Es stellt eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB dar, wenn der Beklagte durch vorgerichtliche und gerichtliche Äußerungen und Einlassungen unzweifelhaft den Anschein erweckte, der Schädiger zu sein, obwohl er dies gar nicht ist und er die wahre Identität des Schädigers zu verheimlichen bezweckt.

Er hat dann die Prozesskosten zu tragen und zudem Auskunft über die Person des tatsächlichen Schädigers zu erteilen.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120007521&psml=jurisw.psml&max=true

Ähnliche Artikel

Zur Herausgabepflicht bezüglich der Patientenakte bei Verstorbenen ohne Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben – LG Kassel, Urteil vom 2. März 2022, Az. 2 O 560/21 (veröffentlicht bei juris und beck-online)

Eine Krankenkasse kann weiterhin auch ohne Schweigepflichtsentbindungserklärung der Erben die Patientenakte wegen des Verdachts eines Behandlungsfehlers einsehen. Das 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz hat hieran nichts geändert.

Weiterlesen

Zur Auslegung von Abfindungsvergleichen zulasten des Arbeitgebers – OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.10.2019 – 7 U 388/19, sowie Verfügung vom 13.11.2019

Schließt das Unfallopfer mit dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung infolge des Unfalls eine Abfindungsvereinbarung, so wird damit nicht der Forderungsübergang auf den Arbeitgeber gemäß § 6 EFZG abgeschnitten. Der Arbeitgeber kann daher vom Schädiger Ersatz auch für die die nach Abschluss der Vereinbarung geleistete Entgeltfortzahlung verlangen.

Weiterlesen

Einigung zwischen SVT und Versicherung – Amtsgericht Sonneberg, Urteil vom 27. Juli 2017, Az. 3 C 487/16

Zwischen einer Krankenkasse, die nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangene Ansprüche geltend macht, und der Haftpflichtversicherung des Schädigers kommt eine vergleichsweise Einigung auch dann zustande, wenn sich zwar der Wortlaut der wechselseitigen Schreiben nicht völlig deckt, die Parteien aber dasselbe gemeint und gewollt haben.

Weiterlesen