Rückforderung nach Schadensregulierung durch HV verjährt - LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 - 72 O 3/16

Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des Vereins … . Die Beklagte ist eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Frau … war Mitglied der Beklagten. Am 25.07.2004 stürzte Frau … bei einem von dem Versicherungsnehmer der Klägerin ausgerichteten Fest über einen zu einem Getränkestand führenden Versorgungsschlauch und erlitt eine linksseitige Oberschenkelhalsfraktur, die operativ behandelt wurde.

Die Beklagte nahm den Versicherungsnehmer der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten Frau … unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erbrachte daraufhin auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % für ihren Versicherungsnehmer außergerichtlich Zahlungen an die Beklagte. Insgesamt zahlte die Klägerin in der Zeit von September 2006 bis Oktober 2008 28.066,92 €.

Die Geschädigte … stürzte in der Folgezeit noch mehrmals und wurde zunehmend pflegebedürftig. Die Beklagte machte mit Klageschrift vom 23.03.2010 weitere Ansprüche aus Erstattung von Heilbehandlungskosten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin vor dem Landgericht Kassel geltend. Der Versicherungsnehmer der Klägerin wandte in diesem Prozess Mitverschulden der Geschädigten ein und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit ihm von der … Versicherung abgetretenen, auf Überzahlung beruhender Rückzahlungsansprüche.

Das Landgericht Kassel erhob Beweis über den Hergang des Unfalls u.a. durch Vernehmung des Ehemannes der Geschädigten, der aussagte, die Schläuche gesehen zu haben. Das Landgericht Kassel würdigte den Sachverhalt mit Grund-​, Vorbehalts- und Teilurteil vom 07.06.2011 dahingehend, dass die Geschädigte sich ein Mitverschulden im Umfang von 50 % anrechnen lassen müsse, weil sich der Vorfall bei hellen Lichtverhältnissen ereignet habe, so dass die Geschädigte „den oder die auf dem Boden befindlichen Schläuche hätte wahrnehmen und ohne größere Anstrengungen ausweichen können“ (8 O 545/10). Mit Schlussurteil im Betragsverfahren hat das Landgericht Kassel die Ersatzansprüche der Klägerin wegen einer Vorschädigung der Geschädigten … nochmals um 50 % gekürzt (6 O 1384/14). Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.10.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass eventuelle Ansprüche wegen der vom Beklagten (Versicherungsnehmer der Klägerin) hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen seien (25 U 9/15).

Mit Antrag vom 29.12.2015 erwirkte die Klägerin einen am 07.01.2016 vom Amtsgericht Stuttgart erlassenen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von 14.009,25 €. Nachdem die Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hatte, begründete die Klägerin den Anspruch mit Anspruchsbegründung vom 15.08.2016 im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Hannover. Die Klägerin beansprucht unter Bezugnahme auf die durch das Landgericht Kassel und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main rechtskräftig ausgesprochene Haftungsverteilung eine Rückerstattung der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen. Parallel zu dem vorliegenden Verfahren macht die Klägerin in dem Verfahren 72 O 50/16 vor dem Landgericht Hannover auch gegen die Pflegekasse der Ansprüche auf Rückzahlung der Hälfte der von ihr erbrachten Leistungen geltend.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin ist der Auffassung, dass Rückforderungsansprüche bestehen und auch nicht verjährt seien, weil die Feststellung zur Haftungsverteilung durch das Landgericht Kassel erst durch das Urteil vom 07.06.2011 getroffen worden seien. Dieses führt sie weiter aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.009,25 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Zahlungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu bewerten seien und eventuellen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen § 814 BGB entgegenstehe. Außerdem ist sie der Auffassung, dass eventuelle Rückzahlungsansprüche verjährt seien. Dazu vertritt sie die Auffassung, dass sämtliche für die Beurteilung des Sachverhalts relevanten Umstände von Anfang an bekannt gewesen seien, so dass die Verjährungsfrist für Rückforderungen bereits mit den Zahlungen begonnen habe und nicht erst mit den Entscheidungen des Landgerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Die auf die Tatsachen gestützte subjektive Bewertung auf Seiten der Klägerin und ein eventueller Rechtsirrtum seien unbeachtlich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Etwaige Rückforderungsansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt.

