Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei sekundären Gesundheitsschäden - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2019 Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 113/17 )

Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet Anwendung, soweit es um die Frage geht, ob eine haftungsbegründende Primärverletzung weitere vom Kläger geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte (haftungsausfüllende Kausalität). Werden unabhängig davon aus der zugrundeliegenden Verletzungshandlung weitere unfallursächliche Primärverletzungen geltend gemacht, unterfallen diese dem Beweismaß des § 286 ZPO (haftungsbegründende Kausalität) (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 14.10.2008 – VI ZR 7/08 Rn. 7 – VersR 2009, 69).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

12.6.2019


Anmerkung zu

BGH 6. Zivil­senat, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 113/17


Anmerkung zu


Quelle


Fundstelle

jurisPR-VerkR 12/2019 Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 12/2019 Anm. 1


Betriebliche Altersvorsorge im Arbeitgeberregress - LG Rottweil, Urteil vom 15.02.2019 - 3 O 293/16

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.500,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.862,77 € seit dem 20.12.2015, aus 6.856,03 € seit 24.06.2017 und aus dem übrigen Betrag seit dem 05.07.2017 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden in der Hauptsache (Klageantrag Ziffer 2) erledigt ist.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht des bei ihr angestellten … (nachfolgend: Geschädigter) Ansprüche im Hinblick auf einen Verkehrsunfall geltend, der sich am 12.09.2011 auf der B294 bei … ereignete.

Unfallbeteiligt war das von dem Versicherungsnehmer der Beklagten, …, geführte Fahrzeug, das von diesem gehalten und bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Bei dem Unfall erlitt der Geschädigte diverse Verletzungen. Die Beklagte erkannte ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % an. Im Anschluss an den Unfall befand der Geschädigte sich für sechs Wochen in der BG Klinik. Anschließend wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Der Geschädigte befand sich vom Unfalltag bis zum 24.10.11 in der BG Klinik in Tübingen, wo er stationär behandelt wurde (Entlassungsbericht, Anl. K3, Bl. 18 der beigezogenen Akte). Anschließend wurde er als arbeitsunfähig entlassen. Vom 16.11.11 bis zum 14.12.11 befand sich der Geschädigte unfallbedingt in einer weiteren stationären Behandlung (Anl. K4, Bl. 92 der beigezogenen Akte).

Am 19.01.12 unterschrieb der Geschädigte eine Abtretungserklärung gegenüber seinem Arbeitgeber, der … AG, mit folgendem Inhalt:

"Der unterzeichnende Arbeitnehmer erklärt hiermit - unabhängig vom gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 6 EFZG - wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünftig noch zu leistenden Zahlungen durch die … AG seine Ansprüche gegen …(Schädiger) aus dem Schadenfall vom 12.09.11 an die … AG abzutreten. Er verpflichtet sich, über die abgetretenen Ansprüche der … AG keinen Vergleich abzuschließen oder sonst über sie zu verfügen."

Weiter heißt es in einer E-​Mail vom 22.10.2015 "1. Der Regress der … AG [...] bezieht sich ausschließlich auf Beiträge, die von der … AG an Ihren Mandanten tatsächlich gezahlt wurden bzw. künftig (ggf.) noch gezahlt werden. Nur insoweit ist der … AG ein regressiver Schaden entstanden und nur auf diese Punkte erstreckt sich unsere Abtretungserklärung ihrem eindeutigen Wortlaute nach ("Zahlungen"). [...]

Über die genannten Positionen hinaus macht die … AG von der Abtretungserklärung ausdrücklich keinen Gebrauch. [...] Die Abtretung bezieht sich ausschließlich auf Zahlungen des Arbeitgebers, die Ihrem Mandanten zugeflossen sind und gerade nicht auf seine materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche, die selbstverständlich bei ihm verbleiben und von ihm geltend zu machen sind." Für den weiteren Inhalt wird auf die E-​Mail vom 22.10.15 (Anlage K3, Bl. 37 der Akte) verwiesen.

In der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge (Bl. 119-​153 der Akte) ist unter Nr. 3.1 bestimmt: "Das Unternehmen stellt für jeden unbefristet Beschäftigten ab Vollendung des 20. Lebensjahres für jedes Jahr (Beitragsjahr) in der Beitragszeit (3.3) jährlich einen Beitrag zum VORSORGE KAPITAL EINS bereit." Unter 3.2.1 "Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der jeweils aktuellen Beitragstabelle gemäß Anl. 1.". Für den weiteren Inhalt wird auf die Anlagen verwiesen.

Die 1. Klageerweiterung um 6.856,03 vom 02.06.17 wurde der Beklagten zugestellt am 23.06.17, die weitere Klageerweiterung wurde der Beklagten zugestellt am 04.07.17.

Die Klägerin behauptet,

ihr seien in dem von ihr an den Arbeitnehmer gezahlten Umfang die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Beklagte abgetreten worden. Für den Inhalt der Abtretung wird auf Anlage K 3 (Bl. 37 d. A.) verwiesen. Der Arbeitnehmer sei seit dem Unfall dauerhaft arbeitsunfähig. Die Klägerin habe weiterhin ein Entgelt an den Geschädigten in folgendem Umfang geleistet:

2011   
Entgelt­fort­zahlung 8.573,37 €
Sonder­zahlung 3.897,27 €
Summe 12.470.64 €

 

2012   
Kranken­geld­zu­schüsse 159,60 €
Abschlags­zahlung Urlaubsgeld Mai 2012 2.325,93 €
Zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 455,30 €
Weihnachtsgeld im November 2012 2.060,53 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 403,35 €
Ergeb­nis­be­tei­ligung April 2013 3.200,00 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 626,40 €
Summe 9.231,11 €

 

2013   
Abschlags­zahlung Urlaubsgeld Mai 2013 2.425,75 €
Zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 467,56 €
Weihnachtsgeld im November 2013 2.130,85 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 410,72 €
Ergeb­nis­be­tei­ligung April 2014 760,24 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 146,54 €
Summe 6.349,66 €

 

2014   
Abschlags­zahlung Urlaubsgeld Mai 2012 2.563,39 €
Zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 494,09 €
Weihnachtsgeld im November 2014 2.177,36 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 419,69 €
Summe 5.654,53 €

 

2015   
Abschlags­zahlung Urlaubsgeld Mai 2015 2.650,50 €
Zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 512,21 €
Weihnachtsgeld im November 2015 2.251,33 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 435,07 €
Abschlags­zahlung Urlaubsgeld Nachzahlung 2.072,70 €
zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 400,55 €
Summe 8.322,36 €

 

2016
Urlaubsgeld Mai 2016 3.669,90 €
Zuzüglich Sozial­ver­si­che­rungs­anteil 159,60 €
Summe 4.372,78 €
2011 - 2013
Rückstellung betriebl. Alters­vor­sorge 1.782 €

Wegen der Zusammensetzung der einzelnen Beträge wird auf die Anl. K1 (BI.12-​21 d. A.), sowie die Bl. 64, 72 ff. d. A. verwiesen.

Im Jahr 2011 habe die Klägerin 12.470,27 € an den Arbeitnehmer geleistet, 2012 9.231,11 €. Für das Jahr 2013 habe sie 6.349,66 €, für das Jahr 2014 5.654,53 € und für das Jahr 2015 8.322,36 €, sowie Rückstellungen für betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 1.782,00 € geleistet. Die Beklagte habe an die Klägerin 32.532,68 € gezahlt. Die Beträge setzten sich zusammen aus fortgezahltem Entgelt, Krankengeld-​Zuschüssen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Ergebnisbeteiligungen, jeweils zuzüglich Sozialversicherungsanteilen.

Ursprünglich beantragte die Klägerin,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.022,37 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2015 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … vom 12.09.2011 auf der B 294 bei … entstanden sind und noch entstehen werden.

Nach zweifacher Klageerweiterung und einseitiger Erledigungserklärung beantragt die Klägerin zuletzt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.660,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.022,37 € p. a. Seit dem 20.12.2015, aus weiteren 6.856,03 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.06.2017 und im Übrigen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag Ziffer 2 erledigt ist.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, Zahlungen in genannter Höhe seien nicht an den Arbeitnehmer erfolgt. Vielmehr handele es sich bei den genannten Beträgen um Bruttobeträge, die als solche nicht an Arbeitnehmer ausgezahlt würden. Das Arbeitsverhältnis des Geschädigten bei der Klägerin habe mit Ablauf des Jahres 2011 geendet. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, Leistungen an den Geschädigten zu erbringen.

Sie ist der Rechtsauffassung, die Ansprüche für das Jahr 2011 seien jedenfalls verjährt. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung unklar sei. Sie erfasse nicht die geltend gemachten Zahlungsansprüche. Der Feststellungsantrag sei von vornherein unbegründet gewesen, da dem Kläger eigene Ansprüche aus dem Unfallereignis nicht zugestanden hätten. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Ergebnisbeteiligung bestehe nicht, da der Arbeitnehmer darauf keinen Anspruch habe und diesen somit nicht habe abtreten können. Ferner habe ein pauschaler Abzug für ersparte Aufwendungen zu erfolgen.

Die Zahlungen für Altersvorsorge seien nicht über einen vom EFZG umfassten Zeitraum erfasst. Auch ein Anspruch auf Ergänzung betrieblicher Altersvorsorge bestünden nicht.

Am 15.10.2016 erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Rottweil. Eine mündliche Verhandlung fand am 29.11.2000 statt. Für den Inhalt wird auf das Protokoll (Bl. 88-​95 d. A.) verwiesen. Die Akten aus dem Verfahren 3 O 176/15 wurden beigezogen und die Verfahren gemeinsam verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 20.11.2017 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen gemäß § 348 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und im bewilligten Umfang begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aktivlegitimiert ist der Inhaber eines Rechts (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 19). Nach § 6 EFZG gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers in dem Umfang, in dem Entgeltfortzahlung gewährt wurde, auf den Arbeitgeber über. Unabhängig hiervon erklärt der Arbeitnehmer am 19.01.2012 die Abtretung seiner Ansprüche gegen den Schädiger in der Höhe, in der die Klägerin eine Zahlungsverpflichtung trifft oder treffen wird (Anl. K3, Bl. 37 d. A.). Die Abtretungserklärung des Geschädigten vom 19.01.12 umfasst die geltend gemachten Ansprüche. Welche Forderungen die Abtretung erfasst, ist durch Auslegung zu bestimmen (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 398 BGB, Rn. 8).

Der Geschädigte hat solche Ansprüche abgetreten, die wegen und in Höhe der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung der Arbeitgeberin von dieser geleistet wurden und werden. Anders als die Beklagte, hält das Gericht die Abtretungserklärung nach Auslegung des Willens der Parteien gemäß §§ 133,157 BGB nicht für unklar. Dies bestätigt auch die E-​Mail der Arbeitgeberin vom 22.10.2015 (Anl. K23, Bl. 100 der beigezogenen Akte) noch einmal, in der sie betont, dass die Abtretung sich nur auf tatsächliche vergangene und gegebenenfalls zukünftige Zahlungen der Arbeitgeberin an den Geschädigten beziehen. Insbesondere beziehe sich die Abtretung nicht auf immateriellen Schaden des Geschädigten. Dem ist zu folgen. Es wird für das Gericht deutlich, dass die Abtretung den Schaden der Klägerin abfangen soll, den diese dadurch hat, dass sie Zahlungen an den Geschädigten erbringt, ohne eine Gegenleistung hierfür durch seine Arbeitskraft zu erhalten. Die Arbeitgeberin orientiert sich, wie sich schon aus der Abtretung ergibt, an der cessio legis aus § 6 EFZG. Diese Regelung will die Arbeitgeberin mit der Abtretung insoweit erweitert haben, als dass sie über die gesetzliche Verpflichtung hinaus aus anderen Gründen zu einer Zahlung verpflichtet ist. Soweit die Klägerin Leistungen an den Geschädigten erbracht hat, für die sie aufgrund des Unfalls keine Gegenleistung durch Arbeitskraft erhält, ist sie in dem sich aus der Abtretung ergebenden Umfang aktivlegitimiert.

