Nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche sind sofort fällig. Die Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 119 Abs. 3 VVG ist in § 120 VVG geregelt. Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB besteht nicht. Auch ohne Verzug werden Prozesszinsen gemäß § 291 BGB geschuldet. - Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 4 U 69/23 –, juris
Verfahrensgang
vorgehend LG Magdeburg 2. Zivilkammer, 14. März 2023, 2 O 1150/21
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung wird als unzulässig verworfen, soweit der Berufungsantrag zu 3. dem zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruch zu 3. des am 14.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg in der unberichtigten Fassung und nicht dem Feststellungsausspruch zu 3. in der berichtigten Fassung entspricht.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 188.447,78 € erst seit dem 24.09.2021 zu zahlen haben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg in der durch die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 und vom 31.05.2023 berichtigten Fassung wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.; diese hat die Klägerin zu 2. selbst zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die jeweilige Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Zudem hat der Senat beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht für weitere Schäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen vom 26. Juni 2020 in Güsten in Anspruch.
Hinsichtlich der im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts (Leseabschrift Bd. II Bl. 103 ff.) sowie die Berichtigungsbeschlüsse vom 22. Mai 2023 (Bd. II Bl. 143 f. d. A.) und vom 31. Mai 2023 (Bd. II Bl. 148 f. d. A.) Bezug genommen mit der Maßgabe, dass die Klägerin zu 1. die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 05.10.2020 (Anlage 4, Bd. I Bl. 32 f. d. A.) aufgefordert hat, einen Betrag in Höhe von 6.817,25 € – nicht 6.870,25 € – zu begleichen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages von 221.567,72 € – unter Abweisung eines Betrages von 10,00 € – verurteilt und den Feststellungsanträgen der Klägerinnen stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass von einer Haftungsquote der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 26. Juni 2020 in Höhe von 100 % gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auszugehen sei. Der Unfall sei durch ein vorwerfbares Verhalten des Beklagten zu 1. verursacht, welcher gegen das Vorfahrtgebot des § 8 StVO verstoßen habe, wodurch der Geschädigte … verletzt worden sei.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO stehe für die Kammer fest, dass die bei Herrn … aufgetretenen Schäden infolge des Unfalles entstanden seien. Die diversen Verletzungen ergäben sich insbesondere aus der Krankenhausrechnung zur Behandlung im Zeitraum vom 26.06. bis 06.10.2020 im B.-Klinikum B. in H. und aus den als Anlage K 8 vorgelegten Befunden. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen sei aufgrund der vorliegenden Nachweise unsubstantiiert und der Vortrag der Klägerin zu 1. nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu werten.
Die Klägerin zu 1. habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 6.817,07 € für Krankengeld für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 30.09.2020 sowie einen Anspruch auf Zahlung von 8.808,07 € für Fahrkosten vom Unfallort in das A. Klinikum A. und von dort in das B.-Klinikum B. in H..
Die Klägerin zu 1. habe gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung von 188.447,78 € für die stationäre Krankenhausbehandlung im Zeitraum vom 26.06.2020 bis zum 06.10.2020 im B.-Klinikum B.. Die von der Klägerin zu 1. der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellten Unterlagen über die Krankenhausbehandlung ihres Versicherten seien ausreichend, um zu beurteilen, dass der Krankenaufenthalt ihres Versicherten auf dem Unfall beruhe. Die Rechnung des Krankenhauses sei nicht mehr zu überprüfen. Die Klägerin zu 1. selbst hätte bei Zweifeln an der sachlich-rechnerischen Richtigkeit die Möglichkeit, gemäß § 275 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen können, und nur dieser sei im Falle einer Abrechnungsprüfung nach § 276 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 SGB V ermächtigt, die erforderlichen Sozialdaten bei dem Krankenhaus abzufordern, während die Krankenkasse selbst kein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen habe. In einem nachgelagerten Regress zwischen Krankenkasse und Schädiger könne die Abrechnung nicht mehr angegriffen werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn keine offensichtlichen Abrechnungsfehler vorlägen, wobei vorliegend Anhaltspunkte für solche Abrechnungsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Ein umfassendes Prüfungsrecht der Beklagten hinsichtlich der Krankenhausrechnung habe zur Folge, dass im Falle einer Rechnungskürzung die Krankenkasse vom Krankenhaus keine Korrektur verlangen könnte und das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung trage. Es sei jedoch nicht einzusehen, weshalb das Risiko einer nicht offensichtlich unzutreffend abgerechneten Krankenhausbehandlung von der Klägerin/dem Geschädigten zu tragen sei. Die von der Klägerin zu 1. dem Dienstleister der Beklagten zu 1. vorgelegten Unterlagen seien ausreichend für eine Überprüfung, ob die Krankenhausbehandlung des Geschädigten im Hinblick auf den Unfall erfolgt sei. Die Klägerin habe keine selbst gefertigte Kostenaufstellung vorgelegt, sondern konkrete Abrechnungsunterlagen, mit denen sich die Beklagte zu 1. nicht substantiiert auseinandergesetzt habe. Der Regressanspruch sei fällig; die Fälligkeit hänge weder von einer Rechnung ab noch von der Übermittlung weiterer Behandlungsunterlagen.
Außerdem habe die Klägerin zu 1. gegen die Beklagten einen Anspruch auf 17.494,62 € für gezahlte Hilfsmittel sowie entgangene Krankenversicherungsbeiträge, Trägeranteile und den Zusatzbeitrag während der Zeit des empfangenen Krankengeldes.
Die Feststellungsanträge seien zulässig und begründet.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 14.03.2023 Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Parteien.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung, welche sich gegen die Zuerkennung von Krankenhausbehandlungskosten für den Zeitraum vom 26. Juni 2020 bis 06. Oktober 2020 in Höhe von 188.447,78 € richtet, geltend, das Landgericht habe die Rechtslage hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast fehlerhaft beurteilt. Die Klägerin zu 1. verfolge einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht nach § 116 SGB X. Ihre Rechtsposition leite sie aus der ihres Versicherten ab, so dass sie dieselbe Feststellungslast trage, wie sie ihr Versicherter tragen würde, wenn er seinen Anspruch im eigenen Namen geltend machen würde. Dem entspreche, dass die Klägerin zu 1. von ihrem Versicherten nach §§ 402, 412 BGB die für den Regress nötigen Auskünfte und vom Krankenhaus analog § 401 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 412 BGB Einsichtnahme in die Behandlungsdokumentation und deren Herausgabe verlangen könne. Die zivilrechtliche Situation sei von der sozialrechtlichen Lage zu unterschieden. Das Landgericht übertrage das Risiko einer jedenfalls nicht offensichtlichen Zuviel-Abrechnung des Krankenhauses von der Krankenkasse des Geschädigten auf den Anspruchsgegner, was rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte. Die sozialrechtlichen Vorschriften über das Abrechnungsverhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse (§§ 275c Abs. 2 SGB V und 17 Abs. 2c KHG) führten nicht zu einer Verdrängung der Feststellungslast bei Schadensersatzansprüchen.
12 Die Klägerin zu 1. verhalte sich widersprüchlich, indem sie jedenfalls auszugsweise Unterlagen vorgelegt habe und andererseits stets die Ansicht vertreten habe, sie könne gar keine Behandlungsunterlagen vorlegen. Das Landgericht habe – obwohl es nicht über eine besondere Expertise auf medizinischen Gebiet und dem Gebiet des Krankenhausabrechnungswesens für sich reklamieren könne –, die vorgelegten Unterlagen für ausreichend erachtet. Der Grouper-Ausdruck (§ 301 SGB X) belege nicht die Erforderlichkeit der vom Krankenhaus abgerechneten Positionen. Die Beklagte zu 2. habe nach konkreten Informationen und Unterlagen gefragt, welche von der Klägerin zu 1. nicht vorgelegt worden seien. Damit sei der Anspruch nicht schlüssig dargetan und die Klage abweisungsreif.
13 Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 (Bd. IV Bl. 130 f. d. A.) erklären sich die Beklagten zur Richtigkeit des von der Klägerin zu 1. in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags mit Nichtwissen. Sie meinen, das neue Vorbringen aus diesen Schriftsätzen sei nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Es hätte bereits in erster Instanz vorgelegt werden können; das Landgericht habe die Kläger mit Beschluss vom 18.07.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „dazu [neige], dass die Klägerin die oben genannten Unterlagen zu übermitteln hätte“. Dass das Landgericht ein halbes Jahr später in der Schlussverhandlung und im Urteil von dieser Rechtsansicht wieder abgerückt sei, ändere nichts daran, dass die Kläger bereits damals gehalten gewesen seien, den in zweiter Instanz nachgeholten Sachvortrag bereits in erster Instanz zu halten. In solchen Konstellationen sei neuer Sachvortrag in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Der neue Sachvortrag sei auch nicht infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden. Schließlich sei weder dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich, dass der Umstand, dass der neue Sachvortrag nicht in erster Instanz gehalten worden sei, nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhe.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. März 2023 (2 O 1150/21) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. einen Betrag in Höhe von 33.119,94 € zu zahlen nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 15.625,32 € für den Zeitraum vom 24. April 2021 bis 24. Mai 2021 sowie aus einem Betrag in Höhe von 33.119,94 € seit dem 25. Mai 2021.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. sämtliche weiteren, über den Streitgegenstand hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26. Juni 2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstanden sind oder noch entstehen werden.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26. Juni 2020 gegen 7:55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstehen werden.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. September 2021 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Beklagten.
Als Anlagen zum Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bd. IV Bl. 34 d. A.) hat die Klägerin zu 1. zudem Beatmungsprotokolle, die Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, die Fieberkurve sowie die ärztliche und pflegerische Dokumentation vorgelegt (Anlageordner), mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. IV Bl. 47 d. A.) Beatmungsprotokolle im Umfang von weiteren 2.824 Seiten.
Die Klägerinnen meinen, der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte dürfe darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten. Das Gericht müsse sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolge und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden solle, sei zuzulassen, ohne dass es darauf ankomme, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können.
Soweit die Beklagten das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerinnen mit Nichtwissen bestritten, sei dies verspätet und unsubstantiiert.
Mit ihrer Berufung greifen die Klägerinnen die Feststellungsaussprüche des Landgerichts an. Sie machen geltend, dass die Auslegung des Tenors in Zusammenwirken mit den Urteilsgründen eine Begrenzung des Anspruchs auf die Haftungshöchstsumme des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG enthalte, während die Klägerinnen mit den Feststellungsanträgen aufgrund der schweren Verletzungen ihres Versicherten sämtliche auf sie nach § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche aus dem Schadensereignis geltend gemacht hätten, insbesondere auch deliktische Ansprüche und unbegrenzt sämtliche künftigen. Das Landgericht habe die Feststellungsanträge auch nach deren Tenor unbegrenzt zuerkannt, während zu den Anspruchsgrundlagen lediglich § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ausgeführt sei. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil seien insoweit widersprüchlich. Der Tenor enthalte eine Haftungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht; eine solche ergebe sich aber „versteckt“ bei der Auslegung des Urteils, das keinerlei Ausführungen zu § 823 BGB enthalte. Hierdurch seien die Klägerinnen beschwert.
Die Klägerinnen beantragen:
Unter teilweiser Abänderung des am 14.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az. 2 O 1150/21, wird wie folgt erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. – auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus – sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 1. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26.6.2020 gegen 7.55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstanden sind und noch entstehen werden.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. – auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG hinaus – sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin zu 2. aus dem Schadensereignis des Herrn … vom 26.6.2020 gegen 7.55 Uhr an der Kreuzung der Bernburger Straße/Wilhelmstraße in 39439 Güsten entstehen.
3. Es wird bezüglich der Klägerin zu 1. festgestellt, dass die Haftung der Beklagten für den erstinstanzlichen Tenor zu 1. nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG begrenzt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerinnen zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, die Berufung der Klägerinnen sei unzulässig. Die Beklagten hätten erklärt, dass sie das angefochtene Urteil, soweit es rechtskräftig ist oder wird, gegenüber den Beklagten mit der Maßgabe anerkennen, dass sich ihre Verpflichtung zu Schadensersatz nicht nur aus dem StVG, sondern auch aus § 823 BGB ergibt. Gleichwohl sei die Berufung unzulässig, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass eine Beschwer der Kläger von mehr als 600 EUR gegeben sei. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet, weil der Tenor zu Ziffer 2. und 3. keine Haftungsbegrenzung enthalte, sondern sich die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten auf sämtliche weitere Schäden beziehe. Auch in den Entscheidungsgründen deute nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit und damit deliktische Ansprüche verneint habe. Es sei darauf nur nicht eingegangen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Der Senat hat die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Magdeburg zum Az. … 794 Js 29286/20 StA Magdeburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Die Berufung der Beklagten ist, abgesehen von dem gegen den zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruch zu 3. gerichteten Berufungsantrag zu 3., zulässig; sie bleibt aber in der Sache, außer hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung, ohne Erfolg. Die Berufung der Klägerinnen ist unzulässig.
1. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 18 StVG und auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, für den Schaden, der durch die Verletzung des Herrn … bei dem Unfall vom 26.06.2020 entstanden ist. Der mit einem Pkw fahrende Beklagte zu 1. hat Herrn …, der mit einem Motorrad unterwegs war, die Vorfahrt genommen. Bei der Kollision wurde Herr … schwer verletzt. Der Beklagte zu 1. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 09.12.2020 zum Az. 5 Ds 794 Js 29286/20 (191/20) rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach übereinstimmender und zutreffender Meinung der Parteien haften die Beklagten dem Grunde nach für alle Schäden, die durch die unfallbedingte Verletzung des Herrn … entstanden sind; einen Mitverursachungsanteil des Herrn … machen die Beklagten nicht geltend.
Die Klägerin zu 1. ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Recht des Herrn … aktivlegitimiert, weil sie als gesetzliche Krankenversicherung des Klägers Sozialleistungen zu erbringen hatte und erbracht hat, die der Behebung von Verletzungen gedient haben und dienen, die Herr … auf Grund des vom Beklagten zu 1. verursachten Unfalls erlitten hat.
Fast einziger Gegenstand der Berufung der Beklagten ist die als Anlage 6 vorgelegte Schadensersatzrechnung vom 27.11.2020 betreffend die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Herrn … in den Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Stadt H. B. vom 26.06.2020 bis zum 06.10.2020 (Anlage 6, Bd. I Bl. 38 ff. d. A.) über einen Gesamtbetrag von – unter Berücksichtigung einer vom Geschädigten zu erbringenden Zuzahlung in Höhe von 280,00 € – 188.447,78 €. Der Kernangriff der Berufungsbegründung geht dahin, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe. Das Landgericht übertrage das Risiko einer jedenfalls nicht offensichtlichen Zuviel-Abrechnung des Krankenhauses von der Krankenkasse des Geschädigten auf den Anspruchsgegner, was rechtlicher Nachprüfung nicht standhalte.
In dem Urteil vom 09.07.2024 zum Az. VI ZR 252/23 (zitiert nach Juris), das eine vergleichbare Fallgestaltung betrifft, hat der Bundesgerichtshof der Auffassung der damaligen Beklagten zugestimmt; er ist der Argumentation der damaligen Klägerin, die sich wie die Klägerinnen im vorliegenden Fall (vgl. Bd. I Bl. 8 bis 13 d. A.), insbesondere mit den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, 295, 300 ff. SGB V und mit einer bindenden Wirkung der im Verfahren zwischen Krankenhausträger und Krankenkasse gemäß § 118 SGB X erstellten Abrechnungen befasst hat, eindeutig entgegengetreten. Den sozialrechtlichen Beziehungen der damals klagenden Krankenkasse zu den Krankenhausträgern hat der BGH keine Bedeutung für die Darlegungs- und Beweislast der klagenden Krankenkasse im Regressprozess gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung beigemessen. Auch unter rein zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat der BGH aus dem Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB folgende Einschränkungen bei der Darlegungs- und Beweislast, abgesehen von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO hinsichtlich der Schadenshöhe, verneint. Die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten stellen dem BGH zufolge nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung dar (BGH, a.a.O., Rn. 28).
Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, schließt sich der Senat an.
Bereits vorprozessual hat die Klägerin zu 1. die auf Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils (Bd. II Bl. 90 d. A.) im zweiten Absatz bezeichneten Unterlagen an die A. GmbH, die von der Beklagten zu 2. beauftragte Dienstleisterin, übersandt.
In zweiter Instanz ist den Klägerinnen mit Verfügung der amtierenden Vorsitzenden vom 07.11.2024 (Bd. III Bl. 195 d. A.) anheimgegeben worden, die Forderung durch Vorlage der von der A. GmbH erbetenen Unterlagen (Beatmungsprotokolle, TISS/SAPS-Dokumentation, Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, Fieberkurve, ärztliche und pflegerische Dokumentation) zu belegen. Die Verfügung nimmt in der Sache Bezug auf das Schreiben der A. GmbH vom 13.01.2021 (Anlage 7 zur Klageschrift, Bd. I Bl. 56 d. A.) und auf das weitere Schreiben der A. GmbH vom 13.04.2021 (Bd. I Bl. 108 d. A.).
Daraufhin haben die Klägerinnen als Anlagen zum Schriftsatz vom 16.12.2024 (Bd. IV Bl. 34 d. A.) zudem Beatmungsprotokolle, die Intensivkurve, Transfusionsprotokolle, die Fieberkurve sowie die ärztliche und pflegerische Dokumentation vorgelegt (Anlageordner). Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Bd. IV Bl. 47 d. A.) haben sie als PDF-Datei Beatmungsprotokolle im Umfang von weiteren 2.824 Seiten eingereicht. Diese sind nicht ausgedruckt; der Senat hat die Protokolle auf dem Bildschirm eingesehen. Auf ihnen sind für den Zeitraum vom 26.06.2020 bis zum 07.10.2020 getroffene Maßnahmen und Zustandsbeschreibungen dokumentiert, die insbesondere die Beatmung des verletzten Herrn … aber auch die Pflegesituation und andere bei der stationären Behandlung relevante Umstände betreffen.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist dieses erst im Berufungsverfahren gehaltene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.
Ein in erster Instanz siegreicher Berufungsbeklagter darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten. Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschränkt, nichts geändert hat. Die Hinweispflicht auf eine von der ersten Instanz abweichende Beurteilung liefe nämlich leer, wenn ein von dem Berufungsbeklagten darauf vorgebrachtes entscheidungserhebliches Vorbringen bei der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt bliebe. Neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (BGH, Urteil vom 09.10.2009 – V ZR 178/08, Rn. 25 f., zitiert nach Juris). Eine von dieser Rechtsprechung des BGH abweichende Auslegung von § 531 Abs. 2 ZPO begegnet im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2016, 2 BvR 1313/16, Rn. 10 ff., zitiert nach Juris), also auch eine – von den Beklagten befürwortete – Auslegung von § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die im Berufungsverfahren neues, durch einen Hinweis des Berufungsgerichts veranlasstes Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt; das gilt auch dann, wenn das Eingangsgericht erst in der letzten mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung zum Umfang der Darlegungslast vertreten hat, die Anlass für den Hinweis des Berufungsgerichts war, nachdem das Eingangsgericht zuvor auf ein den Berufungsbeklagten betreffendes Behauptungs- oder Beweisangebotsdefizit hingewiesen hatte, die Partei diesem Hinweis aber in erster Instanz nicht entsprochen hatte. Dem BGH zufolge ist die Berücksichtigung von Vorbringen, das – wie im vorliegenden Fall – aufgrund eines Hinweises des Berufungsgerichts gehalten worden ist, auch dann geboten, wenn die betreffende Partei den betreffenden Vortrag bereits in erster Instanz hätte aktenkundig machen können.
Die Beklagten haben sich bereits in erster Instanz mit der Klageerwiderung vom 13.12.2021 auf Seite 2 (Bd. I Bl. 185 d. A.) zu den von der Klägerin behaupteten Aufwendungen, zu der Höhe und dazu, dass die Klägerin den Betrag tatsächlich aufgewandt hat und die Leistung erbracht worden ist, sowie zu den den Aufwendungen zugrundeliegenden Verletzungsfolgen und den (vermeintlich) erforderlichen Behandlungsregimen sowie zu allen Umständen mit Nichtwissen erklärt.
Aufgrund prozessleitender Verfügung vom 11.03.2025 (Bd. IV Bl. 51 f. d. A.) ist der Beklagten Gelegenheit gegeben worden, zu den mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen; für den Fall, dass nach der Stellungnahme der Betrag weiterhin in Streit stehen sollte, ist eine mögliche Schätzung der Schadenshöhe angekündigt worden. Die ursprünglich bis zum 05.05.2025 gesetzte Stellungnahmefrist ist auf Anträge der Beklagten zweimal verlängert worden, zuletzt bis zum 14.06.2025 (Bd. IV Bl. 82 und Bl. 117R d. A.). Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist ist ein weiterer Schriftsatz der Beklagten nicht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 (Bd. IV Bl. 130 d. A.) haben sich die Beklagten zur Richtigkeit des in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags ebenfalls allein mit Nichtwissen erklärt. Sachvortrag zu den von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen, der über das Bestreiten mit Nichtwissen hinausgeht, haben die Beklagten nicht gehalten, auch nicht in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Sie haben die Authentizität der vorgelegten Unterlagen, also die Echtheit der Urkunden, nicht bestritten. Insbesondere haben die Beklagten nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen könnten, so dass gegebenenfalls eine Prüfung der Rechnungen nach wie vor nicht möglich sein könnte. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass und gegebenenfalls welche eingereichten Unterlagen inhaltlich falsch oder dass und gegebenenfalls welche Behandlungsmaßnahmen gegebenenfalls nicht erforderlich gewesen sein sollen. Genauso wenig haben die Beklagten geltend gemacht, dass bestimmte Kostenpositionen überhöht sein sollen.
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist zwar verspätet im Sinne von §§ 525, 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagten haben die Nichteinhaltung der Frist nicht entschuldigt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist dennoch zuzulassen, weil es nach freier Überzeugung des Senats die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.
Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob den Beklagten im jetzigen Verfahrensstadium ein Bestreiten mit Nichtwissen überhaupt noch zuzubilligen ist oder stattdessen das Vorbringen der Klägerinnen als prozessual zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3, 4 ZPO). Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte zu 1. lediglich beim Unfallereignis anwesend war, aber nicht bei den in der Klinik B. durchgeführten Behandlungsmaßnahmen. Die Beklagten können und müssen daher von sich aus nicht selbst wissen, ob die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Maßnahmen im Krankenhaus durchgeführt und die geltend gemachten Aufwendungen hierbei getätigt wurden, weshalb ihnen ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO grundsätzlich offensteht. Nachdem sie allerdings die nach eigenem Dafürhalten für eine Prüfung der Anspruchshöhe erforderlichen Unterlagen von Klägerseite zwischenzeitlich erhalten haben und ihnen hierdurch Kenntnis über die erlittenen Verletzungen, Art und Umfang der Behandlungen sowie über die Abrechnungen des Krankenhauses verschafft worden ist, als auch ausreichende Gelegenheit für eine dem Haftpflichtversicherer zuzubilligende Überprüfung bestanden hat, ist nicht erkennbar, weshalb es den Beklagten weiterhin offenstehen sollte, mit Nichtwissen zu bestreiten.
Doch selbst die Zulässigkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen unterstellt, steht unter Beachtung der Grundsätze des § 287 ZPO, zur Überzeugung des Senates fest, dass die geltend gemachten Behandlungskosten ursächlich auf das gegenständliche Unfallgeschehen zurückgehen, höhenmäßig nicht zu beanstanden sind und deshalb von den Beklagten zu ersetzen sind.
