Der Anspruch kann nur dann aufgrund des Familienprivilegs (§ 116 Abs. 6 SGB X) gekürzt werden, wenn die Eltern nach § 1664 BGB haften - OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010 – 5 U 60/10

Lässt der Schädiger ein 3jähriges Kind vorne auf der Motorhaube seines Traktors mitfahren haftet er auf vollen Schadensersatz, wenn das Kind hinunterfällt und überfahren wird.

Der Anspruch kann aufgrund des Familienprivilegs nach § 116 Abs.6 SGB X insoweit gekürzt werden, wie der Schädiger im Innenverhältnis zu dem Familienangehörigen haftet.

Der Familienangehörige haftet aber nicht nach §§ 1664 Abs.1, 277 BGB wegen grober Fahrlässigkeit, wenn der Unfall nicht zu erwarten war.

Ein nach § 254 Abs.2 S.2 BGB anspruchsminderndes Mitverschulden eines Elternteils liegt nicht vor, weil die Aufsicht über ein fremdes Kind ohne Entgelt in der Regel keine rechtliche Sonderverbindung darstellt, sondern nur eine Gefälligkeit.

Der Anspruch wird trotz des milderen Haftungsmaßstabs der Eltern gemäß § 1664 Abs.1 BGB nicht durch einen fingierten Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld gekürzt.

(veröffentlicht in: juris; NJW-RR 2011, 239-243; NZV 2011, 396-400; FamRZ 2011, 411)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE226622010&psml=jurisw.psml&max=true


Es liegt kein Mitverschulden vor, wenn sich die Geschädigte aus verständlichen Gründen auf ein Grundstück begibt und dort von einem Hund schwer verletzt wird - OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.2010 – 1 U 38/10

Ein Anspruch des Geschädigten gegen den Hundehalter aus § 833 S.1 BGB wegen eines schwerwiegenden Hundebisses wird nicht durch ein Mitverschulden des Geschädigten gemäß § 254 BGB gekürzt, wenn der Tierhalter an der Eingangstür zum Grundstück ein Warnschild „Hier wache ich! Betreten auf eigenen Gefahr!“ anbrachte und es sich um einen normalen Besucher handelte, der weder heimlich und ohne nachvollziehbaren Zweck das Grundstück betrat, noch einen bedrohlichen Eindruck machte.

Das Schild weist lediglich auf die Anwesenheit eines Hundes, nicht aber auf dessen besondere Gefährlichkeit hin.

(veröffentlicht bei juris)

juris-Link:

http://www.juris.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE100073822&psml=jurisw.psml&max=true


Beweisführung durch EDV-Ausdrucke im Regress nach § 116 SGB X - LG Itzehoe, Urteil vom 30.10.2010 – 6 O 210/08

 

Erleidet ein Radfahrer durch einen Unfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom und Kontusionsblutung, stellt es kein anspruchsminderndes Mitverschulden dar, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Rennradfahrer außerhalb des Trainings handelt, da ein Mitverschulden allenfalls dann angenommen werden kann, wenn der Geschädigte sich besonderen Gefahren aussetzt.

Die der Krankenkasse übermittelten EDV-Daten genügen im Prozess zur Darlegung der Schadenshöhe und stellen öffentliche Urkunden dar.

 

Tenor

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 148.114,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 104.922,85 EUR seit dem 12.09.2006, aus weiteren 28.274,97 EUR seit dem 25.04.2008, aus 12.662,09 EUR seit dem 19.03.2009 sowie auf 2.444,45 EUR seit dem 30.11.2009 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber- und auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG - hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche weitere Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus der Verletzung... entstanden sind und noch entstehen werden.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) - auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG hinaus - sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. die der Klägerin zu 2) aus der Verletzung... entstanden sind und noch entstehen werden.
  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 2.715,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.04.2008 freizustellen.
  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) war zum Zeitpunkt des Vorfalls und ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger der geschädigten Person.... Die Klägerin zu 2. ist die dazugehörige Pflegekasse. Sie machen mit der Klage die Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht geltend.

