Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen und Einlassungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers zu verheimlichen bezweckt.
Er hat dann die Prozesskosten zu tragen und zudem Auskunft über die Person des tatsächlichen Schädigers zu erteilen.
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