sowie die insoweit vertiefenden Schriftsätze des Klägervertreters vom 16.10.2015, 18.01.2016 und 27.01.2016 verwiesen.

Die Klägerin beantragt nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 18.01.2016, zuletzt:

Unter Abänderung des am 12.05.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az. 9 O 2535/13 wird das Urteil wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 16.941,37 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.02.2010 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren über das Teilungsabkommen hinausgehenden Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des … aus dem Verkehrsunfall vom 01.05.2007, gegen 4.50 Uhr auf der … in …, entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit in dieser Sache i.H.v. 727,09 EUR brutto freizustellen.
  4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen:

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind insbesondere der Auffassung: Sei der Geschädigte … der Fahrer gewesen, entfalle die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) nach § 8 Nr. 2 StVG. Habe der Beklagte zu 1) das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt, schließe § 7 Abs. 3 StVG eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus, da es nicht dem mutmaßlichen Willen der Beklagten zu 3) entsprochen habe, dass ihr Fahrzeug einer Person überlassen wurde, die keine Fahrerlaubnis besaß und aufgrund Alkoholkonsums absolut fahruntüchtig war. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten anrechnen lassen. Zu den Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 07.10.2015, 13.01.2016, 27.01.2016 und 14.03.2016 verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2016 den Übergang ins schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2015 sowie die Kopien aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden - Zweigstelle Meißen – Aktenzeichen … verwiesen.

 

II.

Die zulässige, insbesondere den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift nach § 520 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO genügende Berufung der Klägerin hat - nach Berufungsrücknahme gegenüber dem Beklagten zu 1) - im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) im Wesentlichen Erfolg. Die Klageabweisung durch das Landgericht im angefochtenen Urteil entsprach nach Auffassung des Senats nicht der Sach- und Rechtslage.

 

1.

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 S. 1 SGB X) einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der für den Geschädigten … aufgewendeten Heilbehandlungskosten gegen die Beklagte zu 3) als Halterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs gemäß §§18 und 7 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug der Beklagten zu 3) zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1) oder dem Geschädigten … geführt worden ist.

  1. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts war diese Haftung auch weder gemäß § 8 Nr. 2 StVG noch wegen § 7 Abs. 3 StVG oder nach § 116 Abs. 6 SGB X ausgeschlossen.
  2. Nach der Vorschrift des § 8 Nr. 2 StVG gilt § 7 StVG dann nicht, wenn der Verletzte „bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges“ tätig gewesen ist Dies wird für Personen angenommen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kraftfahrzeugtriebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind (vgl. BGH NJW 2011, 292). Zu diesem Personenkreis gehört primär der Fahrer des Kraftfahrzeuges, welcher durch eigene Handlungen die Gefährdung erst hervorruft. Im Einzelfall kann auch der Beifahrer zu diesem Personenkreis gezählt werden, sofern er in irgendeiner Weise tatsächlich beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig wird, beispielsweise durch Ermöglichung des Betriebes, weil er das Fahrzeug selbst zur Verfügung gestellt hat und zudem Einfluss auf die Fahrstrecke nimmt (vgl. OLG Saarbrücken, Schaden-​Praxis 2009,389).

Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf § 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-​König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 StVG Rn. 1; BGH NZV1997, 390).

Die insoweit beweisbelasteten Beklagten zu 2) und 3) haben nicht den Beweis dafür erbracht, dass der Geschädigte … im Unfallzeitpunkt selbst gefahren ist. Die Beklagten zu 2) und 3) haben insoweit keinen Beweis angetreten. Auch aus dem übrigen Akteninhalt, insbesondere der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden - Zweigstelle Meißen - (Az.: ...) ergibt sich dies nicht. Weder das im Ermittlungsverfahren eingeholte medizinische Gutachten zu den erlittenen Verletzungen der beiden Fahrzeuginsassen, des Beklagten zu 1) und des Geschädigten …, noch das DNA-​Gutachten gelangten insoweit zu einem klaren Ergebnis. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat keine belastbaren weiteren Erkenntnisse ergeben. So hat der Geschädigte … von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Sohn der Beklagten zu 3) Gebrauch gemacht. Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, an den Unfall und den Ablauf des vorangegangenen Festabends keine Erinnerung mehr zu besitzen. Die Zeugin … hat ebenfalls keine belastbaren Bekundungen zur entscheidenden Frage, wer im Unfallzeitpunkt gefahren ist, getätigt.