B.

Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 15.550,80 € gegen die Beklagte. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

1.

Der Klägerin steht kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Ein der Klägerin zustehendes Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist nicht verletzt (siehe auch BGH, Beschluss vom 10.12.02 -VI ZR 171/02).

2.

Die Klägerin ist jedoch Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs aus abgetretenem Recht. Zunächst stand dem Geschädigten der Schadensersatzanspruch aus den §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG zu. Bezüglich der ersten sechs Wochen nach dem Unfall war die Klägerin gem. § 3 Abs. 1 EFZG zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger ist gem. § 6 EFZG durch die cessio legis auf die Klägerin übergegangen. Zwar hat der Geschädigte aufgrund der Zahlung seiner Arbeitgeberin bei Anwendung der Differenzhypothese keinen Schaden. Nach ständiger Rechtsprechung ist hier jedoch der normative Schadensbegriff anzuwenden, nachdem die Leistung des Arbeitgebers den Schädiger nicht entlasten soll (Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. Rn. 106). Dies gilt auch für nach diesem Zeitraum aufgrund vertraglicher Verpflichtungen des Arbeitgebers geleistete Zahlungen. Für Grund und Höhe trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Ersatz besteht nur insoweit, als der Arbeitnehmer ohne den Unfall das fortgezahlte Entgelt erhalten hätte, weshalb jeglicher Einwand, der dem Arbeitnehmer gegenüber geltend gemacht werden kann, auch dem Arbeitgeber gegenüber gilt gem. § 404 BGB. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten welcher auf die Klägerin übergegangen ist, umfasst den anteiligen Ersatz von Ergebnisbeteiligung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Rückstellungen zur betrieblichen Altersvorsorge (hinsichtlich Ergebnisbeteiligung BGH, Urteil vom 22.11.16, Az: VI ZR 40/16).

a)

Für die Jahre 2011 - 2013 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der an den Geschädigten geleisteten Zahlungen. Ausgenommen hiervon sind Rückstellungen zur betrieblichen Altersvorsorge für diesen Zeitraum (siehe unter 2. d.). Der klägerseits vorgetragenen Zahlung von 28.051,41 € stehen unstreitige Zahlungen der Beklagten in Höhe von 32.532,68 € gegenüber.

Das bloße Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des fiktiven Nettoverdienstes des Geschädigten und der erhaltenen Leistungen vermag den klägerischen Vortrag allein nicht zu erschüttern. Der Umfang der Darlegungslast richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Der Tatsachenvortrag bedarf nur dann der Ergänzung, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH, Urteil vom 23.04.91, Az: X ZR 77/89). Die Klägerin hat unter Vorlage der Bescheinigungen über den Bezug von Entgeltersatzleistungen an den Geschädigten (Anlage K1, Bl. 12-​21, 64 der Akte), konkrete Anhaltspunkte genannt, die die Höhe der jedenfalls erhaltenen Leistungen belegen. Anhaltspunkte für die Zahlung eines Krankengeldzuschusses in Höhe von 159,60 € liegen jedoch nicht vor. Um die bloße Behauptung der Klägerin dieser Zahlung zu erschüttern, reicht vorliegend wiederum das einfache Bestreiten der Klägerin. Ein Zahlungsbeleg oder ähnliches wurde trotz Ergänzungsbedürftigkeit nicht vorgelegt. Unter Berücksichtigung der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO hält das Gericht die fiktiven Verdienstangaben und eine Auszahlung der Netto-​Beträge an den Geschädigten in Höhe von 9.071,51 € für das Jahre 2012 und somit in Höhe von 27.891,81 € für die Jahre 2011 bis einschließlich 2013 für ausreichend wahrscheinlich.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bruttolohn zu ersetzen (BGH, Urteil vom 27.04.65, AZ: VI ZR 124/64 m.w.N.). Hierbei kann die Beklagte nicht mit Erfolg gegenüber der Arbeitgeberin den Abzug von berufsbedingten Aufwendungen gelten machen, nachdem ein solcher Abzug bereits gegenüber dem Geschädigten erfolgt ist, wie sich aus dem beigezogenen Verfahren ergibt. Die Ersatzfähigkeit richtet sich auch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie Ergebnisbeteiligung (BGH, Urteil vom 07.05.96, Az: VI ZR 102/95 für Urlaubs- und Weihnachtsgeld; hinsichtlich Ergebnisbeteiligung BGH, Urteil vom 22.11.16, Az: VI ZR 40/16). Diese stellen jedenfalls für das allgemeine Zivilrecht regelmäßig ein Entgelt für geleistete Arbeit dar, weshalb sie als Schaden zu ersetzen sind.

Nachdem eine Tilgungsbestimmung nicht erkennbar ist, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Tilgung erfolgt gem. § 366 Abs. 2 BGB jeweils zunächst auf die älteste Schuld. Bei Verrechnung der geleisteten 32.532,68 € verbleibt somit kein Rest.

b)

Für das Jahr 2014 hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.013,66 € gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin hat nach substantiiertem und durch die Beklagte nur pauschal bestrittenem Vortrag im Jahr 2014 brutto 5.654,53 € an den Geschädigten als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gezahlt. Nach Verrechnung mit der noch nicht verrechneten Zahlung der Beklagten in Höhe von 4.640,87 € gem. § 366 Abs. 2 BGB verbleibt noch ein Restanspruch in Höhe von 1.013,66 €.

Nach Maßgabe der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ist dieser Betrag antragsgemäß seit 20.12.2015 zu verzinsen.

c)

Für die Jahre 2015 bis 2016 hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch 12.705,14 € gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Die Klägerin hat substantiiert die angegebenen Zahlungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den Jahren 2015 und 2016 dargetan und Nachweise hierzu vorgelegt (Bl. 20, 21, 63, 64 d. A.). Das Gericht ist überzeugt, dass die Netto-​Beträge an den Geschädigten ausgezahlt wurden und der Sozialversicherungsanteil abgeführt wurde. Das pauschale Bestreiten der Beklagten erschüttert den klägerischen Vortrag nicht. Aus der Anl (Bl. 63 d. A.) ergibt sich eine Abfindungszahlung. Dies korreliert mit dem klägerischen Vortrag, dass das Arbeitsverhältnis im Jahr 2016 beendet wurde. Wie bereits ausgeführt sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Entgelt zu betrachten und stellen damit einen ersatzfähigen Schaden dar, den der Geschädigte an die Klägerin abgetreten hat.

Nach Maßgabe der §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ist der Betrag in Höhe von 5.849,11 € antragsgemäß seit 20.12.2015 und der Betrag in Höhe von 6.856,03 € antragsgemäß seit dem 24.06.17 zu verzinsen.

d)

Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Rückstellungen zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 1.782,00 € für den Zeitraum vom 12.09.2011 bis 10.03.2013.

Gem. § 5.6.5 Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersvorsorge, die Teil des Arbeitsvertrages mit dem Geschädigten ist, ist eine Abtretung des Ersatzanspruches vorgesehen. Diese stellt in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag auch die Rechtsgrundlage für die erfolgten Rückstellungen dar. Bei den Aufwendungen zur Rückstellung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um einen Bestandteil der Arbeitsvergütung. Sie sind dem Regress gegen den Schädiger zugänglich (BGH, Urteil vom 07.07.98, Az: VI ZR 241/97). Die Höhe der Rückstellung ergibt sich aus dem substantiierten Vortrag der Klägerin. Das Bestreiten der Beklagten ist nicht substantiiert.

Nach Maßgabe der §§ 286,288 Abs. 1 BGB ist dieser Betrag antragsgemäß seit 05.07.17 zu verzinsen.

e)

Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen. Der Anspruch der Klägerin entstand in dem Zeitpunkt, in dem alle Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sind, aus der sich der Anspruch ergibt. Dazu gehört der Eintritt des Schadens, nicht jedoch schon in seinem gesamten Umfang (Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 11 RN 11). Im Jahr 2011 begann die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB. Der Geschädigte kannte den Schuldner, die anspruchsbegründenden Tatsachen und ein Schaden ist eingetreten. Alle aus dieser Verletzung resultierende Schadensfolgen bilden einen einheitlichen Schaden (Geigel aaO). Der Verdienstausfallschaden ist als einheitlicher Schaden zu bewerten. Der Anspruch ist nicht verjährt. Auf die geleisteten Zahlungen aus dem Jahr 2011 hat die Beklagte gem. § 366 Abs. 2 BGB bereits geleistet. Die erste Zahlung datiert aus dem Jahr 2013 und stellt eine Abschlagszahlung im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar.

2.

Der Feststellungsantrag der Klägerin in Ziffer 2 ist begründet. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz zukünftiger Schäden verpflichtet ist, ist erledigt. Der ursprüngliche Antrag war zulässig und begründet. Durch Umstellung auf Leistungsantrag wurde der Feststellungsantrag nachträglich unzulässig. Der Feststellungsantrag war ursprünglich zulässig. Insbesondere war ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben. Eine Leistungsklage im Zeitpunkt der Klageerhebung war noch nicht erforderlich, nachdem der Schaden sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in der Entwicklung befand (Musielak/Voit/Foerste, 15. Aufl. 2018, ZPO § 256 RN 29).

a)

Der Antrag war begründet. Die Möglichkeit eines zukünftigen Schadens reicht aus. Diese darf nur verneint werden, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit einem Schadenseintritt wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16.01.01, Az: VI ZR 381/99). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Geschädigten war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beendet. Die Klägerin war zur Leistung weiterhin für einen zu diesem Zeitpunkt nicht absehbaren Zeitpunkt verpflichtet.

b)

Der Antrag hat sich erledigt, ist also nach Rechtshängigkeit unzulässig geworden. Erledigendes Ereignis kann auch der Wegfall des Feststellungsinteresses sein (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91a ZPO, RN 58). Dieses ist vorliegend nach Rechtshängigkeit aufgrund der Bezifferbarkeit und Bezifferung durch die Klageerweiterung weggefallen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 709 ZPO.

 


Beweisführung durch EDV-Ausdrucke im Regress nach § 116 SGB X - LG Stade, Urteil vom 05.03.2019 - 4 O 430/16

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.660,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung der ... 61, am 03.05.2013, gegen 11.00 Uhr, im Bereich des Reitbetriebes ... entstanden sind und noch entstehen werden.

3.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 258,17 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X geltend.