Für einen etwaigen, auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch gilt die 3-​jährige Verjährungsfrist gern. § 195 BGB. Diese beginnt gern. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH NJW 2008,1729). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht. Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 199 BGB Rn. 27).

Im vorliegenden Fall geht die Kammer davon aus, dass sämtliche für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Tatsachen und Umstände bereits zum Zeitpunkt der Leistung bei der Klägerin bekannt waren und daher die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die jeweiligen Leistungen bewirkt wurden. Bei den durch ein Stolper-​Hindernis verursachten Stürzen steht nämlich regelmäßig der haftungsbegründende Umstand des Hindernisbereitens dem Eigenverschuldens-​Umstand gegenüber, der darauf beruht, dass das Hindernis erkennbar war und bei hinreichender Aufmerksamkeit das Darüberstolpern hätte vermieden werden können. Allein diese Erwägung führte auch im vorliegenden Fall zu der Annahme eines 50-​prozentigen Mitverschuldens der Geschädigten durch das Landgericht Kassel.

Zwar war das Ergebnis der dort durchgeführten Zeugenbefragung und das sonstige Vorbringen im Prozess zum Zeitpunkt der Leistung durch die Klägerin dort noch nicht bekannt. Dieses führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin sich darauf berufen könnte, von den einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen erst zu der Zeit Kenntnis erlangt zu haben. Sie hat nämlich ersichtlich davon abgesehen, vor Bewirkung der Leistung den Sachverhalt im Hinblick auf ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten weiter aufzuklären oder gerichtlich aufklären zu lassen oder auch nur ihre Leistung unter den Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der späteren Erkenntnis eines Mitverschuldens zu stellen. Dabei war die Annahme eines mitwirkenden Eigenverschuldens wegen Unaufmerksamkeit aus den o.g. Gründen hier von Anfang an - auch ohne Beweisaufnahme - naheliegend.

Die Entscheidung durch das Landgericht Kassel beruht auch nicht auf irgendwelchen, erst im Prozess zu Tage getretenen besonderen Umständen, sondern auf einer Würdigung der offenkundigen Umstände, dass der nicht abgedeckte Versorgungsschlauch, über den die Geschädigte gestolpert und gestürzt war, einerseits ein Stolperhindernis darstellte, dieses andererseits am helllichten Tag aber auch sichtbar war und bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte umgangen werden können.

Die Verjährungsfrist begann daher nach Auffassung des Gerichts am Schluss des Jahres zu laufen, in dem die jeweilige Leistung erbracht wurde. Die dem vorliegenden Fall liegen zugrunde Zahlungen erfolgten in der Zeit von 2006 bis 2008. Die Verjährungsfrist für eventuelle Rückforderungsansprüche aus diesen Leistungen endete daher am 31.12.2011 und war bei Erlaß des Mahnbescheides längst abgelaufen.

Eine Hemmung der zu dem Zeitpunkt noch nicht verjährten Rückforderungsansprüche durch die von der Beklagten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin geltend gemachten weiteren Forderungen vor dem Landgericht Kassel ist nicht eingetreten. Zum einen besteht insoweit keine Parteiidentität. Es ist - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.10.2016 zutreffend hervorhebt - auch im Verhältnis der Beklagten zur Versicherungsnehmerin der Klägerin keine Feststellung einer Rückzahlungspflicht - über den durch Aufrechnung erloschenen Teil hinaus - ausgesprochen worden.

Die Klage war daher abzuweisen.

 

(veröffentlicht bei juris)

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Sturz im Pflegeheim - AG Schwalmstadt, Urteil vom 17.03.2017 - 8 C 429/15

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.074,94 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 30.09.2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 474,51 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Betreiber eines Pflegeheimes. Der bei der Klägerin gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Herr ..., geboren am ... 1934, verstorben am ... 2013 (im Folgenden der Geschädigte) war Bewohner des vom Beklagten betriebenen Seniorenheims. Der Geschädigte litt unter einer fortschreitenden Demenzerkrankung, Harn- und Stuhlinkontinenz. In jeder Schicht wurde drei Mal ein Toilettengang durchgeführt, der jeweils mit einem Wechsel des Inkontinenzmaterials verbunden war. Der Geschädigte wies insbesondere eine allgemeine Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten auf und war in seiner Mobilität beschränkt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesundheitszustandes wird im Übrigen auf das durch Dr. ... am .... erstellte Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI verwieseN.

