Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 6/2013, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Bad Segeberg, Urteil vom 08.11.2012 - 17a C 256/10)

Anspruch auf Verzinsung der Gerichtskosten

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

27.03.2013


Anmerkung zu

AG Bad Segeberg, Urteil vom 08.11.2012 – 17a C 256/10


Quelle


Normen

§ 256 ZPO, § 104 ZPO, § 288 BGB, § 249 BGB, § 280 BGB, § 286 BGB, § 17 StVG


Fundstelle

jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 4


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 4


Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 12/2013, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 587/10)

Nachweis leichtgradiger Verletzungsfolgen

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

19.06.2013


Anmerkung zu

OLG Saarbrücken 4. Zivilsenat, Urteil vom 28.02.2013 – 4 U 587/10


Quelle


Normen

§ 141 ZPO, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 256 ZPO


Fundstelle

jurisPR-VerkR 12/2013 Anm. 2


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 12/2013 Anm. 2


Der Arbeitgeber hat gemäß § 256 Abs.1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, die Ersatzpflicht für mögliche Folgeschäden festzustellen, auch wenn die Forderung gemäß § 6 EntgFG erst späterhin übergeht - Hanseat. OLG Bremen, Teilurteil vom 23.01.2013 – 1 U 37/12

Der Arbeitgeber hat gemäß § 256 Abs.1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, das die Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden festgestellt wird, auch wenn die Forderung gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG erst späterhin mit Zahlung des Entgelts übergeht.

Die Möglichkeit künftiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit genügt, um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu begründen. Denn es reicht aus, dass zwischen den Parteien Beziehungen bestehen, die schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist auch bei einem durch den künftigen Forderungsübergang bedingten Rechtsverhältnis gegeben.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE140005339&psml=jurisw.psml&max=true


Vollumfängliche Haftung für Pflegekosten bei Verschlimmerung von Vorschäden - Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 24/2012, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 5 O 228/10)

Vollumfängliche Haftung für Pflegekosten bei Verschlimmerung von Vorschäden

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Autor

Wolfdietrich Prelinger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


Erscheinungsdatum

05.12.2012


Anmerkung zu

LG Köln 5. Zivilkammer, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10


Quelle


Normen

§ 116 SGB 10, § 252 BGB, § 287 ZPO, § 199 BGB


Fundstelle


Herausgeber

Jörg Elsner, LL.M., RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Dr. Klaus Schneider, RA und FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht


Zitiervorschlag

Prelinger, jurisPR-VerkR 24/2012 Anm. 2


Der Schadensersatzanspruch der Pflegekasse wird grds. nicht durch Vorschäden gekürzt - LG Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 5 O 228/10

Trotz Vorschadens bzw. einer zum Schaden neigenden Konstitution der Geschädigten sind dem Schädiger sämtliche Schadensfolgen im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zuzurechnen, wenn die Vorschäden durch einen Verkehrsunfall verschlimmert werden.

Der Schadensersatzanspruch der Pflegekasse wird auch nicht durch die Vorschäden gekürzt. Wird die Geschädigte Jahre nach dem Unfall alterbedingt, aber auch wegen der unfallbedingten Verletzungen pflegebedürftig, so sind die Pflegekosten nicht quotal danach aufzuspalten, ob sie auf dem Vorschaden oder auf der unfallbedingten Verschlimmerung beruhen, vielmehr trägt der Schädiger die Schäden gänzlich.

Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Stellung des Pflegeantrags.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link


Bei der Übergehung mehrerer Beweisantritte ist der Rechtssteit an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen - OLG München, Urteil vom 11.07.2012 – 3 U 1146/12

Werden die als Zeugen benannten Personen und die weiteren relevanten Beweisantritte nicht durch das Gericht erster Instanz berücksichtigt und droht eine aufwändige Beweisaufnahme mit Zeugen und Sachverständigen in zweiter Instanz, ist der Rechtsstreit zur erneuten Sachaufklärung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE406212012&psml=jurisw.psml&max=true


Bei Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse kann diese gemäß §§ 153, 155 SGB V den Rechtsstreit dennoch weiterführen - Hanseat. OLG Hamburg, Urteil vom 02.03.2012 – 1 U 86/10

Die Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß §§ 153, 155 SGB V führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der Folgeschäden, weil der Anspruch gemäß § 116 SGB X auf die neue Krankenkasse des Versicherten übergeht und die geschlossene Krankenkasse die Klage gemäß § 265 Abs.2 S.1 ZPO in gesetzlicher Prozeßstandschaft dahingehend umstellen kann, daß die Folgeschäden ab Schließung der neuen Krankenkasse zu ersetzen sind.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE210552012&psml=jurisw.psml&max=true


Ein Dritter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn der wissentlich die Identität des Schädigers verschleiert - OLG München, Beschluss vom 28.02.2012 – 8 U 4675/11

Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen und Einlassungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers zu verheimlichen bezweckt.

Er hat dann die Prozesskosten zu tragen und zudem Auskunft über die Person des tatsächlichen Schädigers zu erteilen.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120007521&psml=jurisw.psml&max=true


Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt vor, wenn ein Boot explodiert, weil der Verkäufer dem Käufer nicht mitteilt, dass die serienmäßige Betankungsanlage umgebaut wurde - Kammergericht, Beschluss vom 16.08.2011 – 7 U 47/11

Der Veräußerer eines Motorbootes muss den Käufer darauf hinweisen, daß er die Betankungsanlage des Bootes so umgebaut hat, daß der serienmäßige Betankungsstutzen gar nicht an den Tank angeschlossen ist und das Boot daher über einen ganz anderen Betankungsstutzen zu betanken ist.

Betankt der Erwerber infolgedessen irrig das Boot durch den nicht angeschlossenen Betankungsstutzen und fließt das Benzin ungehindert in den Bootsrumpf, haftet der Veräußerer auf Schadensersatz, wenn es zu einer Explosion des Bootes kommt und der Käufer schwere Verbrennungen erleidet.

Ist unklar, welcher Sozialversicherungsträger für das Schadensereignis zuständig ist, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bis über die Zuständigkeit eine abschließende Klärung herbeigeführt wurde.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110015764&psml=jurisw.psml&max=true


Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung trotz vorheriger Aufforderung erst nach Klageerhebung mit, hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn sich herausstellt, dass ein Teilungsabkommen besteht - AG Miesbach, Urteil vom 12. Januar 2011 – Az. 3 C 663/10

Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis.

Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung erst nach Klageerhebung mit, dann hat der Schädiger selbst dann die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn die Klage eigentlich wegen eines zwischen der klagenden Krankenkasse und seiner Haftpflichtversicherung bestehenden Teilungsabkommens von Anfang an unzulässig und begründet war und daher hätte abgewiesen werden müssen.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120007850&psml=jurisw.psml&max=true