Die Geschädigte, Frau …, ist bei der Klägerin als Arbeitnehmerin angestellt. Am 03.05.2013 ritt die Geschädigte gegen 11.00 Uhr mit dem Pferd "…", deren Eigentümerin und Halterin die Beklagte ist, außerhalb des Unterrichts auf dem Außendressurplatz der Reitanlage … im freien Dressur-​Training. Das weitere Geschehen ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin hatte der Geschädigten als Versicherte aufgrund des Vorfalls im Zeitraum vom 03.05.2013 bis 25.06.2013 im Rahmen der Krankenversicherung Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von insgesamt ... € erbracht. Die geleisteten Beiträge zu den Pflichtversicherungen und entgangene Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 15.06.2013 bis zum 25.06.2013 beziffert sie auf ... €. Mit Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage K1) forderte sie die Haftpflichtversicherung der Beklagten erfolglos zum Ausgleich der genannten Kosten auf. Mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.) wies diese die geltend gemachten Regressansprüche zurück. Die Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits ging am 29.12.2016 per Fax bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 21.01.2017 zugestellt (Bl. 22 d.A.).

Die Klägerin trägt vor, die Geschädigte sei am 03.05.2013 ruhig und entspannt geritten, es habe keinerlei erkennbare Spannungen gegeben. Nach ca. 15 Minuten im leichten Trab sei das Pferd dann plötzlich gestolpert, die Vorderbeine seien weggeknickt. Es habe sich sofort wieder erhoben, sei vorne hochgesprungen und unmittelbar mit hohem Tempo los galoppiert, bevor sich die Geschädigte wieder fest im Sattel habe positionieren können. Die Geschädigte sei zur rechten Seite massiv auf ihre rechte Brustkorbseite gestürzt, habe sofort heftige Schmerzen gehabt und habe sich nicht bewegen können. Sie sei mit dem Rettungswagen in das Zentralkrankenhaus … verbracht worden, wo eine Rippenserienfraktur der 2. bis 11. Rippe rechts, eine Lungenkontusion rechts und ein Hautemphysem rechts diagnostiziert worden seien. Die von ihr dargelegten Schadenspositionen seien durch die Verletzungen, die die Geschädigte aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls erlitten hat, verursacht worden. Ihrer Auffassung nach reiche die Bezugnahme auf EDV-​Ausdrucke aus, da die maschinenlesbare Übermittlung der eingepflegten Daten nach den §§ 301 - 303 SGB V verpflichtend sei.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.11.2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Verletzung der Frau …, am 03.05.2013, gegen 11.00 Uhr im Bereich des Reitbetriebes … entstanden sind und noch entstehen werden;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihr 258,17 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet, der von der Klägerin behauptete Unfallhergang werde ebenso wie die von der Geschädigten behaupteten Verletzungen mit Nichtwissen bestritten. Außerdem seien Ansprüche aus Tierhalterhaftung aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Zumindest müsse sich die Geschädigte und damit auch die Klägerin ein Mitverschulden zurechnen lassen. Darüber hinaus werde die Ursächlichkeit des streitgegenständlichen Vorfalls für den geltend gemachten Schadensersatz bestritten. In Hinblick auf einen Teilbetrag über 255,64 € fehle es an einem Nachweis.

Unter dem Az. 4 O 431/16 ist ein weiterer Rechtsstreit hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Unfalls vom 03.05.2013 anhängig. Das Gericht hat in beiden Verfahren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … und gemäß dem Beweisbeschluss vom 07.11.2017 (Bl. 56 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 (Bl. 45 ff. d.A.) sowie die Gutachten des Sachverständigen Dr. med. … vom 14.04.2017, 13.07.2018 und 31.10.2018 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rdnr. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.) Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. auch überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 833 Satz 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X Schadensersatz in Höhe von 4.660,46 € zu.

Nach § 116 Abs. 1 SGB X in der am 03.05.2013 geltenden Fassung geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

a) Die Geschädigte, die Zeugin …, ist unstreitig zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Klägerin krankenversichert gewesen. Ihr steht gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Reitunfalls nach den §§ 833 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens zu. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs sind gegeben. Nach § 833 Satz 1, ist dann, wenn durch ein Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird, derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Vorschrift begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters für typische Tiergefahren. Auch wenn sich der Geschädigte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, schließt dies die Haftung grundsätzlich nicht aus. Einschränkungen können sich jedoch ergeben bei Handeln auf eigene Gefahr, so dass die Haftung ausgeschlossen ist, wenn sie nach dem Normzweck unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Tiergefahr, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2009, Az.: VI ZR 166/08, m.w.N.). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass zu derartigen ungewöhnlichen Risiken, bei denen die Haftung aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein kann, auch das Dressurreiten gehört (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91; Urteil vom 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75). Die Beweislast für die Voraussetzungen eines derartigen Mitverschuldens obliegt dem Tierhalter (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl., § 833 Rdnr. 21, m.w.N.).

b) Das Gericht hat zum Unfallgeschehen vom 03.05.2013 die Geschädigte als Zeugin vernommen. Diese hat ausgesagt, dass sie an dem Tag im Mai, als der Vorfall passiert sei, mit dem Pferd entspannt und ruhig leicht getrabt sei. In einer Kurve sei das Pferd ganz plötzlich gestolpert und quasi mit dem Kopf in den Sand eingetaucht. Es habe sich dann wieder erhoben, sei dann jedoch plötzlich vorne hochgestiegen und losgerannt. Sie habe die Zügel nicht so schnell zu fassen bekommen. Sie sei aus dem Sattel auf dem Brustkorb auf den Boden gefallen. Das Pferd sei stehen geblieben. Eine Auszubildende, die auf dem Reiterhof arbeite, sei zu ihr gekommen und habe dann im weiteren Verlauf den Krankenwagen gerufen.

Sie sei Freizeitreiterin und habe sich zu dem Zeitpunkt des Unfalls mit dem Pferd zunächst nur aufgewärmt. Sie habe noch keine Lektion geritten und keine höheren Anforderungen an das Pferd gestellt. Als das Pferd vorne weggetaucht sei, sei sie aus ihrer regulären Sitzposition heraus geraten. Sie sei eigentlich ziemlich sattelfest. Sie habe aber überhaupt nichts machen können. Das Pferd sei, nachdem es vorne hochgesprungen sei, fluchtartig weggerannt.

Sie habe sich 10 Rippen gebrochen. Der Krankenwagen sei erst nach einer Weile gekommen, der Notarzt habe nachbestellt werden müssen, um sie transportfähig zu machen. Sie habe dann gegen die Schmerzen Medikamente bekommen. Sie sei 3 Tage auf der Intensivstation gewesen. Insgesamt sei sie ungefähr zwei Wochen im Krankenhaus geblieben. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie wegen der Wundversorgung von der Drainage noch zum Arzt gehen müssen. In der Folgezeit habe sie auch Krankengymnastik bekommen, weil die Rippen in Fehlstellung verheilt seien. Sie spüre immer noch Beeinträchtigungen, bei bestimmten Bewegungen, insbesondere bei Drehungen des oberen Bereichs und Druck auf den Thorax, merke sie, dass dies dann weh tue. Sie sei bis Ende Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen. Im Juli 2013 seien dann Nachkontrollen gewesen. Auch ein Jahr später sei sie noch beim Lungenarzt gewesen.

Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalls schon einige Jahre Reiterfahrung gehabt. Im Teenageralter habe sie angefangen zu reiten und auch Dressurunterricht bekommen. Später habe sie dann wieder Reitstunden genommen und sich auch ein Pferd gekauft.

Mit dem Pferd "…" sei sie öfters geritten, nach Möglichkeit zweimal die Woche, und zwar über einen Zeitraum von etwa ein bis zwei Jahren.

c) Aufgrund dieser Aussage sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer eingeschränkten Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausgegangen werden kann. Es steht im Gegenteil fest, dass sich mit dem Unfall eine typische Tiergefahr realisiert hat, ohne dass die Geschädigte hierauf hätte Einfluss nehmen können. Denn die Geschädigte war nach ihren Angaben zu dem Zeitpunkt, als der Unfall passierte, mit dem Pferd entspannt und ruhig geritten. Anlass für den Unfall war sodann, dass das Tier plötzlich gestolpert war und offenbar in Panik geriet. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts vermag das Gericht ungewöhnliche Risiken, die die Geschädigte eingegangen wäre, nicht zu erkennen, so dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Reitunfall uneingeschränkt haftet. Weitere Beweismittel, die möglicherweise auch im Widerspruch zur Aussage der Zeugin stehen, sind nicht vorhanden.

d) Das Gericht hat des Weiteren zu den Verletzungen der Geschädigten ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. med. …, dessen Ausführungen sich das Gericht ausdrücklich zu eigen macht, führt in seinen Gutachten aus, dass die von der Geschädigten zum Zeitpunkt der klinischen und radiologischen Untersuchung vom 12.04.2018 geäußerten Beschwerden auf den streitgegenständlichen Reitunfall vom 03.05.2013 zurückzuführen seien. Die Beschwerden und Rippenbrüche seien unfallbedingt entstanden. Die Geschädigte habe bei dem Unfall eine Rippenserienfraktur der 2. bis 11. Rippe rechts und - als fast zwangsläufige Folge bei derartigen multiplen Rippenfrakturen - eine Lungenkontusion erlitten. Sämtliche vorliegende Untersuchungs- und Behandlungsunterlagen wiesen auf ein schweres Thoraxtrauma mit der erlittenen Rippenserienfraktur hin. Rippenserienbrüche in dieser Vielzahl seien selten und akut lebensbedrohlich. Es hätten sich zwar am Tag der Untersuchung verheilte Brüche gezeigt. Diese seien allerdings in Fehlstellung verheilt und könnten daher weiterhin bei bestimmten Bewegungen, insbesondere auch beim tiefen Einatmen und Verdrehung des Brustkorbs, Schmerzen hervorrufen. Außerdem könne es bei Rippenserienfrakturen zu einem instabilen Thorax kommen, der erhebliche weitere Risikofaktoren einschließlich der Schädigung der Lunge und von Blutgefäßen bedingen könne. Daher sei eine sog. Bülau-​Drainage notwendig gewesen. Ein Hautemphysem deute auf einen Pneumothorax oder eine Verletzung anderer lufthaltiger Organe hin.

Die Dauer der Behandlung sei aufgrund der Schwere des Unfalls nachvollziehbar. Der stationäre Aufenthalt der Geschädigten habe vom 03.05.2013 bis zum 17.05.2013 gedauert. Vom 03.05.2013 bis zum 05.05.2013 habe die Geschädigte aufgrund der Lungenkontusion intensivmedizinisch therapiert werden müssen. Nach einer Woche habe die Bülau-​Drainage entfernt werden können, durch die sehr schwere Lungenverletzung sei die weitere stationäre Behandlung jedoch auch danach noch dringend medizinisch indiziert gewesen. Denn besonders in den ersten Tagen nach dem Ziehen einer Lungendrainage könne es jederzeit wieder zu einem Lungenkollaps kommen. Der Prozess der Lungenentfaltung müsse medizinisch kontrolliert werden, da sonst die Gefahr einer Erstickung oder auch einer Lungenentzündung mit lebensgefährdenden weiteren Komplikationen bestehe. Von der notwendigen weiteren medizinischen Beobachtung zeugten auch die verschiedenen radiologischen Untersuchungen. Außerdem ließen auch die zunächst bestehenden erheblichen Schmerzen einen ambulanten Heilverlauf zu diesem Zeitpunkt nicht zu. Zum weiteren Verlauf sei zu sagen, dass sich die Lungenbefunde in der pulmonologischen Untersuchung vom 27.01.2015 zwar wieder normalisiert hätten. Allerdings seien schmerzhafte Beeinträchtigungen nachvollziehbar aufgrund des auch in der radiologischen Untersuchung verbleibenden Versatzes der Rippenbrüche verblieben.