Am ... gegen ca. 5.30 Uhr stürzte der Geschädigte im Zusammenhang mit der Toilettennutzung, wobei er von einer Pflegekraft begleitet wurde. Der Geschädigte zog sich aufgrund des Sturzes Frakturen am Lendenwirbel 1, eine Luxation der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie mehrere Weichteilschäden zu. Angesichts des Sturzes wurde sowohl ein Sturzbericht als auch ein Unfallfragebogen angefertigt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die in den Akten befindlichen Kopien der Berichte Bezug genommen. Aufgrund der Sturzfolgen entstanden Behandlungskosten in Höhe von 4.074,94 €, die von der Klägerin beglichen wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der entstandenen Kosten wird auf das Anlagenkonvolut verwiesen.

Die von der Klägerin beauftragte ... forderte den Versicherer des Beklagten mit Schreiben vom ... und ... auf, die angefallenen Kosten bis zum 29. September 2014 zu erstatten. Dies wies der Versicherer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 zurück und reagierte auch auf weitere Zahlungsaufforderungen nicht. Durch die Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten sind der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,51 € entstanden. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 forderte die Klägerin den Beklagten erneut zur Zahlung der Schadenssumme und der Anwaltskosten binnen 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Schreibens. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten ein Pflegefehler unterlaufen sei, der die Verletzungen des Geschädigten verursacht habe. Es habe eine konkrete Sturzgefahr bestanden, die im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Beklagten gelegen habe. Hierzu behauptet sie, dass der Geschädigte bei einem begleiteten Toilettengang gestürzt sei. Sie ist ferner der Auffassung, dass die anwaltliche Tätigkeit vorliegend einen Satz von 2,0 rechtfertige. Hierzu behauptet sie, dass die Sach- und Rechtslage eine umfangreiche Prüfung und Spezialisierung erfordere.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.074,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2014 zu zahlen und den Beklagten zu verurteilen, an sie 474,51 € vorgerichtliche Anwaltskosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.01.16 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen habe, um der lediglich abstrakten Sturzgefahr entgegenzutreten, sodass weder ein objektives noch subjektives pflichtwidriges Verhalten vorgelegen habe. Hierzu behauptet er, dass die anwesende Pflegekraft das Bett des Geschädigten nach dem Toilettengang frisch bezogen habe. In dieser Zeit sei der Geschädigte durch das Zimmer gegangen und gestürzt. Der Geschädigte habe sich selbstständig fortbewegen können und hierbei sei häufig keinerlei Unterstützung durch das Pflegepersonal erforderlich gewesen. Nichtsdestotrotz habe eine im Umgang mit sturzgefährdeten Bewohnern erfahrene Pflegekraft den Geschädigten beim streitgegenständlichen Toilettengang beaufsichtigt. Zudem habe dieser zum Zeitpunkt des Sturzes feste Schuhe sowie Hüftprotektoren getragen. Das Hinzuziehen einer weiteren Pflegekraft sei nicht erforderlich gewesen. Der Betroffene habe keine regelmäßige Nachtruhe gehabt, sondern unregelmäßig und unruhig geschlafen und sei des Öfteren nachts aufgestanden. Angesichts des bereits erfolgten Toilettenganges sei der Geschädigte im Zeitpunkt des Sturzes nicht mehr schläfrig gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten in Höhe von 4.074,94 € gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 30. September 2014 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 474,51 € gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14. Januar 2016 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB analog.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.074,94 € gemäß § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB. Gemäß § 116 Abs. 1 SGB X geht ein Schadensersatzanspruch des Versicherten auf den Versicherungsträger über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Dem bei der Klägerin gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Geschädigten stand gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 611, 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 278 S. 1 BGB zu, da der Beklagte die ihm gegenüber obliegenden Sorgfaltspflicht verletz hat.