Die zahlreich eingereichten ärztlichen Befundberichte belegen die umfangreichen, teils schwersten Verletzungen, die sich der Geschädigte … bei dem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Dafür, dass die anschließende Behandlung durch andere, unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen notwendig geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Den Arztberichten lassen sich zudem die erforderlichen und stattgefundenen Behandlungsmaßnahmen dem Grunde nach entnehmen, die in Art und Umfang durch die weiter vorgelegten Unterlagen im Einzelnen dokumentiert werden. Es besteht keinerlei Anhalt dafür, dass nicht stattgefundene Leistungen dokumentiert worden sein könnten oder der Umfang der Behandlungen unzutreffend erfasst worden wäre. Genauso wenig lassen sich Gründe erkennen, weshalb die abgerechneten Leistungen überhöht sein sollten. Dem Senat erscheint die Höhe der abgerechneten Kosten für Art, Dauer und Höhe der stattgefundenen Behandlungen nicht ungewöhnlich und insgesamt plausibel. Auf eine Anwendung von § 287 ZPO für die Bemessung der Schadenshöhe hat der BGH im Urteil vom 09.04.2024, VI ZR 252/23, Rn. 10, zitiert nach Juris ausdrücklich hingewiesen. Anders als in diesem Parallelverfahren, in dem die damalige Beklagte dem BGH zufolge (BGH, a.a.O., Rn. 35) Einwendungen gegen die noch offenen Abrechnungspositionen vorgebracht hatte, die nicht ohne nähere Prüfung als generell unbeachtlich angesehen werden durften, ist der zunächst von der A. GmbH für die Beklagte zu 2. erhobene – einzige – Einwand, die Abrechnung könne noch nicht geprüft werden, weil noch bestimmte Unterlagen fehlten, nicht mehr wiederholt worden, nachdem die Klägerinnen zuletzt mit Schriftsatz vom 08.01.2025 umfangreiche Unterlagen nachgereicht haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Grund, den sich aus der Anlage 6 unter Berücksichtigung einer Zuzahlung in Höhe von 280,00 € ergebenen Gesamtbetrag von 188.447,78 € nicht in voller Höhe zuzuerkennen und womöglich die unfallursächlichen Behandlungskosten im Rahmen des § 287 ZPO geringer einzuschätzen. Eine Beweisaufnahme zur näheren Aufklärung der Schadenshöhe ist nicht geboten. Angesichts der sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebenen Schwere der Verletzungen sowie der Art, Dauer und des Umfangs der Behandlungen ist allenfalls denkbar, dass sich ein verschwindend geringer Bruchteil der Behandlungskosten als nicht ersatzfähig erweisen könnte, wofür es indessen keinerlei Anhalt gibt. Hierzu stände eine Beweisaufnahme in keinem Verhältnis, wenn man bedenkt, dass die Beklagten ihr Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf einzelne Umstände vereinzelt haben und deshalb im Rahmen einer mehrstufigen Beweisaufnahme Art und Umfang der unfallursächlichen Verletzungen, die Erforderlichkeit von Behandlungsmaßnahmen, die tatsächlich stattgefundenen Behandlungsmaßnahmen und schließlich die Höhe der hierfür in Rechnung gestellten Kosten aufzuklären wären.
2. a) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind der Klägerin zu 1. in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang als Teil des durch den streitgegenständlichen Unfall entstandenen Rechtsverfolgungsschadens gemäß § 7 StVG bzw. § 823 BGB i.V.m. § 249 BGB zu erstatten; der vorprozessual geltend gemachte Anspruch, zu dessen Realisierung Rechtsanwalt P. bereits vorprozessual beauftragt wurde, ist, wie ausgeführt, begründet, so dass die Klägerin zu 1. die von ihr geltend gemachte Vergütung auf der Grundlage der Anlage 2 zum RVG in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung auch auf der Grundlage eines Gebührensatzes von nur 1,3 (statt 1,8, wie auf Seite 16 der Klageschrift befürwortet wurde), nicht zu hoch beziffert hat. Dementsprechend dringen die Beklagten mit ihrem Berufungsantrag zu 4., der der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Höhe von nur 33.119,94 € zugrunde legt, nicht durch. Darauf, inwieweit die Beklagten bereits vorprozessual mit der Schadensersatzzahlung in Verzug waren, kommt es im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage § 7 StVG bzw. § 823 BGB i.V.m. § 249 BGB nicht an.
b) Die Zinsforderung der Klägerin zu 1. bezüglich der Hauptforderung ist gemäß § 291 BGB überwiegend begründet, nämlich für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit, also ab dem 24.09.2021. Unbegründet ist die Zinsforderung, soweit sie für einen vor Eintritt der Rechtshängigkeit liegenden Zeitraum, nämlich bereits seit dem 24.04.2021, geltend gemacht wird und vom Landgericht zuerkannt worden ist; denn in dieser Zeitspanne hat ein Zahlungsverzug der Beklagten, der Voraussetzung eines Anspruchs gemäß §§ 288, 286 Abs. 1 BGB ist, nicht vorgelegen. Insoweit hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Dass die Beklagte zu 2., obwohl ihr die hier in Rede stehende Schadensersatzrechnung über einen Betrag in Höhe von 188.447,78 € vom 27.11.2020 seit Monaten vorlag, diese Rechnung bis zum Tag der Klagezustellung nicht beglichen hat, ist von den Beklagten im Sinne von § 286 Abs. 4 ZPO nicht zu vertreten. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht die Nichtzahlung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (Johannsen/Koch in: Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2021, Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige, Rn. 7; OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.02.2017, 4 U 148/15, Rn. 61; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 28 – jeweils zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall hat die Prüffrist jedenfalls über den Zeitpunkt der Klagezustellung hinaus angedauert. Die Klägerin zu 1. hatte der von der Beklagten zu 2. beauftragten Dienstleisterin, der A. GmbH, vor dem Zeitpunkt der Klagezustellung lediglich einen Teil der Unterlagen zukommen lassen, die für die Prüfung der Abrechnung erforderlich war, nämlich die als Anlage 8 zur Akte gereichten Unterlagen (Bd. I Bl. 58 bis 107 d. A.). Da weitere für die Prüfung des Anspruchs erforderliche Unterlagen den Beklagten erst deutlich später, im Verlauf des Berufungsverfahrens, zugegangen sind, konnte die Beklagte zu 2. die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit prüfen. Mithin beruht das Ausbleiben der Zahlung jedenfalls bis zur Zustellung der Klageschrift nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Beklagten.
Prozesszinsen kann die Klägerin zu 1. gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit, also ab dem 24.09.2021, beanspruchen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Auffassung der Beklagten sind Zinsen nicht erst seit dem Zeitpunkt, an dem die mit den Schriftsätzen der Klägerin vom 16.12.2024 und 08.01.2025 zur Akte gereichten Unterlagen bei den Beklagten eingegangen sind, zu zahlen, sondern für die gesamte Zeit seit Rechtshängigkeit.
Auch im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden aus Verkehrsunfällen wird der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig. Dies gilt auch für den gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 VVG gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Direktanspruch. Dieser ist vielmehr trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis ein gesetzlicher Anspruch überwiegend deliktsrechtlicher Natur, wenn er auch infolge seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis gewisse versicherungsrechtliche Züge aufweist. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Deshalb wird der Direktanspruch gegen den Versicherer ebenso wie der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger, den Versicherungsnehmer, gemäß § 271 BGB sofort nach Schadensentstehung fällig (Johannsen/Koch a.a.O.). Soweit der Versicherer das Regulierungsbegehren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht abschließend beurteilen kann, tritt, wie ausgeführt, kein Verzug ein; an der Fälligkeit des gegen den Versicherer gerichteten Direktanspruchs ändert dies aber nichts. § 14 Abs. 1 VVG gilt nicht analog für den Direktanspruch des Dritten im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 14 Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 28, zitiert nach Juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.1990, 3 U 199/89, NZV 1991, 312, 313 (bezogen auf § 11 VVG in der bis 2007 geltenden Fassung).
Der Anspruch gemäß § 291 BGB scheitert auch nicht daran, dass die Hauptforderung trotz Fälligkeit nicht durchsetzbar wäre. Ein Zurückbehaltungsrecht, dessentwegen die Beklagten die Zahlung hätten zurückbehalten dürfen, besteht nicht; die Beklagte zu 2. hatte keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin zu 1. ihr die erforderlichen Unterlagen übergibt. § 119 Abs. 3 VVG begründet keinen Anspruch, sondern, wie sich aus der zum Gesetzestext gehörenden Überschrift des § 119 VVG und aus dem Wortlaut des § 120 VVG ergibt, nur eine Obliegenheitsverletzung, auf die sich ein Zurückbehaltungsrecht nicht stützen lässt; die Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Belegpflicht lösen sich vielmehr sachgerecht durch die Anwendung von § 120 VVG bzw. § 242 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2024, 2 U 26/23, Rn. 30 f., zitiert nach Juris). § 120 VVG regelt abschließend die bei Verletzung der Obliegenheiten aus § 119 eintretenden Sanktionen. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 280 BGB und § 28 VVG (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage, § 120 Rn. 1; Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage, § 120 VVG 2008 Rn. 3).
Die Beklagte zu 2. hat weder vorprozessual noch in einem ihrer Schriftsätze, auch nicht per E-Mail, auf die Folgen einer Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG hingewiesen, was gemäß § 120 VVG Voraussetzung für die dort geregelte Rechtsfolge einer Verletzung der Obliegenheit gemäß § 119 Abs. 3 VVG ist; eine entsprechende Rechtsfolge hätte sein können, dass Prozesszinsen insgesamt oder teilweise nicht geschuldet gewesen wären, wenn bei Übersendung aller geforderten Unterlagen einschließlich der Beatmungsprotokolle vor einer Klageerhebung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt während des Prozesses die Beklagte zu 2. gezahlt hätte und eine Klageerhebung nicht erforderlich geworden wäre bzw. während des Prozesses die Hauptforderung anerkannt worden wäre.
Anders als in dem – hinsichtlich der Grundkonstellation des Sachverhalts mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Fall, über den das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung zum Az. 2 U 26/23 entschieden hat, scheitert eine direkte Anwendung von §§ 115, 120 VVG auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Prozesszinsen nicht daran, dass die Klage nur gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und nicht auch gegen deren Versicherten, den unmittelbaren Schädiger, gerichtet wäre mit der Folge, dass die Haftpflichtversicherung für die Prozesszinsen nicht einstandspflichtig wäre; bei den Prozesszinsen handelt es sich um eine originär eigene gesetzliche Nebenforderung aus dem Prozessrechtsverhältnis, die über einem Schädiger, der nicht als Beklagter Prozesspartei ist, nicht besteht (vgl. Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 10. Auflage, § 115 VVG 2008 Rn. 40). Im vorliegenden Fall ist der Schädiger und Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2. als Beklagter zu 1. ebenfalls Prozesspartei, so dass gegenüber dem Beklagten zu 1. eine originär eigene gesetzliche Nebenforderung auf Prozesszinsen besteht, somit auch eine Einstandspflicht der Beklagten zu 2. für die gegen deren Versicherungsnehmer gerichtete Zinsforderung.
Von daher besteht hier keine konkrete Veranlassung, mit § 242 BGB zu argumentieren, wie es das OLG Stuttgart in der zitierten Entscheidung getan hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum es treuwidrig sein soll, die Beklagten an der Regelung des § 120 VVG festzuhalten. Soweit das OLG Stuttgart im Zusammenhang mit der Erörterung von § 242 BGB gemeint hat, das Fehlen eines Hinweises gemäß § 120 VVG stehe einer Treuwidrigkeit der Klägerin nicht entgegen, da davon auszugehen sei, dass der Dritte – auch damals ein Sozialversicherungsträger – die Rechtslage kenne, lässt sich umgekehrt im vorliegenden Fall auch der Beklagten zu 2. entgegenhalten, dass davon auszugehen ist, dass sie als Haftpflichtversicherer den § 120 VVG kennt. Mithin steht eine mutmaßliche Rechtskenntnis der Klägerin zu 1. einer Anwendung des § 120 VVG, soweit eine solche für die Beklagten ungünstig ist, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB entgegen.
Zudem haben die Beklagten im vorliegenden Fall – anders als die im Fall des OLG Stuttgart beklagte Haftpflichtversicherung – zu keinem Zeitpunkt die Hauptforderung anerkannt; sie haben sich zu der Richtigkeit des von den Klägerinnen in zweiter Instanz mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 gehaltenen Sachvortrags noch mit Schriftsatz vom 07.10.2025 mit Nichtwissen erklärt. Die Beklagten haben nicht darauf hingewirkt, die Zeitspanne, für die Prozesszinsen anfielen, zu verkürzen. In der Berufungsbegründung vom 14.08.2023 auf Seite 11 (Bd. II Bl. 226 d. A.) haben die Beklagten die Klage bereits als nicht schlüssig bezeichnet, so dass sich die Frage der Fälligkeit erst gar nicht stelle; damit haben sie auch zu erkennen gegeben, dass sie das Risiko des Anfallens von Prozesszinsen als gering eingeschätzt haben und dem Umstand, dass möglicherweise noch weitere Unterlagen nachgereicht werden könnten, keine prozessentscheidende, insbesondere keine die Prozessdauer verringernde Bedeutung beigemessen haben. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass die Klägerinnen erst spät die letzten fehlenden relevanten Unterlagen vorgelegt haben, nicht als treuwidriges Verhalten der Klägerin zu 1. zu werten, das es rechtfertigen könnte, gemäß § 242 BGB den Anspruch auf Prozesszinsen teilweise als rechtsmissbräuchlich nicht zuzuerkennen.
Der Anspruch auf Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß § 291 BGB begründet; der vom Landgericht auf den 23.09.2021 und nicht auf den 24.09.2021, den Tag nach der am 23.09.2021 erfolgten Zustellung der Klage, angesetzten Beginn der Verzinsung ist ausweislich des Berufungsantrags zu 4. der Beklagten mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen.
3. a) Der zugunsten der Klägerin zu 1. ergangene Feststellungsausspruch zu 2. ist nicht ausdrücklich mit der Berufung angegriffen; jedoch stellt der Berufungsantrag, der im Wesentlichen dem Feststellungsausspruch entspricht, insofern einen Angriff gegen den Feststellungsausspruch dar, als die Beklagte eine Ergänzung des Urteilstenors zu 2. um die dort nicht enthaltene Textpassage „über den Streitgegenstand hinausgehenden“ begehrt. Die angestrebte Ergänzung zielt, wie es auf S. 11 des Schriftsatzes vom 14.08.2023 (Bd. II Bl. 226 d. A.) heißt, auf eine „Meidung von Missverständnissen“ ab, also in der Sache auf eine redaktionelle Umformulierung. Eine Auslegung des Urteilstenors in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ergibt bereits in der Formulierung durch das Landgericht hinreichend deutlich, dass Zweck des Feststellungsausspruchs nicht sein soll, dass die Klägerin zu 1. die gegebenenfalls nicht nachgewiesenen und mit dem Leistungsantrag abgewiesenen Positionen aus der Anlage 6 zur Klageschrift doch noch soll beanspruchen können. Auch die Klägerin zu 1. versteht den Feststellungsausspruch ausweislich des Schriftsatzes vom 29.11.2023 auf S. 11 (Bd. III Bl. 49 d. A.) dahingehend, dass ein etwaig rechtskräftig teilabgewiesener Leistungsantrag nicht über den Feststellungstenor erneut beansprucht werden kann. Ersichtlich ist gemeint, dass mit den „weiteren“ Schäden solche gemeint sind, die nicht bereits mit der Anlage 6 Gegenstand des vorliegenden Leistungsantrags geworden sind, sondern solche, die erst künftig entstehen; die Feststellungsaussprüche dienen der Herbeiführung der Wirkung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Soweit die Formulierung des Berufungsantrags zu 2. als Berufung gegen den Urteilstenor zu 2. zu verstehen sein sollte, bleibt die Berufung ohne Erfolg.
b) Der Berufungsantrag der Beklagten zu 3., der im Wesentlichen dem zugunsten der Klägerin zu 3. ergangenen Feststellungsausspruch entspricht, enthält das Wort „weiteren“ („sämtliche weiteren Schäden“), wie es im erstinstanzlichen Urteil in der Originalfassung des Tenors heißt; er greift nicht die aktuelle Fassung des Urteilstenors in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 (Bd. II Bl. 143 f. d. A.) auf, wo es „sämtliche Schäden“ heißt. Soweit hierdurch der erstinstanzliche Feststellungsausspruch in der endgültigen, berichtigten Fassung mit der Berufung angegriffen werden soll, ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO genügt. Die Berufungsbegründung lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die Beklagten mit dem Berufungsantrag den ursprünglichen, nicht berichtigten Text akzeptieren und nicht den berichtigten ohne das Wort „weiteren“. Die Beklagte trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der berichtigte Tenor inhaltlich unzutreffend wäre in der Weise, dass die Klägerin zu 2. bereits unfallbedingte Sozialleistungen zugunsten des Herrn … erbracht hätte. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für die vom Landgericht Magdeburg gemäß § 319 ZPO vorgenommene Urteilsberichtigung, durch die das Wort „weiteren“ gestrichen worden ist, nicht gegeben gewesen wären.
Auf die Abweichung des Berufungsantrags zu 3. vom Urteilstenor zu 3. in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.05.2023 sind die Beklagten mit der prozessleitenden Verfügung des amtierenden Senatsvorsitzenden vom 11.03.2025 (Bd. IV Bl. 51 d. A.) hingewiesen worden; die Beklagten haben hierzu nicht Stellung genommen.
4. Nicht mit der Berufung angegriffen ist das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 1. 6.817,25 € für gezahltes Krankengeld für die Zeit vom 07.08. bis 30.09.2020 (Anlage 4, Bd. I Bl. 32 d. A.), weitere 8.808,07 € für am 26.06.2020 entstandene Fahrkosten und für Krankengeld für die Zeit vom 01.10. bis 26.10.2020 (Anlage 5, Bd. I Bl. 34 d. A.) sowie weitere 17.494,62 € für diverse Hilfsmittel, Fahrkosten, stationäre Frührehabilitation sowie Krankengeld für die Zeit vom 27.10. bis 25.11.2020 (Anlage 11, Bd. I Bl. 111 d. A.) zu zahlen. Auch gegen die Zinsen, die das Landgericht der Klägerin zu 1. auf diese Positionen zuerkannt hat, wendet sich die Berufung der Beklagten nicht.
5. a) Die Berufung der Klägerinnen ist bereits unzulässig, weil die Klägerinnen durch die Entscheidung über die Feststellungsanträge nicht, jedenfalls für jede der Streitgenossinnen nicht in einem über jeweils 600,00 € hinausgehenden Umfang, im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beschwert sind.
Die Klägerinnen beanstanden mit der Berufung, dass durch die Feststellungsaussprüche in Verbindung mit der Urteilsbegründung, die sich ausschließlich auf Anspruchsgrundlagen aus dem StVG stützt und nicht auch auf § 823 BGB, Schäden, die über den gemäß § 12 StVG maximal geschuldeten Höchstbetrag von 5.000.000,00 € hinausgingen, von den Feststellungsaussprüchen nicht erfasst seien.
Weder in der Klageschrift noch in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 19.10.2021 (Bd. I Bl. 142 ff. d. A.), mit dem die Klägerin zu 2. in den Prozess mit Geltendmachung des hier gegenständlichen Feststellungsantrags eintrat, haben die Klägerinnen zu erkennen gegeben, sich Schäden in einer Gesamtgrößenordnung von mehr als 5.000.000,00 € vorzustellen. Dass eine bestimmte Vorschrift in einer Paragraphenkette, auf die das Gericht den Anspruch stützt, nicht genannt wird, begründet noch keine Beschwer der Klagepartei, schon gar nicht, wenn die Klagepartei wie hier in der Klageschrift weder die von ihr nunmehr als maßgeblich angesehene Anspruchsgrundlage § 823 Abs. 1 BGB angegeben hat, noch den im Berufungsverfahren als relevant angesehenen § 12 StVG.
Die Klägerinnen haben in erster Instanz anders als im Berufungsverfahren das Überschreiten der Haftungshöchstgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG nicht in die Feststellungsanträge einbezogen. Wenn sie bei Klageeinreichung Wert darauf gelegt hätten, dass Schäden auch insoweit von den Feststellungsanträgen erfasst werden, als die Haftungshöchstgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG überschritten wird, hätte es ihnen freigestanden, dies in die Feststellungsanträge einzubeziehen. § 12 StVG ist indes von den Klägerinnen bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht thematisiert worden; dies ist erstmals geschehen auf Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 15.05.2023 (Bd. II Bl. 135 ff. d. A.), mit dem die Klägerinnen gemäß § 319 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsgründe dahingehend, dass sich eine Haftung der Beklagten auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt, begehrt haben. Die Klägerinnen haben in erster Instanz nicht durch den Inhalt ihrer Schriftsätze zum Ausdruck gebracht, dass eine realistische Aussicht bestehen soll, die Gesamthöhe der unfallbedingt zu ersetzenden Schäden könnte 5.000.000,00 € überschreiten.
Der Berufungsantrag zu 3., demzufolge festgestellt werden soll, dass die Haftung der Beklagten für den erstinstanzlichen Tenor zu 1. nicht durch § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG begrenzt ist, findet in der Klageschrift, der erstinstanzlichen Klageerweiterung und der angegriffenen Entscheidung keine Entsprechung. Insoweit existiert kein erstinstanzlicher Antrag, der ganz oder teilweise abgewiesen worden wäre oder über den nicht entschieden worden wäre; im Sinne von § 511 ZPO beschwert ist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang nicht.
Hier handelt es sich in der Sache um eine erstmals im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung des auf Zahlung gerichteten Klageantrags zu 1., dem das Landgericht mit Ausnahme eines Betrags von 10,00 € stattgegeben hat. Ein neuer Streitgegenstand wird nicht in das Verfahren eingeführt, so dass der Berufungsantrag zu 3. in Verbindung mit dem Urteilstenor zu Ziffer 1. nicht als Klageänderung zu werten ist, deren Zulässigkeit nach § 533 ZPO zu beurteilen wäre. Wie die Feststellungsaussprüche ist auch der bezifferte Urteilstenor zu 1. nicht eingeschränkt in der Weise, dass die Beklagten nur bis zur Höchsthaftungsgrenze gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG haften sollen; derartiges ist auch hier den Entscheidungsgründen nicht ansatzweise zu entnehmen. Auch unter dem Blickwinkel des Klageantrags zu 1. ergibt sich keine Beschwer der Klägerin zu 1., der diese mit dem Berufungsantrag zu 3. entgegentreten könnte. Auch insoweit ist die Berufung der Klägerinnen mithin unzulässig.
b) Abgesehen davon, dass die Berufung der Klägerinnen unzulässig ist, ist sie auch unbegründet. Denn die Feststellungsanträge sind mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Das angefochtene Urteil ist – sowohl hinsichtlich der Feststellungsaussprüche als auch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung – dahin auszulegen, dass das Landgericht von einer alleinigen und unbegrenzten Einstandspflicht der Beklagten für das streitgegenständliche Schadensereignis ausgegangen ist und eine Haftung aus übergegangenem Recht für sämtliche – auch künftige – Schäden angenommen hat, auch wenn das Landgericht § 823 BGB nicht als Anspruchsgrundlage benannt hat.
Der Tenor zu Ziffern 2. und 3. enthält keine Haftungsbegrenzung, sondern bezieht sich auf sämtliche (weiteren) Schäden; auch der Tenor zu Ziffer 1. enthält keine Haftungsbegrenzung. Im unstreitigen Tatbestand (Seite 3 des Urteils) wird zum Unfallhergang ausgeführt, der Beklagte zu 1. habe nach links abbiegen wollen, dem Geschädigten habe Vorfahrt gewähren müssen und trotzdem unachtsam weitergefahren sei, so dass es zur Kollision gekommen sei und der Geschädigte schwerstverletzt worden sei. Das Landgericht führt weiter aus, dass der Beklagte zu 1. vom Amtsgericht Bernburg wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. In den Urteilsgründen deutet nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1. und damit deliktische Ansprüche verneint hätte; es hat sich mit § 12 StVG schlicht nicht befasst, was dadurch zu erklären ist, dass die Klägerinnen, wie ausgeführt, vor Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht schriftsätzlich oder gar durch eine dem jetzigen Berufungsantrag entsprechende Formulierung des Klageantrags zum Ausdruck gebracht haben, dass die Gesamthöhe der unfallbedingt zu ersetzenden Schäden 5.000.000,00 € überschreiten könnte, und dementsprechend auch § 12 StVG nicht thematisiert haben, was ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, wenn sie selbst einen entsprechend hohen Gesamtschaden als realistisch eingeschätzt haben sollten.
Dass die fehlende Benennung von § 823 BGB als Anspruchsgrundlage im angegriffenen Urteil nicht als Begrenzung der Haftung auf den Höchstbetrag gemäß § 12 StVG auszulegen ist, entspricht der ursprünglichen Sichtweise der Klägerinnen, die zunächst mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bd. II Bl. 133 ff. d. A.) versucht haben, gemäß § 319 ZPO eine Ergänzung der Entscheidungsgründe dahingehend zu erreichen, dass sich die Haftung der Beklagten auch aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt. Die Klägerinnen haben mithin das angegriffene Urteil ursprünglich selbst so verstanden, dass die Haftung nicht auf den Höchstbetrag gemäß § 12 StVG begrenzt ist.
Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 31.05.2023 (Bd. II Bl. 148 f. d. A.), mit dem es unter anderem den Antrag auf die besagte Ergänzung des angefochtenen Urteils mangels Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO zurückgewiesen hat, ausgeführt, es habe den Anträgen der Klägerinnen nahezu vollständig stattgegeben. Es habe weder eine Begrenzung der Haftungshöchstsumme ausgesprochen noch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Daraus geht hervor, dass das Landgericht selbst sein Urteil nicht als Teil-Abweisung der Klage wegen der Haftungshöchstsumme gemäß § 12 StVG versteht; die Einschränkung „nahezu vollständig stattgegeben“ statt etwa „vollständig stattgegeben“ bezieht sich nicht auf die Haftungshöchstsumme, sondern auf die Abweisung der Klage in Höhe von 10,00 € wegen der ersparten Aufwendungen.