Der Ausnahmetatbestand des § 8 Nr. 2 StVG käme auch dann nicht zur Anwendung, wenn der Geschädigte nur Beifahrer gewesen wäre. Dass ein Beifahrer „beim Betrieb tätig“ im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG ist, kommt ggfs. unter besonderen Umständen in Betracht, die hier weder vorgetragen noch bewiesen sind ist. So ist nach Aktenlage völlig unklar, ob der Geschädigte … und der Beklagte zu 1) einen gemeinsamen Entschluss dahingehend gefasst haben, mit dem Auto der Beklagten zu 3) die Maifeier zu verlassen. Weder wurde dies von den Parteien behauptet noch ist derartiges aktenkundig. Der Geschädigte … hat sogar anlässlich seiner Zeugenvernehmung in der strafrechtlichen Ermittlungsakte Gegenteiliges bekundet ("Ich kann nicht sagen, wie wir zum Auto gekommen sind, warum wir das genommen haben. Ich hatte keinen Grund mein Auto zu benutzen. Ich hatte alles für meine Übernachtung beim S… mit.“). Wie es letztlich zu der gemeinsamen Fahrt im Anschluss an die Maifeier gekommen ist, wohin diese gehen sollte und wer sie veranlasst hat, liegt nach dem Parteivortrag im Dunklen.

Ebenso wenig greift hier der weitere Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 StVG zugunsten der Beklagten zu 3) ein. Danach ist derjenige, welcher das Fahrzeug „ohne Wissen und Wollen des Halters“ benutzt, an dessen Stelle zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dies gilt insbesondere für den sogenannten „Schwarzfahrer“, etwa nach einer Entwendung des Fahrzeuges. Hingegen bleibt die Halterhaftung bestehen, wenn dieser sein Kraftfahrzeug lediglich verleiht und der Entleiher dieses anschließend unbefugt einem Dritten zur Benutzung für eigene Zwecke überlässt (BGHZ 37, 306; BGH NJW 1957,1878).

Der Geschädigte … hat die Fahrzeugschlüssel von seiner Mutter - verbunden mit der Erlaubnis zum Führen des Kraftfahrzeuges - erhalten. Selbst bei der Annahme, eine Weitergabe der Fahrzeugschlüssel an den Beklagten zu 1) widerspreche dem Willen der Beklagten zu 3), würde dies nichts am Fortbestehen der Halterhaftung ändern (vgl. BGH, a.a.O.). Einen den Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfüllenden Ausnahmetatbestand (etwa mittels Entwendung des Schlüssels durch den Beklagten zu 1)) haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagte zu 2) und 3) weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Schließlich wird der Übergang der dem Geschädigten … entstandenen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) auch nicht durch § 116 Abs. 6 SGB X (“Familienprivileg“) verhindert, weil der Geschädigte … im Unfallzeitpunkt bereits einen eigenen Hausstand in … hatte. Dies hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Anhörung im Sitzungstermin vor dem Landgericht am 12.03.2015 bestätigt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben auch keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Geschädigte … zum Schadenszeitpunkt dennoch seinen Lebensmittelpunkt auch im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung bei seiner Mutter, der Beklagten zu 3), innehatte. Der Aufenthalt am Wochenende genügt insoweit nicht, da ein - zudem nur teilweises - gemeinschaftliches Wohnen nicht das Tatbestandsmerkmal des „Lebens in häuslicher Gemeinschaft“ erfüllt (vgl. dazu BGH vom 15.01.1980, VI ZR 270/78, Rn. 12 ff. zu § 67 VVG a. F., zitiert nach juris).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten zu 2) und 3) greift nach Auffassung des Senats auch kein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten … ein, welches sich die Klägerin anspruchsmindernd entgegenhalten lassen müsste.