Am Samstag, d. 06.08.2005, kam es gegen 15:55 Uhr zu einem schweren Verkehrsunfall, der sich... in 25436 Uetersen zwischen Große Twiete und Kleine Twiete in Höhe der Zufahrt "..." zugetragen hat. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht und der Straßenzustand war trocken.

Der Beklagte zu 1) war als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin des PKW Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen ... , an den ein Wohnanhänger (mit dem amtlichen Kennzeichen ...) gespannt war, und die Beklagte zu 3) als Krafthaftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges in diesen Verkehrsunfall involviert, bei dem der als Radfahrer unterwegs befindliche... erheblich verletzt wurde.

Am 06. August 2005 kam der Beklagte zu 1) mit dem in seinen Besitz befindlichen PKW Audi A6 Avant, an den ein Wohnanhänger gehängt war, aus Richtung Moorrege, um von der Pinnauallee rechts in die Bahnstraße abzubiegen. Nachdem dieser Abbiegevorgang abgeschlossen war, bemerkte der Beklagte zu 1) auf der ansonsten leeren Straße auf der rechten Seite seiner Fahrspur in Richtung Kleine Twiete/Ossenpad/Heinrich-​Schröder-​Straße einen dunkel gekleideten Rennradfahrer, der keinen Helm trug. Dieser fuhr mit seinem Fahrrad nahe des rechten Fahrbahnrands. Der Beklagte zu 1) setzte, nachdem er sich vergewissert hatte, dass aus der Gegenrichtung niemand kam, zum Überholen an. Er überholte den Geschädigten und überfuhr zuvor die dortige Fahrstreifenbegrenzung zur Gegenfahrbahn (durchgezogene Linie gemäß Zeichen 295 zu § 41 StVO) auf einer Länge von über 16 m bis zum Ende des Zeichens 295 kurz vor der Zufahrt zum Werk der Firma ... . Der Beklagte zu 1) scherte wieder nach rechts ein und beobachtete im rechten Außenspiegel, dass der Rennradfahrer zunächst strauchelte und anschließend zu Boden fiel. Der Geschädigte blieb unmittelbar vor der Zufahrt zum Werk ... auf der Fahrbahn liegen. Er stürzte derart schwer, dass er wegen der Kopfverletzungen in Lebensgefahr kam. Der Beklagte zu 1) hielt sofort an. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in etwa vor der Einmündung der Straße Kleine Twiete.

Rechts neben der Fahrbahn, entlang der Bahnstraße, befindet sich an der Unfallstelle ein breiter, gepflasterter Mehrzweckstreifen; insoweit wird auf die Lichtbilder auf Blatt 10 und 11 der Ermittlungsakte (Az.: 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe) Bezug genommen. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausgewiesenen Radweg im Sinne eines ausdrücklich beschilderten Radweges.

Der Beklagte zu 1) äußerte nach dem Sturz des Rennradfahrers zu dem später hinzugekommenen Zeugen im Ermittlungsverfahren..., dass er den Fahrradfahrer beim Überholen mit seinem Wohnanhänger berührt haben (müsse).

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung wurde ausweislich der Anlage B 1 mangels Tatverdachtes eingestellt. Der Geschädigte erlitt ein schweres Schädelhirntrauma.

Die Klägerin zu 1. erbrachte aufgrund des Vorfalls folgende Leistungen: (Klagschr. Bl. 9f.): ….

Darüber hinaus sind weitere Behandlungskosten sind vorfallsbedingt wie folgt angefallen (1. Klagerhöhung Bl. 93): …

Schließlich sind weitere Kosten angefallen (2. Klagerhöhung Bl. 138): …

Der Geschädigte ist unfallunabhängig schwer herzkrank und musste sich nach einem im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkt aufgrund einer koronaren Herzkrankheit einer dreifachen Bypassoperation unterziehen.