Schließlich haben auch die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.11.2023 (Bd. III Bl. 34 d. A.) verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und insbesondere ohne Anerkennung einer Kostenpflicht hinsichtlich des Berufungsverfahrens, erklärt, dass sie das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14.03.2023 zu 2 O 1150/21, soweit es rechtskräftig ist oder wird, gegenüber den Klägern mit der Maßgabe anerkennen, dass sich ihre Verpflichtung zu Schadensersatz nicht nur aus dem StVG, sondern auch aus § 823 BGB ergibt. In demselben Schriftsatz auf S. 2 haben die Beklagten ausgeführt, der Tenor zu Ziff. 2 und 3 enthalte keine Haftungsbegrenzung, sondern beziehe die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten auf sämtliche weitere Schäden. In den Entscheidungsgründen deute nichts darauf hin, dass das Landgericht die Fahrlässigkeit und damit deliktische Ansprüche verneint hätte. Es sei darauf nur nicht eingegangen.
Mithin verstehen alle in erster Instanz beteiligten maßgeblichen Verfahrensbeteiligten – die Klägerinnen bei der Formulierung des auf Urteilsberichtigung gerichteten Antrags, die Beklagten und das Landgericht – das erstinstanzliche Urteil so, dass sämtliche Schäden – also unabhängig von § 12 StVG – von der Ersatzpflicht der Beklagten erfasst sind. Auch der erkennende Senat legt das angegriffene Urteil in diesem Sinne aus. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben die Klägerinnen mithin nicht.
III.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat angedeuteten Meinung der Beklagten sind die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 97 Abs. 2 ZPO der im Berufungsverfahren obsiegenden Partei, hier der Klägerin zu 1., die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind, nicht gegeben.
Eine Voraussetzung für eine Kostentragung trotz Obsiegens ist, dass die Partei imstande war, das neue Vorbringen bereits im vorausgegangenen Rechtszug geltend zu machen. Sie muss also in der Lage gewesen und es muss für sie ein Anlass gegeben gewesen sein, das ihr bekannte oder zugängliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel dort einzuführen. Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Partei nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Prozessführung Anlass hatte, ihren Vortrag zunächst zurückzuhalten oder ihr ein Versäumnis zum Vorwurf gemacht werden kann. Eine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO kommt nach alledem nur bei schuldhafter Pflichtverletzung in Frage (BGH, Urteil vom 10.02.1960, V ZR 113/58, NJW 1960, 818; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 97 Rn. 25).
Obsiegende Partei im Sinne des § 97 Abs. 2 ZPO wird in der Regel der erfolgreiche Rechtsmittelkläger sein. Die Vorschrift ist aber auch dann anzuwenden, wenn die in erster Instanz siegreiche Partei die Zurückweisung des Rechtsmittels auf Grund Vorbringens erreicht, das sie schon in der ersten Instanz hätte vortragen können. Hier ist aber sorgfältig zu prüfen, ob im Unterlassen des Vorbringens in erster Instanz ein Verschulden gesehen werden kann. Denn wenn eine Partei erstinstanzlich schon auf Grund des Vorgetragenen obsiegt, wird man ihr in der Regel aus der Unterlassung weiteren Vorbringens keinen Vorwurf machen können (Muthorst, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage, § 97 Rn. 12; entsprechend bereits Reichsgericht, Urteil vom 03.01.1930, VII 249/29, RGZ 127, 63, 65).
Nach diesen Maßstäben hatte die Klägerin zu 1. nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Prozessführung keinen Anlass, ihren Vortrag, konkret die im Berufungsverfahren mit den Schriftsätzen vom 16.12.2024 und vom 08.01.2025 nachgereichten Unterlagen, bereits in erster Instanz zu bringen. Das Zurückhalten der Unterlagen beruhte nämlich auf keinem prozessualem Versäumnis, sondern war Konsequenz einer eingehend begründeten, materiellrechtlichen Auffassung, wonach die Beklagten in dem vorliegenden Regressverfahren nicht mehr berechtigt seien, die Abrechnung über die Heilbehandlungskosten anzugreifen und es den Klägerinnen nach § 294a SGB V nicht eröffnet sei, die Arztunterlagen zu erheben und den Beklagten bzw. ihrem privaten Dienstleister zu überlassen. Der Umstand, dass der BGH, dies aber auch erst nach Abschluss der ersten Instanz, die von Klägerseite verfolgten Rechtsansichten mit Urteil vom 09.07.2024, VI ZR 252/23, als unzutreffend erachtet und geklärt hat, dass eine Beschaffung der fraglichen Belege nach § 294a SGB V und § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB zulässig ist, vermag ein prozessuales Verschulden nicht zu begründen.
Dass die Berufung der Klägerinnen ohne Erfolg bleibt, führt im Hinblick auf den geringen Anteil, den die Berufung der Klägerinnen am Gesamtstreitwert hat, gemäß § 92 Abs. 2 ZPO nicht zur anteiligen Beteiligung der Klägerinnen an den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und an den außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Berufungsantrag der Klägerin zu 2. hat mangels Beschwer nur einen Streitwert in Höhe von bis zu 500,00 €; für den denselben Klageantrag betreffenden Berufungsantrag der Beklagten gilt Entsprechendes; sowohl die Klägerin zu 2. als auch die Beklagten haben bezüglich des zugunsten der Klägerin zu 2. ergangenen Feststellungsausspruchs ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt. Dies gibt Anlass, betreffend die Klage der Klägerin zu 2. die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufzuheben, was dazu führt, dass die Klägerin zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.10.2025, der Rechtsausführungen insbesondere zu der zu treffenden Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, aber auch zu der Zinsforderung der Klägerin zu 1. enthält, ist vom Senat zur Kenntnis genommen worden. Im Wesentlichen ist die Urteilsbegründung zu einer Zeit entworfen worden, in der der Schriftsatz der Klägerinnen vom 22.10.2025 noch nicht vorlag; der Inhalt des Schriftsatzes der Klägerinnen von 22.10.2025 ist für die getroffene Entscheidung nicht ursächlich geworden. Deshalb war es nicht erforderlich, den Beklagten zu dem Schriftsatz rechtliches Gehör zu gewähren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Auf die Feststellungsanträge der Klägerinnen und die – von der erstinstanzlichen Verurteilung abweichenden – Feststellungsanträge der Beklagten (Anträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023) entfällt jeweils ein Betrag in Höhe der niedrigsten Gebührenstufe, auf den Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023 ein Betrag in Höhe von 188.447,78 €, entsprechend der Differenz zwischen dem vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 221.567,72 € und der gemäß dem Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14.08.2023 von den Beklagten nicht angegriffenen Verurteilung in Höhe von 33.119,94 €.
Kosten für Lift am Ausbildungsplatz eines querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrers - Besprechung des Urteils des OLG Celle vom 14. Mai 2025, 14 U 237/24, in: NJW 2025, 3000 f.
Bei Zuschüssen der Arbeitsverwaltung kann eine sachliche Kongruenz iSd § 116 SGB X bestehen, denn auch die Kosten für die Umschulung, Berufsfindung und Arbeitserprobung können kongruent sein, weil sie der Verhinderung des Erwerbsschadens dienen. Sind die Ausbildungskosten durch den Unfall erhöht worden, dann kann eine Kongruenz mit den vermehrten Bedürfnissen bestehen.
Das gilt aber nicht, soweit der Arbeitgeber sowieso den Arbeitsplatz behindertengerecht gestalten musste.
Der Bedarf des Geschädigten bemisst sich nach der subjektsbezogenen Schaensbetrachtung (OLG Bamberg vom 19.08.2025 – 5 U 48/24).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
2. Oktober 2025
Anmerkung zu OLG Celle, Urteil vom 14.05.2025 - 14 U 237/25
Quelle
Fundstelle
NJW 2025, 3004
Zitiervorschlag
Prelinger, NJW 2025, 3004
Subjektsbezogene Schadensbetrachtung: Das Vertrauen des Geschädigten auf die ärztlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt - Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 19.08.2025, Az. 5 U 48/24 (beck-online BeckRS 2025, 21307)
Tenor
Tatbestand
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet.
I. Die Klägerin kann – neben den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen sowie der Feststellung – aus übergegangenem Recht ihres Versicherten von der Beklagten zu 2) gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 116 Abs. 1 SGB X auch den Ersatz der Aufwendungen und Schäden im Zusammenhang mit der Zahlung von Krankengeld im streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.03.2017 bis 10.12.2017 verlangen, mithin eine weitere Zahlung von 14.132,84 Euro.
1. Ausgehend von seinen berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hat das Landgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten zu 2) dem Grunde nach in Höhe von 60 % angenommen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an und nimmt hierauf Bezug.
2. Der Höhe nach kann die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts aber über den zugesprochenen Betrag hinaus weitere 14.132,84 Euro von der Beklagten zu 2) verlangen.
a) Auszugehen ist dabei von der nicht zu beanstandenden Feststellung des Landgerichts, dass der Versicherte der Klägerin – neben den unstreitigen körperlichen Verletzungen – infolge der durch den Unfall vom 14.06.2016 bedingten intensivmedizinischen Behandlung mit künstlicher Beatmung eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine prolongierte depressive Episode entwickelt hat, die noch im Jahr 2017 zu einer stationären Behandlung vom 20.09.2017 bis zum 03.11.2017 geführt hat. Der Verkehrsunfall war für die invasive Beatmung ursächlich, welche wiederum die Ursache für die psychiatrischen Folgeerkrankungen ist. Der stationäre Aufenthalt zu deren Behandlung belegt zugleich, dass der Versicherte der Klägerin jedenfalls im Jahr 2017 noch erhebliche Beeinträchtigungen durch diese Folgeerkrankungen hinzunehmen hatte.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22, juris Tz. 9 f.) liegt Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer schadensrechtlich erforderlichen verletzungsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitskraft nicht nur dann vor, wenn es dem Arbeitnehmer infolge Krankheit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben, etwa weil er ein für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendiges Körperteil nicht bewegen kann oder für ihn aufgrund der Erkrankung ein (gesetzliches oder behördliches) Beschäftigungsverbot besteht bzw. weil ihm gegenüber aufgrund einer ansteckenden Infektionskrankheit behördlich die Isolierung (Quarantäne) oder Absonderung verfügt wurde. Sie besteht vielmehr auch dann, wenn die Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht vertretbar ist, etwa weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde, oder die gesundheitliche Belastung bei Ausübung der geschuldeten Tätigkeit aus medizinischer Sicht unzumutbar erscheint.
Der Geschädigte ist dabei auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde.
Vor diesem Hintergrund ist es für den vorliegend noch streitgegenständlichen Anspruch nicht zwingend erforderlich, dass objektiv eine verletzungsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Ein Anspruch kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte aufgrund der ärztlichen Beratung von einer solchen Einschränkung ausgehen musste, weil er berechtigterweise auf die ihm ärztlicherseits bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht (vgl. auch BGH, Urteile v. 16.10.2001 – VI ZR 408/00, juris Tz. 12, und v. 23.06.2020 – VI ZR 435/19, juris Tz. 21).
c) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht zwar festgestellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten der Klägerin wegen der unfallbedingten psychiatrischen Folgeerkrankungen objektiv zweifelhaft ist. Abgesehen davon, dass Zweifel an dieser Feststellung bestehen – dem Sachverständigen wurde der falsche Zeitraum sowie ein unzutreffendes Beweismaß vorgegeben – kommt es nach dem unter 2. b) dargestellten hierauf nicht an.
Denn es liegen unstreitig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 08.03.2017 bis zum 10.12.2017 vor, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte der Klägerin (auch) wegen der unfallbedingt entstandenen posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven Episode krankgeschrieben war. Hierauf durfte der Versicherte der Klägerin, aus dessen übergegangenem Recht die Klägerin vorgeht, vertrauen, denn es sind keine Umstände ersichtlich bzw. geltend gemacht, dass diese Einschätzung der die Bescheinigungen ausstellenden Hausärzte auf einer unvollständigen bzw. unzutreffenden Information durch den Versicherten der Klägerin beruhten. Vielmehr sprechen der mehrwöchige stationäre Aufenthalt zum Ende des Jahres 2017 wie auch die nervenärztlichen Atteste des Facharztes … vom 04.05. und 05.07.2017 (enthalten in den zuletzt durch die Klägerseite vorgelegten Unterlagen) für das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen und eine darauf fußende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die Hausärzte.
Damit ist bereits der Beweis geführt, dass in dem relevanten Zeitraum eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten der Klägerin vorlag, ohne dass es der weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.
Es kommt hinzu, dass der Versicherte der Klägerin im Zeitraum seiner unfallbedingten stationären Behandlung vom 20.09.2017 bis zum 03.11.2017, für den die Klägerin ebenfalls Ansprüche geltend macht, zweifellos arbeitsunfähig war.
d) Die Klägerin kann daher auch Ersatz in Höhe von 60 % für die von ihr im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten erbrachten Leistungen verlangen.
aa) Die Klägerin war für die Dauer der Krankenhausbehandlung bzw. der durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfassten Zeiträume zur Zahlung von Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1, § 46 S. 1 SGB V verpflichtet.
Die weiteren Schadenspositionen neben den Krankengeldzahlungen (entgangene KV-Beiträge, Trägeranteile, Zusatzbeitrag) sind ebenfalls ersatzfähig. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X gehören dazu auch die Beiträge an andere Sozialversicherungsträger (BGH, Urt. v. 17.09.2019 – VI ZR 437/18, juris Tz. 6). Die Beitragsfreiheit für die gesetzliche Krankenversicherung folgt für die Zeit des Krankengeldbezuges aus § 224 Abs. 1 SGB V. Der Anspruch auf die entgangenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit der Gewährung von Krankengeld ergibt sich aus § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X (BeckOGK SGB X, Stand: 15.11.2024, § 116 Rn. 294- beck-online).
Die sachliche Kongruenz des Krankengeldes als dem Ausgleich von Erwerbsschäden dienende Sozialleistung ist gegeben (BeckOGK aaO, § 116 Rn. 163).
bb) Die Höhe der erbrachten Krankengeldzahlungen und der weiteren Schadenspositionen im Zeitraum vom 08.03. bis 10.12.2017 gemäß der Einzelaufstellung in der Anlage 3 der Klägerseite im Gesamtumfang vom 25.250,36 Euro ist unstreitig, sodass 60 % davon 15.150,22 Euro betragen.
Soweit das Landgericht alle geltend gemachten Heilbehandlungskosten im Umfang von 16.543,44 Euro als unfallkausal angesehen hat, versehentlich aber hiervon statt des durch das Teilungsabkommen erledigten Betrages von 3.768,09 Euro nur den Zahlbetrag gemäß dem Teilungsabkommen in Höhe von 2.072,45 Euro abgezogen und damit der Klägerin 1.017,38 Euro zu viel zugesprochen hat, ist dieser Betrag von dem quotierten Betrag der Krankengeldzahlungen und der damit verbundenen Schadenspositionen von 15.150,22 Euro in Abzug zu bringen, sodass die Klägerin noch die Zahlung von 14.132,84 Euro beanspruchen kann.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung mehr geltend gemacht hat, ist diese zurückzuweisen.
2. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug ab dem beantragten Zeitpunkt, da die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 29.04.2020 eine Leistung abgelehnt hat.
II. Ein Anspruch auf die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht hingegen nicht.
Das Landgericht hat bereits eine Erstattung im Umfang von 887,03 Euro zugesprochen, hierbei aber nicht beachtet, dass die Klägerin die Geschäftsgebühr unter anteiliger Anrechnung der Verfahrensgebühr geltend gemacht hat.
Der berechtigte Anspruch bleibt dahinter zurück.
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Klägerin nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr geltend machen kann. Die Beklagte hat die Angemessenheit der geltend gemachten 1,8-fachen Geschäftsgebühr bestritten. Hierauf hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, warum die vorgerichtliche, anwaltliche Tätigkeit im vorliegenden Fall besonders umfangreich oder schwierig war, um eine Überschreitung der von RVG VV 2300 unter Ziff. 1 bestimmte Kappung auf 1,3 zu begründen.
Bei Ansatz des berechtigten Gegenstandswertes von 31.815,43 Euro (22.815,43 Euro Schadensersatz für Heilbehandlungskosten und Krankengeldzahlungen, Feststellungsantrag (60 % statt der beantragten 80 %): 9.000,00 Euro), einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach dem Gebührenstand im Jahr 2020, der Anrechnung einer 0,65-fachen Verfahrensgebühr nach dem Gebührenstand ebenfalls aus dem Jahr 2020, der Auslagenpauschale und der im Leistungszeitraum Mai 2020 gültigen Umsatzsteuer von 19 Prozent errechnet sich ein geringerer Anspruch als der vom Landgericht bereits ausgeurteilte.
C.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung für die Berufung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers - Prelinger, Fachdienst Zivilrecht - Leitsätze mit Kommentierung (LMK) 2025, Heft 2 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 - VI ZR 252/23)
Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 SGB X ist hinsichtlich der Krankenhauskosten umstritten, ob auch die gesetzliche Krankenkasse die für den Geschädigten geltenden Darlegungserleichterungen der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ bei der Auslegung des Begriffs „erforderlich“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen kann.
Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 51/23 sowie BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22). Der BGH erkannte nunmehr, dass dies auch für Personenschäden gilt (Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22).
Für die Krankenkasse, die gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur den übergegangenen Anspruch des Geschädigten regressieren und daher nicht schlechtergestellt werden darf als dieser (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10), drängt sich daher die Anwendung dieser Grundsätze in Regressen auf, bei denen ihnen die Prüfung der Krankenhausabrechnung gesetzlich untersagt ist. Denn aufgrund der horrenden Menge von ca. 18 Mio. Krankenhausabrechnungen pro Jahr dürfen die Krankenhausabrechnungen von den Krankenkassen nur äußerst eingeschränkt geprüft werden, insbesondere nur innerhalb der sog. quartalsbezogenen Prüfquoten von 5-15%, §§ 275, 275c Abs. 2 SGB V. Wegen des sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergebenden Gesetzesvorbehalts dürfen Krankenkassen Gesundheitsdaten nur dann verwenden, wenn ihnen dieses ausdrücklich vom Gesetzgeber gestattet wurde. Daher können auch die Krankenkassen bei nicht prüfbaren Abrechnungen nicht mehr tun, als die Rechnung ungeprüft dem Schädiger in Rechnung zu stellen – wie es auch der Geschädigte als „Laie“ täte (vgl. Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344; Prelinger, NZV 2024, 233, 236, Rn. 20 ff.). Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung (OLG Naumburg, Urt. v. 06.07.2023 – 9 U 125/22).
Der BGH hat in der hier besprochenen Entscheidung jedoch die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mit der Begründung verneint, dass der Geschädigte nur der „Verletzte“ sei. Zudem wurde unzutreffenderweise unterstellt, dass Krankenkassen eine Privilegierung erstrebten, obwohl sie nur die Gleichbehandlung mit dem Geschädigten fordern, der sich aber selbst auch auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen kann. Die Entscheidung ist auch in weiteren wesentlichen Punkten unzutreffend und daher insgesamt nicht haltbar. Scheinbar ist der BGH den Stimmen aus dem Lager der Haftpflichtversicherer etwas zu unkritisch gefolgt (vgl. Lang, RuS 2023, 930; Burmann/Jahnke, RuS 2023, 145; Seiler, VersR 2024, 188, 195; Burmann/Jahnke, RuS 2024, 184; Bähring/Liborius, NJW-Spezial 2024, 73; Möhlenkamp, VersR 2024, 209; Drewes, NZV 2024, 136; Bähring/Burmann/Jahnke/Liborius, NZV 2024, 158). Für die Haftpflichtversicherer ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung ungünstig, da damit ggf. auch weitergehende Leistungen ersetzt werden müssen, die objektiv nicht erforderlich waren.
Die klagende gesetzliche Krankenkasse verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht Erstattung ihrer Kosten, die sie für die Krankenhausbehandlung ihres versicherten Mitgliedes bzw. Geschädigten aufzuwenden hatte.
Der Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Schwere der Verletzungen des Versicherten, die eine stationäre ärztliche Behandlung notwendig machten, stehen außer Streit. Der geschädigte Versicherte befand sich nach dem Unfall zunächst in einem Universitätsklinikum und anschließend in einem Rehabilitationszentrum. Für die Behandlung im Universitätsklinikum bezahlte die Klägerin 57.524,84 Euro, für die Behandlung im Rehabilitationszentrum 35.846,51 Euro. Von den für die Behandlung im Universitätsklinikum geforderten Kosten hat die Beklagte einen Betrag von 48.664,74 Euro anerkannt. Eine weitere Zahlung wurde mangels prüffähiger Unterlagen abgelehnt. Die Klägerin meinte dagegen, die der Beklagten übersandten Abrechnungsdaten des Krankenhauses sowie die Krankenhausberichte seien zur Darlegung der Schadenshöhe ausreichend.
Das Landgericht gab der auf Zahlung des restlichen Betrags von 44.706,61 Euro sowie auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage statt. Das OLG Naumburg wies die Berufung der Beklagten mit Urt. v. 06.07.2023 (9 U 125/22) zurück.
Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und wegen der noch offenen Beweisfragen die Sache zurückverwiesen.
Das angefochtene Urteil halte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne die noch streitige Klageforderung als Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht zuerkannt werden.
Um die Problematik verständlicher zu machen, sind die Besonderheiten der Gesetzeskonstruktion voranzustellen: Krankenkassen sind im Wege der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge verpflichtet, vorab Verträge mit medizinischen und sonstigen Leistungserbringern abzuschließen, welche die durchgehende Versorgung der Versicherten bei Erkrankungen und Verletzungen sicherstellen und auch privatrechtsgestaltende Wirkung haben (BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03; OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2009 – 9 U 150/08; BSG, Urt. v. 03.11.1999 – B 3 KR 4/99 R – BSGE 85, 110, 112).
Kommt es zu einem Schadensereignis eines Versicherten (= Verletzten), aus dem diesem ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte entsteht, so regelt § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses „Sozialleistungen“ zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Anspruch des Geschädigten (= Verletzten) geht vorab bereits dem Grunde nach sofort im Zeitpunkt des Schadensfalls binnen einer logischen Sekunde auf die Krankenkasse über und umfasst alle künftigen Sozialleistungen, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Dabei reicht selbst eine weit entfernte Möglichkeit des Eintritts solcher Tatsachen aus, aufgrund derer Versicherungsleistungen zu erbringen sein werden, soweit die Entstehung solcher Leistungspflichten nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10 Rn. 8; BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10; BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10; BGH, Urt. v. 20.09.1994 – VI ZR 285/93). Dies umfasst sogar auch solche künftigen Sozialleistungen, deren inhaltliche Ausgestaltung durch Veränderungen im Leistungsgefüge erst später erfolgt, soweit eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10 Rn. 8 m.w.N.). Der sofortige Anspruchsübergang dem Grunde nach dient damit dem Ausgleich der vom Sozialversicherungsträger künftig zu erbringenden Sozialleistungen (BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16 Rn. 29).
Der sofortige Übergang dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft, die vor nachteiligen Verfügungen des Geschädigten geschützt werden soll (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20; BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16; BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10). Ein Übergang der Höhe nach kann somit nicht erfolgen, dem Verletzten können binnen der logischen Sekunde noch keine konkreten Kosten (Schadenspositionen) entstanden sein. Der Anspruch des Geschädigten wird vorab sofort dem Grunde nach zum erst künftig der Höhe nach beim Sozialversicherungsträger entstehenden Schaden in Form der von diesem dem Geschädigten zu leistenden „Sozialleistungen“ gezogen, was zugleich eine Drittschadensliquidation erübrigt.
Die künftigen Sozialleistungen der Sozialversicherungsträger sind aber nicht uferlos zu ersetzen. Bei wertender Betrachtung handelt es sich nämlich bei diesen um einen normativen Schaden des Verletzten, dem die späteren Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 12, 19). Ohne Annahme eines normativen Schadens liefe der Regress stets ins Leere (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 40/16 Rn. 15). Daher regelt § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass die spätere Sozialleistung des Sozialversicherungsträgers der Behebung eines Schadens der gleichen „Art“ dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen muss (zeitliche und sachliche Kongruenz; die zeitliche Kongruenz spielt bei der Problematik hier keine Rolle). Die sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss. Es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 14). Es geht somit grundsätzlich nur darum, ob die geltend gemachten Schadenspositionen überhaupt zu den vom Übergang erfassten abstrakten „Schadensarten“ gehören (Heilungskosten, Erwerbsschaden und vermehrte Bedürfnisse), die auch dem Geschädigten zustehen (BGH, Urt. v. 30.06.2015 – VI ZR 379/14).
Die hier maßgebliche Krankenbehandlung ist als Sachleistung grundsätzlich sachlich kongruent mit der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Die Krankenhauskosten der gesetzlichen Krankenversicherung stellen Sachleistungen gemäß den §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 SGB V dar. Die Kosten ergeben sich aus den gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG abgeschlossenen und für alle Benutzer des Krankenhauses gültigen Versorgungsverträgen. Die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrages sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 155 f.; BGH, Urt. v. 09.11.1989 – IX ZR 269/87; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 235).