In Betracht für eine anteilige Mithaftung nach § 254 BGB kommt der - zwischen den Parteien unstreitige - Umstand, dass der Beklagte zu 1) im Unfallzeitpunkt deutlich alkoholisiert war. Ein Geschädigter muss sich ggfs. den Einwand eigenen Mitverschuldens entgegenhalten lassen, wenn er sich als Beifahrer einem infolge Alkoholkonsums nicht mehr verkehrssicheren Kraftfahrers anvertraut. Insoweit hat das Landgericht nachvollziehbar den ärztlicherseits im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholwert des Beklagten zu 1) sowie denjenigen des Geschädigten … verwertet. Bei der gebotenen Rückrechnung kann für den Beklagten zu 1) im Unfallzeitpunkt ein Blutalkoholwert von ca. 1,2 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) unterstellt werden. Angesichts des hier gegebenen Unfallablaufs (Abkommen des Kraftfahrzeugs von der Fahrbahn in einer Kurve ohne Fremdeinwirkung) spricht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits ein Anschein für ein Verschulden des Fahrzeugführers (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.1966, Az.: VI ZR 246/64) und damit auch für die Ursächlichkeit der Alkoholisierung für das Unfallgeschehen (BGH, Urt. v. 10.01.1995, Az.: VI ZR 247/94).

Nach Auffassung des Senats existieren auf der Grundlage des Sachvortrags der Parteien sowie bei ergänzender Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes einschließlich der beigezogenen Ermittlungsakten jedoch keine ausreichenden Tatsachen, die eine belastbare Überzeugung gemäß § 286 BGB dahingehend begründen könnten, der Geschädigte … hätte vor Fahrtantritt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) erkennen müssen. Zwar haben beide Beteiligte den Abend vor dem Unfall auf einem Maibaumfest in … verbracht und hierbei jeweils erheblich dem Alkohol zugesprochen. So wies der Geschädigte … zum Unfallzeitpunkt angesichts des nachgewiesenen Blutalkoholgehalts und entsprechender gebotener Rückrechnung einen Blutalkoholwert im Bereich von etwa zwei Promille auf. Der Senat hat allerdings für die Frage der Erkennbarkeit des Alkoholkonsums für den Beifahrer stets entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles - und hierbei auf das Vorliegen belastbarer Tatsachen - abgestellt.

Derartige belastbare Tatsachen gibt es vorliegend weder für das Verhalten des Geschädigten (… und des Beklagten zu 1) während der Feier noch im Hinblick auf die Umstände des gemeinsamen Fahrtantrittes. Vielmehr berufen sich insoweit beide Beteiligte auf gravierende Erinnerungslücken. Angesichts der feststehenden erheblichen Alkoholisierung des Geschädigten … vor Fahrtantritt erscheint es auch vorstellbar, dass dieser den (durch die Notärztin nach dem Unfallgeschehen festgestellten) Alkoholgeruch bei dem Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen hat.

Nachdem hier auch sämtliche weiteren Umstände, wie es zu dem gemeinsamen Fahrantritt gekommen ist, im Dunklen liegen, kann nicht ohne weiteres gemäß § 827 Satz 2 BGB unterstellt werden, dass der Geschädigte … - im Rahmen der dann gebotenen Vorverlagerung des Mitverschuldensvorwurfs - durch seinen Alkoholkonsum auf der Maifeier vorwerfbar eine dann eingetretene Situation herbeigeführt hat, in welcher er die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht mehr aufwies. Angesichts der vollständigen Unaufgeklärtheit der Ereignisse vor Fahrtantritt ist es denkbar, dass der Geschädigte entweder schlafend ins Auto gebracht worden ist oder dort schlafend vom Beklagten zu 1) angetroffen wurde, wobei letzterer dessen Fahrzeugschlüssel gegen seinen Willen an sich genommen haben könnte. Ein derartiges Agieren des Geschädigten vor Fahrtantritt würde aber noch keinen Mitverschuldensvorwurf begründen können.

Angesichts der danach nicht in ausreichendem Maße vorhandenen belastbaren Tatsachen, auf denen eine sichere Überzeugung des Senats nach § 286 BGB von einem Mitverschulden des Geschädigten stützen könnte, verbleibt es dabei, dass die auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) und 3) diesbezüglich keinen hinreichenden Sachvortrag geleistet haben.

Dem Geschädigten kann auch nicht vorgeworfen werden, als Beifahrer bei einem Fahrer mitgefahren zu sein, der über keine Fahrerlaubnis verfügte. Die Beklagten zu 2) und 3) haben weder behauptet, dass der Geschädigte … dies wusste, noch bestehen dafür Anhaltspunkte.