Als Bewohner des von dem Beklagten geführten Seniorenheims bestand zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten ein Schuldverhältnis in Form eines Heimvertrages. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB sind die Parteien verpflichtet, die Leistung mit Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils zu erbringen. Aus diesem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Verkehr folgen Sorgfaltspflichten, insbesondere Schutz-​und Obhutspflichten. Den Beklagten treffen als Inhaber eines Seniorenheims Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des ihm anvertrauten Heimbewohners. Der Bewohner ist vor Gefahren zu schützen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sich selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2005, Az.: III ZR 399/04, NJW 2005, 1937). Im Hinblick auf die Pflegeleistungen sind dabei diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die nach dem individuellen Gesundheits- und Pflegezustands des Bewohners erforderlich sind. Der Umfang der pflegerischen Leistungen kann nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, wobei diese auf die üblichen Maßnahmen begrenzt sind, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei gilt es, die Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2005, Az.: III ZR 399/04, NJW 2005, 1937).

Grundsätzlich obliegt es der Klägerin, eine Pflichtverletzung des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Davon ist jedoch dann abzuweichen, wenn sich der Schädigungsvorfall im Rahmen einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme ereignet hat, die in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Seniorenheimbetreibers fiel, sich mithin in einer konkreten Gefahrensituation ereignete. Die Umkehr der Beweislast resultiert aus der Überlegung, dass in einer derartigen Situation gesteigerte Obhutspflichten gegenüber dem Bewohner bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer Beweislastumkehr auszugehen. Der Sturz des Geschädigten fand unstreitig am 20. Juli 2012 gegen ca. 5.30 Uhr im Zusammenhang mit der Toilettennutzung statt, wobei er von einer Pflegekraft - der Zeugin ... - aus dem Bett geholt wurde und anschließend wieder zu Bett gebracht werden sollte. Demnach handelte es vorliegend um einen sog. begleiteten Toilettengang. Ein solcher begleiteter Toilettengang stellt sich als konkrete, auf den besonderen Schutz dieses Heimbewohners angelegte Pflegemaßnahme, dem voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereichs des Beklagten zuzuordnende Situation dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2012, Az.: I-​24 U 78/11, 24 U 78/11, juris; OLG Hamm, Urt. v. 27.01.2014, Az.: I-​17 U 35/13, 17 U 35/13, juris). Zwar gehört auch der Gang zur Toilette an sich zum normalen Alltagsgeschehen. Dies war bei dem Geschädigten aber nicht der Fall, vielmehr war dieser wegen seiner eingeschränkten Mobilität auf sog. begleitete Toilettengänge angewiesen, so dass sich der Toilettengang als konkrete Gefahrensituation für den Geschädigten darstellte. Dies ergibt sich bereits aus dem MDK-​Gutachten vom 17. November 2011. Nach diesem Gutachten litt der Geschädigte an einer allgemeinen Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten. Ausweislich des Gutachtens war allein das Stehen selbstständig möglich gewesen, während das Gehen nur tagesformabhängig mit Hilfe 1 Pflegeperson möglich war und Begleitung tagesformabhängig erforderlich war. Das Gangbild war insgesamt langsam, kleinschrittig und unsicher. Beim Aufstehen aus sitzender Position waren zumindest teilweise Transferhilfen erforderlich. Demgemäß bestand gemäß Ziffer 4.3 bei der Mobilität Hilfebedarf in Form der vollen Unterstützung beim Aufstehen/Zubett-​Gehen und beim Gehen in Form der Beaufsichtigung und Anleitung. Ausweislich der Pflegedokumentation wurden regelmäßig Toilettengänge durchgeführt, und vermerkt, dass der Geschädigte nicht für seine eigene Sicherheit sorgen könne und er deswegen täglich Hüftprotektoren trage. Damit bestand bei dem Geschädigten eine nicht lediglich abstrakte, sondern eine konkrete Sturzgefahr - andernfalls wäre der Zweck einer täglichen Schutzmaßnahme in Form von Hüftprotektoren bereits nicht nachvollziehbar - was sich auch bereist daraus bestätigt, dass tatsächlich begleitete Toilettengänge durchgeführt wurden. Selbst wenn man trotz der widersprüchlichen Dokumentation des Sturzereignisses von den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, dass die Toilettenbenutzung selbst, bereits abgeschlossen gewesen ist, ist der Sturz bei der anschließenden erforderlichen Begleitung des Geschädigten zum Bett erfolgt. Da es sich bei den sog. begleiteten Toilettengängen um eine pflegerische Maßnahme im Bereich der Mobilität, nicht um eine Maßnahme im Bereich der Hygiene handelt, unterfiel auch dies noch dem voll beherrschbaren Gefahrenbereich auszugehen.