Die Krankenkasse leistet somit dem Geschädigten die gesamte Heilbehandlung durch ihre medizinischen und therapeutischen Leistungserbringer als Sachleistung (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03). Die Krankenkasse kann daher für diese „Sozialleistung“ vom Schädiger den Geldbetrag ersetzt verlangen, den sie an ihre jeweiligen Leistungserbringer zahlte (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 m.w.N.). Mit dem Begriff „Sozialleistung“ in § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dieser konkret vom Schädiger zu ersetzende Schaden des Sozialversicherungsträgers gemeint, nicht etwa der nur abstrakte normative Schaden des Geschädigten. Die Kongruenz ist das Bindeglied zwischen dem nur normativen Schaden des Geschädigten und den erst nach dem Anspruchsübergang zu erbringenden konkreten „Sozialleistungen“ des Sozialversicherungsträgers.
Der BGH stellt zunächst zutreffend voran, dass sich das für den materiellen Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebliche Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO richtet (unverständlich daher OLG Jena, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 661/11 Rn. 61, OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2023 – I-26 U 99/22 Rn. 41; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2023 – 12 U 17/23 Rn. 4, die hierfür den Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO forderten). Allerdings habe das Berufungsgericht die an dieses Beweismaß zu stellenden Grundsätze verkannt.
Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 287 Abs. 1 ZPO und lehnt zugleich die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung für die Krankenkasse ab, da allein der „verletzte Versicherte“ und nicht die Krankenkasse Geschädigter sei (Rn. 11, 32). Die nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erbringende Leistung der Krankenkasse sei „nicht zwingend deckungsgleich“ mit den im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Der Sozialversicherungsträger könne den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, er könne eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie „auf einen Schaden des Versicherten“ zu erbringen sind.
Bei Krankenhausleistungen gibt es dabei keine unterschiedlichen sozial- bzw. zivilrechtlichen Berechnungsarten. Die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrages sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend. Die Krankenkasse hat die Kosten der Krankenhausbehandlung in gleicher Weise zu zahlen, wie sie auch ein selbstzahlender Patient zahlen müsste (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 155 f.; BGH, Urt. v. 09.11.1989 – IX ZR 269/87; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 235). Der Geschädigte bekäme daher als Selbstzahler eine inhaltsgleiche Abrechnung des Krankenhauses, § 17c Abs. 5 KHG.
Die Entscheidung des BGH vom 03.05.2011 (VI ZR 61/10) wurde vorliegend sogar vom BGH zitiert, aber deren Bedeutung verkannt. Diese Verkennung ist angesichts der Komplexität dieses Rechtsbereichs verständlich, allerdings wurde auf vorstehende Besonderheiten bereits hingewiesen (Prelinger, VersR 2022, 1337, 1339 zu 3 c). Die Ausführungen des BGH haben bereits zu Irritationen bei den Gerichten geführt, die sich jetzt fragen, was denn bei Heilbehandlungen der „eigene Schaden des Verletzten“ sei, der als gesetzlich Krankenversicherter doch gar keine Abrechnungen für die Heilbehandlung erhält und bezahlt (mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 61 SGB V). Das LG Neubrandenburg hat sich davon nicht irritieren lassen und die Behandlungskosten der Krankenkasse zutreffend zuerkannt (LG Neubrandenburg, Urt. v. 20.11.2024 – 2 O 208/24).
Der konkrete Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht durch die Sachleistungen der Krankenkasse.
Die einzelnen konkreten Schadenspositionen, deren Ersatz im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt wird, können somit denklogisch nur bei der Krankenkasse als deren „Sozialleistungen“ entstehen und bestehen in dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre Leistungserbringer entrichten muss (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10, 17; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 156; BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 Rn. 7-11; BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 12). Bei Arzt- und Krankenhausbehandlungen geht dies aus § 630a Abs. 1 Halbsatz 2 BGB hervor, da die Krankenkasse „Dritter“ in diesem Sinne ist (BT-Drs. 17/10488, S. 18/19; Wagner in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, § 630a BGB Rn. 20; Katzenmeier in: BeckOK BGB, 68. Ed. 01.11.2023, § 630a BGB Rn. 47).
Weil es sich bei den „Sozialleistungen“ um einen eigenen materiellen Schaden der Krankenkasse handelt, wurden der Krankenkasse auch die Befugnisse zur Abrechnungsprüfung gemäß den §§ 275 ff. SGB V eingeräumt.
Die zur Schadensbeseitigung erforderlichen medizinischen Behandlungen des Verletzten müssen somit durch die unfallbedingten Verletzungen verursacht worden sein. Die daraus resultierenden Kosten und damit wirtschaftlichen Schäden i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entstehen aber unmittelbar allein der Krankenkasse durch ihre Zahlungen an ihre jeweiligen Leistungserbringer (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10, 17).
c) Der BGH führt hingegen aus, dass der frühe Zeitpunkt des Anspruchsübergangs bereits nach einer „logischen Sekunde“ nichts daran ändere, dass – zutreffend – der Anspruch des Geschädigten bestehen müsse und der Sozialversicherungsträger keinen eigenen „Anspruch“ geltend machen könne. Hierbei wurde verkannt, dass das Oberlandesgericht gar nicht von einem originär eigenen „Anspruch“ der Krankenkasse ausging, sondern richtigerweise von einem übergegangenen, originär fremden Anspruch des Geschädigten, aber von einem eigenen „Schaden“ der Krankenkasse in Gestalt der nach dem Anspruchsübergang erbrachten „Sozialleistungen“ (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 06.07.2023 – 9 U 125/22 Rn. 43; vgl. auch Prelinger, NZV 2024, 233, Rn. 4).
Der BGH führte weiter aus, dass das OLG Naumburg die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hinsichtlich der Schadenshöhe rechtsfehlerhaft verkannt habe, den Sozialversicherungsträger träfen die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, wie den Geschädigten selbst, als würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen.
Weder die Regelung des § 116 SGB X noch der Gedanke, den Belangen der Sozialversicherungsträger im Regress Rechnung zu tragen, ließen eine Abweichung von diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin bzw. deren „Besserstellung“ zu. Der Gesetzgeber habe für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine „Änderung“ der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe für die hier im Streit stehenden Krankenhauskosten und Kosten einer Rehabilitationseinrichtung zugunsten von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen.
Diese Ausführungen gehen ebenfalls ins Leere. Hier wurde bereits das Problem verkannt. Es ging niemals darum, dass die Krankenkassen eine zivilprozessuale „Besserstellung“ verlangen oder die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweisgrundsätze in Frage gestellt werden (vgl. Prelinger, NZV 2024, 233, 234; Prelinger, VersR 2022, 1337). Es ist vielmehr bei der Darlegung des Schadens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Auslegung des Begriffs „erforderlich“ – wie beim Geschädigten selbst – auf die individuellen Besonderheiten der Krankenkassen Rücksicht zu nehmen, da auch diese wegen der geringen Prüfmöglichkeiten gemäß den §§ 275, 275c SGB V kaum Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erbringung, Erforderlichkeit und Abrechnung der Krankenhauskosten haben. Damit wird nur eine Gleichstellung mit den für den Geschädigten anerkannten Darlegungserleichterungen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erreicht.
a) Zur Begründung bezieht sich der BGH auf § 116 Abs. 8 SGB X, wonach die Krankenkasse bei nicht-stationären ärztlichen Behandlungen und bei der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln über ein Wahlrecht verfügt, diese konkret nach den Abrechnungen der Leistungserbringer oder pauschal zu berechnen. Dieses bisher nirgends angeführte Argument entstammt scheinbar dem Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 331/08 Rn. 13), in welchem der BGH erkannte, dass dies nur für Behandlungskosten gelte und nicht für eine abstrakte Berechnung des dort streitigen Erwerbsschadens. Vorliegend führte der BGH hierzu aus, dass es in der Gesetzesbegründung dazu heiße, dass die ärztliche Behandlung im Krankenhaus bisher schon „genau abgerechnet“ wurde. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend weder ersichtlich, dass Sinn und Zweck des § 116 SGB X eine „Absenkung“ der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe im Streitfall gebieten würden, noch könne davon ausgegangen werden, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Diese Ausführungen sind völlig unverständlich.
Dieses Argument passt schon historisch nicht, da die vom BGH angeführte BT-Drs. 9/1753, S. 44 f. von 1983 stammt. Das DRG-System, infolgedessen die Prüfungseinschränkungen erst zunehmend erforderlich wurden, wurde erst 2003 und somit 20 Jahre später eingeführt (zusf. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344 m.w.N.).
Auch wurde verkannt, dass es nur um die Auslegung des Begriffs „erforderlich“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht.
Vor allem aber geht es vorliegend auch nicht um eine pauschale Berechnung der Krankenhauskosten. Diese werden – wie der BGH selber ausführte – „genau abgerechnet“ nach den in den Versorgungsverträgen gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG vereinbarten Kosten.
Mit dieser Begründung hat der BGH die Anwendung des § 116 SGB X für die Kinderheilbehandlung auf nicht rentenversicherte Familienmitglieder erstreckt (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20 Rn. 10). Der BGH erkannte daher auch, dass dem Geschädigten als Selbstzahler der Investitionskostenzuschlag zu ersetzen ist, da der Schädiger ansonsten ungerechtfertigt bessergestellt wäre, bekäme die Krankenkasse ihn nicht ebenso ersetzt (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 17). Auch hinsichtlich der Pflicht des Schädigers zum Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson erkannte der BGH, dass diese nicht dem Schädiger zugutekommen soll (BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 19).
Das Schutzbedürfnis des Sozialversicherungsträgers wurde ausnahmsweise nur dort abgelehnt, wo bereits zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs konkrete Einwendungen und Einreden des Schädigers bestanden, denn diese waren in Hinblick auf die §§ 412, 404 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10 Rn. 21; BGH, Urt. v. 04.10.1983 – VI ZR 194/81). Ausgerechnet diesen – insbesondere bei Krankenkassen seltenen – Ausnahmefall hat der BGH nun plötzlich zur Regel erhoben (Rn. 21), obwohl der BGH sogar bereits 2021 klargestellt hatte, dass es sich um eine Ausnahme für bereits vor Begründung des Sozialversicherungsverhältnisses bestehende Einwendungen und Einreden handelt (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2022 – VI ZR 1177/20).
Auch der Gesetzgeber stellte klar, dass eine unbillige Entlastung des Schädigers nicht erfolgen soll, es besteht ein grundsätzliches Interesse der Solidargemeinschaft, dass für die durch das schädigende Ereignis entstandenen Aufwände für Sozialleistungen, wie von der Grundregelung des § 116 Abs. 1 SGB X vorgesehen, verursachergerecht die schädigende Person aufkommt (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Regierungsentwurf vom 13.12.2019, S. 136; vgl. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344). Unverständlich ist, dass der BGH auch dies übergeht.
Der BGH führt weiter aus, dass sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem der Krankenhäuser sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtfertigten. Die §§ 275, 275c SGB V und die §§ 284 bis 303 SGB V und das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) würden ausschließlich Rechte und Pflichten von Sozialversicherungsträgern und Leistungserbringern festlegen, aber nicht das Verhältnis zum Schädiger im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung regeln.
Auch dies ist nicht zutreffend, es geht nicht um die Einschränkung von Rechten des Schädigers, sondern um die Rücksichtnahme auf die eingeschränkten Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten des schutzbedürftigen Geschädigten. Hier wird verkannt, dass der BGH diese angebliche „Grenzüberschreitung“ bzw. das „Beschneiden“ von Rechtspositionen des Schädigers selber mittels der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten in ständiger Rechtsprechung akzeptiert und daher erneut im Januar 2024 gleich mehrmals wieder bestätigte, dass der gutgläubige Geschädigte auf die Abrechnung einer Werkstatt vertrauen darf, auch wenn diese falsch war, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden oder nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Urteile v. 16.01.2024 – VI ZR 239/22, VI ZR 253/23, VI ZR 51/23, VI ZR 38/22). Insbesondere gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch für Personenschäden (zuletzt BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22). Diese Grundsätze stellen nur eine konkrete Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, die zu Recht auf die eingeschränkten Einwirkungs- und Prüfmöglichkeiten des Geschädigten abstellt, wie sie ebenfalls für eine Krankenkasse bei nicht prüfbaren Krankenhausabrechnungen bestehen.
Insbesondere wird die überragende Bedeutung des qualifizierten Datensatzes nach § 301 SGB V verkannt, der die für die Krankenhauskosten maßgeblichen Abrechnungsdaten enthält. § 301 Abs. 1 SGB V zählt abschließend auf, welche Angaben ein Krankenhaus der Krankenkasse übermitteln darf. Das Gesetz geht davon aus, dass die dortigen Angaben zum tatsächlichen Behandlungsgeschehen zutreffend und vollständig sind. Die Regelung gebietet nämlich, wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen der Kassen über das konkrete abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen (BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R). Mit der Abrechnung erfolgt die implizite Tatsachenbehauptung des Krankenhauses, es habe beim Versicherten die Befunde erhoben, die die angegebene Diagnose als rechtlich relevanten Abrechnungsbegriff rechtfertigen, und die medizinischen Behandlungen durchgeführt, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der kodierten Operation oder Prozedur erfüllen (BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 1 KR 28/16 R). In dem Datensatz sind somit die für die Prüfung der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten enthalten, die eine rechnerische Überprüfung der Krankenhausabrechnungen ermöglichen (BT-Drs. 12/3608, S. 124; BT-Drs. 14/1245, S. 106; BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 – NJW 2019, 351; BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 240 Rn. 51 m.w.N.; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1343 m.w.N.; Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3 m.w.N.). Gerade weil sich die Schadenshöhe nur aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar ergeben kann (vgl. oben), muss auch zivilrechtlich diesen Besonderheiten Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich des „Werkstattrisikos“ führt der BGH aus, dass die im Fall der Beschädigung einer Sache anerkannten Grundsätze auf den von einer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemachten Ersatz der Kosten der Heilung nicht übertragbar seien. Das „Werkstattrisiko“ sei von dem Gedanken geprägt, dass es Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspreche, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis sei kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.
Nach diesen verfänglichen Ausführungen, die für das Urteil des Berufungsgerichts sprachen, weicht der BGH aber einfach auf seine anfänglichen Ausführungen (bei Rn. 11 ff.) aus, dass die Krankenkasse nicht „Geschädigter“ sei, die sozialrechtlich zu erbringende Leistung der Krankenkasse sei nicht zwingend deckungsgleich mit den i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlichen“ Heilbehandlungsmaßnahmen, auch bemesse sich der Schaden nach unterschiedlichen Grundsätzen und ohnehin trage der Zessionar das Werkstattrisiko.
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt Personen- und Sachschäden gleich. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung ist daher auch bei Personenschäden anerkannt (BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22 Rn. 10; BGH, Urt. v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87 Rn. 17; BGH, Urt. v. 11.11.1969 – VI ZR 91/68; OLG Hamm, Urt. v. 17.10.1994 – 3 U 11/94; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2006 – 3 U 131/05 Rn. 30; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2007 – I-3 U 14/07 Rn. 70; OLG Celle, Urt. v. 30.05.2007 – 14 U 189/06 Rn. 56). Die für den Geschädigten geltenden Darlegungserleichterungen müssen daher erst recht auch bei Abrechnungen wegen Krankenhauskosten des Geschädigten gelten, wenn dieser Selbstzahler ist. Denn gemäß § 17c Abs. 5 KHG erhält der Selbstzahler – wie die Krankenkasse – die Krankenhausabrechnung nach den allgemeingültigen und daher auch für Selbstzahler zwingenden sozialgesetzlich vorgesehenen Kostenregelungen und Versorgungsverträgen, was für einen Gleichlauf von Selbstzahler und Krankenkasse spricht (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17).
Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers darstellen, wenn es zu einer Ungleichbehandlung von Selbstzahler und Krankenkasse dadurch kommt, dass die Krankenkasse nicht diejenigen Leistungen ersetzt bekommt, die auch dem Selbstzahler zu ersetzen wären (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 17). Der Krankenkasse ist verfassungsrechtlich die inhaltliche Prüfung der Krankenhausabrechnung aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich untersagt und nur in den ganz wenigen gemäß den §§ 275, 275c Abs. 2 SGB V im Rahmen der sog. quartalsbezogenen Prüfquoten zugelassenen Fällen von nur 5-15% gestattet (Gesetzesvorbehalt, zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 238 m.w.N.; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344; Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3 m.w.N.). Die Krankenkasse verfügt über keinerlei eigene Informationen und muss auf die Angaben des Krankenhauses gemäß § 301 SGB V vertrauen. Das Krankenhaus hat daher wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen über das abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen. Damit soll das bestehende Informationsgefälle zwischen dem rundum informierten Krankenhaus und der nur spärlich informierten Krankenkasse ausgeglichen werden (BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 40/17 R m.w.N.).
Selbst wenn man also dem Urteil vom 09.07.2024 folgt und auf den Geschädigten abstellt, wäre ohnehin auf dessen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen, als wenn ihm selbst die Rechnungen des Krankenhauses erteilt worden wären. Er kann diese inhaltlich aber überhaupt nicht prüfen und ist insoweit auch „Laie“. Hiernach ergeben sich hinsichtlich der Erbringung und Erforderlichkeit der abgerechneten medizinischen Leistungen nur die Möglichkeiten, dass entweder die Krankenkasse selber Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist – dann kommt es auf ihre nach den §§ 275 ff. SGB V begrenzten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei nicht prüfbaren Krankenhausabrechnungen an – oder man stellt auf den Verletzten ab und berücksichtigt dessen noch viel begrenztere Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten als „Laie“. In beiden Fällen gelangt man zum selben Ergebnis. Der Inhalt der Krankenhausabrechnung ist ohnehin bei der Krankenkasse und dem Selbstzahler immer gleich, § 17c Abs. 5 KHG. Dass die Krankenkasse nicht schlechtergestellt werden soll als der Geschädigte, gab der BGH bereits im Urteil vom 03.05.2011 (VI ZR 61/10 Rn. 17) unmissverständlich vor. In beiden Konstellationen ist daher auf die eingeschränkten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Soweit eine Rechnungsprüfung gemäß den §§ 275 ff. SGB V zulässig war, wären die Prüfergebnisse der Krankenkasse gemäß den §§ 275 ff. SGB V selbstverständlich stets zu berücksichtigen.
Vorstehendes gilt auch bei sonstigen Behandlungsrechnungen, denn auch dort kann der Geschädigte regelmäßig nicht die Erforderlichkeit und zutreffende Berechnung der Leistungen prüfen.
Der BGH führt abschließend aus, dass der Hinweis der Revisionserwiderung auf das Urt. v. 11.03.1986 (VI ZR 64/85 Rn. 8), wonach der Grundsatz gelte, dass der Schädiger sein Opfer in der Konstellation hinnehmen müsse, in der sich das Opfer befinde, in diesem Zusammenhang unbehilflich sei. Die Klägerin sei nicht Geschädigte und dieser Grundsatz sei im Zusammenhang mit gesundheitlichen Vorschäden des Geschädigten entwickelt worden.
Das ist unzutreffend, denn einerseits ist der Sozialversicherungsträger der materiell Geschädigte (vgl. oben). Andererseits verkennt der BGH, dass Vorschäden auch bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlich sind. Denn der Schädiger hat den Geschädigten in den persönlichen und gesundheitlichen Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn angetroffen hat. Daher sind die Heilbehandlungskosten des Geschädigten auch dann erforderlich, wenn sie sich durch Vorschäden erhöht haben (BGH, Urt. v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87 Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2007 – I-3 U 14/07 Rn. 70; OLG Celle, Urt. v. 30.05.2007 – 14 U 189/06 Rn. 56; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 237, Rn. 35).
Die Auswirkungen des Urteils sind angesichts der vielen Unpässlichkeiten erheblich. Die Thematik bedarf dringend der erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.
Der Krankenkasse abzusprechen, dass sie hinsichtlich der konkreten „Sozialleistungen“ materiell Geschädigte i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sei, ist unhaltbar, zumal längst das Gegenteil entschieden und vom BGH erkannt wurde (vgl. oben). Es verstößt gegen die Effektivität des Rechtschutzes gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Anspruchsübergang dazu dient, dem Sozialversicherungsträger den Ersatz der Kosten seiner (kausalen und kongruenten) „Sozialleistungen“ i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ermöglichen und genau das nicht umsetzbar ist. Einen konkreten derartigen materiellen Schaden des Geschädigten gibt es nicht, die „Sozialleistungen“ der Krankenkasse müssen mittels der nötigen Kongruenz dem normativen Schaden des Geschädigten nur wertungsmäßig zurechenbar sein. Wenn beim Geschädigten dagegen ein konkreter materieller Schaden verbliebe, könnte dieser darüber verfügen, was § 116 Abs. 1 SGB X gerade verhindern soll (vgl. oben).
Die unkritische Hinnahme des Urteils im Lager der Haftpflichtversicherer klärt die aufgezeigten Probleme ohnehin nicht auf (vgl. Jahnke, jurisPR-VerkR 20/2024 Anm. 2; Figgener/Quaisser, NJW-Spezial 2024, 586; Fischer, FD-SozVR 2024, 820699; Lang/Nugel VersR 2025, 13 ff.). Vor allem aber überlagert die hiernach ergangene Entscheidung des BGH vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22) die gesamte Thematik zugunsten der Krankenkassen. Denn wenn auf die nahezu gar nicht bestehenden Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Verletzten abzustellen wäre, dann müsste der Schädiger erst recht die Abrechnung ungeprüft ersetzen. Dann wären aber auch die fehlenden Prüfmöglichkeiten der Krankenkasse gemäß den §§ 275 ff. SGB V zu berücksichtigen.
Das OLG Naumburg ist gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des BGH gebunden, die Bindung erstreckt sich aber nicht auf den Sachverhalt, wenn es nach der Zurückverweisung andere Tatsachen feststellt oder seiner neuen Entscheidung aufgrund geänderter Verhältnisse einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.07.2016 – 5 U 186/12 Rn. 44 m.w.N.). Insbesondere wurde vom BGH nicht über die Frage entschieden, ob der Geschädigte selbst das „Krankenhausrisiko“ trägt und ob dies dann daran anknüpfend auch für die Krankenkasse gilt, was sich infolge des neuen Urteils vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22) aufdrängt (vgl. oben). Auch dürfte eine Revision erneut geboten sein, da der BGH verkannte, dass das Oberlandesgericht nicht von einem eigenen Anspruch, sondern nur von einem eigenen materiellen Schaden der Krankenkasse ausging. Zudem wandte der BGH vorliegend § 275c SGB V in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung an, obwohl sich der Unfall nebst Abrechnung bereits 2018 zutrug.
Dagegen, dass die Krankenkasse die konkreten Schadenspositionen mittels ihrer gemäß den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 299 bis 302 SGB V von den Leistungserbringern übermittelten EDV-Belege darlegen kann, hatte der BGH keine Einwendungen, zumal hierfür ohnehin das abgemilderte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.
Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind dem Geschädigten, der auf den ärztlichen Rat vertraut und vertrauen darf, die Schäden auch dann zu ersetzen, wenn sie nicht objektiv erforderlich waren. In diesem Fall wären auch hinsichtlich der Schadenshöhe von der Krankenkasse keine weiteren Belege vorzulegen. Für die Gesundheitsschäden und Kausalitäten kann anderes gelten.
Der datenschutzrechtlich zulässige Umfang der dem Schädiger zu übersendenden Behandlungsunterlagen ist nicht geklärt. Die Übersendung der gemäß Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f DSGVO besonders geschützten Gesundheitsdaten ist nur bei entsprechender Erforderlichkeit zulässig, was außergerichtlich und gerichtlich zu berücksichtigen ist (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.06.2024 – 14 K 870/22; VG Hamburg, Urt. v. 28.07.2022 – 21 K 1802/21). Eine pauschale Datenanforderung ist unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2022 – 1 W 9/22). Die Übersendung der gesamten Patientenakte ist nicht erforderlich, es muss vielmehr stets der konkrete fallbezogene Zweck der einzelnen Beleganforderung vom Schädiger dargelegt werden. Für die Gesundheitsschäden und Kausalitäten dürften Entlassungsberichte grundsätzlich ausreichen. Die Abrechnungsdaten des Krankenhauses gemäß § 301 Abs. 1 SGB V genügen auch nach der Entscheidung vom 09.07.2024 für den Nachweis der Schadenshöhe (LG Neubrandenburg, Urt. v. 20.11.2024 – 2 O 208/24).