Das chirurgische Gutachten vom 27.01.2015 im Auftrag der Unfallversicherung habe aus Sachverständigensicht nachvollziehbar eine Invalidität von 20 % aufgrund der Unfallfolgen festgelegt. Insgesamt seien die von der Geschädigten angegebenen Beschwerden nachvollziehbar auf das Unfallereignis zurückzuführen und würden voraussichtlich lebenslang anhalten.

e) Danach steht für das Gericht ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach fest. Insbesondere sieht es das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen als erwiesen an, dass die Verletzungen der Geschädigten schwerwiegend waren und eine 2-​wöchige stationäre Behandlung notwendig war. In ihrer Zeugenvernehmung hatte die Geschädigte bestätigt, dass sie nach ihrer Erinnerung aufgrund des Unfalls bis Ende Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen war.

f) Darüber hinaus begegnen auch die Darlegungen der Klägerin zur Schadenshöhe nach Überzeugung des Gerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die Ansprüche betreffend den Zeitraum vom 03.05.2013 bis zum 25.06.2013 (Anlage K1, Bl. 10 ff. d.A.). Im Einzelnen hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche im Schreiben vom 24.09.2013 wie folgt beziffert:

stationäre Kranken­h­aus­be­handlung vom 03.05.2013 - 17.05.2013: 2.917,65 €
Rettungs­wagen vom 03.05.2013:   519,94 €
Krankengeld vom 15.06.2013-25.06.2013: 1.000,78 €
Träger­bei­träge zur Renten-, Arbeits­losen-und Pflege­ver­si­cherung vom 15.06.2013-25.06.2013:   222,09 €
entgangene Kranken­ver­si­che­rungs­bei­träge vom 15.06.2013 - 25.06.2013:   255,64 €
Gesamt­betrag: 4.916.10 €

aa) Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die erbrachten Leistungen durch die Bezugnahme auf die bei den Leistungserbringern eingepflegten Daten und entsprechende Bildschirmausdrucke schlüssig dargelegt werden können. Die Bezugnahme auf diese Dateien ist in Hinblick auf die §§ 301 - 303 SGB V zulässig. Danach sind Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer verpflichtet, die eingepflegten Daten der Krankenkasse maschinenlesbar zu übermitteln, um den Bedingungen der Massenabrechnung von Krankenhausaufenthalten Rechnung tragen zu können. Die Abrechnungen und Zahlungen an die Leistungserbringer erfolgen deshalb aufgrund des hohen Datenanfalls bei den Krankenkassen üblicherweise auch nur noch auf diese Weise (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 30.04.2010, Az.: 6 O 210/08 mit Bezugnahme auf das Urteil des LG Augsburg vom 26. September 2007, Az. 7 S 1361/07).

Die von der Klägerin vorgelegten Ausdrucke können auch nachvollziehbar mit dem streitgegenständlichen Unfall vom 03.05.2013 in Übereinstimmung gebracht werden. Denn neben dem Namen der Geschädigten enthalten die Ausdrucke Angaben zu den jeweiligen Zeiträumen der Leistungserbringung, die jeweiligen in Ansatz gebrachten Einzelbeträge sowie etwaige Zuzahlungen der Geschädigten.

bb) Die Beklagte hat nach Vernehmung der Geschädigten als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 lediglich noch bestritten, dass der streitgegenständliche Unfall für den geltend gemachten Schadensersatz ursächlich gewesen ist. Diesen Beweis hält das Gericht demgegenüber für erbracht. Angesichts der Aussage der Zeugin … sowie der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … steht für das Gericht fest, dass die Geschädigte nach dem Unfall am 03.05.2013 mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste und sie sich in der Folgezeit tatsächlich vom 03.05.2013 bis zum 17.05.2013 dort in stationärer Behandlung befand. Das Gericht hat auch in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte keine Zweifel daran, dass diese stationäre Behandlung erforderlich war, um die erheblichen Verletzungen der Geschädigten zu heilen. Dass die Geschädigte nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung weiterer ambulanter Behandlung bedurfte und krankgeschrieben war, hat diese im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung ebenfalls bestätigt. Im Übrigen entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Die in diesem Zusammenhang angesetzten Beträge für Krankengeld (11 Tage zu je 90,98 € = 1.000,78 €) und Beiträge zur Sozialversicherung (222,09 €) hat die Beklagte der Höhe nach nicht konkret bestritten. Das Gericht hält deshalb die Klage insgesamt in Höhe von 4660,46 € für begründet.

cc) In Hinblick auf den Teilbetrag von 255,64 € ist die Klage indes abzuweisen, da die Klägerin die in dem Schreiben vom 24.09.2013 in Bezug genommene Anlage K3 nicht zu den Akten gereicht hat. Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.10.2017 ausdrücklich hingewiesen, die Anlage wurde jedoch nicht nachgereicht. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht (vgl. Zöller, a.a.O., § 139 Rdnr. 6a mit Hinweis auf BGH, NJW-​RR 2008, 581).

2.) Der Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) ist ebenfalls begründet.

Eine Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. (BGH, Beschluss vom 09.01.2007, Az.: VIZR 133/06). Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, ist fraglich (BGH, a.a.O.; Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99, m.w.N.). Hieran wären jedenfalls keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, so dass der Feststellungsanspruch nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit zukünftigen Schäden wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 15.07.1997, Az.: VI ZR 184/96; Urteil vom 23.04.1991, Az.: X ZR 77/89).

Nach Überzeugung des Gerichts liegen bei verständiger Würdigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … die Voraussetzungen des geltend gemachten Feststellungsanspruchs vor. Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Geschädigte mit den auf das Unfallereignis zurückzuführenden Beschwerden voraussichtlich lebenslang zu tun haben wird. Vor diesem Hintergrund ist auch mit zukünftigen Schäden der Klägerin zu rechnen, die dieser aufgrund ihrer Verpflichtung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall der kausal auf den Reitunfall zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten entstehen.

3.) Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 258,17 €. In Anbetracht der Komplexität des vorliegenden Rechtsstreits war die Klägerin befugt, bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten sind im Klageantrag zu 3. mit 258,17 € zutreffend angegeben (0,65 Gebühr aus einem Streitwert von bis zu 5.000,00 €, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer).

4.) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Aufgrund ihres Schreibens vom 29.10.2013 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.), mit dem sie die geltend gemachten Regressansprüche zurückgewiesen hat, befand sich die Beklagte ab dem 01.11.2013 in Zahlungsverzug. Bei dem geltend gemachten Zinssatz handelt es sich um den gesetzlichen Zinssatz.

5.) Schließlich sind die Ansprüche der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich im Mai 2013, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) nach § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2013, 00.00 Uhr, begann. Durch die Erhebung der Klage wurde die Verjährung noch rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar erfolgte die Zustellung der Klageschrift und damit die Erhebung erst am 21.01.2017, jedoch wirkt vorliegend die Zustellung der Klageschrift auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach § 167 ZPO zurück, da die von der Klägerin am 02.01.2017 angeforderten Gerichtskosten am 09.01.2017 gebucht wurden und die Zustellung sodann demnächst erfolgte (vgl. Palandt, a.a.O., § 204 Rdnr. 7, m.w.N.; Zoller, a.a.O., § 167 Rdnr. 10).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


Erhebung einer Klage auf Feststellung künftiger, noch nicht nach § 6 EntgFG übergegangener Schadensersatzansprüche - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2018 - 9 U 76/18)

Bedingte und betagte Reche schließen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nicht aus. Daher kann auch der Arbeitgeber Feststellungsklage hinsichtlich noch nicht nach § 6 EntgFG auf ihn übergegangener Schadensersatzansprüche erheben, soweit Folgeschäden bzw. eine weitere Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entfernt möglich sind

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

1.4.2019


Anmerkung zu

OLG Stuttgart 9. Zivil­senat, Urteil vom 05.12.2018 – 9 U 76/18


Anmerkung zu


Quelle


Fundstelle

jurisPR-VerkR 6/2019 Anm. 4


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2


Kein Mitverschulden bei Brandverletzungen - LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 28.12.2018 - 2 O 147/18

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 20.756,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus dem Schadensereignis der … - vom 18.06.2015 auf dem Grundstück … entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) aus dem Schadensereignis der … entstehen.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung ihrer Versicherten … .

Am 18.06.2015 begab sich die Versicherte aufgrund einer Einladung gegen 19:45 Uhr auf das Grundstück … . Auf dem Grundstück befand sich ein Grill, dessen Holzkohle zumindest bereits glühte. Der Beklagte nahm eine grüne längliche Plastikflasche, in der sich ein flüssiger Grillanzünder befand, und sprühte die Flüssigkeit in den Grill. Hierdurch entstand eine Stichflamme, welche die Kleidung der Versicherten erfasste. Nach Hinzuziehung eines Notarztes wurde die Versicherte mit einem Hubschrauber in die Klinik nach Leipzig geflogen und befand sich dort zur stationären Behandlung vom 18.06. bis 03.07.2015.

Infolge des Geschehens erlitt die Versicherte Verbrennungen des Grades 2b an beiden Oberschenkeln, des 3. Grades am linken Handgelenk und der linken Hand sowie des 2.-​3. Grades an insgesamt 8 % der Körperoberfläche. Zur Behandlung der Verbrennungen wurde die Haut an der Hand, den Oberschenkeln und am Knie abgetragen, die betroffenen Körperflächen wurden mit Fettgazeverband und antiseptischen Salbe mehrfach behandelt. Am 23.06.2015 folgten Hauttransplantationen an der Hand und an den Oberschenkeln, am 29.06.2015 erfolgte nochmals eine Revision eines freien Hauttransplantats. Zugleich wurde die Versicherte während des stationären Aufenthalts psychologisch betreut. Vom 17.07. bis 13.08.2015 befand sich die Versicherte in der neurologischen orthopädisch-​traumatischen Fachklinik für Rehabilitation in B. K., wo ein Narbenzug nach Verbrennung diagnostiziert wurde. Die Versicherte erlitt Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand und musste nach dem Vorfall Kompressionsbekleidung über 23 Stunden am Tag tragen.

Auf ein Schreiben der Klägerin zu 1) wies der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2015 eine Einstandspflicht zurück.

Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte hätte - wie er später auch gegenüber dem Notarzt und den Sanitätern eingeräumt habe - Brennspiritus verwendet und diese Flüssigkeit ohne jede Vorankündigung in den Grill gesprüht. Hierbei habe er in Richtung der Versicherten gesprüht, deren Kleidung infolge der Stichflamme in Brand geraten sei. Über die unstreitigen Verletzungen hinaus habe die Versicherte auch eine Anpassungsstörung erlitten, des Weiteren sei die Funktionsfähigkeit der linken Hand dauerhaft beeinträchtigt. Die medizinischen Behandlungen der Beklagten seien infolge des Vorfalls erforderlich gewesen. Infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe die Klägerin zu 1) umfangreiche Aufwendungen für diese Behandlungen und Krankengeld erbracht bzw. Ausfälle für entgangene Krankenversicherungs-​Beiträge erlitten, die sich in der Summe auf insgesamt 20.756,62 € beliefen. Wegen der detaillierten Berechnung wird auf die von der Klägerin zu 1) eingereichten Anl. K1 und K2 (Bl. 13-​19 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerinnen beantragen:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 20.756,62 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2015 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus dem Schadensereignis der … vom 18.06.2015 auf dem Grundstück … entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2) aus dem Schadensereignis der … vom 18.06.2015 …  Grundstück … entstehen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass sich entsprechend der Beschriftung in der Grillanzünderflasche ein dickflüssiger Grillanzünder befunden habe. Vor Verwendung des Grillanzünders habe er laut und deutlich geäußert, jetzt die Glut entzünden zu wollen. Daraufhin sei die Versicherte, die vorher näher am Grill gestanden habe, auch noch einmal einen bis anderthalb Meter weiter weg vom Grill gegangen. Wider Erwarten habe sich der Grillanzünder stark entzündet und sich eine Flamme mit erheblicher Hitze entwickelt. Diese Flamme habe aber nicht die Geschädigte erfasst, sondern es sei deren (Plastik-​) Kleidung geschmolzen. Offenbar habe die Geschädigte zu nah am Grill gestanden. Deshalb müsse sich die Geschädigte ein nicht unerhebliches Mitverschulden von mindestens 50 % anrechnen lassen.

Die Akten des zwischen der Versicherten und dem Beklagten geführten Rechtsstreits (Gesch.-​Nr. 2 O 530/15) sowie des zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung der Versicherten und dem Beklagten geführten Rechtsstreits (Gesch.-​Nr. 2 O 223/18) wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Zahlungsklage ist begründet. Der Klägerin zu 1) steht ein Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Beklagte ist der bei der Klägerin zu 1) Versicherten … im vollen Umfang zum Schadensersatz aufgrund des Vorfalls vom 18.06.2015 nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Der Beklagte hat fahrlässig die Gesundheit der Versicherten verletzt.

Der Beklagte ist kausal für die Verletzungen der Versicherten verantwortlich. Unstreitig zog sich die Versicherte schwere Brandverletzungen zu, weil der Beklagte flüssigen Grillanzünder in einen bereits entzündeten Grill auf glühende Kohlen sprühte, es hierdurch zu einer Stichflamme kam und zumindest hitzebedingt die Kleidung der Versicherten schmolz. Ob diese zugleich in Brand geriet, ist vor diesem Hintergrund unerheblich.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Diesen Tatbestand erfüllt das Sprühen von flüssigem Grillanzünder auf glühende Kohlen in einem Grill. Unerheblich ist hierbei, ob es sich um dickflüssigen oder dünnflüssigen Anzünder handelt. Dass es bei einer derartigen Verwendung von flüssigen Brennhilfen zu Verpuffungen und Stichflammen kommen kann, ergibt sich aus den deutlichen Warnhinweisen auf jeder Grillanzünderflasche und ist im Übrigen - nicht zuletzt aufgrund regelmäßig auftretender Unfälle, über die auch ständig in den Medien berichtet wird - allgemein bekannt (OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 U 1452/97 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 1990 - 10 U 7/90 -, juris). Dementsprechend musste auch der Beklagte über eine entsprechende Kenntnis verfügen und danach handeln.

Die Haftung des Beklagten vermindert sich nicht nach § 254 BGB aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens der Versicherten. Ein derartiges Mitverschulden ist nicht erkennbar. Ein solches läge nur vor, wenn der Versicherten ihrerseits ein fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden könnte. Eine derartige Pflichtverletzung - gegen sich selbst - ist aber nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass die Versicherte sich auf einen etwaigen Hinweis des Beklagten nicht schnell und weit genug vom Grill entfernt hätte, genügt hierfür nicht. Denn es war ausschließlich Sache des Beklagten, eine derart gefährliche Handlung grundsätzlich zu unterlassen. Wenn er dennoch meinte, den Grillanzünder in der ungeeigneten Situation durch unsachgemäße Handhabung benutzen zu müssen, war es allein seine Pflicht, sich von einem hinreichend Sicherheitsabstand der in der Nähe befindlichen Personen zu vergewissern.

Selbst wenn der Versicherten infolge der behaupteten Ankündigung des Beklagten ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sein sollte, wäre ihre Pflichtverletzung so gering, dass sie im Hinblick auf das schwere Verschulden des Beklagten zu vernachlässigen ist. Denn das Verschulden des Beklagten erreicht den Grad der groben Fahrlässigkeit, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aus den vorgenannten Gründen in besonders schwerem Maße verletzt hat (Palandt/Grüneberg, Rn. 14 zu § 276 BGB). Vorliegend wiegt sein Verschuldensanteil so schwer, dass eine etwaige Mitverantwortung der Versicherten - die sich nach der Behauptung des Beklagten nicht schnell und weit genug entfernt hat - im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt bliebe (zur Abwägung vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 -, juris). Auf eine Beweisaufnahme zu einem etwaigen Mitverschulden der Versicherten durch Vernehmung der im Termin vom Beklagten benannten Zeugen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Infolge des Geschehens erlitt die Versicherte Verbrennungen des Grades 2b an beiden Oberschenkeln, des 3. Grades am linken Handgelenk und der linken Hand sowie des 2.-​3. Grades insgesamt an 8 % der Körperoberfläche und litt zudem an einer Anpassungsstörung. Das Verletzungsbild ist unstreitig; die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben sich zudem aus dem Arztbrief vom 03.07.2017 des … sowie … (Bl. 9 ff der beigezogenen Akte 2 O 530/15) den der Beklagte nicht angegriffen und an dessen Richtigkeit das Gericht keinerlei Zweifel hat. Die Verletzungen der Versicherten werden zudem belegt durch den ärztlichen Kurzbrief der Dr. med. … vom 12.08.2015 (Bl. 13 der beigezogenen Akte 2 O 223/18), den Befundbericht zum AHB-​Antrag des Assistenzarztes … vom 29.06.2015 (Bl. 19 der beigezogenen Akte 2 O 223/18) sowie dem Reha- Entlassungsbericht vom 19.08.2015 (Bl. 20 ff. der beigezogenen Akte 2 O 223/18). Auch die Richtigkeit dieser Unterlagen hat der Beklagte in keiner Weise angegriffen.

Der Beklagte haftet damit auf Ersatz sämtlicher Aufwendungen, die auf den Verbrennungen beruhen. Hierzu gehören u. a. die Kosten der unstreitigen und umfangreichen Heilbehandlung, die angesichts der vorgenannten Arztberichte zweifellos entstanden und auf das Geschehen kausal zurückzuführen sind.

Soweit die Klägerin zu 1) als gesetzliche Krankenversicherung der Versicherten hierzu Leistungen erbracht hat, ist der Schadenersatz der Versicherten in dieser Höhe nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin zu 1) übergegangen. Das Gericht ist deshalb nach § 118 SGB X hinsichtlich der Zuständigkeit der Krankenkasse, der Versicherteneigenschaft der Geschädigten sowie hinsichtlich Art und Höhe der Sozialleistung an die Entscheidung der Klägerin zu 1) gebunden (z. B. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 -, juris). Dies gilt nach dieser Vorschrift jedenfalls unmittelbar, sofern der Sozialleistungsträger durch eine unanfechtbare Entscheidung entschieden hat. Zwar setzt dies grundsätzlich eine entsprechende Gerichtsentscheidung oder einen Verwaltungsakt voraus (Diering/Timme/Breitkreuz, Rdnr. 2 zu § 118 SGB X). Eine Leistungsgewährung durch Verwaltungsakt ist bei den von der Klägerin zu 1) erbrachten Leistungen ohne Weiteres nur für das gezahlte Krankengeld ersichtlich, dessen Gewährung immer ein Verwaltungsakt vorausgeht (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Schifferdecker, Rn. 91 zu § 44 SGB V). Hinsichtlich der ambulanten und stationären Behandlungen muss dies nicht zwingend der Fall sein (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Nolte, Rn. 85 zu § 27 SGB V). Indes ist das Gericht von der Notwendigkeit der dahingehenden Leistungserbringung gleichfalls überzeugt, da der Beklagte aufgrund seines lediglich pauschalen Bestreitens sämtlicher Haftungsvoraussetzungen den dahingehenden Vortrag der Klägerin zu 1) in keiner Weise substantiiert angegriffen hat und sich aus den umfangreich vorgelegten ärztlichen Unterlagen die umfassende Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten aufdrängt. Zu erstatten sind auch die - der Höhe nach gleichfalls nicht substantiiert angegriffenen - entgangenen Krankenversicherungsbeiträge, die auf die Klägerin zu 1) als Erwerbsschaden nach § 842 BGB gleichfalls übergangenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12 -, juris). Zur Zahlung dieser Beiträge wäre die Versicherte verpflichtet gewesen, da sie bereits zuvor - wie aus dem Verfahren 2 O 223/18 ersichtlich - in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden und Beiträge entrichtet hatte, woraus sich schließlich auch ihr - unstreitiger - Anspruch auf Krankengeld ergibt. Ein - wohl vom Beklagten unterstellter - Bezug von ALG II hätte diesen Anspruch nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ausgeschlossen. Infolgedessen ist der Beklagte der Klägerin zu 1) zur Erstattung der von ihr aufgewandten Behandlungskosten sowie mit der Bezahlung des Krankengelds in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in dem von ihr substantiiert bezifferten Umfang von 20.756,62 € verpflichtet. Zur Berechnung wird auf die von der Klägerin vorgelegten Anl. K1 und K2 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug infolge der Zurückweisung des klägerischen Anspruchs mit anwaltlichem Schreiben des Beklagten vom 17.09.2015 nach §§ 280, 286 BGB.

II.

Die Feststellungsanträge der Klägerinnen sind zulässig und begründet. Für die Zulässigkeit genügt es, wenn künftige Schadensfolgen wenn auch nur entfernt möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (Zöller/Greger, Rn. 9 zu § 256 ZPO m. w. N.). Dies ist angesichts des Verletzungsbildes der Versicherten ohne Weiteres der Fall. Die Begründetheit ergibt sich aus der dem Grunde nach - auch zugunsten der Klägerin zu 2) als gesetzlicher Pflegeversicherung - bestehenden Verpflichtung des Beklagten zum vollumfänglichen Schadensersatz aus übergegangenem Recht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerinnen vom 10.12.2018 hat dem Gericht vorgelegen. Er gibt jedoch keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.


Folgeschäden im Arbeitgeberregress - OLG Stuttgart, Urteil vom 5.12.2018 - 9 U 76/18

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.03.2018, Az. 14 O 235/17, abgeändert:
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 50% zu ersetzen, die der Klägerin aus der Verletzung des Herrn … entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall vom 18.08.2014 auf der Bottroper Straße in Stuttgart.

Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Zeugen … . Der Zeuge … befuhr am 18.08.2014 gegen 16:50 Uhr mit seinem Motorrad die Bottroper Straße aus Richtung der Löwentorstraße und bog nach rechts in die Stichstraße der Bottroper Straße ab, aus welcher sich der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug näherte. Der Zeuge … kam mit seinem Motorrad zu Fall und erlitt durch den Unfall eine Sprunggelenksfraktur rechts, eine Prellung des rechten Knies und zog sich Schürfwunden zu. Die Klägerin erbrachte an den Zeugen … Entgeltfortzahlungen in Höhe von unstreitig 17.834,16 €. Die Beklagte zu 2 hat den Unfall auf der Basis einer Haftungsquote von 50% reguliert und Zahlungen in Höhe von 8.917,08 € erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Haftungsabwägung führe zu einer vollen Einstandspflicht der Beklagten.

