Der Arbeitgeber hat gemäß § 256 Abs.1 ZPO ein rechtliches Interesse daran, das die Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden festgestellt wird, auch wenn die Forderung gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG erst späterhin mit Zahlung des Entgelts übergeht.
Die Möglichkeit künftiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit genügt, um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu begründen. Denn es reicht aus, dass zwischen den Parteien Beziehungen bestehen, die schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist auch bei einem durch den künftigen Forderungsübergang bedingten Rechtsverhältnis gegeben.
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