Datenschutzrechtlich ist es zudem unzulässig, dass nicht geeignete Personen die Gesundheitsdaten erhalten. In der Schadensregulierung bleibt regelmäßig im Unklaren, welche Personen genau aufseiten der Dienstleister von Haftpflichtversicherungen mit welcher Qualifikation die sensiblen Gesundheitsdaten prüfen und die Prüfberichte zu verantworten haben. Insbesondere hinsichtlich der oft von Dienstleistern in Frage gestellten Gesundheitsschäden, Kausalitäten und – soweit noch relevant – die medizinische Erforderlichkeit von Behandlungen ist dies problematisch, denn diese können sachkundig nur Fachärztinnen und Fachärzte der jeweils einschlägigen Fachrichtung beurteilen. Dabei können mehrere Fachrichtungen pro Schadensfall relevant sein. Daher muss die Haftpflichtversicherung dies gewährleisten. Entsprechend sind die darauf erstellten Prüfberichte vollständig und unter prüfbarer Benennung der dies verantwortenden Person und ihrer fachärztlichen Qualifikation der Krankenkasse zu übermitteln. Ansonsten sind Einwendungen unsubstanziiert und unbeachtlich. Zur Prüfung und Verteidigung von Ansprüchen sind diese Auskünfte den Haftpflichtversicherungen – trotz oftmals anderslautender Behauptung – auch stets rechtlich möglich, § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Im Zivilprozess spielen die Behandlungsunterlagen zunächst ohnehin keine Rolle, denn wie der BGH hier zutreffend ausführt, genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19; BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17; BGH, Beschl. v. 27.09.2016 – VI ZR 565/15). Unsubstanziiert ist ein Vortrag daher nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10; BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – VIII ZR 33/20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19 m.w.N.). Zudem muss sich die Klagepartei kein medizinisches Fachwissen aneignen (BGH, Beschl. v. 28.05.2019 – VI ZR 328/18 m. Anm. Prelinger, jurisPR-VersR 1/2020 Anm. 1; BGH, Beschl. v. 12.03.2019 – VI ZR 278/18; BGH, Urt. v. 19.02.2019 – VI ZR 505/17; BGH, Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15). Der Vortrag zur Erbringung und Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen mittels Darstellung der öffentlich-rechtlichen EDV-Belege, welche die sozialrechtlich geregelten nötigen und aussagekräftigen Angaben der Leistungserbringer enthalten, kann per se nicht unsubstanziiert sein. Soweit außergerichtlich nicht die erforderlichen Belege vorgelegt wurden, kann sich das allenfalls gemäß den §§ 119 Abs. 3, 120 VVG, § 286 Abs. 4 BGB auf die Zinsen und Kosten auswirken (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2024 – 2 U 26/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2024 – 12 U 130/23).
Die Entscheidung des BGH ist auch hinsichtlich etwaiger anschließender Rechtsstreitigkeiten problematisch. Denkbar ist, dass die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus nunmehr zivilrechtliche Bereicherungsansprüche aus den §§ 812 ff. BGB geltend macht, wenn sich herausstellt, dass Behandlungen sozialrechtlich falsch abgerechnet wurden. Im Klageverfahren müsste gemäß den §§ 72 ff. ZPO der Streit verkündet werden. Hier besteht das Problem, ob die §§ 275 ff. SGB V eine Sperrwirkung entfalten bzw. bei nicht prüfbarer Abrechnung einen Rechtsgrund für die Zahlung bilden. Problematisch ist auch der Rechtsweg, da auch die Sozialgerichte zuständig und damit eine zivilprozessuale Streitverkündung wirkungslos sein könnte.
Der BGH führt zur Untermauerung seiner Auffassung, dass die sozialrechtlichen Systemanforderungen keine Abweichung von der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast nach sich ziehen, die Regelung des § 294a SGB V an. Dieser verpflichte unter anderem Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V, „die erforderlichen Daten“, einschließlich der Angaben über Ursachen und mögliche Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit die Folge eines Unfalls ist. Der Gesetzgeber habe mit § 294a SGB V eine Norm geschaffen, mit der Krankenkassen Angaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie benötigen, um nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Diese Ausführungen sind unverständlich, denn § 294a SGB V sagt nichts über die zivilrechtliche Darlegungs- und Beweislast aus. Die Regelung setzt zudem voraus, dass die Krankenkassen diese Daten auch erhalten. Aus der Praxis ist hingegen bekannt, dass Ärzte und Krankenhäuser fast nie dieser Verpflichtung nachkommen und die Norm daher weitgehend gegenstandslos ist.
§ 294a SGB V regelt auch nur die Mitteilungspflicht der Leistungserbringer, da § 294a SGB V systematisch bei den Pflichten der Leistungserbringer eingeordnet wurde und diese von ihrer Schweige- und Datenschutzpflicht befreien sollte. Aus einer einseitigen Pflicht eines Leistungserbringers wird öffentlich-rechtlich keine Rechtsgrundlage zur aktiven Anforderung von Belegen. Ein Anfordern würde bereits eine Datenerhebung darstellen, für die es einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage bedarf, die dem Grundsatz der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entspricht. Bei § 294a SGB V ist diese Befugnis unklar (vgl. LSG Celle-Bremen, Urt. v. 11.11.2009 – L 1 KR 152/08; AG Magdeburg, Urt. v. 19.11.2008 – 180 C 2825/07; SG Berlin, Urt. v. 01.06.2004 – S 82 KR 2038/02; SG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2008 – S 1 KA 191/06, zusf. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1341; Prelinger, NZV 2024, 233, 242, Rn. 66).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
7. März 2025
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - VI ZR 252/23
Quelle
Fundstelle
LMK Leitsatz mit Kommentierung 2025, Heft 2
Zitiervorschlag
Prelinger, LMK 2025, 801434
Mit Übersendung der Krankenhausabrechnung an die Krankenkasse gemäß § 301 SGB V wird die Regressforderung fällig. Das Gericht hat Beweis zu erheben, wenn die Verletzungen und die Kostenbelege aus der EDV der Krankenkasse vorgetragen wurden - Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 07.02.2025, Az. 5 U 69/22, juris
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 878,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 100 Prozent zu ersetzen, welche der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16.10 Uhr auf der …, entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.403,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Regressanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X geltend.
Die Klägerin ist Krankenversicherer der bei einem Verkehrsunfall am 25.01.2022 verletzten Geschädigten … . Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Die Geschädigte war angeschnallte Beifahrerin im Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Beklagten. Dieser musste einem unbekannt gebliebenen entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen und kollidierte mit einem Baum. Die Geschädigte wurde durch den Rettungsdienst mit Notarzteinsatz in das …-Klinikum Neubrandenburg gebracht. Sie erlitt eine Bauchdeckenprellung, eine Thoraxprellung, eine Halsprellung sowie eine traumatische Perforation des Dünndarms, die operativ versorgt werden musste und einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 25.01. bis zum 02.02.2022 erforderlich machte. Die Klägerin erbrachte Leistungen in Höhe von 850,00 € für den Rettungseinsatz, 770,00 € für den Notarzteinsatz und 8.629,13 € für die stationäre Behandlung der Geschädigten im … Klinikum Neubrandenburg. Mit Schreiben vom 16.06.2022 forderte die Klägerin den Beklagten außergerichtlich zur Regulierung auf. Der Beklagte verlangte daraufhin die Vorlage vollständiger Behandlungsunterlagen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit den als Anlage K1 vorgelegten Abrechnungsunterlagen, aus denen sich vollständige Diagnosen und eine Auflistung aller medizinischen Eingriffe ergäben, habe sie ihrer Darlegungslast in vollem Umfang Genüge getan. Weitere Abrechnungsunterlagen lägen ihr nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen erfüllten die Anforderungen aus§ 301 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum seit dem 03.08.2022 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen hat, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16:10 Uhr auf der … entstanden sind und noch entstehen werden.
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 878,22 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht für die Unfallfolgen unstreitig, moniert allerdings, dass die Klägerin keine prüfbare Abrechnung vorgelegt habe. Dies sei notwendig, um insbesondere die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kausalität des Behandlungsaufwandes mit dem Unfallereignis prüfen zu können. Der Beklagte weist darauf hin, dass ihm keine eigenen Behandlungsunterlagen der Geschädigten vorlägen, da diese keinen Direktanspruch gegen ihn geltend gemacht habe.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen allen Parteien gewechselten Schriftsätze und auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 Satz 1 PflVG. Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruches ist der Schaden des Versicherten, hier also der Frau … . Der Anspruchsübergang findet im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses statt. Die Forderung des Geschädigten gegen den Schadensersatzpflichtigen geht im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unverändert, d. h. genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger über (BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, zitiert nach juris Rn. 19).
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 09.07.2024, VI ZR 252/23, zitiert nach juris Rn. 10). Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf und dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, treffen den Sozialversicherungsträger, der den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
Die Klägerin hat hier mit dem Anlagenkonvolut K1 Nachweise über die für den Notfalleinsatz entstandenen Kosten für Notarzt und Rettungseinsatz sowie für die nachfolgende medizinische Behandlung der Geschädigten im Dietrich Bonhoeffer Klinikum in Neubrandenburg vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichen diese Nachweise zur Begründung des Anspruches aus. Es handelt sich hierbei um die der Krankenkasse vorliegenden EDV-Belege über die Behandlungskosten. Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse ein Hoheitsträger im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB V. Ihre Datenerhebungsbefugnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 294 - 303 SGB V. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems und ansonsten fehlender Rechtsgrundlage für die Übermittlung höchstpersönlicher Daten nicht. Die Klägerin hat der Beklagten mit dem Anlagenkonvolut K1 den gemäß § 301 SGB V gesetzlich vorgeschriebenen Ausdruck der Daten übermittelt. Dieser Datensatz enthält alle Informationen, welche die Beklagte benötigt, um die Richtigkeit der gegen sie geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können. Insbesondere ergeben sich daraus die persönlichen Daten der Geschädigten, alle erhobenen Diagnosen sowie die durchgeführten medizinischen Maßnahmen.
Aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich vorliegend nichts anderes. Richtig ist zwar, dass der BGH in dieser Entscheidung mitteilt, dass die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung darstellen (BGH, a.a.O., Rn. 28). Allerdings hat der BGH das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Der wesentliche Unterschied zu dem vorliegenden Fall liegt darin, dass die Beklagtenseite in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt Einwendungen gegen die Abrechnungspositionen vorgebracht hat. Der wesentliche Kritikpunkt des BGH an der Vorentscheidung lag darin, dass das Vordergericht nicht den gesamten Parteivortrag gewürdigt habe, sich ausschließlich auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen gestützt habe und sich mit den in beiden Instanzen erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite nicht auseinandergesetzt habe (BGH, a.a.O., Rn. 35). Die Anforderungen, die an die Darlegungslast einer Partei zu stellen sind, hängen maßgeblich davon ab, wie die Gegenseite sich hierzu positioniert. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben worden, sondern die Beklagte hat sich allein auf das formelle Argument der fehlenden Prüfbarkeit zurückgezogen. Der Vortrag der Klägerseite ist nicht bestritten worden. Es sind nicht einmal Tatsachen vorgetragen worden, die einen Zweifel an der Plausibilität der vorgetragenen von der Geschädigten erlittenen Verletzungsfolgen und der von der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen begründen könnten. Die notwendigen Informationen zur Prüfung des Anspruches lagen der Beklagten vor. Eine Beweiserhebung, die möglicherweise die Vorlage weiterer Behandlungsunterlagen erforderlich gemacht hätte, ist hier nicht notwendig, da der Anspruch nicht bestritten wurde.
2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, da jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, zitiert nach juris Rn. 5). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist, der künftige Schäden aufgrund des jugendlichen Alters der Geschädigten und der Schwere der erlittenen inneren Verletzungen jedenfalls möglich erscheinen lässt. Der Schadenseintritt muss nicht wahrscheinlich sein (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16, zitiert nach juris Rn. 49).
3. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2022 ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht und die Beklagte dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2022 gemahnt. Mit Zugang der Mahnung ist Verzug eingetreten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
Der Datensatz nach § 301 SGB V enthält grundsätzlich alle notwendigen Daten zum Nachweis der Krankenhauskosten - LG Neubrandenburg, Urteil vom 20.11.2024 – 2 O 208/24 –, juris
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 878,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2024 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu 100 Prozent zu ersetzen, welche der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16.10 Uhr auf der …, entstanden sind und noch entstehen werden.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 13.403,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Regressanspruch aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X geltend.
Die Klägerin ist Krankenversicherer der bei einem Verkehrsunfall am 25.01.2022 verletzten Geschädigten … . Der Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs.
Die Geschädigte war angeschnallte Beifahrerin im Fahrzeug des Versicherungsnehmers des Beklagten. Dieser musste einem unbekannt gebliebenen entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen und kollidierte mit einem Baum. Die Geschädigte wurde durch den Rettungsdienst mit Notarzteinsatz in das …-Klinikum Neubrandenburg gebracht. Sie erlitt eine Bauchdeckenprellung, eine Thoraxprellung, eine Halsprellung sowie eine traumatische Perforation des Dünndarms, die operativ versorgt werden musste und einen stationären Aufenthalt in der Zeit vom 25.01. bis zum 02.02.2022 erforderlich machte. Die Klägerin erbrachte Leistungen in Höhe von 850,00 € für den Rettungseinsatz, 770,00 € für den Notarzteinsatz und 8.629,13 € für die stationäre Behandlung der Geschädigten im … Klinikum Neubrandenburg. Mit Schreiben vom 16.06.2022 forderte die Klägerin den Beklagten außergerichtlich zur Regulierung auf. Der Beklagte verlangte daraufhin die Vorlage vollständiger Behandlungsunterlagen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit den als Anlage K1 vorgelegten Abrechnungsunterlagen, aus denen sich vollständige Diagnosen und eine Auflistung aller medizinischen Eingriffe ergäben, habe sie ihrer Darlegungslast in vollem Umfang Genüge getan. Weitere Abrechnungsunterlagen lägen ihr nicht vor. Die vorgelegten Unterlagen erfüllten die Anforderungen aus§ 301 SGB V.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.403,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum seit dem 03.08.2022 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus der Klägerin sämtliche weiteren Schäden mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen hat, die der Klägerin aus dem Schadensereignis der … vom 25.01.2022 gegen 16:10 Uhr auf der … entstanden sind und noch entstehen werden.
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 878,22 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht für die Unfallfolgen unstreitig, moniert allerdings, dass die Klägerin keine prüfbare Abrechnung vorgelegt habe. Dies sei notwendig, um insbesondere die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kausalität des Behandlungsaufwandes mit dem Unfallereignis prüfen zu können. Der Beklagte weist darauf hin, dass ihm keine eigenen Behandlungsunterlagen der Geschädigten vorlägen, da diese keinen Direktanspruch gegen ihn geltend gemacht habe.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen allen Parteien gewechselten Schriftsätze und auf das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht der bei ihr versicherten Geschädigten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz in Form des Ersatzes der Kosten der Heilung wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 Satz 1 PflVG. Gegenstand des nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruches ist der Schaden des Versicherten, hier also der Frau … . Der Anspruchsübergang findet im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses statt. Die Forderung des Geschädigten gegen den Schadensersatzpflichtigen geht im Wege der Legalzession des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unverändert, d. h. genauso, wie sie dem Geschädigten zustand, auf den Sozialversicherungsträger über (BGH, Urteil vom 07.12.2021, VI ZR 1189/20, zitiert nach juris Rn. 19).
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 09.07.2024, VI ZR 252/23, zitiert nach juris Rn. 10). Ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf und dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, treffen den Sozialversicherungsträger, der den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen (BGH, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).
Die Klägerin hat hier mit dem Anlagenkonvolut K1 Nachweise über die für den Notfalleinsatz entstandenen Kosten für Notarzt und Rettungseinsatz sowie für die nachfolgende medizinische Behandlung der Geschädigten im Dietrich Bonhoeffer Klinikum in Neubrandenburg vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten reichen diese Nachweise zur Begründung des Anspruches aus. Es handelt sich hierbei um die der Krankenkasse vorliegenden EDV-Belege über die Behandlungskosten. Die Klägerin ist als gesetzliche Krankenkasse ein Hoheitsträger im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB V. Ihre Datenerhebungsbefugnisse richten sich nach den Vorschriften der §§ 294 - 303 SGB V. Aus § 301 SGB V ergibt sich, dass die von den Krankenkassen verpflichteten Leistungserbringer die maßgeblichen Abrechnungsdaten an die Krankenkasse maschinenlesbar bzw. im Wege elektronischer Datenübertragung zu übermitteln haben. Weitere Kostenbelege existieren aufgrund des ausschließlich elektronischen Übermittlungssystems und ansonsten fehlender Rechtsgrundlage für die Übermittlung höchstpersönlicher Daten nicht. Die Klägerin hat der Beklagten mit dem Anlagenkonvolut K1 den gemäß § 301 SGB V gesetzlich vorgeschriebenen Ausdruck der Daten übermittelt. Dieser Datensatz enthält alle Informationen, welche die Beklagte benötigt, um die Richtigkeit der gegen sie geltend gemachten Ansprüche überprüfen zu können. Insbesondere ergeben sich daraus die persönlichen Daten der Geschädigten, alle erhobenen Diagnosen sowie die durchgeführten medizinischen Maßnahmen.
Aus der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich vorliegend nichts anderes. Richtig ist zwar, dass der BGH in dieser Entscheidung mitteilt, dass die von den Behandlungseinrichtungen erstellten Abrechnungsdaten nach allgemeinen Grundsätzen nur einen Anhaltspunkt, aber kein wesentliches bzw. starkes Indiz für die Erbringung und/oder die Erforderlichkeit der abgerechneten Leistung darstellen (BGH, a.a.O., Rn. 28). Allerdings hat der BGH das Verfahren zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen. Der wesentliche Unterschied zu dem vorliegenden Fall liegt darin, dass die Beklagtenseite in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt Einwendungen gegen die Abrechnungspositionen vorgebracht hat. Der wesentliche Kritikpunkt des BGH an der Vorentscheidung lag darin, dass das Vordergericht nicht den gesamten Parteivortrag gewürdigt habe, sich ausschließlich auf die vorgelegten Abrechnungsunterlagen gestützt habe und sich mit den in beiden Instanzen erhobenen Einwendungen der Beklagtenseite nicht auseinandergesetzt habe (BGH, a.a.O., Rn. 35). Die Anforderungen, die an die Darlegungslast einer Partei zu stellen sind, hängen maßgeblich davon ab, wie die Gegenseite sich hierzu positioniert. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben worden, sondern die Beklagte hat sich allein auf das formelle Argument der fehlenden Prüfbarkeit zurückgezogen. Der Vortrag der Klägerseite ist nicht bestritten worden. Es sind nicht einmal Tatsachen vorgetragen worden, die einen Zweifel an der Plausibilität der vorgetragenen von der Geschädigten erlittenen Verletzungsfolgen und der von der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen begründen könnten. Die notwendigen Informationen zur Prüfung des Anspruches lagen der Beklagten vor. Eine Beweiserhebung, die möglicherweise die Vorlage weiterer Behandlungsunterlagen erforderlich gemacht hätte, ist hier nicht notwendig, da der Anspruch nicht bestritten wurde.
2. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hier gegeben, da jedenfalls die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 09.01.2007, VI ZR 133/06, zitiert nach juris Rn. 5). Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben ist, der künftige Schäden aufgrund des jugendlichen Alters der Geschädigten und der Schwere der erlittenen inneren Verletzungen jedenfalls möglich erscheinen lässt. Der Schadenseintritt muss nicht wahrscheinlich sein (BGH, Urteil vom 17.10.2017, VI ZR 423/16, zitiert nach juris Rn. 49).
3. Der Zinsanspruch und der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16.06.2022 ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht und die Beklagte dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 02.08.2022 gemahnt. Mit Zugang der Mahnung ist Verzug eingetreten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
Subjektbezogene Schadensbetrachtung im Regress des Sozialversicherungsträgers - Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1 (Besprechung des Urteils des BGH vom 9. Juli 2024 - VI ZR 252/23)
Im Regress der gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 116 SGB X ist hinsichtlich der Krankenhauskosten umstritten, ob auch die gesetzliche Krankenkasse die für den Geschädigten geltenden Darlegungserleichterungen der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ bei der Auslegung des Begriffs „erforderlich“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Anspruch nehmen kann.
Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 51/23 sowie BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 38/22). Der BGH erkannte nunmehr, dass dies auch für Personenschäden gilt (Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22).
Für die Krankenkasse, die gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur den übergegangenen Anspruch des Geschädigten regressieren und daher nicht schlechtergestellt werden darf als dieser (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10), drängt sich daher die Anwendung dieser Grundsätze in Regressen auf, bei denen ihnen die Prüfung der Krankenhausabrechnung gesetzlich untersagt ist. Denn aufgrund der horrenden Menge von ca. 18 Mio. Krankenhausabrechnungen pro Jahr dürfen die Krankenhausabrechnungen von den Krankenkassen nur äußerst eingeschränkt geprüft werden, insbesondere nur innerhalb der sog. quartalsbezogenen Prüfquoten von 5-15%, §§ 275, 275c Abs. 2 SGB V. Wegen des sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergebenden Gesetzesvorbehalts dürfen Krankenkassen Gesundheitsdaten nur dann verwenden, wenn ihnen dieses ausdrücklich vom Gesetzgeber gestattet wurde. Daher können auch die Krankenkassen bei nicht prüfbaren Abrechnungen nicht mehr tun, als die Rechnung ungeprüft dem Schädiger in Rechnung zu stellen – wie es auch der Geschädigte als „Laie“ täte (vgl. Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344; Prelinger, NZV 2024, 233, 236, Rn. 20 ff.). Das Berufungsgericht teilte diese Auffassung (OLG Naumburg, Urt. v. 06.07.2023 – 9 U 125/22).
Der BGH hat in der hier besprochenen Entscheidung jedoch die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung mit der Begründung verneint, dass der Geschädigte nur der „Verletzte“ sei. Zudem wurde unzutreffenderweise unterstellt, dass Krankenkassen eine Privilegierung erstrebten, obwohl sie nur die Gleichbehandlung mit dem Geschädigten fordern, der sich aber selbst auch auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen kann. Die Entscheidung ist auch in weiteren wesentlichen Punkten unzutreffend und daher insgesamt nicht haltbar. Scheinbar ist der BGH den Stimmen aus dem Lager der Haftpflichtversicherer etwas zu unkritisch gefolgt (vgl. Lang, RuS 2023, 930; Burmann/Jahnke, RuS 2023, 145; Seiler, VersR 2024, 188, 195; Burmann/Jahnke, RuS 2024, 184; Bähring/Liborius, NJW-Spezial 2024, 73; Möhlenkamp, VersR 2024, 209; Drewes, NZV 2024, 136; Bähring/Burmann/Jahnke/Liborius, NZV 2024, 158). Für die Haftpflichtversicherer ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung ungünstig, da damit ggf. auch weitergehende Leistungen ersetzt werden müssen, die objektiv nicht erforderlich waren.
Die klagende gesetzliche Krankenkasse verlangt vom beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht Erstattung ihrer Kosten, die sie für die Krankenhausbehandlung ihres versicherten Mitgliedes bzw. Geschädigten aufzuwenden hatte.
Der Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Schwere der Verletzungen des Versicherten, die eine stationäre ärztliche Behandlung notwendig machten, stehen außer Streit. Der geschädigte Versicherte befand sich nach dem Unfall zunächst in einem Universitätsklinikum und anschließend in einem Rehabilitationszentrum. Für die Behandlung im Universitätsklinikum bezahlte die Klägerin 57.524,84 Euro, für die Behandlung im Rehabilitationszentrum 35.846,51 Euro. Von den für die Behandlung im Universitätsklinikum geforderten Kosten hat die Beklagte einen Betrag von 48.664,74 Euro anerkannt. Eine weitere Zahlung wurde mangels prüffähiger Unterlagen abgelehnt. Die Klägerin meinte dagegen, die der Beklagten übersandten Abrechnungsdaten des Krankenhauses sowie die Krankenhausberichte seien zur Darlegung der Schadenshöhe ausreichend.
Das Landgericht gab der auf Zahlung des restlichen Betrags von 44.706,61 Euro sowie auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage statt. Das OLG Naumburg wies die Berufung der Beklagten mit Urt. v. 06.07.2023 (9 U 125/22) zurück.
Der BGH hat auf die Revision der Beklagten die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und wegen der noch offenen Beweisfragen die Sache zurückverwiesen.
Das angefochtene Urteil halte revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts könne die noch streitige Klageforderung als Schadensersatzanspruch der Höhe nach nicht zuerkannt werden.
Um die Problematik verständlicher zu machen, sind die Besonderheiten der Gesetzeskonstruktion voranzustellen: Krankenkassen sind im Wege der sozialstaatlichen Daseinsvorsorge verpflichtet, vorab Verträge mit medizinischen und sonstigen Leistungserbringern abzuschließen, welche die durchgehende Versorgung der Versicherten bei Erkrankungen und Verletzungen sicherstellen und auch privatrechtsgestaltende Wirkung haben (BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03; OLG Hamm, Urt. v. 23.06.2009 – 9 U 150/08; BSG, Urt. v. 03.11.1999 – B 3 KR 4/99 R – BSGE 85, 110, 112).
Kommt es zu einem Schadensereignis eines Versicherten (= Verletzten), aus dem diesem ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte entsteht, so regelt § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger übergeht, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses „Sozialleistungen“ zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Der Anspruch des Geschädigten (= Verletzten) geht vorab bereits dem Grunde nach sofort im Zeitpunkt des Schadensfalls binnen einer logischen Sekunde auf die Krankenkasse über und umfasst alle künftigen Sozialleistungen, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Dabei reicht selbst eine weit entfernte Möglichkeit des Eintritts solcher Tatsachen aus, aufgrund derer Versicherungsleistungen zu erbringen sein werden, soweit die Entstehung solcher Leistungspflichten nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10 Rn. 8; BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10; BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10; BGH, Urt. v. 20.09.1994 – VI ZR 285/93). Dies umfasst sogar auch solche künftigen Sozialleistungen, deren inhaltliche Ausgestaltung durch Veränderungen im Leistungsgefüge erst später erfolgt, soweit eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 12.04.2011 – VI ZR 158/10 Rn. 8 m.w.N.). Der sofortige Anspruchsübergang dem Grunde nach dient damit dem Ausgleich der vom Sozialversicherungsträger künftig zu erbringenden Sozialleistungen (BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16 Rn. 29).