Die Beklagten beantragen, das am 16.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 14 O 235/17 dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird, hilfsweise das am 16.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 14 O 235/17 aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Az. 64 Js 85272/14, waren beigezogen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-​Ing. (FH) … . …ich der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.11.2018 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

1.

Hinsichtlich des klägerischen Zahlungsantrags war die Klage abzuweisen, weil der klägerische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 StVO, §§ 7, 17,18 StVG - bezüglich der Beklagten Ziff. 2 i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG - jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 1 EZFG aufgrund einer hälftigen Mithaftung des Zeugen … nur in Höhe von 50% des entstandenen Schadens, d.h. nur in Höhe von 8.917,08 € bestand und in dieser Höhe von der Beklagten Ziff. 2 bereits reguliert ist.

a.) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Verkehrsunfall bei dem Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG verursacht wurde. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen sog. berührungslosen Unfall handelt, denn das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe (vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2005 - VI ZR 168/04; BGH Urt. v. 21.09.2010 - VI ZR 263/09; BGH Urt. v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15).

b.) Der Beweis für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG wurde von keiner Partei erbracht. Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass der Verkehrsunfall auf einen Pflichtverstoß sowohl des Beklagten Ziff. 1 als auch des Zeugen … zurückzuführen ist. Der Sachverständige Dipl.-​Ing. (FH) … ist anhand zutreffender Anknüpfungstatsachen zu der plausiblen Schlussfolgerung gekommen, dass der Beklagte Ziff. 1 sein Fahrzeug im Bereich der gedachten Fahrbahnmittelinie bewegt und hierdurch die dem Zeugen … zur Verfügung stehende Fahrbahn verengt hat. Aus diesen Feststellungen, die der Senat sich zu eigen macht, und aus den in der beigezogenen Ermittlungsakte enthaltenen Fotos von der Unfallendstellung ergibt sich ein leichter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO.

Hinsichtlich des Zeugen … hat der Sachverständige festgestellt, dass von einer gefahrenen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Einleitung des Bremsmanövers von ca. 20 km/h auszugehen ist und dass dem Zeugen … beim Einbiegen in die Stichstraße ein Anhalten seines Motorrades innerhalb der einsehbaren Fahrstrecke mit dieser Geschwindigkeit nicht möglich war. Auch diesbezüglich macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen zu eigen, was einen Verstoß des Zeugen … gegen § 3 Abs. 1 StVO begründet, der den Fahrzeugführer dazu verpflichtet, so zu fahren, dass er innerhalb der Sichtweite vor einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis verkehrsgerecht, d.h. ohne eine Vollbremsung anhalten kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, Straßenverkehrsrecht 25. Auflage 2018, § 3 Rn. 4ff. m.w.N.).

c.) Die Haftungsverteilung für den Unfallschaden hat gemäß §§ 17, 18 StVG nach Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu erfolgen, wobei nur unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen.

Hiernach haften die Beklagten lediglich zu 50% für das Unfallereignis. Der unfallursächliche leichte Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO hat nach der aus der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats in vergleichbarem Maß und mit vergleichbarer Vorwerfbarkeit zum Unfallereignis beigetragen wie der Umstand, dass der Zeuge … in Schräglage mit nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 StVO in die Stichstraße eingebogen ist. Entscheidend ist hierbei nach Auffassung des Senats, dass die Unfallstelle durch Sichtbeeinträchtigungen in beide Fahrtrichtungen und ihre Nähe zum Kreuzungsbereich gekennzeichnet ist mit daraus resultierenden erhöhten Anforderungen an die Verkehrsteilnehmer, die Unfallstelle aufmerksam, sorgfältig und rücksichtsvoll zu befahren. Diese Anforderungen haben beide Fahrzeugführer der unfallbeteiligten Fahrzeuge in vergleichbarem Maß missachtet. Durch den Verstoß des Beklagtenfahrzeugs wurde die Fahrbahn für den Gegenverkehr an einer Stelle verengt, die sich nur wenige Meter hinter der Einmündung in die Stichstraße befindet, so dass der Beklagte Ziff. 1 davon ausgehen musste, dass einem aus der Hauptstraße der Bottroper Straße in die Stichstraße einbiegenden Fahrzeug nur eine äußerst kurze Zeit zur Verfügung steht, um auf diese Fahrbahnverengung angemessen zu reagieren. Der Zeuge … hingegen musste beim Einbiegen in die an beiden Seitenrändern beparkte Stichstraße mit Sichtbeeinträchtigungen und dem Rangieren von Fahrzeugen und dadurch resultierenden Behinderungen auch seiner Fahrbahn rechnen. Gerade in solchen unübersichtlichen Verkehrslagen soll das vom Zeugen … missachtete Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 StVO die Gewähr dafür bieten, dass auf unvorhergesehene Ereignisse noch angemessen reagiert und ein Unfall vermieden werden kann. Weiter fällt ins Gewicht, dass die Betriebsgefahr des Motorrads in der Schräglage der Kurvenfahrt aufgrund der daraus resultierenden Instabilität und Sturzgefahr, die sich hier nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat, erhöht war (vgl. allg. BGH, Urt. v. 01.12.2009 - VI ZR 221/08).

2.

Die Haftungsverteilung von 50% führt dazu, dass Zahlungsansprüche der Klägerseite nicht mehr bestehen und die Klage daher abzuweisen war, weil bereits eine Regulierung der Beklagten Ziff. 2 auf Basis dieser Haftungsquote erfolgt ist. Der mit der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag ist jedoch mit einer Quote von 50% begründet. Soweit die Berufung darauf hinweist, dass Gegenstand des Feststellungsantrags ein eigener künftiger Schaden der Klägerin und nicht künftige Schäden des Zeugen … sind, steht dies der Begründetheit nicht entgegen. Das Landgericht stellt diesbezüglich zutreffend darauf ab, dass wenn beim Zeugen … aufgrund der Schwere der Verletzungen, weitere Folgewirkungen möglich sind, auch für die Klägerin die Gefahr besteht, erneut Entgeltfortzahlung leisten zu müssen. Der Arbeitgeber kann daher die Eintrittspflicht des Schädigers feststellen lassen, auch wenn die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der Entgeltfortzahlung auf ihn übergeht (OLG Bremen, Teilurt. v. 23.01.2013 - 1 U 37/12 juris Rn. 8)

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten sind nur teilweise hinsichtlich des Feststellungsantrags unterlegen, auf den nur insgesamt ein Streitwertanteil von 1.000 € entfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung. Das Urteil beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlichen Entscheidungen oder Entscheidungen anderer Obergerichte ab.

 

juris-Link: https://www.juris.de/perma?d=JURE190000452


Zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten für eine Lasik-Operation - Prelinger, jurisPR-VersR 11/2018, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2018 - I-6 U 127/16)

In der privaten Krankenversicherung gelten die Höchstsätze gemäß § 5 GOÄ auch für Analogleistungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

15.11.2018


Anmerkung zu

OLG Hamm 6. Zivil­senat, Beschluss vom 08.03.2018, Aktenzeichen I-6 U 127/16


Quelle


Normen

§ 192 VVG, § 307 BGB, § 305c BGB, § 5 GOZ 1987, § 6 GOÄ 1982


Fundstelle

jurisPR-VersR 11/2018, Anmerkung 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, TH Köln, Fakultät für Wirtschafts- und Rechts­wis­sen­schaften


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 11/2018, Anm. 2


Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während der OP - Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4 (Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16)

Voll beherrschbares Risiko bei Lagerungsfehlern während OP

Sie müssen angemeldet sein, um den Inhalt sehen zu können.

Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

25.10.2018


Anmerkung zu


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, Art 2 GG, Art 20 GG, § 630h BGB, § 282 BGB a.F., Art. 103 Abs. 1 GG


Fundstelle

jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizin­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 9/2018 Anm. 4


Abgrenzung zwischen der Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung

Ereignet sich ein Schaden, bei dem irgendwie ein Fahrzeug beteiligt war, stellt sich die Frage, ob dessen KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden decken muss. Bedeutung hat diese Frage insbesondere bei der Prüfung,

  • ob der Schädiger überhaupt Deckungsschutz durch eine Versicherung hat - und ggf., gegen welche,
  • ob gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG besteht und
  • bei welcher Versicherung ein Sozialversicherungsträger nach Teilungsabkommen abrechnen kann.

Der „Betrieb“ gemäß § 7 Abs. 1 StVG unterfällt wie auch der „Gebrauch“ gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) der Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der es sich um eine Pflichtversicherung handelt, über die jeder Fahrzeughalter verfügen und die eine Mindestdeckungssumme von 7,5 Mio. € aufweisen muss (§§ 1, 4 Abs. 2 S. 1 PflichtversicherungsG). Der Begriff des "Gebrauchs" schließt hierbei den "Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch deutlich darüber hinaus.

Hiervon abzugrenzen ist die Deckungspflicht der Privathaftpflichtversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers. Für den Abschluss dieser Versicherungen besteht keine gesetzliche Verpflichtung, so dass es nicht selten vorkommt, dass der Schädiger unversichert ist und den Schaden aus seinem oftmals nicht ausreichenden Privat- bzw. Firmenvermögen bezahlen muss.

Die Privat- und Betriebshaftpflichtversicherungen weisen in ihren Versicherungsbedingungen stets sogenannte „Benzinklauseln“ auf, mit denen alle Risiken aus dem Bereich des Gebrauchs des KFZ ausgeschlossen werden. Der Deckungsausschluss setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht.

Die oft schwierige und wirtschaftlich folgenreiche Abgrenzung der Risikosphären, die auch zu vielen höchstrichterlichen Entscheidungen des EuGH und des BGH führte, lässt sich oftmals mit einer recht einfachen Frage bewerkstelligen:

  • hätte sich das konkrete Schadensgeschehen auch ohne das Fahrzeug ereignen können (dann Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder
  • war die Anwesenheit oder Mitwirkung für das genaue Schadensgeschen - nicht seine Vorgeschichte - unerlässlich (dann Kfz-Haftpflichtversicherung)?

Explodiert z.B. kurz nach dem Aussteigen aus einem Auto eine Bauschaumflasche, so hat sich darin nur das Risiko der Flasche verwirklicht, nicht das des Autos - die Flasche hätte überall explodieren können, das Fahrzeug hat damit nichts zu tun.

Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick über die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Deckungsbereiche voneinander verschaffen, die im Wesentlichen davon abhängt, ob sich das Risiko des Gebrauchs des Fahrzeugs oder ein anderes Risiko verwirklich hat, das auch ohne Zusammenhang mit einem KFZ hätte eintreten können:

Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung:

Allein der Umstand, dass ein Sattelauflieger ordnungsgemäß abgestellt wurde, schließt eine Fortwirkung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs noch nicht aus. Dies käme im Hinblick auf die hier verwirklichte Gefahr lediglich dann in Betracht, wenn sich der Unfall vollständig außerhalb des Verkehrsraums ereignet hätte oder der Anhänger nicht von einem Zugfahrzeug abgestellt worden wäre (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19)

Wird ein Brand durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw ausgelöst, der seinerseits auf ein vorangegangenes Unfallgeschehen vund die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw zurückzuführen ist, wurde die schadensursächliche Gefahrenlage wurde unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge geschaffen. Dass der (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte (BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18)

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103 ist dahin auszulegen ist, dass ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende – in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes, entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendetes Fahrzeug Feuer fing, durch das ein Brand, dessen Ursache beim Schaltkreis des Fahrzeugs lag, ausgelöst und das Haus beschädigt wurde – unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der genannten Bestimmung zu subsumieren ist, auch wenn das Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden vor Brandentstehung nicht bewegt worden war (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18)

Das Öffnen von Türen eines auf einem Parkplatz stehenden Fahrzeugs unterfällt dem "Verwenden". Zum einen schließt nämlich der Umstand, dass das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug bei Eintritt des Unfalls stand, für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt unter seine Funktion als Transportmittel subsumiert werden kann und folglich vom Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie umfasst ist. Das Öffnen der Türen erfolgt im Allgemeinen nur, wenn die Fahrzeuge stehen. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Motor des betroffenen Fahrzeugs bei Eintritt des Unfalls lief oder nicht. Was zum anderen den Umstand betrifft, dass sich die im Ausgangsverfahren betroffenen Fahrzeuge auf einem Parkplatz befanden, ist festzustellen, dass die Tragweite des Begriffs „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie nicht von den Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Fahrzeug benutzt wird (EuGH, Urteil vom 15. November 2018 – C-648/17)

Löst der mitversicherte Ehemann der Versicherungsnehmerin in der privaten Haftpflichtversicherung bei einem Pkw eines Dritten durch das geöffnete Fenster die Handbremse, um das Fahrzeug am Türrahmen um einige Zentimeter nach vorne zu verschieben, so besteht aufgrund der sog. Benzinklausel, die einen Leistungsausschluss für beim Gebrauch eines Kfz entstandene Schäden statuiert, keine Einstandspflicht des Versicherers, wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin danach vergisst, die Handbremse wieder anzuziehen und dann das unbeobachtete Fahrzeug gegen die Gartenmauer eines Nachbarn rollt und dabei beschädigt wird. Die private Haftpflichtversicherung ist nicht eintrittspflichtig für den Fahrzeugschaden und den Höherstufungsschaden des Kraftfahrzeugeigentümers in der Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Schaden an der Gartenmauer des Nachbarn reguliert hat. Der Ehemann der Versicherungsnehmers war Führer des Pkws, als er es nach Lösen der Handbremse wegschob, um Platz für seinen Fahrzeuganhänger zu schaffen. Der Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mittels dessen Motorkraft fortbewegte, schließt die Führereigenschaft nicht aus. Auch ist die Länge der zurückgelegten Strecke unerheblich für die Feststellungn (AG Saarlouis, Urteil vom 24. Juli 2017 – 28 C 250/17 (70)

Bei dem Einsatz eines Fahrzeugs als Arbeitsmaschine fallen demnach nicht nur die mit dem Fahren des Fahrzeugs verbundenen Gefahren sondern auch die mit der Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter das Kfz-Risiko, also wenn die für das Fahrzeug typischen Arbeitsfunktionen in Tätigkeit gesetzt werden, auch wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritts steht. Etwas Anderes gilt nur, wenn von einem von dem Zugfahrzeug unabhängigen, nicht auf Dauer fest installierten Arbeitsgerät eine Gefahr ausgeht, die sich alsdann verwirklicht, auch wenn das Arbeitsgerät wiederum vom Motor der Zugmaschine angetrieben wird. Wenn jedoch das Arbeitsgerät auf Dauer mit der Zugmaschine fest installiert war, so sind die Gefahren, die von dem Arbeitsgerät ausgehen, ausnahmslos der Zugmaschine zuzuordnen (LG Köln, Urteil vom 22. Juni 2017 – 24 O 10/17)

Dass ein Fahrzeug vorübergehend oder endgültig nicht fahrbereit ist und an den Straßenrand geschoben werden muss, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden kann, gehört zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Kommt es beim manuellen Fortbewegen des nicht mehr fahrbereiten Pkw aufgrund der Schwergängigkeit der Lenkung oder ähnlichem zu einer Kollision, verwirklicht sich ebenfalls ein typisches mit dem Gebrauch eines Pkw einhergehendes Risiko. Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, ob das Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt über einen Motor verfügte oder aus anderen Gründen nicht betriebsbereit war. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt zugelassen oder versichert war (AG Mönchengladbach, Urteil vom 08. Oktober 2015 – 29 C 905/15)

"Gebrauch eines Fahrzeugs" kann auch eine vom Eigentümer oder Halter vorgenommene Reparatur an dem Fahrzeug sein, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Entsteht bei Reparaturarbeiten mit einem Schweißgerät ein Brand, verwirklicht sich regelmäßig (und so hier) nicht das typische Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs, sondern das des Schweißgeräts, mögen die Schweißarbeiten auch den Zweck gehabt haben, das Fahrzeug für den Gebrauch instand zu setzen. Der verursachte Schaden steht dann dem Kraftfahrzeugrisiko bei natürlicher Betrachtung nicht näher als dem Privatrisiko. Deshalb greift der Deckungsausschluss der "kleinen Benzinklausel" nicht (OLG Hamm, Urteil vom 02. Oktober 2015 – I-20 U 139/14)

Betätigt ein 13-jähriges Kind die Zündung eines Traktors und kommt es daraufhin zu einer Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs und in weiterer Folge zu einem Schaden, so wurde von dem Kraftfahrzeug "Gebrauch" gemacht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich das Kind nur aus spielerischen Gründen auf den Fahrersitz gesetzt und die Zündung betätigt hat, so ist auf jeden Fall dessen Führereigenschaft im Sinne von Ziffer 7.1 der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung zu bejahen (LG Ellwangen, Urteil vom 24.4.2015 – 1 S 3/15)

Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs können auch Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder Halter an einem Kraftfahrzeug vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. Dies ist der Fall, wenn sich im Rahmen der vom Halter und Eigentümer eines Fahrzeugs durchgeführten Reparaturarbeiten das aus dem Tank abgelassene Benzin selbst entzündet (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juni 2015 – I-20 U 80/15)

Unter die gebrauchsspezifischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs fällt das Absichern des Fahrzeugs beim Parken, weil auch das Abstellen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs erforderlich ist und in den Aufgabenkreis des Fahrzeugführers fällt (LG Bremen, Urteil vom 12.7.2012 – 6 S 324/11)

Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden, der durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i.S.d. §§ 10 Abs. 1, 10a Abs. 1 AKB entstanden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 07. Mai 2009 – 1 U 264/08)

Der Versuch der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kraftfahrzeug eingebauten Motors oder der eingebauten Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der sogenannten "kleinen Benzinklausel" dar, wonach kein Deckungsschutz für den verursachten Schaden in der Privathaftpflichtversicherung besteht. Dem steht es auch nicht entgegen, wen es sich bei den Arbeiten an einem Fahrzeug um Tätigkeiten im Vorfeld der eigentlichen Inbetriebnahme handelt, solange sich ein für ein Fahrzeug typisches Risiko realisiert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2008 – I-4 U 191/07)

Beim Falschbetanken verwirklicht sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs selbst. Unter Gebrauch des Fahrzeugs fallen nämlich auch solche Tätigkeiten am Kraftfahrzeug, die mit dem Inbetriebsetzen des Fahrzeugs nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die verwirklichte Gefahr sich beim Gebrauch des Fahrzeugs verwirklicht (LG Köln, Urteil vom 19.4.2007 – 24 O 349/06)

Hat ein Versicherungsnehmer sein Fahrzeugs geparkt und anschließend einen dicht daneben befindlichen Motorroller versetzt, um Gefahren von seinem Fahrzeug abzuwenden, und fiel der Roller dabei um und wurde beschädigt, besteht noch ein besonderer Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Autos und dem Umsetzen des Rollers, so dass die KFZ-Haftpflichtversicherung ggf. mit der Folge der Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse eintrittspflichtig ist (LG Köln, Urteil vom 29. März 2007 – 24 S 42/06)

Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kfz entstehen, und dazu zählt auch die Betankung des Fahrzeugs, sind dem Gebrauch des Fahrzeuges und damit der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen (BGH, Urteil vom 25.6.2003 – IV ZR 322/02)

Auch das Wegschieben eines Pkw-Anhängers per Hand ist gebrauchstypisch (LG Paderborn, Urteil vom 07. Februar 2001 – 1 S 201/00)

Schiebt ein Versicherungsnehmer mittels Lösens der Handbremse von außen ein parkendes Fahrzeug beiseite, um mit seinem Fahrzeug in seine Einfahrt gelangen zu können, und wird hierbei das fremde Fahrzeug beschädigt, so liegt ein durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachter Schaden vor, der nicht dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung, sondern dem der Kfz-Haftpflichtversicherung unterfällt (LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1999 – 23 S 162/99)

 Ein (Fahrzeug-)Schaden, der dadurch entsteht, dass eine durch einen Lkw-Motor angetriebene Hydraulikpumpe in Bewegung gesetzt wird, um die Hubvorrichtung zu betätigen, ist beim Gebrauch eine Kfz im Sinne des AKB § 10 entstanden, denn der Betrieb der Hubvorrichtung ist eine für einen Container-Lkw typische Funktion. Für den Schaden besteht daher keine Deckung in der Betriebshaftpflichtversicherung (LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 16.2.1996 – 8 O 574/94)

Wenn der minderjährige Sohn des Versicherungsnehmers einem Besucher seines Vaters unbemerkt dessen Motorradschlüssel entwendet und dessen Motorrad bei der anschließenden Fahrt beschädigt, besteht in der Privathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz, denn die Deckung ist durch die sogenannte kleine Benzinklausel in BBR Nr 3 S 1 (juris: PrHPflVBB) ausgeschlossen. Mit dem unbefugten Gebrauch des Fahrzeuges durch den mitversicherten Sohn des Versicherungsnehmers hat sich nämlich ein typisches Wagnis verwirklicht, das Gegenstand der Kfz-Haftpflichtversicherung ist (LG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 09. November 1995 – 3 S 309/94)

Es liegt ein Gebrauch eines Kfz vor, wenn ein mit mehreren Zementsäcken beladene Plattenwagen, den der Versicherungsnehmer an seinem Pkw herangerollt hat, sich beim Umladen des ersten Sackes in Bewegung setzt und einen etwa 10 m entfernt stehenden Motorroller umwirft (LG Köln, Urteil vom 30.11.1994 – 23 S 14/94)

Wenn ein mit einem Pkw-Anhänger transportiertes Schaf während des Abladens (innerhalb eines Hofraums) vom Hänger springt, den Hofraum verlässt und durch einen Sprung auf die Fahrbahn einen Radfahrer zum Sturz bringt, hat die Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB § 10 Abs. 1 für den Schaden einzutreten, denn dieser ist bei Gebrauch des versicherten Kfz entstanden (OLG Stuttgart, Urteil vom 20. September 1994 – 10 U 332/93)

Das Entladen von Chemikalien aus einem Tankwagen durch Einsatz eines auf dem Tankwagen befindlichen und durch den Motor des Fahrzeugs angetriebenen Kompressors gehört zum "Gebrauch" des Tankwagens (BGH, Urteil vom 19.9.1989 – VI ZR 301/88)

Das Entladen von Öl aus einem Tanklastzug mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe gehört zu dem von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckten Gebrauch des Kfz (BGH, Urteil vom 26.6.1979 – VI ZR 122/78 sowie OLG Köln, Urteil vom 2.3.1989 – 5 U 133/88)