Dieser Einordnung steht auch weder die Behauptung der Klägerin, der Geschädigte habe sich bewegt noch der Umstand, dass begleitete Toilettengänge in der Vergangenheit in ähnlicher Weise ohne Probleme durchgeführt wurden, und dass der Geschädigte zuvor nicht gestürzt ist entgegen. Da die konkrete Sturzgefahr aus den dargelegten Umständen folgt, ist der Umstand, dass der Versicherte zuvor nicht gestürzt war, ohne Belang (vgl. (OLG Schleswig-​Holstein, Urt. v. 13.04.2012, Az.: 17 U 28/11, juris).

Der Beklagte hat mithin nicht nur - im Sinne der Erschütterung eines Anscheinsbeweises - darzulegen und nachzuweisen, dass ein nicht zu erwartendes und nicht vorhersehbares Ereignis als Sturzursache ernsthaft in Betracht kommt, sie hat vielmehr den vollen Entlastungsbeweis zu führen Angesichts der Beweislastumkehr hat der Beklagte den vollen Entlastungsbeweis zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990, Az.: VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540; OLG Düsseldorf, Urt.v.17.1.2012, I-​24 U 78/11, 24 U 78/11, zitiert nach juris.). Dem Beklagten ist dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bzw. die Zeugin ... alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ein Sturzereignis zu vermeiden. Die Zeugin ... hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2017 bekundet, dass der Geschädigte sich nach der Toilettenbenutzung in ihrer Begleitung wieder im Zimmer befunden habe. Hier sei er umhergegangen, während sie das Bett bezogen habe. Dabei sei er zu Fall gekommen, das tatsächliche Unfallgeschehen könne sie nicht rekonstruieren, da Sturz nicht mitbekommen zu habe. Damit steht völlig unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen vielmehr fest, dass die Zeugin ... gerade nicht alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Sturzgefahr ergriffen hat. Sie hat den Geschädigten während ihre Aufmerksamkeit auf das Beziehen des Bettes gerichtet weder vor Stürzen gesichert indem sie ihn z.B. in einen Sessel oder Stuhl gesetzt hätte, noch hat sie ihn in irgendeiner Form im maßgeblichen Zeitpunkt des Sturzes beobachtet, um noch rechtzeitig eingreifen zu können, um einen Sturz zu verhindern. Allein das Anlegen festen Schuhwerks oder der Hüftprotektoren sind insoweit keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen gewesen.

Dem Beklagten ist es damit nicht gelungen, sein vermutetes Verschulden gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 S. 1 BGB zu widerlegen. Die Zeugin agierte als Erfüllungsgehilfin des Beklagten, da sie mit Wissen und Wollen des Beklagten in dessen Pflichtenkreis tätig war. Ihr Verschulden hat der Beklagte gemäß § 278 S. 1 BGB wie sein eigenes zu vertreten.

Durch die Pflichtverletzung des Beklagten kam der Geschädigte zu Fall und zog sich Frakturen am Lendenwirbel 1, eine Luxation der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie mehrere Weichteilschäden zu, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 4.074,94 € entstanden sind.

b) Der dargelegte Schadensersatzanspruch ist gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Die angefallenen Behandlungskosten sind von der Klägerin beglichen wurden.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.074,94 € seit dem 30. September 2014 gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB analog. Der Beklagte befand sich auf Grund der Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben vom 15. September 2014 bis zum 29. September 2014 seit dem 30. September 2014 im Zahlungsverzug.

3. Die Klägerin hat ferner dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG. Der Gebührenanspruch richtet sich nach dem Gegenstandswert derjenigen Ansprüche, die der mit der Schadensregulierung beauftragte Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich zu Recht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch im Umfang von 4.074,94 € zu, so dass ihr bei Ansatz einer 1,3er-​Gebühr ein Anspruch in Höhe von 492,54 € entstanden wäre. Da die Klägerin diese nur in Höhe von 474,51 € geltend gemacht hat, war ihr auch kein darüber hinausgehender Anspruch zuzuerkennen. Der Beklagte schuldet auch nicht lediglich die Freistellung des Klägers von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten nach § 257 S. 1 BGB, da die Inanspruchnahme des Beklagten feststeht und sich der Freistellungsanspruch mit einer Leistungsverweigerung des Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.