Der sofortige Übergang dient auch dem Schutz der Versichertengemeinschaft, die vor nachteiligen Verfügungen des Geschädigten geschützt werden soll (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20; BGH, Urt. v. 17.10.2017 – VI ZR 423/16; BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10). Ein Übergang der Höhe nach kann somit nicht erfolgen, dem Verletzten können binnen der logischen Sekunde noch keine konkreten Kosten (Schadenspositionen) entstanden sein. Der Anspruch des Geschädigten wird vorab sofort dem Grunde nach zum erst künftig der Höhe nach beim Sozialversicherungsträger entstehenden Schaden in Form der von diesem dem Geschädigten zu leistenden „Sozialleistungen“ gezogen, was zugleich eine Drittschadensliquidation erübrigt.
Die künftigen Sozialleistungen der Sozialversicherungsträger sind aber nicht uferlos zu ersetzen. Bei wertender Betrachtung handelt es sich nämlich bei diesen um einen normativen Schaden des Verletzten, dem die späteren Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers zugerechnet werden (BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 12, 19). Ohne Annahme eines normativen Schadens liefe der Regress stets ins Leere (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – VI ZR 40/16 Rn. 15). Daher regelt § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass die spätere Sozialleistung des Sozialversicherungsträgers der Behebung eines Schadens der gleichen „Art“ dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen muss (zeitliche und sachliche Kongruenz; die zeitliche Kongruenz spielt bei der Problematik hier keine Rolle). Die sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss. Es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 14). Es geht somit grundsätzlich nur darum, ob die geltend gemachten Schadenspositionen überhaupt zu den vom Übergang erfassten abstrakten „Schadensarten“ gehören (Heilungskosten, Erwerbsschaden und vermehrte Bedürfnisse), die auch dem Geschädigten zustehen (BGH, Urt. v. 30.06.2015 – VI ZR 379/14).
Die hier maßgebliche Krankenbehandlung ist als Sachleistung grundsätzlich sachlich kongruent mit der Verpflichtung des Schädigers, dem Geschädigten die Heilungskosten zu ersetzen. Die Krankenhauskosten der gesetzlichen Krankenversicherung stellen Sachleistungen gemäß den §§ 2 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1 SGB V dar. Die Kosten ergeben sich aus den gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG abgeschlossenen und für alle Benutzer des Krankenhauses gültigen Versorgungsverträgen. Die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrages sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 155 f.; BGH, Urt. v. 09.11.1989 – IX ZR 269/87; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 235).
Die Krankenkasse leistet somit dem Geschädigten die gesamte Heilbehandlung durch ihre medizinischen und therapeutischen Leistungserbringer als Sachleistung (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03). Die Krankenkasse kann daher für diese „Sozialleistung“ vom Schädiger den Geldbetrag ersetzt verlangen, den sie an ihre jeweiligen Leistungserbringer zahlte (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 m.w.N.). Mit dem Begriff „Sozialleistung“ in § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dieser konkret vom Schädiger zu ersetzende Schaden des Sozialversicherungsträgers gemeint, nicht etwa der nur abstrakte normative Schaden des Geschädigten. Die Kongruenz ist das Bindeglied zwischen dem nur normativen Schaden des Geschädigten und den erst nach dem Anspruchsübergang zu erbringenden konkreten „Sozialleistungen“ des Sozialversicherungsträgers.
Der BGH stellt zunächst zutreffend voran, dass sich das für den materiellen Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgebliche Beweismaß nach § 287 Abs. 1 ZPO richtet (unverständlich daher OLG Jena, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 661/11 Rn. 61, OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2023 – I-26 U 99/22 Rn. 41; OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2023 – 12 U 17/23 Rn. 4, die hierfür den Vollbeweis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO forderten). Allerdings habe das Berufungsgericht die an dieses Beweismaß zu stellenden Grundsätze verkannt.
Der BGH bejaht einen Verstoß gegen § 287 Abs. 1 ZPO und lehnt zugleich die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung für die Krankenkasse ab, da allein der „verletzte Versicherte“ und nicht die Krankenkasse Geschädigter sei (Rn. 11, 32). Die nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erbringende Leistung der Krankenkasse sei „nicht zwingend deckungsgleich“ mit den im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Der Sozialversicherungsträger könne den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen Schadens in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, er könne eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie „auf einen Schaden des Versicherten“ zu erbringen sind.
Bei Krankenhausleistungen gibt es dabei keine unterschiedlichen sozial- bzw. zivilrechtlichen Berechnungsarten. Die Pflegesätze und die Vergütung für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG, § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV unabhängig vom Versichertenstatus für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und für die Parteien des Krankenhausaufnahmevertrages sowie für die Abrechnung zwischen Sozialleistungsträgern und Krankenhäusern gleichermaßen bindend. Die Krankenkasse hat die Kosten der Krankenhausbehandlung in gleicher Weise zu zahlen, wie sie auch ein selbstzahlender Patient zahlen müsste (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 155 f.; BGH, Urt. v. 09.11.1989 – IX ZR 269/87; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 235). Der Geschädigte bekäme daher als Selbstzahler eine inhaltsgleiche Abrechnung des Krankenhauses, § 17c Abs. 5 KHG.
Die Entscheidung des BGH vom 03.05.2011 (VI ZR 61/10) wurde vorliegend sogar vom BGH zitiert, aber deren Bedeutung verkannt. Diese Verkennung ist angesichts der Komplexität dieses Rechtsbereichs verständlich, allerdings wurde auf vorstehende Besonderheiten bereits hingewiesen (Prelinger, VersR 2022, 1337, 1339 zu 3 c). Die Ausführungen des BGH haben bereits zu Irritationen bei den Gerichten geführt, die sich jetzt fragen, was denn bei Heilbehandlungen der „eigene Schaden des Verletzten“ sei, der als gesetzlich Krankenversicherter doch gar keine Abrechnungen für die Heilbehandlung erhält und bezahlt (mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 61 SGB V). Das LG Neubrandenburg hat sich davon nicht irritieren lassen und die Behandlungskosten der Krankenkasse zutreffend zuerkannt (LG Neubrandenburg, Urt. v. 20.11.2024 – 2 O 208/24).
Der konkrete Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht durch die Sachleistungen der Krankenkasse.
Die einzelnen konkreten Schadenspositionen, deren Ersatz im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt wird, können somit denklogisch nur bei der Krankenkasse als deren „Sozialleistungen“ entstehen und bestehen in dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre Leistungserbringer entrichten muss (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10, 17; BGH, Urt. v. 27.01.1954 – VI ZR 16/53 – BGHZ 12, 154, 156; BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 Rn. 7-11; BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 12). Bei Arzt- und Krankenhausbehandlungen geht dies aus § 630a Abs. 1 Halbsatz 2 BGB hervor, da die Krankenkasse „Dritter“ in diesem Sinne ist (BT-Drs. 17/10488, S. 18/19; Wagner in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, § 630a BGB Rn. 20; Katzenmeier in: BeckOK BGB, 68. Ed. 01.11.2023, § 630a BGB Rn. 47).
Weil es sich bei den „Sozialleistungen“ um einen eigenen materiellen Schaden der Krankenkasse handelt, wurden der Krankenkasse auch die Befugnisse zur Abrechnungsprüfung gemäß den §§ 275 ff. SGB V eingeräumt.
Die zur Schadensbeseitigung erforderlichen medizinischen Behandlungen des Verletzten müssen somit durch die unfallbedingten Verletzungen verursacht worden sein. Die daraus resultierenden Kosten und damit wirtschaftlichen Schäden i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entstehen aber unmittelbar allein der Krankenkasse durch ihre Zahlungen an ihre jeweiligen Leistungserbringer (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 10, 17).
c) Der BGH führt hingegen aus, dass der frühe Zeitpunkt des Anspruchsübergangs bereits nach einer „logischen Sekunde“ nichts daran ändere, dass – zutreffend – der Anspruch des Geschädigten bestehen müsse und der Sozialversicherungsträger keinen eigenen „Anspruch“ geltend machen könne. Hierbei wurde verkannt, dass das Oberlandesgericht gar nicht von einem originär eigenen „Anspruch“ der Krankenkasse ausging, sondern richtigerweise von einem übergegangenen, originär fremden Anspruch des Geschädigten, aber von einem eigenen „Schaden“ der Krankenkasse in Gestalt der nach dem Anspruchsübergang erbrachten „Sozialleistungen“ (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 06.07.2023 – 9 U 125/22 Rn. 43; vgl. auch Prelinger, NZV 2024, 233, Rn. 4).
Der BGH führte weiter aus, dass das OLG Naumburg die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin hinsichtlich der Schadenshöhe rechtsfehlerhaft verkannt habe, den Sozialversicherungsträger träfen die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast, wie den Geschädigten selbst, als würde er den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen.
Weder die Regelung des § 116 SGB X noch der Gedanke, den Belangen der Sozialversicherungsträger im Regress Rechnung zu tragen, ließen eine Abweichung von diesen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin bzw. deren „Besserstellung“ zu. Der Gesetzgeber habe für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine „Änderung“ der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe für die hier im Streit stehenden Krankenhauskosten und Kosten einer Rehabilitationseinrichtung zugunsten von gesetzlichen Krankenkassen vorgenommen.
Diese Ausführungen gehen ebenfalls ins Leere. Hier wurde bereits das Problem verkannt. Es ging niemals darum, dass die Krankenkassen eine zivilprozessuale „Besserstellung“ verlangen oder die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweisgrundsätze in Frage gestellt werden (vgl. Prelinger, NZV 2024, 233, 234; Prelinger, VersR 2022, 1337). Es ist vielmehr bei der Darlegung des Schadens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Auslegung des Begriffs „erforderlich“ – wie beim Geschädigten selbst – auf die individuellen Besonderheiten der Krankenkassen Rücksicht zu nehmen, da auch diese wegen der geringen Prüfmöglichkeiten gemäß den §§ 275, 275c SGB V kaum Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten hinsichtlich der Erbringung, Erforderlichkeit und Abrechnung der Krankenhauskosten haben. Damit wird nur eine Gleichstellung mit den für den Geschädigten anerkannten Darlegungserleichterungen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erreicht.
a) Zur Begründung bezieht sich der BGH auf § 116 Abs. 8 SGB X, wonach die Krankenkasse bei nicht-stationären ärztlichen Behandlungen und bei der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln über ein Wahlrecht verfügt, diese konkret nach den Abrechnungen der Leistungserbringer oder pauschal zu berechnen. Dieses bisher nirgends angeführte Argument entstammt scheinbar dem Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 331/08 Rn. 13), in welchem der BGH erkannte, dass dies nur für Behandlungskosten gelte und nicht für eine abstrakte Berechnung des dort streitigen Erwerbsschadens. Vorliegend führte der BGH hierzu aus, dass es in der Gesetzesbegründung dazu heiße, dass die ärztliche Behandlung im Krankenhaus bisher schon „genau abgerechnet“ wurde. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend weder ersichtlich, dass Sinn und Zweck des § 116 SGB X eine „Absenkung“ der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe im Streitfall gebieten würden, noch könne davon ausgegangen werden, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Diese Ausführungen sind völlig unverständlich.
Dieses Argument passt schon historisch nicht, da die vom BGH angeführte BT-Drs. 9/1753, S. 44 f. von 1983 stammt. Das DRG-System, infolgedessen die Prüfungseinschränkungen erst zunehmend erforderlich wurden, wurde erst 2003 und somit 20 Jahre später eingeführt (zusf. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344 m.w.N.).
Auch wurde verkannt, dass es nur um die Auslegung des Begriffs „erforderlich“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geht.
Vor allem aber geht es vorliegend auch nicht um eine pauschale Berechnung der Krankenhauskosten. Diese werden – wie der BGH selber ausführte – „genau abgerechnet“ nach den in den Versorgungsverträgen gemäß § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b KHG vereinbarten Kosten.
Mit dieser Begründung hat der BGH die Anwendung des § 116 SGB X für die Kinderheilbehandlung auf nicht rentenversicherte Familienmitglieder erstreckt (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20 Rn. 10). Der BGH erkannte daher auch, dass dem Geschädigten als Selbstzahler der Investitionskostenzuschlag zu ersetzen ist, da der Schädiger ansonsten ungerechtfertigt bessergestellt wäre, bekäme die Krankenkasse ihn nicht ebenso ersetzt (BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 17). Auch hinsichtlich der Pflicht des Schädigers zum Ersatz der Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson erkannte der BGH, dass diese nicht dem Schädiger zugutekommen soll (BGH, Urt. v. 10.11.1998 – VI ZR 354/97 Rn. 19).
Das Schutzbedürfnis des Sozialversicherungsträgers wurde ausnahmsweise nur dort abgelehnt, wo bereits zum Zeitpunkt des Anspruchsübergangs konkrete Einwendungen und Einreden des Schädigers bestanden, denn diese waren in Hinblick auf die §§ 412, 404 BGB zu beachten (BGH, Urt. v. 24.04.2012 – VI ZR 329/10 Rn. 21; BGH, Urt. v. 04.10.1983 – VI ZR 194/81). Ausgerechnet diesen – insbesondere bei Krankenkassen seltenen – Ausnahmefall hat der BGH nun plötzlich zur Regel erhoben (Rn. 21), obwohl der BGH sogar bereits 2021 klargestellt hatte, dass es sich um eine Ausnahme für bereits vor Begründung des Sozialversicherungsverhältnisses bestehende Einwendungen und Einreden handelt (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 125/20 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.10.2022 – VI ZR 1177/20).
Auch der Gesetzgeber stellte klar, dass eine unbillige Entlastung des Schädigers nicht erfolgen soll, es besteht ein grundsätzliches Interesse der Solidargemeinschaft, dass für die durch das schädigende Ereignis entstandenen Aufwände für Sozialleistungen, wie von der Grundregelung des § 116 Abs. 1 SGB X vorgesehen, verursachergerecht die schädigende Person aufkommt (Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Regierungsentwurf vom 13.12.2019, S. 136; vgl. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344). Unverständlich ist, dass der BGH auch dies übergeht.
Der BGH führt weiter aus, dass sozialrechtliche Anforderungen an das Abrechnungssystem der Krankenhäuser sowie sozialrechtliche Anforderungen an die Datenübermittlung, Prüfung von Rechnungen und Zahlungspflichten der Krankenkassen keine Abweichung von den zivilrechtlichen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast nach dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtfertigten. Die §§ 275, 275c SGB V und die §§ 284 bis 303 SGB V und das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) würden ausschließlich Rechte und Pflichten von Sozialversicherungsträgern und Leistungserbringern festlegen, aber nicht das Verhältnis zum Schädiger im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung regeln.
Auch dies ist nicht zutreffend, es geht nicht um die Einschränkung von Rechten des Schädigers, sondern um die Rücksichtnahme auf die eingeschränkten Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten des schutzbedürftigen Geschädigten. Hier wird verkannt, dass der BGH diese angebliche „Grenzüberschreitung“ bzw. das „Beschneiden“ von Rechtspositionen des Schädigers selber mittels der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zugunsten des Geschädigten in ständiger Rechtsprechung akzeptiert und daher erneut im Januar 2024 gleich mehrmals wieder bestätigte, dass der gutgläubige Geschädigte auf die Abrechnung einer Werkstatt vertrauen darf, auch wenn diese falsch war, die abgerechneten Leistungen nicht erbracht wurden oder nicht erforderlich waren (vgl. BGH, Urteile v. 16.01.2024 – VI ZR 239/22, VI ZR 253/23, VI ZR 51/23, VI ZR 38/22). Insbesondere gilt die subjektbezogene Schadensbetrachtung auch für Personenschäden (zuletzt BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22). Diese Grundsätze stellen nur eine konkrete Auslegung des Begriffs der „Erforderlichkeit“ in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, die zu Recht auf die eingeschränkten Einwirkungs- und Prüfmöglichkeiten des Geschädigten abstellt, wie sie ebenfalls für eine Krankenkasse bei nicht prüfbaren Krankenhausabrechnungen bestehen.
Insbesondere wird die überragende Bedeutung des qualifizierten Datensatzes nach § 301 SGB V verkannt, der die für die Krankenhauskosten maßgeblichen Abrechnungsdaten enthält. § 301 Abs. 1 SGB V zählt abschließend auf, welche Angaben ein Krankenhaus der Krankenkasse übermitteln darf. Das Gesetz geht davon aus, dass die dortigen Angaben zum tatsächlichen Behandlungsgeschehen zutreffend und vollständig sind. Die Regelung gebietet nämlich, wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen der Kassen über das konkrete abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen (BSG, Urt. v. 19.12.2017 – B 1 KR 19/17 R). Mit der Abrechnung erfolgt die implizite Tatsachenbehauptung des Krankenhauses, es habe beim Versicherten die Befunde erhoben, die die angegebene Diagnose als rechtlich relevanten Abrechnungsbegriff rechtfertigen, und die medizinischen Behandlungen durchgeführt, die die tatbestandlichen Voraussetzungen der kodierten Operation oder Prozedur erfüllen (BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 1 KR 28/16 R). In dem Datensatz sind somit die für die Prüfung der Höhe des Leistungsbetrags wesentlichen Daten enthalten, die eine rechnerische Überprüfung der Krankenhausabrechnungen ermöglichen (BT-Drs. 12/3608, S. 124; BT-Drs. 14/1245, S. 106; BVerfG, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17 – NJW 2019, 351; BSG, Urt. v. 16.05.2012 – B 3 KR 14/11 R; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 240 Rn. 51 m.w.N.; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1343 m.w.N.; Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3 m.w.N.). Gerade weil sich die Schadenshöhe nur aus dem Rechtsverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar ergeben kann (vgl. oben), muss auch zivilrechtlich diesen Besonderheiten Rechnung getragen werden.
Hinsichtlich des „Werkstattrisikos“ führt der BGH aus, dass die im Fall der Beschädigung einer Sache anerkannten Grundsätze auf den von einer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemachten Ersatz der Kosten der Heilung nicht übertragbar seien. Das „Werkstattrisiko“ sei von dem Gedanken geprägt, dass es Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widerspreche, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Unter diesen Umständen bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis sei kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn.
Nach diesen verfänglichen Ausführungen, die für das Urteil des Berufungsgerichts sprachen, weicht der BGH aber einfach auf seine anfänglichen Ausführungen (bei Rn. 11 ff.) aus, dass die Krankenkasse nicht „Geschädigter“ sei, die sozialrechtlich zu erbringende Leistung der Krankenkasse sei nicht zwingend deckungsgleich mit den i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „erforderlichen“ Heilbehandlungsmaßnahmen, auch bemesse sich der Schaden nach unterschiedlichen Grundsätzen und ohnehin trage der Zessionar das Werkstattrisiko.
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt Personen- und Sachschäden gleich. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung ist daher auch bei Personenschäden anerkannt (BGH, Urt. v. 08.10.2024 – VI ZR 250/22 Rn. 10; BGH, Urt. v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87 Rn. 17; BGH, Urt. v. 11.11.1969 – VI ZR 91/68; OLG Hamm, Urt. v. 17.10.1994 – 3 U 11/94; OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2006 – 3 U 131/05 Rn. 30; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2007 – I-3 U 14/07 Rn. 70; OLG Celle, Urt. v. 30.05.2007 – 14 U 189/06 Rn. 56). Die für den Geschädigten geltenden Darlegungserleichterungen müssen daher erst recht auch bei Abrechnungen wegen Krankenhauskosten des Geschädigten gelten, wenn dieser Selbstzahler ist. Denn gemäß § 17c Abs. 5 KHG erhält der Selbstzahler – wie die Krankenkasse – die Krankenhausabrechnung nach den allgemeingültigen und daher auch für Selbstzahler zwingenden sozialgesetzlich vorgesehenen Kostenregelungen und Versorgungsverträgen, was für einen Gleichlauf von Selbstzahler und Krankenkasse spricht (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 15, 17).
Es würde eine ungerechtfertigte Besserstellung des Schädigers darstellen, wenn es zu einer Ungleichbehandlung von Selbstzahler und Krankenkasse dadurch kommt, dass die Krankenkasse nicht diejenigen Leistungen ersetzt bekommt, die auch dem Selbstzahler zu ersetzen wären (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 – VI ZR 61/10 Rn. 17). Der Krankenkasse ist verfassungsrechtlich die inhaltliche Prüfung der Krankenhausabrechnung aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich untersagt und nur in den ganz wenigen gemäß den §§ 275, 275c Abs. 2 SGB V im Rahmen der sog. quartalsbezogenen Prüfquoten zugelassenen Fällen von nur 5-15% gestattet (Gesetzesvorbehalt, zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 238 m.w.N.; Prelinger, VersR 2022, 1337, 1344; Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2019 Anm. 3 m.w.N.). Die Krankenkasse verfügt über keinerlei eigene Informationen und muss auf die Angaben des Krankenhauses gemäß § 301 SGB V vertrauen. Das Krankenhaus hat daher wahre Angaben zum Behandlungsgeschehen zu machen, die Fehlvorstellungen über das abrechnungsrelevante Geschehen ausschließen. Damit soll das bestehende Informationsgefälle zwischen dem rundum informierten Krankenhaus und der nur spärlich informierten Krankenkasse ausgeglichen werden (BSG, Urt. v. 18.12.2018 – B 1 KR 40/17 R m.w.N.).
Selbst wenn man also dem Urteil vom 09.07.2024 folgt und auf den Geschädigten abstellt, wäre ohnehin auf dessen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen, als wenn ihm selbst die Rechnungen des Krankenhauses erteilt worden wären. Er kann diese inhaltlich aber überhaupt nicht prüfen und ist insoweit auch „Laie“. Hiernach ergeben sich hinsichtlich der Erbringung und Erforderlichkeit der abgerechneten medizinischen Leistungen nur die Möglichkeiten, dass entweder die Krankenkasse selber Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist – dann kommt es auf ihre nach den §§ 275 ff. SGB V begrenzten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei nicht prüfbaren Krankenhausabrechnungen an – oder man stellt auf den Verletzten ab und berücksichtigt dessen noch viel begrenztere Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten als „Laie“. In beiden Fällen gelangt man zum selben Ergebnis. Der Inhalt der Krankenhausabrechnung ist ohnehin bei der Krankenkasse und dem Selbstzahler immer gleich, § 17c Abs. 5 KHG. Dass die Krankenkasse nicht schlechtergestellt werden soll als der Geschädigte, gab der BGH bereits im Urteil vom 03.05.2011 (VI ZR 61/10 Rn. 17) unmissverständlich vor. In beiden Konstellationen ist daher auf die eingeschränkten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Soweit eine Rechnungsprüfung gemäß den §§ 275 ff. SGB V zulässig war, wären die Prüfergebnisse der Krankenkasse gemäß den §§ 275 ff. SGB V selbstverständlich stets zu berücksichtigen.
Vorstehendes gilt auch bei sonstigen Behandlungsrechnungen, denn auch dort kann der Geschädigte regelmäßig nicht die Erforderlichkeit und zutreffende Berechnung der Leistungen prüfen.
Der BGH führt abschließend aus, dass der Hinweis der Revisionserwiderung auf das Urt. v. 11.03.1986 (VI ZR 64/85 Rn. 8), wonach der Grundsatz gelte, dass der Schädiger sein Opfer in der Konstellation hinnehmen müsse, in der sich das Opfer befinde, in diesem Zusammenhang unbehilflich sei. Die Klägerin sei nicht Geschädigte und dieser Grundsatz sei im Zusammenhang mit gesundheitlichen Vorschäden des Geschädigten entwickelt worden.
Das ist unzutreffend, denn einerseits ist der Sozialversicherungsträger der materiell Geschädigte (vgl. oben). Andererseits verkennt der BGH, dass Vorschäden auch bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beachtlich sind. Denn der Schädiger hat den Geschädigten in den persönlichen und gesundheitlichen Verhältnissen zu entschädigen, in denen er ihn angetroffen hat. Daher sind die Heilbehandlungskosten des Geschädigten auch dann erforderlich, wenn sie sich durch Vorschäden erhöht haben (BGH, Urt. v. 18.10.1988 – VI ZR 223/87 Rn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 24.10.2007 – I-3 U 14/07 Rn. 70; OLG Celle, Urt. v. 30.05.2007 – 14 U 189/06 Rn. 56; zusf. Prelinger, NZV 2024, 233, 237, Rn. 35).
Die Auswirkungen des Urteils sind angesichts der vielen Unpässlichkeiten erheblich. Die Thematik bedarf dringend der erneuten höchstrichterlichen Entscheidung.