Tritt ein Schaden beim Hantieren mit Ladegut ein, so ist dieser durch den Gebrauch eines Kfz im Sinne des AKB § 10 entstanden, wenn das Kfz für die schadenstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar zeitlich und örtlich nahe eingesetzt ist (BGH, Urteil vom 23.2.1977 – IV ZR 59/76)

Schäden, die durch das Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug entstehen, werden von der Halterhaftung nach Maßgabe des StVG § 7 erfasst. Für Schäden, die sich nach dem Schadensbild auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen, ist die Haftung gemäß StVG § 7 Abs. 2 ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 5.7.1988 – VI ZR 346/87)

Deckungsbereich der Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung:

Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch aus der Privathaftpflichtverletzung, wenn ihm eine Bauschaumflasche herunterfällt und explodiert, als er aus seinem Kraftfahrzeug steigt. Die sogenannte Benzinklausel (Ausschluss bei Schäden durch Gebrauch eines Kfz) greift nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 9.8.2017 – 20 U 30/17)

Befüllt der Fahrer eines Tanklastzuges die Erdtanks einer Tankstelle irrtümlich fehlerhaft mit Diesel statt mit Benzin und entsteht durch die Abgabe des Kraftstoffs an den Kunden der Tankstelle ein Schaden, so ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Tankstellenbetreibers (oder des Lieferanten) eintrittspflichtig, nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Tankfahrzeuges. Denn Schäden, die den Tankstellenkunden erst dadurch entstanden, dass der vermischte Kraftstoff vom Tankstellenpächter für die Tankstellenverpächterin an die Kunden verkauft und in die Tanks der Fahrzeuge der Kunden gefüllt werden, sind dem Gebrauch des Tanklastzuges nicht mehr zuzurechnen, sondern der Tankstelle, so dass deren Betriebshaftpflichtversicherung hierfür deckungspflichtig ist (OLG München, Urteil vom 24.4.2015 – 25 U 4874/14)

Wenn ein landwirtschaftlicher Traktor an einem Unfall beteiligt ist, seine Hauptfunktion im Zeitpunkt des Eintritts dieses Unfalls jedoch nicht darin bestand, als Transportmittel zu dienen, sondern vielmehr darin, als Arbeitsmaschine die für den Betrieb einer Pumpe einer Spritzvorrichtung für Pflanzenschutzmittel erforderliche Antriebskraft zu erzeugen, ist diese Verwendung nicht von dem Begriff „Benutzung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie umfasst ist (EuGH, Urteil vom 28.11.2017 – C-514/16)

Der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung enthaltende Risikoausschluss für Schäden "durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" greift nicht in den Fällen, in denen das Einfüllen eines falschen Kraftstoffs in den Erdtank einer Tankstelle durch ein Tankfahrzeug erfolgt, sofern der Treibstoff auf Grund der Schwerkraft in den Kraftstofftank gelangt und nicht hineingepumpt worden ist. Dies stellt gerade keinen Gebrauch des Kfz i.S.d. Benzinklausel dar, denn es hat sich nicht die Gefahr eines von dem Fahrzeug betriebenen Gerätes verwirklicht (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 9 S 3/17)

Kommt es bei einem Reifenwechsel auf einer Hebebühne zu einer Beschädigung eines Tragarms und des Gewindes durch einen vom Fahrzeugführer im Aktionsbereich unter dem Tragarm abgelegten Reifen, weil sich die Hebebühne durch das Hindernis - Reifen - nicht gleichmäßig absenken konnte, findet der Haftungsausschluss der Benzinklausel keine Anwendung, weil der vorgenommene Reifenwechsel zwar der Vorbereitung des Einsatzes des Fahrzeugs zu seinem typischen Verwendungszweck, nämlich dessen Gebrauch durch den Fahrzeugführer gedient hat, aber der Fahrzeugführer nicht das Fahrzeug gebraucht, sondern lediglich eine nicht zum Fahrzeug gehörende Hebebühne beim Reifenwechsel zum Einsatz gebracht hat, so dass sich nicht das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs, sondern ein Risiko der Hebebühne realisierte (LG Karlsruhe, Urteil vom 23. Mai 2014 – 9 S 460/13)

Startet ein gefälligkeitshalber eine technische Überprüfung eines Kraftfahrzeugs vornehmender Dritter den Motor von außen, und setzt sich das Kraftfahrzeug daraufhin in Bewegung und wird beschädigt, so besteht Deckung in der privaten Haftpflichtversicherung des Dritten (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 08. Februar 2012 – 5 U 370/11)

Wird durch Verwechslung der Fernbedienungstasten versehentlich ein Garagentor geöffnet und dadurch ein davor abgestellter Pkw beschädigt, so werden die entstandenen Schäden von der privaten Haftpflichtversicherung und nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt (AG Frankenberg-Eder, Urteil vom 03. September 2008 – 6 C 204/08)

Es besteht kein Deckungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein im Fahrzeug zurückgelassener Hund versehentlich den elektrischen Fensterheber drückt, aus dem geöffneten Fenster springt und in dem nahegelegenen Stall ein Pferd in die Hinterbeine beißt. Es fehlt an einem Gebrauch des Pkw, da lediglich eine technische Einrichtung des Fahrzeugs von einem Hund "genutzt" wurde, die mit dem Betrieb des Kfz in keinem inneren Zusammenhang steht (LG Mannheim, Urteil vom 21. April 2006 – 8 O 32/06)

Beifahrer dreht den im Zündschloss des Kfz befindlichen Schlüssel, um Radio zu hören, versehentlich zu weit, so dass der Motor angeht und das Fahrzeug sich von selbst in Bewegung setzt und eine anderes geparktes Fahrzeug beschädigt (OLG Celle, NJW-RR 2005, 623)

Kein Gebrauch eines Fahrzeugs liegt vor, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet. Enteisen der Scheiben eines Fahrzeugs mittels Heizlüfters, wenn der PKW daraufhin in Brand gerät (BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.5.2005 – 19 U 33/05)

Der Ausschlußtatbestand der sogenannten kleinen Benzinklausel, wonach unter anderem die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, greift vorliegend nicht ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Go-Karts Kraftfahrzeuge im Sinne der Legaldefinition des StVG § 1 Abs. 2 sind. Diese Klausel kommt nach ihrer Zweckrichtung, der Abgrenzung zum Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu dienen, jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung, weil die Go-Karts mangels Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter im Sinne des PflVG § 1 unterliegen (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 5.8.1998 – 5 U 99/98)

Führt ein Dritter Schweißarbeiten an einem Kfz durch, liegt zwar ein „Gebrauch“ vor, jedoch ist der Schädiger weder Eigentümer, Halter, Führer noch Besitzer des Fahrzeuges (OLG Köln, Urteil vom 23.12.1993 – 5 U 237/92)

Verbleiben in einem landwirtschaftlichen Spritzgerät, das an einem Traktor angebracht ist und von ihm angetrieben wird, Rückstände eines Krautabtötungsmittels, weil das hydraulische Rührwerk und die Luft-Rücksaugeinrichtung der Spritze defekt waren, ist der durch das Besprühen mit einem anderen, durch die Rückstände verunreinigten Mittel entstanden Schaden nicht durch den „Gebrauch eines Fahrzeugs“ verursacht (BGH, Urteil vom 27.10.1993 – VI ZR 243/92)

Wenn ein Einkaufswagen, der neben dem Fahrzeug des Versicherungsnehmers auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes steht, wegrollt und ein anderes Fahrzeug beschädigt, besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung, sofern das Beladen des Fahrzeuges des Versicherungsnehmers noch nicht begonnen hat. Dann nämlich ist der Schaden nicht "durch den Gebrauch" des Kfz iSd AKB § 10 Abs 1 entstanden, so daß eine Eintrittspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung ausscheidet (LG Limburg, Urteil vom 21.7.1993 – 3 S 263/92)

Will der Versicherungsnehmer den Kofferraum seines Fahrzeugs auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes mit den Einkäufen beladen und sichert er zu diesem Zweck den neben seinem Pkw stehenden Einkaufswagen mit einer Plastikkiste gegen Wegrollen, besteht, wenn er dann die Plastikkiste wegzieht und der Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug rollt, Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung (LG Karlsruhe, Urteil vom 24. Mai 1991 – 9 S 578/90)

Ein Schadensereignis fällt in den Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung und wird nicht vom Risikoausschluß der sogenannten kleinen Benzinklausel der BBR Nr. 3 (juris: PrHPflVBB) erfasst, wenn es dadurch verursacht worden ist, dass ein Motorrad aus dem Stand umkippt, als es vom Versicherungsnehmer ohne Fahrtabsicht lediglich zum Zwecke der Besichtigung bestiegen wird (Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 20. März 1991 – 5 U 46/90)

Reparaturarbeiten an einem nicht nur vorübergehend aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeug sind ein nicht gemäß AKB § 10 Abs 1 versicherbarer Fahrzeuggebrauch. Für daraus entstehende Schadenfolgen hat die Privathaftpflichtversicherung einzustehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 – IVa ZR 161/87)

Wird beim Sprühlackieren eines Autos ein Fahrzeug und ein Gebäude eines Nachbarn beschädigt, fehlt es fehlt an dem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Gebrauch des Fahrzeugs und dem Schadensereignis, nachdem die Gefahr nicht vom Fahrzeug, sondern von dem Lackiergerät ausgegangen ist (LG Köln, ZfS 1983, 119 ff.)

Fügt der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Dritten einen Schaden bei einem Unfall zu, an dem das Kraftfahrzeug nicht körperlich beteiligt war, so ist der Schaden nur dann "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs verursacht, wenn er auf eine Handlung des Fahrers zurückzuführen ist, die in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis eines Kraftfahrers fällt und mit einer bestimmten Fahrt zusammenhängt (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 – IVa ZR 17/80)


Unzulässigkeit der isolierten Drittwiderklage des beklagten Schädigers gegen die geschädigte Versicherungsnehmerin bei Regressen von Sozialversicherungsträgern nach § 116 Abs. 1 SGB X - Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2 (Anmerkung zu LG Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 - 21 O 300/17)

Leitsatz

1. Eine Drittwiderklage, die sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten richtet, ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen sind, ist stets maßgeblich, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. Dabei dürfen auch nicht die schützenswerten Interessen des Klägers unberücksichtigt bleiben, die dadurch berührt sein können, dass der Prozessstoff sich ausweitet und das Verfahren länger dauern kann.

2. An dem danach erforderlichen tatsächlichen und rechtlich engen Zusammenhang zwischen dem Drittwiderklagebegehren und dem Streitgegenstand der Klage fehlt es, wenn die drittwiderklagend geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche und die Klageforderung zwar denselben Lebenssachverhalt bzw. denselben Vorfall betreffen und die beiderseitigen Ansprüche in gleicher Weise festgestellt werden müssen, die Ansprüche in rechtlicher Hinsicht aber auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen basieren.

3. Der Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage steht zudem entgegen, dass es nicht mit prozessökonomischen Erwägungen zu vereinbaren ist, den Rechtsstreit einer gesetzlichen Krankenkasse gegen den Schädiger auf Erstattung von Behandlungskosten im Hinblick auf den gesetzlichen Forderungsübergang mit der Klärung von Fragen zu belasten, die für etwaige Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger von Belang sind.

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

16.5.2018


Anmerkung zu

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.12.2017 – Aktenzeichen 21 O 300/17


Quelle


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2018, Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2018 Anm. 2