Verheimlicht der nach § 833 S.1 BGB in Anspruch genommene Schädiger der Krankenkasse seine Haftpflichtversicherung, verletzt er unabhängig vom Bestehen eines Schadensersatzanspruchs eine Pflicht aus dem deliktischen Sonderrechtsverhältnis.

Teilt der Schädiger seine Haftpflichtversicherung erst nach Klageerhebung mit, dann hat der Schädiger selbst dann die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen, wenn die Klage eigentlich wegen eines zwischen der klagenden Krankenkasse und seiner Haftpflichtversicherung bestehenden Teilungsabkommens von Anfang an unzulässig und begründet war und daher hätte abgewiesen werden müssen.

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