Der Krankenkasse abzusprechen, dass sie hinsichtlich der konkreten „Sozialleistungen“ materiell Geschädigte i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sei, ist unhaltbar, zumal längst das Gegenteil entschieden und vom BGH erkannt wurde (vgl. oben). Es verstößt gegen die Effektivität des Rechtschutzes gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Anspruchsübergang dazu dient, dem Sozialversicherungsträger den Ersatz der Kosten seiner (kausalen und kongruenten) „Sozialleistungen“ i.S.d. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu ermöglichen und genau das nicht umsetzbar ist. Einen konkreten derartigen materiellen Schaden des Geschädigten gibt es nicht, die „Sozialleistungen“ der Krankenkasse müssen mittels der nötigen Kongruenz dem normativen Schaden des Geschädigten nur wertungsmäßig zurechenbar sein. Wenn beim Geschädigten dagegen ein konkreter materieller Schaden verbliebe, könnte dieser darüber verfügen, was § 116 Abs. 1 SGB X gerade verhindern soll (vgl. oben).
Die unkritische Hinnahme des Urteils im Lager der Haftpflichtversicherer klärt die aufgezeigten Probleme ohnehin nicht auf (vgl. Jahnke, jurisPR-VerkR 20/2024 Anm. 2; Figgener/Quaisser, NJW-Spezial 2024, 586; Fischer, FD-SozVR 2024, 820699; Lang/Nugel VersR 2025, 13 ff.). Vor allem aber überlagert die hiernach ergangene Entscheidung des BGH vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22) die gesamte Thematik zugunsten der Krankenkassen. Denn wenn auf die nahezu gar nicht bestehenden Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Verletzten abzustellen wäre, dann müsste der Schädiger erst recht die Abrechnung ungeprüft ersetzen. Dann wären aber auch die fehlenden Prüfmöglichkeiten der Krankenkasse gemäß den §§ 275 ff. SGB V zu berücksichtigen.
Das OLG Naumburg ist gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des BGH gebunden, die Bindung erstreckt sich aber nicht auf den Sachverhalt, wenn es nach der Zurückverweisung andere Tatsachen feststellt oder seiner neuen Entscheidung aufgrund geänderter Verhältnisse einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt (OLG Stuttgart, Urt. v. 04.07.2016 – 5 U 186/12 Rn. 44 m.w.N.). Insbesondere wurde vom BGH nicht über die Frage entschieden, ob der Geschädigte selbst das „Krankenhausrisiko“ trägt und ob dies dann daran anknüpfend auch für die Krankenkasse gilt, was sich infolge des neuen Urteils vom 08.10.2024 (VI ZR 250/22) aufdrängt (vgl. oben). Auch dürfte eine Revision erneut geboten sein, da der BGH verkannte, dass das Oberlandesgericht nicht von einem eigenen Anspruch, sondern nur von einem eigenen materiellen Schaden der Krankenkasse ausging. Zudem wandte der BGH vorliegend § 275c SGB V in der seit 01.01.2020 geltenden Fassung an, obwohl sich der Unfall nebst Abrechnung bereits 2018 zutrug.
Dagegen, dass die Krankenkasse die konkreten Schadenspositionen mittels ihrer gemäß den §§ 284 Abs. 1 Nr. 11, 295, 299 bis 302 SGB V von den Leistungserbringern übermittelten EDV-Belege darlegen kann, hatte der BGH keine Einwendungen, zumal hierfür ohnehin das abgemilderte Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt.
Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sind dem Geschädigten, der auf den ärztlichen Rat vertraut und vertrauen darf, die Schäden auch dann zu ersetzen, wenn sie nicht objektiv erforderlich waren. In diesem Fall wären auch hinsichtlich der Schadenshöhe von der Krankenkasse keine weiteren Belege vorzulegen. Für die Gesundheitsschäden und Kausalitäten kann anderes gelten.
Der datenschutzrechtlich zulässige Umfang der dem Schädiger zu übersendenden Behandlungsunterlagen ist nicht geklärt. Die Übersendung der gemäß Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. f DSGVO besonders geschützten Gesundheitsdaten ist nur bei entsprechender Erforderlichkeit zulässig, was außergerichtlich und gerichtlich zu berücksichtigen ist (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 20.06.2024 – 14 K 870/22; VG Hamburg, Urt. v. 28.07.2022 – 21 K 1802/21). Eine pauschale Datenanforderung ist unzulässig (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.05.2022 – 1 W 9/22). Die Übersendung der gesamten Patientenakte ist nicht erforderlich, es muss vielmehr stets der konkrete fallbezogene Zweck der einzelnen Beleganforderung vom Schädiger dargelegt werden. Für die Gesundheitsschäden und Kausalitäten dürften Entlassungsberichte grundsätzlich ausreichen. Die Abrechnungsdaten des Krankenhauses gemäß § 301 Abs. 1 SGB V genügen auch nach der Entscheidung vom 09.07.2024 für den Nachweis der Schadenshöhe (LG Neubrandenburg, Urt. v. 20.11.2024 – 2 O 208/24).
Datenschutzrechtlich ist es zudem unzulässig, dass nicht geeignete Personen die Gesundheitsdaten erhalten. In der Schadensregulierung bleibt regelmäßig im Unklaren, welche Personen genau aufseiten der Dienstleister von Haftpflichtversicherungen mit welcher Qualifikation die sensiblen Gesundheitsdaten prüfen und die Prüfberichte zu verantworten haben. Insbesondere hinsichtlich der oft von Dienstleistern in Frage gestellten Gesundheitsschäden, Kausalitäten und – soweit noch relevant – die medizinische Erforderlichkeit von Behandlungen ist dies problematisch, denn diese können sachkundig nur Fachärztinnen und Fachärzte der jeweils einschlägigen Fachrichtung beurteilen. Dabei können mehrere Fachrichtungen pro Schadensfall relevant sein. Daher muss die Haftpflichtversicherung dies gewährleisten. Entsprechend sind die darauf erstellten Prüfberichte vollständig und unter prüfbarer Benennung der dies verantwortenden Person und ihrer fachärztlichen Qualifikation der Krankenkasse zu übermitteln. Ansonsten sind Einwendungen unsubstanziiert und unbeachtlich. Zur Prüfung und Verteidigung von Ansprüchen sind diese Auskünfte den Haftpflichtversicherungen – trotz oftmals anderslautender Behauptung – auch stets rechtlich möglich, § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.
Im Zivilprozess spielen die Behandlungsunterlagen zunächst ohnehin keine Rolle, denn wie der BGH hier zutreffend ausführt, genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19; BGH, Beschl. v. 26.03.2019 – VI ZR 163/17; BGH, Beschl. v. 27.09.2016 – VI ZR 565/15). Unsubstanziiert ist ein Vortrag daher nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10; BGH, Beschl. v. 11.01.2022 – VIII ZR 33/20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.05.2021 – VI ZR 401/19 m.w.N.). Zudem muss sich die Klagepartei kein medizinisches Fachwissen aneignen (BGH, Beschl. v. 28.05.2019 – VI ZR 328/18 m. Anm. Prelinger, jurisPR-VersR 1/2020 Anm. 1; BGH, Beschl. v. 12.03.2019 – VI ZR 278/18; BGH, Urt. v. 19.02.2019 – VI ZR 505/17; BGH, Urt. v. 14.03.2017 – VI ZR 605/15). Der Vortrag zur Erbringung und Erforderlichkeit der abgerechneten Leistungen mittels Darstellung der öffentlich-rechtlichen EDV-Belege, welche die sozialrechtlich geregelten nötigen und aussagekräftigen Angaben der Leistungserbringer enthalten, kann per se nicht unsubstanziiert sein. Soweit außergerichtlich nicht die erforderlichen Belege vorgelegt wurden, kann sich das allenfalls gemäß den §§ 119 Abs. 3, 120 VVG, § 286 Abs. 4 BGB auf die Zinsen und Kosten auswirken (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.07.2024 – 2 U 26/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2024 – 12 U 130/23).
Die Entscheidung des BGH ist auch hinsichtlich etwaiger anschließender Rechtsstreitigkeiten problematisch. Denkbar ist, dass die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus nunmehr zivilrechtliche Bereicherungsansprüche aus den §§ 812 ff. BGB geltend macht, wenn sich herausstellt, dass Behandlungen sozialrechtlich falsch abgerechnet wurden. Im Klageverfahren müsste gemäß den §§ 72 ff. ZPO der Streit verkündet werden. Hier besteht das Problem, ob die §§ 275 ff. SGB V eine Sperrwirkung entfalten bzw. bei nicht prüfbarer Abrechnung einen Rechtsgrund für die Zahlung bilden. Problematisch ist auch der Rechtsweg, da auch die Sozialgerichte zuständig und damit eine zivilprozessuale Streitverkündung wirkungslos sein könnte.
Der BGH führt zur Untermauerung seiner Auffassung, dass die sozialrechtlichen Systemanforderungen keine Abweichung von der zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislast nach sich ziehen, die Regelung des § 294a SGB V an. Dieser verpflichte unter anderem Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V, „die erforderlichen Daten“, einschließlich der Angaben über Ursachen und mögliche Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankheit die Folge eines Unfalls ist. Der Gesetzgeber habe mit § 294a SGB V eine Norm geschaffen, mit der Krankenkassen Angaben zur Verfügung gestellt werden sollen, die sie benötigen, um nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Diese Ausführungen sind unverständlich, denn § 294a SGB V sagt nichts über die zivilrechtliche Darlegungs- und Beweislast aus. Die Regelung setzt zudem voraus, dass die Krankenkassen diese Daten auch erhalten. Aus der Praxis ist hingegen bekannt, dass Ärzte und Krankenhäuser fast nie dieser Verpflichtung nachkommen und die Norm daher weitgehend gegenstandslos ist.
§ 294a SGB V regelt auch nur die Mitteilungspflicht der Leistungserbringer, da § 294a SGB V systematisch bei den Pflichten der Leistungserbringer eingeordnet wurde und diese von ihrer Schweige- und Datenschutzpflicht befreien sollte. Aus einer einseitigen Pflicht eines Leistungserbringers wird öffentlich-rechtlich keine Rechtsgrundlage zur aktiven Anforderung von Belegen. Ein Anfordern würde bereits eine Datenerhebung darstellen, für die es einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage bedarf, die dem Grundsatz der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entspricht. Bei § 294a SGB V ist diese Befugnis unklar (vgl. LSG Celle-Bremen, Urt. v. 11.11.2009 – L 1 KR 152/08; AG Magdeburg, Urt. v. 19.11.2008 – 180 C 2825/07; SG Berlin, Urt. v. 01.06.2004 – S 82 KR 2038/02; SG Potsdam, Beschl. v. 27.03.2008 – S 1 KA 191/06, zusf. Prelinger, VersR 2022, 1337, 1341; Prelinger, NZV 2024, 233, 242, Rn. 66).
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
20. Dezember 2024
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - VI ZR 252/23
Artikel in juris öffnen https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLMZ000005224
Quelle
Fundstelle
jurisPraxisReport-Medizinrecht 12/2024 Anm. 1
Zitiervorschlag
Prelinger, jurisPR-MedizinR 12/2024 Anm. 1
Nachweispflichten des Sozialversicherungsträgers beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X: Besprechung des Urteils des OLG Naumburg vom 6.7.2023, Az. 9 U 125/22, nachgehend BGH, Az. VI ZR 252/23 (Prelinger NZV 2024, 232 - 244)
Beim Übergang gemäß § 116 SGB X kommt es auf den Anspruch an, wie er in Person des Geschädigten entsteht. Das gilt nicht für die Schadenshöhe, dader Forderungsübergang bereits nach einer logischen Sekunde nur dem Grunde nacherfolgt . Die Behandlungskosten entstehen danach. Die §§ 412, 404 BGB greifen nicht für die Schadenshöhe. Die Behandlungen müssen durch die vorfallsbedingten Gesundheitsschäden verursacht worden sein (haftungsausfüllende Kausalität), die regressierbaren Kosten entstehen aber nach sozialrechtlicher Maßgabe. Die Krankenkasse fängt die Behandlungskosten auf, so dass die nicht den Geschädigten treffen.
Die Behandlungskosten stellen stets einen sachlich kongruenten Schaden dar.
Die Schadenshöhe richtet sich nach dem Geldbetrag, den die Krankenkasse an ihre jeweiligen Leistungserbringer entrichtete. Dabei sind die geringen Prüf- und Einwirkungsmöglichkeiten der Krankenkasse zu beachten (subjektsbezogene Schadensbetrachtung). Wenn Abrechnungsfehler äußerlich nicht erkennbar sind, muss dies vom Schädiger hingenommen werden.
Die sozialrechtlichen Gesundheitsdaten genügen zum Nachweis der Schadenshöhe.
Eine Schadensminderungspflicht der Krankenkasse besteht nicht. Auch besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Schädigers.
Autor
Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum
8. Mai 2024
Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juli 2023, Az. 9 U 125/22
Quelle
Fundstelle
Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht NZV 2024, 232-244
Zitiervorschlag
Prelinger NZV 2024, 232 ff.
Zur Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 116 Abs. 6 SGB X (a.F.) neben einer bestehender Ehe - OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Februar 2023 – 25 U 46/21 (Fundstellen: juris, NJW-RR 2023, 944 ff., DAR 2023, 565)
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.12.2020, Az. 2 O 127/18, wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Konstanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Endurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien, zwei Versicherungsunternehmen, streiten sich nach einem Verkehrsunfall zwischen ihren jeweiligen versicherten Personen über den Eintritt eines Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F.
Am 16.09.2016 beabsichtigte der zwischenzeitlich am 10.04.2019 verstorbene Herr T. mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug gemeinsam mit der Zeugin L., die bei der Beklagten krankenversichert ist, eine Fahrt zu unternehmen. Während Herr T. mit laufendem Motor vor dem Hausanwesen in B. wartete, setzte er mit seinem Fahrzeug zurück und erfasste hierbei die sich dem Fahrzeug nähernde Zeugin L..
Die Zeugin L. wurde durch den Anstoß zu Boden geworfen. Sie erlitt hierdurch mehrere schwere Verletzungen, insbesondere ein Schädelhirntrauma und einen Schädelbasisbruch. Sie wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus verbracht und in ein künstliches Koma versetzt. In der Folge wurden verschiedene hochinvasive Behandlungen vorgenommen.
Aufgrund dieser Maßnahmen leistete die Beklagte als Krankenversicherer der Zeugin L. insgesamt 71.208,97 €.
Diesen Betrag forderte sie gemäß § 116 SGB X a.F. aus vermeintlich übergegangenem Recht von der Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn T. an und erhielt diesen auch von der Klägerin mit Zahlung vom 03.01.2017 erstattet.
Mit Schreiben vom 29.08.2017 (Anlage BLD 2) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, dass sie den Betrag zu Unrecht geleistet habe, weil Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten, und forderte die Beklagte bis zum 30.09.2017 auf, den Betrag zurückzuerstatten.
Nachdem die Beklagte auch auf ein Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage BLD 3) nicht geleistet hatte, beauftragte sie ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche (Anlage BLD 4).
Herr T. heiratete im Jahr 1975 die Zeugin Carola T.; aus der Ehe gingen zwei zwischenzeitlich erwachsene gemeinsame Kinder hervor, die wiederum eigene Kinder haben.
Er betrieb bis zu seinem Tod am 10.04.2019 mit der Zeugin T. verschiedene Handelsfirmen, die im Unfallzeitpunkt im Jahr 2016 ihren jeweiligen Sitz in B. hatten. In diesem Zusammenhang führten die Eheleute bis zum Tod des Herrn T. gemeinsame Konten und veranlagten sich steuerlich gemeinsam. Auch hatte Herr T. der Zeugin T. eine Generalvollmacht erteilt.
Die Zeugin L. hatte am 26.09.2004 den deutschen Staatsangehörigen Herrn L. geheiratet, von dem sie aber mit Urteil des Amtsgerichts W. am 03.08.2010 (Anlage B 6) rechtskräftig geschieden wurde.
Am 08.08.2009 brachte die Zeugin L. das Kind C. T. zur Welt, dessen Vater nach dem Auszug aus dem Geburtseintrag Nr. G xxx des Standesamts der Stadt W. vom 29.11.2011 (AS. I 465) Herr T. ist.
Die Zeugin L. war als Angestellte der von Herrn T. (zumindest mit-) betriebenen Handelsfirmen M. Service GmbH (Zeitraum 2014 bis 2016) und M. Express GmbH (Zeitraum ab 2016) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Zum Unfallzeitpunkt war Herr T. polizeilich unter der Anschrift X 24 in B. gemeldet, während die Zeugin L. polizeilich unter der Anschrift Y 2 in B. gemeldet war. Diese beiden Anschriften wurden von Herrn T. bei der Unfallaufnahme auch gegenüber der Polizei angegeben und so auf dem Unfallfragebogen erfasst.
Beide Grundstücke standen im Unfallzeitpunkt im Eigentum von Herrn T. und der Zeugin T.. Auch ihre gemeinsamen Handelsfirmen waren unter diesen Adressen gemeldet.
Nach dem Tod von Herrn T. trat die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Klägerin hat gemeint, ihre Zahlung an die Beklagte sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt bereits seit ca. neun Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet hätten und deshalb das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X greife.
Die Klägerin hat behauptet, Herr T. und die Zeugin L. hätten im Unfallzeitpunkt bereits seit drei Jahren mit ihrer gemeinsamen neunjährigen Tochter unter der Anschrift Y 2 in B. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, eine Abmeldung des Herrn T. von seiner früheren Anschrift X 24 in B. sei lediglich aus Nachlässigkeit unterblieben. Herr T. und die Zeugin L. hätten beide nach ihren Möglichkeiten wirtschaftlich zu der gemeinsamen Lebensführung beigetragen.
Von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe die Klägerin erst am 12.06.2017 durch ein Schreiben eines anwaltlichen Vertreters der Zeugin L. erfahren.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71,208,97 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71.208,97 € seit dem 01.10.2017, hilfsweise seit dem 16.02.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.062,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2018 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.
Im Wege der Widerklage hat die Beklagte weiter beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren über die bisherigen Zahlungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 16.09.2016 gegen 15:45 Uhr auf dem Anwesen Y 2, B., OT M., durch die Verletzung der Frau L., Y 2, B., entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Klägerin hat beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat gemeint, dass zwischen Herrn T. und der Zeugin L. keine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Entgegen der Behauptungen der Klägerin sei Herr T. nicht der biologische Vater der neunjährigen Tochter der Zeugin L.. Herr T. habe zum Unfallzeitpunkt auch nicht im Hausanwesen Y 2 in B. gewohnt, sondern gemeinsam mit der Zeugin T. und einer ehelichen Tochter in der gemeinsamen ehelichen Wohnung im Hausanwesen X 24 in B., wo sich auch sein Briefkasten befunden habe. Ein gemeinsames Wirtschaften mit der Zeugin L. habe nicht vorgelegen.
Die Beklagte hat zudem die Ansicht vertreten, dass gegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auch die getrennte steuerliche Veranlagung und das Fehlen eines gemeinsamen Kontos sprächen. Auch sei im Zeitpunkt des Ablebens von Herrn T. keine Altersvorsorge für die Zeugin L. geschaffen gewesen, was ebenfalls gegen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft spreche.
Eine Anwendung des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. sei auch deshalb ausgeschlossen, weil Herr T. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, was sich aus den Umständen des Unfalls ergebe.
Außerdem sei eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, weil der Klägerin das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Zahlung bekannt gewesen sei.
Schließlich habe die Klägerin mit der Zahlung zugleich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben und damit den Haftpflichtanspruch verbindlich anerkannt.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeuginnen T. und L.. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13.08.2020 (AS. I 471 ff.) und 30.10.2020 (AS. I 571 ff.) Bezug genommen.
Des Weiteren hat es die Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft - Az.: xxx Js xxx/16 - beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Feststellungen wird gem. § 540 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgt und daher gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurück zu gewähren seien. Schadensersatzansprüche der Zeugin L. gegen die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG seien gem. § 116 Abs. 1 SGB X a.F. analog nicht auf die Klägerin übergangen, weil zum Unfallzeitpunkt zwischen Herrn T. und der Zeugin L. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und beide in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten. Künftige Zahlungspflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfall würden deshalb ebenfalls ausscheiden.
Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Aus den glaubhaften Angaben der Zeuginnen T. und L. ergebe sich, dass Herr T. bereits im Jahr 2008 eine Beziehung zu der Zeugin L. aufgenommen und diese im Juli 2008 seiner Ehefrau, der Zeugin T., offenbart habe. Die Zeugin T. habe sich darauf hin von Herrn T. getrennt, sei nach Österreich verzogen und nur noch selten in B. zu Besuch gewesen.
Die Zeugin L. und Herr T. hätten seit 2009 zusammen mit der gemeinsamen Tochter C. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, und zwar zunächst in W. und später in dem Hausanwesen Y 2 in B.. Die Wohnung habe aus einem großen Wohnzimmer, zwei Schlafzimmern, Küche und Bad bestanden. Eines der Schlafzimmer habe die Tochter C. T. genutzt, das andere Schlafzimmer hätten Herr T. und die Zeugin L. gemeinsam genutzt. Herr T. und die Zeugin L. hätten ihre Tochter gemeinsam erzogen und die Ausgaben für den Haushalt gemeinsam aus ihrem jeweiligen Einkommen bestritten.
Insgesamt habe sich das damalige Verhältnis zwischen Herrn T. und der Zeugin L. als Lebensgemeinschaft dargestellt, die sich von einer Ehe nur durch die fehlende rechtliche Bindung unterschieden habe. Dem stehe der rein formale Fortbestand der Ehe zwischen Herrn T. und der Zeugin T. nicht entgegen, da zwischen ihnen seit der Trennung im Jahr 2008 keine Lebensgemeinschaft mehr bestanden habe.
Die von der Beklagten behaupteten Unstimmigkeiten hinsichtlich der Klingel- und Briefkastenschilder an den Anschriften Y 2 und X 24 in B. gäben ebenso wenig wie die unterschiedlichen Meldeadressen Aufschluss über die tatsächlichen Wohn- und Lebensumstände des Herrn T. und der Zeugin L.. Da beide Anwesen ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Luftbildes in fußläufiger Entfernung lägen, sei es unproblematisch, wenn die Post teilweise an die eine, teilweise an die andere Anschrift gesendet worden sei. Es habe auch keine zwingende Notwendigkeit bestanden, dass Herr T. seine Meldeadresse habe ändern müssen.
Für die Annahme einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, der dahingehende Vortrag der Beklagten erfolge ins Blaue hinein und sei in sich widersprüchlich, wenn in dem Schriftsatz vom 04.01.2019 von der Beklagten auf Seite 6 oben mitgeteilt werde, dass auch sie von einem fahrlässigen Ereignis ausgehe. Um einen Fall des zulässigen Haupt- und Hilfsvorbringens handele es sich insoweit gerade nicht. Letztlich ergäben sich aber auch aus der beigezogenen Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Annahme.
Ein Ausschluss der Forderung der Klägerin nach § 814 BGB scheide aus, da die Beklagte eine positive Kenntnis der Klägerin von dem Nichtbestehen einer Zahlungspflicht nicht nachgewiesen habe.
Schließlich liege in der Zahlung der Klägerin auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das einen Rückforderungsanspruch ausschließen könnte.
Gegen das ihr am 21.12.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 30.12.2020 eingegangenen Berufung, die innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18.03.2021 begründet worden ist.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. angenommen.
Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, dass Herr T. und die Zeugin L. über kein gemeinsames Konto verfügt hätten und keine gemeinsame steuerliche Veranlagung stattgefunden habe. Auch die Tatsachen, dass Herr T. die Zeugin L. weder im Rahmen eines Testaments als Erbin eingesetzt habe, noch sie in sonstiger Weise wirtschaftlich über seinen Tod hinaus abgesichert habe, sprächen deutlich gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Auch der Umstand, ein gemeinsames Kind zu haben, genüge noch nicht, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft anzunehmen. Insoweit habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass C. T. mit Blick auf das Scheidungsurteil vom 15.04.2010 zeitlich noch innerhalb der nach § 1592 Nr. 1 BGB zugunsten des Herrn L., dem früheren Ehemann der Zeugin L., geltenden Vaterschaftsvermutung geboren worden sei. Auch sei der Behauptung der Beklagten, dass Herr T. nicht der biologische Vater der C. T. gewesen sei, vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen worden, obwohl die Zeugin L. erst drei Monate vor der Geburt aus Thailand zurückgekommen sei, das Kind also in Thailand gezeugt worden sein müsse.
Auch die Tatsache, dass Einkommen gemeinsam für die Ausgaben des Haushalts verwendet worden seien, genüge nicht für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Das Landgericht habe auch nicht ausreichend die Höhe des Einkommens der Zeugin L. sowie deren genaue Quelle aufgeklärt. Die Angaben der Zeugin L. seien insoweit widersprüchlich gewesen, so habe sie zum einen angegeben, zusammen mit Herrn T. zuerst in E. und dann in B. ein Massage-Studio betrieben zu haben, dann habe sie wieder angegeben, bei Herrn T. angestellt gewesen zu sein. Die unstreitig erfolgte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der Zeugin L. bei den Firmen des Herrn T., also bei der M. Service GmbH im Zeitraum von 2014 bis 2016 und bei der M. Express GmbH im Zeitraum ab 2016, weise die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin L. nachdrücklich auf.