Mit Schreiben vom 08.08.2006, hinsichtlich dessen Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, mahnte die damals für die Klägerin tätige... die Beklagte zu 3) aus dem Schadensunfall 104.922,85 EUR bis spätestens 11.09.2006 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 15 . 10 . 2007 , hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird , äußerte sich die Beklagte zu 3) gegenüber der ... wie folgt: "Sollte ein außergerichtlicher Vergleich möglich sein , so werden wir die Ansprüche von ... zu 100 % aus Betriebsgefahr regulieren . Die Haftungshöchstsumme beträgt dann nur EUR 600 . 000 , 00 . "

Es kam weiter zu einem Schriftwechsel der Beklagten zu 3) mit den Rechtsanwälten des geschädigten Zeugen ... hinsichtlich dessen Inhalts auf das Anlagenkonvolut K 5 Bezug genommen wird . Hierbei äußerte sich die Beklagte zu 3) u . a . mit Schreiben vom 30 . 06.2006 , in dem es heißt , bei der Zahlung von 10 . 000 , 00 EUR handele es sich um einen weiteren Vorschuss zu unserer beliebigen Verrechnung . Das Ermittlungsverfahren laufe noch und nach dem derzeitigen Sachstand gehe sie von einer überwiegenden Haftung ihres Versicherungsnehmers aus . Dessen Mandant sei aber auf dem Rennrad ohne Helm gefahren und hätte den gut ausgebauten Radweg in seiner Fahrtrichtung benutzen können . Außerdem kam es zu einem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 01 . 12 . 2006 , in dem es u . a . heißt: "Wie telefonisch erörtert , werden wir die Ansprüche von... - für den Fall der außergerichtlichen Erledigung - zu 100 % aus der Haftbetriebsgefahr des Wohnwagengespanns gemäß § 7 Abs . 2 StVG regulieren . Die Haftungshöchstsumme wäre dann gemäß § 12 StVG auf EUR 600 . 000 , 00 begrenzt . " Auch im Schreiben vom 02 . 08 . 2007 heißt es: "Für den Fall der außergerichtlichen Erledigung werden wir die Ansprüche von ... - unter Beachtung von § 12 StVG - zu 100 % aus der Betriebsgefahr des Wohnwagengespanns regulieren .

Die Klägerinnen behaupten:

Der Beklagte zu 1) sei zu früh wieder auf die rechte Fahrbahn eingeschert . Beim Wiedereinscheren in die Fahrbahn habe er überhaupt nicht erkennen können , was hinter ihm geschehe , ersichtlich reiche der Rückspiegel ausweislich Bl . 11 der Ermittlungsakte hierfür kaum aus . Der Geschädigte habe sich im toten Winkel befunden und sei noch beim Einscheren durch den Wohnanhänger erfasst worden , so dass auch die Kette vom Fahrrad abgesprungen sei . Der Beklagte zu 1) habe ersichtlich nicht auf den Radfahrer geachtet und sich beim Einscheren auch nicht dessen vergewissert .

Der Klägerin zu 1) seien weitere Kosten entstanden: …(Klageschrift Bl . 9 , 10 d . A . )

1 . Klagerhöhung (Bl . 93 d . A . ) …

2 . Klagerhöhung (Bl . 138 d . A . ) …

Die Klägerinnen meinen:

In dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben der HDI vom 15 . 10 . 2007 liege ein Anerkenntnis der Haftung aus Betriebsgefahr zu 100 % . Hinzu komme , dass die Beklagte zu 3) ausweislich des Schreibens vom 14 . 10 . 2008 an den Rechtsanwalt des Geschädigten bereits 57 . 073 , 94 EUR gezahlt hatte . Wegen der Höhe der Zahlung und des Vertrauens des Geschädigten aufgrund seiner unfallbedingten äußerst desolaten finanziellen Situation sei der Beklagten zu 3) jeder Einwand nach § 242 BGB verwehrt . Es sei treuwidrig , dass die Beklagten erst nach diesseitiger Androhung der Inanspruchnahme durch die Krankenkasse erstmalig die Zahlungen an den Bedürftigen einstellen und eine Diskussion um ein etwaiges Mitverschulden anstellen . Aufgrund der deklaratorischen Wirkung des Schuldanerkenntnisses sei es dem Schädiger verwehrt sich darauf zu berufen , dass ihn kein Verschulden treffe .