 

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Heilungsbehandlungskosten des Geschädigten ist auch der Höhe nach unter Berücksichtigung des Teilungsabkommens begründet.

Die Klägerin hat unter Vorlage von Ausdrucken der EDV-​Nachweise die für die Heilbehandlung des Geschädigten ... aufgewendeten Kosten vorgetragen. Die vorgelegten Leistungsnachweise der Klägerin als Krankenversicherung des Geschädigten ... belegen die in der Klageschrift bezifferten Schäden im Einzelnen nach Leistungszeitpunkt, -art und -umfang. Die Beklagten haben nach Vorlage der Nachweise keine Einwendungen gegen den behaupteten Leistungsumfang mehr erhoben.

Das Bestreiten eines Schädelhirntraumas ist angesichts der entsprechenden Feststellung des ärztlichen Untersuchungsberichts vom 01.05.2007 (Bl. 19 der strafrechtlichen Ermittlungsakte) und der Angaben des Geschädigten zu seinen Verletzungen gemäß der polizeilichen Zeugenvernehmung vom 25.06.2007 (Bl. 84 d. strafrechtlichen Ermittlungsakte) unsubstantiiert.

Verzugszinsen kann die Klägerin aufgrund der Inverzugsetzung mit Schreiben vom 18.09.2009 gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB verlangen.

 

2.

Weiterhin kann die Klägerin auch die Feststellung beanspruchen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner hinsichtlich weiterer Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis den Geschädigten haften, soweit diese über das Teilungsabkommen hinausgehen.

 

3.

Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nach § 257 BGB jedoch nur unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr (geltend gemacht nur nach Vorbemerkung III Abs. 4 VV VRVG nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr) und damit in Höhe von 633,32 EUR brutto verlangen.

Die mit der Begründung, grundsätzlich sei angesichts der notwendigen umfangreichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Satz von 1,5 anzusetzen, der wegen der 20%igen Toleranzgrenze auch nicht angreifbar sei, geltend gemachte 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, kann die Klägerin nicht beanspruchen, da sie nicht dargelegt hat, dass die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten umfangreich oder schwierig war und dies auch nicht ersichtlich ist.

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BGH vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11; BGH vom 05.02.2013, VI ZR 195/12). Der BGH führt insoweit - ausdrücklich auch in Abweichung zu dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH vom 08.05.2012, VI ZR 273/11 - wie folgt aus:

„Zwar steht dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-​RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-​fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-​fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 VV-​RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

Soweit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 2012 (VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056 Rn. 4 f.) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.“ (vgl. BGH vom 05.02.2013, VI ZR 195/12, Rn. 8 f., zitiert nach juris).

Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit sind jedoch nicht ersichtlich. Ein überdurchschnittlicher Umfang ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u. U. mehrere Verfahren gegen die Beklagten für verschiedene Mandanten gleichzeitig führte (die hiesige Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten, den Arbeitgeber und die gesetzliche Pflegekasse des Geschädigten). Bel gleichzeitiger Bearbeitung des Sachverhalts für mehrere Mandanten spricht mehr dafür, dass Synergieeffekte einen unterdurchschnittlichen Umfang begründen.

Danach ergibt sich die folgende Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten:

 

 

4.

Der Feststellungsantrag zur Verzinsung der Gerichtskostenvorschüsse bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, inwieweit ihr ein konkreter materieller Schaden aus der fehlenden Verfügungsmöglichkeit über die eingezahlten Gerichtskostenvorschüsse entstanden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verzugs- oder (in geringerem Umfang) Fälligkeitszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 256, 246 BGB liegen nicht vor. Prozesszinsen können nur bei Rechtshängigkeit der Geldschuld beansprucht werden, Leistungsklage wurde nicht erhoben; eine Feststellungsklage genügt insoweit nicht (vgl. Grüneberg in Zöller, 75. Auflage 2016, § 291 Rn. 4 m. w. Nw.).

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1,100 Abs. 4, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Das im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes auszuübende tatrichterliche Ermessen entfaltet keine Wirkungen über den Einzelfall hinaus.

Nach § 516 Abs. 3 ZPO war auszusprechen, dass die Zurücknahme der Berufung gegenüber dem Beklagten zu 1) den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

 

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE160008494&psml=jurisw.psml&max=true