Das Landgericht habe auch nicht näher aufgeklärt, welche Schulden des Herrn T. die Beiden laut der Zeugin L. gemeinsam mit ihrem jeweiligen Einkommen zurückgeführt haben wollen.
Schließlich stehe die zum Unfallzeitpunkt weiter bestehende Ehe des Herrn T. mit der Zeugin T. der Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entgegen. Herr T. habe bis zu seinem Tod mit der Zeugin T. weiterhin bewusst eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet. Die Zeugin T. habe von ihm eine Generalvollmacht erhalten und nach seinem Tod die gesamte Liquidation durchgeführt. Die gemeinsamen Firmen und Häuser hätten den Lebensunterhalt des Herrn T., der Zeugin T. sowie ihrer gemeinsamen Kinder und Enkel sichern sollen, weshalb Herr T. auch kein Testament zugunsten der Zeugin L. errichtet habe. Herr T. habe auch noch mit der Zeugin T. im Hausanwesen X 24 in B. zusammen gewohnt; auch seine private Post und die Post für die Firma M. Express GmbH seien an diese Anschrift gegangen, was die Briefkastenschilder dokumentieren würden.
Die Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des am 10.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az. E 2 O 127/18, wird das Urteil wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche weiteren über die bisherigen Zahlungen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 16.09.2016 gegen 15.45 Uhr auf dem Anwesen Y 2, B., OT M., durch die Verletzung der Frau L., Y 2, B., entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die mit den Berufungsangriffen vorgetragenen Erwägungen der Beklagten seien unzutreffend. Die Würdigung der Angaben der Zeuginnen T. und L. durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Anhand deren glaubhafter Angaben und weiterer Indizien sei das Landgericht zutreffend zu der Annahme gelangt, dass zwischen Herrn T. und der Zeugin L. im Unfallzeitpunkt sowohl eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage begründet ist, die Widerklage dagegen unbegründet.
A.
Die Klage ist in der vom Landgericht ausgesprochenen Form begründet. Der Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB die Rückzahlung von 71.208,97 € verlangen, da sie diese Leistung an die Beklagte ohne Rechtsgrund erbrachte.
1.
Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte liegt vor.
Die Klägerin zahlte auf das Anforderungsschreiben der Beklagten vom 03.01.2017, mit dem diese die Erstattung von in Zusammenhang mit dem Unfall der Zeugin L. erbrachten Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 71.208,97 € geltend machte, den darin geforderten Betrag an die Beklagte.
2.
Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, da eine Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht bestand.
Die Beklagte ist nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F. nicht Inhaberin von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. geworden, da nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht stattgefunden hat.
a)
Nach § 120 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist für das vorliegende Unfallereignis die Fassung des § 116 Abs. 6 SGB X anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 gegolten hat (im Folgenden a.F.).
Nach dessen Wortlaut ist ein Anspruchsübergang bei einer nicht vorsätzlichen Schädigung dann ausgeschlossen, wenn die Schädigung durch einen Familienangehörigen erfolgt ist, der im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Haftungsprivileg zumindest in einer analogen Anwendung über den Wortlaut hinaus aber auch auf den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordert im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht, das insoweit durch die Neufassung des § 86 Abs. 3 VVG bereits zum 01.01.2008 eine entsprechende Erweiterung erfuhr, zumindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist weder geboten noch gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 274/12 -, BGHZ 196, 122-130, juris Rn. 18 ff.).
b)
Vorliegend scheidet ein gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. auf die Beklagte nach der analogen Anwendung der Grundsätze des § 116 Abs. 1 SGB X a.F. aus, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen Herr T. und die Zeugin L. zum Unfallzeitpunkt als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft lebten und der Unfall von Herrn T. nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZR 170/17 -, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11 ff.). Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VIII ZR 300/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 04. September 2019 - VII ZR 69/17 -, juris Rn. 11 ff.).
bb) Soweit das Landgericht im Zusammenhang mit dem Unfall das Vorliegen von Anknüpfungstatsachen einer vorsätzlichen Schädigungshandlung des Herrn T. verneint hat, werden von der Beklagten insoweit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit aufgezeigt. Im Gegenteil wird von der Beklagten eine Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung gar nicht gerügt.
Es ergeben sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Feststellung. Selbst wenn Position und Laufrichtung der Zeugin L. bei dem Unfall im Detail anders gewesen wären als von Herrn T. geschildert, ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Herrn T..
cc) Anhand einer Gesamtschau der unstreitigen Tatsachen und der aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen ist davon auszugehen, dass Herr T. und die Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfallgeschehens als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft lebten.
(1) Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Als Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, für das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 -, juris Rn. 92 ff.).
(2) Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßstäbe ist in einer Gesamtschau sowohl der unstreitigen Tatsachen als auch der vom Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen das Vorliegen sowohl einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als auch einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Unfallverursacher T. und der Zeugin L. zu bejahen.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Landgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist das Landgericht fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund der Angaben der Zeuginnen L. und T. in einer Gesamtschau mit weiteren Indizien wie der Dauer des Zusammenlebens, dem gemeinsam geführten Haushalt mit Erziehung eines gemeinsamen Kindes, den konkreten Wohnverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Verhalten nach dem Unfall das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Zeugin L. und dem verstorbenen Herrn T. zum Unfallzeitpunkt als bewiesen anzusehen.
Das Landgericht hat hierbei die Angaben der Zeuginnen sowie die weiteren objektiven Indizien überzeugend und widerspruchsfrei gewürdigt, die von der Beklagten hiergegen erhobenen Rügen gehen fehl.
Anhand der Angaben der Zeuginnen L. und T. ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Herr T. und die Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfalls bereits über mehrere Jahre hinweg mit der gemeinsamen Tochter C. T. in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, zuerst seit 2009 in einem gemeinsamen Haushalt in W. und später in dem Hausanwesen Y 2 in B.. Die Zeugin L. hat detailliert und nachvollziehbar anhand der unterschiedlichen Räume der Wohnung in B. die auf Dauer angelegte gemeinsame Nutzung der Wohnung dargelegt, so hat sie u.a. anhand der Nutzung der beiden Schlafzimmer und der übrigen Räume sowie des allgemeinen Tagesablaufs anschaulich und glaubhaft das alltägliche gemeinsame Leben einer Familie bestehend aus Vater, Mutter und Kind in einer gemeinsamen Wohnung geschildert. Diese Angaben der Zeugin L. sind von der Zeugin T. - soweit ihre Erkenntnismöglichkeiten gereicht haben - bestätigt worden. Sie hat so insbesondere darauf hingewiesen, dass sich Herr T. bei ihren wenigen jährlichen Besuchen in B. immer in der Wohnung in dem Hausanwesen Y 2 in B. zum Essen und Schlafen aufgehalten habe. Für die Richtigkeit der Gegenbehauptung der Beklagten, Herr T. habe im Unfallzeitpunkt nicht mit der Zeugin L., sondern in einem getrennten Haushalt gemeinsam mit der Zeugin T. im Hausanwesen X 24 in B. gelebt, haben sich dagegen gar keine Anhaltspunkte ergeben. Die Zeugin T. hat eindrücklich ihre dauerhafte Trennung „von Tisch und Bett“ mit Herrn T. im Jahr 2008 beschrieben, die sie durch ihren Umzug nach Österreich vollzogen habe, nachdem ihr Herr T. sein Verhältnis mit der Zeugin L. offengelegt habe. An dieser Trennung „von Tisch und Bett“ habe sich auch bis zum Tod des Herrn T. nichts verändert.
Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht hätte eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft von Herrn T. und der Zeugin L. erst annehmen dürfen, wenn es die widersprüchlichen Angaben der Zeugin L. zu ihren Einkommens- und Beschäftigungsverhältnissen vollständig aufgeklärt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Zeugin L. geäußerten Angaben, sie habe zusammen mit Herrn T. ein Massage-Studio betrieben, nicht im Widerspruch zu den unstreitig zeitlich nacheinander folgenden Anstellungsverhältnissen der Zeugin L. bei den beiden Firmen des Herrn T. steht. Es ist weder in einer Ehe noch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ungewöhnlich, dass ein gemeinsames Geschäftsprojekt in der Weise umgesetzt wird, dass der eine Partner der Eigentümer und Geschäftsführer des Unternehmens ist und der andere Partner bei dem Unternehmen angestellt ist, um - wie vorliegend offenkundig geschehen - sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein. Insoweit begründen auch die Ausführungen der Zeugin L., man habe nicht nur die Kosten des gemeinsamen Haushalts, sondern auch die Schulden des Herrn T. gemeinsam zurückgeführt, keine vernünftigen Zweifel an der generellen Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, da bei einer solchen Geschäftskonstruktion sich der sozialversicherungsrechtlich angestellte Partnernatürlich in gleicher Weise mit dem gemeinsam gesteckten Ziel eines besseren wirtschaftlichen Fortkommens identifiziert wie der Partner, der als Anteilseigner und Geschäftsführer der jeweiligen Firma agiert.
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zu Recht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände das Zusammenleben des Herrn T. und der Zeugin L. dahingehend gewertet, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelte, die auf Dauer angelegt war, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zuließ und sich durch Bindungen auszeichnete, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten und explizit über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausging.
Diese Annahme gründet insbesondere auf dem oben bereits angeführten langjährigen Zusammenleben der beiden in einem gemeinschaftlich geführten Haushalt und der Erziehung des gemeinsamen Kindes C. T..
Soweit von der Beklagten die „biologische Vaterschaft“ des Herrn T. für die am 08.08.2009 geborene gemeinsame Tochter C. T. in Frage gestellt wird, stellt dies die Annahme einer Verantwortungsgemeinschaft von Herrn T. und der Zeugin L. gegenüber dem Kind nicht in Frage. Soweit Herr T. nach dem Inhalt des Auszugs aus dem Geburtseintrag Nr. G xxx des Standesamts der Stadt W. vom 29.11.2011 als Vater genannt wird, erbringt diese öffentliche Urkunde nach den Grundsätzen der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis über den beurkundeten Vorgang und die darin bezeugten Tatsachen, so dass die Vaterschaft des Herrn T. hierdurch als bewiesen anzusehen ist. Der bloße Hinweis der Beklagten auf den Aufenthalt der Zeugin L. in Thailand bis drei Monate vor der Geburt des Kindes in W. oder der Verweis auf die „Vaterschaftsvermutung“ des § 1592 Nr. 1 BGB genügen mit Blick auf die Regelungen des § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB insoweit nicht den Anforderungen der §§ 415 Abs. 2, 418 Abs. 2 ZPO. Weder wird von der Beklagten dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vaterschaft des Herrn T. nach § 1592 Nr. 2 und Nr. 3 BGB nicht gegeben sind, noch wird ein entsprechendes Beweismittel zum Gegenbeweis angeführt. Das Bestreiten der biologischen Vaterschaft reicht insoweit jedenfalls nicht aus, da im Gegensatz zur Mutterschaft das Vorliegen einer Vaterschaft nach den Grundsätzen der § 1592 BGB auf rechtlichen Annahmen gründet und nicht auf der biologischen Zeugung des
Eine Verantwortungsgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. ist auch nicht mit Blick auf die Tatsache, dass er die Zeugin L. nicht im Rahmen eines Testaments bedachte, in Frage zu stellen. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind gem. § 1924 BGB nämlich in erster Linie die Abkömmlinge des Herrn T. begünstigt, also auch die gemeinsame Tochter C. T., deren künftiges wirtschaftliches Fortkommen dadurch gesichert worden ist. Das für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sprechende Indiz einer Versorgung der gemeinsamen Kinder ist insoweit also gewahrt.
Soweit die Beklagte anführt, Herr T. habe keine Vorsorge für die Zeugin L. geschaffen, ist dem zu widersprechen. Nach dem unstreitigen Parteivortrag beschäftigte Herr T. die Zeugin L. in seinen Firmen als Mitarbeiterin, die Zeugin L. erhielt so über die gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen eine soziale Absicherung, was das vorliegende Verfahren augenscheinlich dokumentiert. Die weitere Tatsache, dass Herr T. es schaffte, dass die Zeugin L. mit ihm und dem gemeinsamen Kind in einem Haus leben konnte, das auch im Miteigentum seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der Zeugin T., stand, zeigt nachdrücklich auf, dass er sowohl für die Zeugin L. als auch für das gemeinsame Kind ein hohes Maß an Verantwortung zeigte.
Im Übrigen ist es nach der allgemeinen Lebensanschauung für eine nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht prägend, dass der eine Partner aus eigenen Mitteln für den anderen Partner eine gesicherte Altersvorsorge schafft. Grundsätzlich bleiben die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten eigenständig und schaffen gerade keine umfassende Rechtsverbindlichkeit. Insoweit spricht auch die Tatsache, dass Herr T. und die Zeugin L. über keine gemeinsamen Konten verfügten, nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Die Tatsache, dass die Zeugin L. über den Mitbesitz und die Nutzung des Hausanwesens Y 2 in B. sowie die Mitarbeit als Angestellte in den jeweiligen Firmen des Herrn T. keine Befugnis erhielt, über die weiteren Vermögensgegenstände des Herrn T. zu verfügen, spricht insoweit ebenfalls nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Unstreitig befanden sich die Hausanwesen und verschiedene Firmen im Miteigentum von Herrn T. und der Zeugin T., seiner getrennt lebenden Ehefrau; ein weitergehender Zugriff war - über die bereits beschriebenen Maßnahmen hinaus - weder sozialadäquat noch sinnvoll und ohne die rechtliche Mitwirkung der Zeugin T. wohl auch gar nicht möglich.
Auch die Tatsache, dass Herr T. und die Zeugin L. keine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorgenommen haben, spricht nicht gegen die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da eine solche Zusammenveranlagung nach § 2 Abs. 8 EStG aktuell von den Finanzgerichten gar nicht zugelassen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2017 - III B 100/16 -, BFHE 257, 424, BStBl II 2017, 903).
Soweit die Beklagte anführt, dass die fortbestehende Ehe zwischen Herrn T. und der Zeugin T. die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft generell ausschließe, ist dem zu widersprechen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 -, juris Rn. 15 ff.; Götz in Grüneberg; BGB, 82. Auflage 2023, Einf. v. § 1297 BGB Rn. 11). Eine fortdauernde Ehe würde nur dann die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausschließen, wenn sie nach den obigen Grundsätzen eine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art darstellen würde.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie oben bereits ausgeführt, hat die Zeugin T. glaubhaft und detailliert ihre dauerhafte Trennung „von Tisch und Bett“ im Jahr 2008 und ihren später folgenden Umzug nach Österreich beschrieben. Die Tatsache, dass sich die beiden Ehepartner nicht vermögensrechtlich auseinandergesetzt haben, spricht nicht gegen ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 BGB. Im Hinblick auf die hohen Kosten eines Scheidungsverfahrens und die wirtschaftlichen Nachteile einer Auseinandersetzung der gemeinsamen Vermögenswerte im Rahmen eines Zugewinnausgleichs, vermeiden viele getrennt lebende Paare - wie im vorliegenden Fall - eine Scheidung und führen ein gemeinsam begründetes Geschäft bzw. verwalten das gemeinsame Immobilienvermögen einverständlich weiter. Vor diesem Hintergrund verwundert auch nicht die Tatsache, dass die Zeugin T. über eine Generalvollmacht des Herrn T. verfügte, um in dessen Krankheitsfall die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und Fortbestehen der gemeinsamen Vermögenswerte vornehmen zu können. Hierauf kann aber keinesfalls die Annahme einer fortbestehenden ehelichen Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft aufgebaut werden. Ebenso wenig kann auf der von der Beklagten angeführten von Herrn T. und der Zeugin T. gewählten Gestaltung des geschäftlichen und privaten Postverkehrs eine solche Annahme aufgebaut werden.
Letztlich sprechen in einer Gesamtbetrachtung die angeführten Indizien eindeutig für die Annahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Herrn T. und der Zeugin L. im Zeitpunkt des Unfalls. Anhand der glaubhaften Angaben der Zeuginnen ist davon auszugehen, dass seit dem Jahr 2008 zwischen Herrn T. und der Zeugin L. eine geschlechtliche Beziehung bestand, die zur dauerhaften Trennung der ehelichen Gemeinschaft von Herrn T. mit der Zeugin T. führte. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter C. T. im Jahr 2009 begründeten beide eine dauerhafte nichteheliche Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt. Durch die Anstellung der Zeugin L. folgte eine Verknüpfung der wechselseitigen wirtschaftlichen und beruflichen Ambitionen und mit dem Zutun von Herrn T. eine ausreichende soziale Absicherung der Zeugin L.. Die von den Zeuginnen glaubhaft geschilderten Bemühungen von Herrn T., die nach dem Unfall bei der Zeugin L. eingetretenen gesundheitlichen Schäden durch viel Zuwendung wiedergutzumachen, runden dieses Bild insoweit nur weiter ab.
3.
Eine Anwendung von § 814 BGB scheidet mangels einer positiven Kenntnis der Klägerin vom Nichtbestehen der Schuld aus.
Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung keine positive Kenntnis über das Bestehen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatte, werden von der Beklagten insoweit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der getroffenen Feststellungen aufgezeigt. Im Gegenteil wird von der Beklagten eine Unrichtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen im Rahmen ihrer Berufungsbegründung gar nicht gerügt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Es reicht vorliegend für die Annahme einer positiven Kenntnis jedenfalls nicht aus, dass der Klägerin im Verlauf der Schadensbearbeitung Unterlagen zugingen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergaben, ohne dass diese Information bewusst zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Schluss gezogen wurde.
4.
Die Klägerin hat durch die Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrages auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, was einer Rückzahlung entgegenstehen würde. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
5.
Der Zahlungsanspruch ist nach den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB mit dem gesetzlichen Satz zu verzinsen.
Die Beklagte ist mit der Zahlung in Verzug geraten. Mit Schreiben vorn 29.08.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis 30.09.2017 unmissverständlich auf, den Betrag von 71.208,97 € zurückzuzahlen, so dass der Betrag ab dem 01.10.2017 zu verzinsen ist.
6.
Der Klägerin steht nach § 286 BGB auch der Ersatz der vom Landgericht ausgesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Nachdem die Beklagte auf die mehrmaligen Leistungsaufforderungen der Klägerin unstreitig nicht geleistet hatte, durfte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen.
Die Höhe der zugesprochenen Rechtsanwaltsgebühren sowie ihre Verzinsung ab Rechtshängigkeit der Klage nach § 291 BGB sind nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
B.
Die Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte ist - wie oben ausgeführt - nicht nach § 116 Abs. 1 SGB X a.F. Inhaberin von Schadensersatzansprüchen der Zeugin L. geworden, da nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. ein gesetzlicher Forderungsübergang insoweit ausscheidet. Die Beklagte hat deshalb keinen Anspruch auf den von ihr verfolgten Feststellungsausspruch.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Im Regress der Krankenkasse nach § 116 SGB X muss eine schlüssig vorgetragene Forderung vorprozessual nicht belegt werden - Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 18 O 412/20, juris
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 60.692,30 € seit dem 22.12.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 60.692,30 €.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage auf sie gem. § 116 SGB X übergegangene Ansprüche von ... geltend. Dieser wurde bei einem Unfall am 14.11.2019 verletzt. Die Haftung des Unfallverursachers gegenüber Herrn ... zu 100 % ist unstreitig. Das Fahrzeug war im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.
Die Beklagte hat zunächst die unfallbedingten Beeinträchtigungen und Verletzungen bestritten und dabei u.a. ausgeführt:
Selbst für Sekundärschäden, für die der Beweismaßstab gem. § 287 ZPO gelte, müsse die überwiegende Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
Des Weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, dass ihr keine ausreichenden Unterlagen vorliegen würden, um die Notwendigkeit der Heilbehandlung überprüfen zu können.
Vorprozessual hat die Klägerin einen Anspruch in Höhe von 124.489,81 € geltend gemacht. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 63.797,51 €. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.12.2019 zur Zahlung gemahnt. Mit Schreiben vom 20.12.19 hat die Beklagte die Leistung abgelehnt.
Die Beklagte schrieb in einem Schreiben vom 13.08.2019:
„Senden Sie uns bitte - unverbindlich, da die Haftung noch nicht geklärt ist - folgende Unterlagen zu:
- Belege und Verordnungen
- Auszug DRG-Grupa.“
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 07.10.2019 wie folgt:
„Als Anlage erhalten Sie alle uns vorliegenden Unterlagen einschließlich DRG, Belege und Verordnungen zu Ihrer internen Verwendung.“
Die Beklagte hat nach Prüfung der Unterlagen wie dargelegt, den Betrag von 63.797,15 € erstattet, entsprechend eines Prüfberichtes, der weitere Unterlagen anfordert.
Das Gericht hat darüber Beweis Beweis erhoben, ob Herr ... eine Gehirnblutung, Frakturen beider Beine, Fraktur des linken Arms, Prellungen erlitten habe, so dass die Behandlungen, die in den Anlagen zur Klageschrift von der Klägerin mit insgesamt 124.489,91 € in Rechnung gestellt wurden, ursächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Im Rahmen einer verlängerten Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten hat die Beklagte die Hauptforderung sodann anerkannt, so dass am 27.04.23 ein Teil-Anerkenntnisurteil erging.
Die Klägerin ist der Auffassung, es liege kein sofortiges Anerkenntnis vor und der Verzug sei im Jahr 2019 eingetreten.
Die Klägerin beantragt, wie tenoriert.
Die Beklagte beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor, da ihr erst im April 2023 die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Berechtigung der Forderungen vorgelegen hätten.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird verwiesen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 14.02.23 (…).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat auch bezüglich der Verzugszinsen Erfolg.
Dem Grunde nach kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz der unfallbedingten Schäden gem. §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG und 116 SGB V beanspruchen.
Die Hauptforderung war, was durch das Teilanerkenntnis unstreitig geworden ist, und durch das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, § 286 ZPO, berechtigt. Die Beklagte befand sich auch in Verzug, so dass die Klägerin Verzugszinsen, §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB zustehen.
Ein etwaiges Nichtvertretenmüssen im Rahmen des Verzuges müsste die Beklagte darlegen und beweisen. Der Beklagten wurden ausreichend Unterlagen zur Überprüfung des Anspruchs vorgelegt. Die Klägerin hat ihr sämtliche vorliegenden Informationen zukommen lassen.
Die Beklagte hat es insofern selbst in der Klageerwiderung zutreffend auf den Punkt gebracht:
„Tabellarische Übersichten mögen für Zahlungen der Klägerin ausreichend sein, beweisen jedoch nicht einen übergegangenen Schadensersatzanspruch.“
Somit hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass die Übersichten für die Nachvollziehbarkeit der Zahlungen ausreichend und hinreichend sind. Hinzu kommt, dass dies die Unterlagen waren, die die Beklagte in ihrem aller ersten Schreiben angefordert hatte. Dagegen überspannt die Beklagte die Anforderungen an die vorprozessualen Pflichten zur Vorlage von Unterlagen dahingehend, dass diese den Anspruch - wohl für die Beklagte - auch beweisen müssten. Des Weiteren hat die Beklagte auch nicht einmal im Ansatz irgendetwas dahingehend vorgetragen, dass bei dem auf den Unfall folgenden Krankenhausbesuchen beim Geschädigten eine andere Erkrankung festgestellt wurde, die sozusagen bei der Gelegenheit mitbehandelt wurde. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte sich sicher auch aus dem der Beklagten übersandten Unterlagen ergeben. Des Weiteren verkennt die Beklagte rechtlich im Ansatz, dass soweit unfallbedingte Verletzungen behandelt werden, die behandelnden Personen grundsätzlich Erfüllungsgehilfen des Schädigers sind und eine Anspruchskürzung lediglich dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die erfolgten Maßnahmen als aussichtslos ansehen durfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Bereits entsprechend der gemachten Ausführungen, dass sich die Beklagte in Verzug befand, scheidet ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO aus. Des Weiteren hat Veranlassung zur Klage gegeben, dessen Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage dem Kläger bei objektiver Würdigung, zu der Annahme veranlasst hat, ohne Klage werde er nicht zu seinem Recht kommen. Davon ist auszugehen, wenn die Beklagte die Forderung ablehnt, obwohl die Forderung im vorgerichtlichen Schreiben geltend gemacht wurde, fällig und durchsetzbar ist, genau bezeichnet wurde und sämtliche Angaben für den Forderungsbestand enthält. Eine schlüssig vorgetragene Forderung muss vorprozessual nicht belegt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 3 W 5/17). Auch lagen die Behandlungsunterlagen hier spätestens durch den Schriftsatz vom 11.08.22 vor, so dass ein Anerkenntnis im April 2023 ebenfalls nicht sofortig war. Die Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, dass ein sofortiges Anerkenntnis möglich wäre, wenn der Anspruch unzweifelhaft nachgewiesen ist. Insofern ist offensichtlich, dass diese Rechtsposition nicht haltbar ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Gebührenstreitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.