Dem Geschädigten stünden gegen die Beklagten nicht nur Ansprüche aus dem StVG zu , sondern auch Ansprüche aus §§ 823 ff . BGB , weil eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) gegeben sei und zwar wegen Überfahrens der durchgezogenen Linie , aus der sich vorliegend ein Überholverbot ergebe , wegen des zu geringen Seitenabstands und der behaupteten Verletzung der doppelte Rückschaupflicht .

Auf eine etwaige betriebsbedingte Kündigung des Geschädigten komme es nicht an , weil es nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausreiche , dass der Geschädigte dem Arbeitsmarkt generell zur Verfügung gestanden habe/ohne den Vorfall gestanden hätte .

Die Beklagten behaupten:

Der Beklagte zu 1) sei in einem Abstand von mehr als einem Meter an dem Geschädigten vorbeigefahren . Es habe nach ca . 47 m wieder eingeschert , nachdem er sich zuvor im rechten Außenspiegel vergewissert hat , dass er zwischen seinem Gespann und dem Rennradfahrer hinreichend Platz gebracht habe . Der Beklagte zu 1) habe den Rennradfahrer in sicherer Position zu seinem Gespann wahrgenommen; dieser habe sich nicht im toten Winkel befunden . Der Wohnanhänger habe weder das Rennrad noch den Rennradfahrer beim Einscheren erfasst . Eine Berührung habe nicht stattgefunden . Zu schweren Schädelhirnverletzungen sei es bei dem Geschädigten gekommen , weil dieser bei seiner Rennradfahrt keinen Helm getragen habe .

Zum Zeitpunkt des Unfalls am 06 . 08 . 2005 sei der Geschädigte als Mitarbeiter im Kraftwerk ... beschäftigt gewesen . Dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund der bereits unter dem 27 . 05 . 2005 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung , hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird , zum 31 . 12 . 2005 beendet worden .

Die Beklagten meinen , sie treffen keine Verschuldenshaftung . Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 5 Abs . 4 S . 4 StVO vor , weil der Beklagte zu 1) bei seinem Überholmanöver den Geschädigten nicht behindert habe , insbesondere nicht mit zu geringem Seitenabstand an ihm vorbeigefahren oder ihn beim Wiedereinscheren geschnitten habe . Die Beklagtenseite treffe auch kein Verschulden , weil der Beklagte zu 1) die durchgezogene Linie (Zeichen 295 zu § 41 StVO) überfahren habe . Diese ordne kein Überholverbot an und diene ausschließlich dem Schutz des Gegenverkehrs , unter den der Geschädigte nicht falle . Schließlich sei in die Haftungsabwägung ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten einzustellen . Dieser habe den rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg als echten Radweg im Sinne von § 2 Abs . 4 S . 3 StVO nicht benutzt . Darüber hinaus sei er auf seinem Rennrad , also mit nach unten gesenkten Kopf , ohne Helm gefahren . Diese Selbstgefährdung sei in der Abwägung des § 254 BGB anspruchsmindernd als Verschulden gegen sich selbst einzustellen . Insoweit nimmt die Beklagtenseite Bezug auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 12 . 02 . 2007 zum Geschäftszeichen I-​1 U 182/06 .

Die Beklagten behaupten , der Geschädigte erhalte eine unfallbedingte Rente... und zwar im Sinne einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01 . 08 . 2006 in Höhe von 898 , 27 EUR sowie eine Betriebsrente in Höhe von 28 , 94 EUR monatlich . Insoweit nimmt sie Bezug auf die Anlage B 5 betreffend die Anmeldung der Regressansprüche der Rentenversicherung gemäß Schreiben vom 16 . 10 . 2006 .

Sie meinen daher , die Klägerinnen müssten für ihren nach § 116 SGB X auf sie übergegangenen Regressanspruch Grund und Höhe eines Verdienstausfallschadens darlegen . Dem Geschädigten sei wegen der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01 . 01 . 2006 kein Verdienstausfall entstanden . Auch für den Zeitraum davor hätte die Klägerin zunächst die Voraussetzungen eines Verdienstausfalls darzulegen , nämlich fiktives Einkommen abzüglich der vom Geschädigten unfallbedingt bezogenen Renten .