4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 474,51 € seit dem 13. Januar 2016 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Die Klage ist dem Beklagten ausweislich der in den Akten auf Blatt 32 enthaltenen Postzustellungsurkunde am 13. Januar 2016 ordnungsgemäß zugestellt worden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

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Betriebliche Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers als Schaden - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16)

Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

3.5.2017


Anmerkung zu


Quelle


Normen

§ 4 LFZG, § 2 ArbGG, § 6 EntgFG


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 10/2017, Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 10/2017 Anm. 1


Kein Ausschluss des Kausalzusammenhangs durch Vorschäden in der privaten Unfallversicherung - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2016 - IV ZR 521/14)

Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

9.2.2017


Anmerkung zu


Quelle


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 2/2017, Anm. 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 2/2017 Anm. 2


Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern - Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 - 24 S 4/16)

Ansprüche von Sozialversicherungsträgern auf Herausgabe von Behandlungs- und Pflegeunterlagen zwecks Prüfung von Behandlungsfehlern (LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16).

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

LG Hof, Urteil vom 09.06.2016 – Az. 24 S 4/16


Quelle


Normen

§ 275 SGB 5, § 399 BGB, § 401 BGB, § 412 BGB, § 630g BGB, § 116 SGB 10


Fundstelle

jurisPraxisReport-MedizinrechtR 10/2016, Anm. 1


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 1


Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes - Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15)

Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

24.11.2016


Anmerkung zu

AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15


Quelle


Normen

§ 93 ZPO, § 98 ZPO, § 91a ZPO, § 116 SGB 10, § 203 StGB, § 164 BGB, § 294 VAG, § 108 VVG, § 110 VVG


Fundstelle

jurisPraxisReport-Medizinrecht 10/2016, Anm. 4


Herausgeber

Möller und Partner – Kanzlei für Medizinrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016 Anm. 4


Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 22/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15)

Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

2.11.2016


Anmerkung zu

OLG Dresden 7. Zivil­senat, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15


Quelle


Normen

§ 116 SGB 10, § 67 VVG, § 8 StVG, § 7 StVG, § 115 VVG, § 9 StVG, § 254 BGB, § 827 BGB, § 286 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 22/2016, Anm. 1


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrs­recht und Versi­che­rungs­recht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 22/2016 Anm. 1


Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 - 12 U 79/14)

 

Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/1)

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

13.9.2016


Anmerkung zu

OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14


Quelle


Normen

§ 7 StVG, § 18 StVG, § 107 SGB 7, § 117 VVG, § 112 SGB 7, § 8 SGB 7, § 105 SGB 7, § 116 SGB 10, § 639 RVO, § 638 RVO, § 3 PflVG, § 115 VVG, § 109 SGB 7, § 104 SGB 7, § 2 SGB 7, § 108 SGB 7, § 12 SGB 10, § 110 SGB 7, § 254 BGB, § 141 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 9/2016, Anm. 3


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 9/2016 Anm. 3


Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger - Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 - 25 U 1668/15)

Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

23.8.2016


Anmerkung zu

OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15


Quelle


Normen

§ 106 VVG, § 256 ZPO, § 156 VVG, § 157 VVG, § 108 VVG, § 154 VVG, § 100 VVG, § 258 InsO, § 110 VVG, § 164 BGB, § 85 ZPO, § 242 BGB, § 264 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Versicherungsrecht 8/2016, Anm. 2


Herausgeber

Prof. Dr. Peter Schimi­kowski, Fachhoch­schule Köln


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VersR 8/2016 Anm. 2


Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2016 - 4 U 1078/15)

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs: Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erhobenen Beweises

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

10.08.2016


Anmerkung zu

OLG Nürnberg, Urteil vom 3.2.2016, Az. 4 U 1078/15


Quelle


Normen

§ 286 ZPO, § 116 SGB X, § 538 ZPO, Art 103 GG, § 138 ZPO


Fundstelle

jurisPraxisReport-Verkehrsrecht 16/2016, Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 16/2016 Anm. 2