Schließlich meinen die Beklagten , dem Geschädigten stünde gemäß § 116 Abs . 2 SGB X ein Quotenvorrecht zu , wenn ihn kein eigenes Mitverschulden träfe .

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... hinsichtlich der unfallbedingten Leistungen . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05 . 02 . 2010 (Bl . 176 f . d . A . ) .

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet und lediglich im Hinblick auf einen geringen Teil der Hauptforderung , nämlich 63 , 00 Euro , und eines Teils der Rechtsanwaltskosten unbegründet .

I .

Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 148 . 114 , 29 Euro zu .

1 . Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus einem Anerkenntnis gemäß § 781 BGB . Zwar hat die Beklagte zu 3) in ihrem Schreiben vom 1 . Dezember 2006 (Anlagenkonvolut K 5) ausgeführt:

"Wie telefonisch erörtert werden wir die Ansprüche von ... - für den Fall der außergerichtlichen Erledigung - zu 100 % aus der Betriebsgefahr des Wohnwagengespanns gemäß § 7 Abs . 2 StVG regulieren . "

Auch im Schreiben vom 15 . Oktober 2007 (Anlage K 4) führt die Beklagte zu 3) aus:

"Sollte ein außergerichtlicher Vergleich möglich sein , werden wir die Ansprüche von ... zu 100 % aus Betriebsgefahr regulieren . "

Dennoch liegt hierin kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB . Denn Äußerungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen wie vorliegend beinhalten in der Regel für sich genommen keinen Bestätigungswillen (vgl . Palandt , BGB , 68 . Auflage , § 781 Rdnr . 3 unter Verweis auf BGH MDR 98 , 25) . Ausweislich des Schriftwechsels wurde vorliegend im Rahmen von umfangreichen Verhandlungen über eine Haftungsübernahme , im Rahmen derer die Beklagte zu 3) immer wieder ihre Haftung bestritten hatte , lediglich ein Vergleichsangebot für den Fall der außergerichtlichen Erledigung gemacht , nicht aber die Haftung im Sinne von § 781 BGB endgültig auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung anerkannt . Mithin ist die Bedingung , an die die Haftungsübernahme geknüpft war , nicht eingetreten , denn nunmehr ist die Sache bei Gericht anhängig , so dass folglich darin auch kein Anerkenntnis gesehen werden kann . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus , dass an den Geschädigten bereits erhebliche Zahlungen in Höhe von über 50 . 000 , 00 Euro erfolgt sind , denn hierbei wurde stets ausgeführt , dass es sich lediglich um einen Vorschuss handele .

2 . Der Anspruch folgt jedoch aus § 823 Abs 1 BGB i . V . m . § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO - Zeichen 295 . Danach haften die Beklagten nicht nur , wie sie einräumen , aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs . 2 StVG , sondern auch wegen Verschuldens des Beklagten zu 1) .

  1. a) Der Beklagte zu 1) hat den bei den Klägerinnen versicherten geschädigten Radfahrer unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie überholt , obwohl der Radfahrer darauf vertrauen durfte , dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt , weil dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist (vgl . hierzu BGH NJW-​RR 1987 , 1048) . Hierin liegt ein Verschulden des Beklagten zu 1) . Dieser hat den Radfahrer unstreitig auf der ausweislich von Bl . 9 der Ermittlungsakte (Az . : 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft Itzehoe) lediglich 3 , 20 m breiten Fahrbahnhälfte unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie (Zeichen 295 - Verstoß gegen § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO) überholt .

Zwar schützt die ununterbrochene Linie - Zeichen 295 - als Fahrstreifenbegrenzung in erster Linie den Gegenverkehr; sie bezweckt jedoch auch , dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf , so dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (BGH a . a . O . m . w . N . ) . Allerdings spricht sie ein Überholverbot nicht unmittelbar aus . Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs . 4 S . 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern , insbesondere zu Radfahrern , zulässig ist , ist dies erlaubt .

Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a . a . O . ) daraus , dass die ununterbrochene Mittellinie selbst dort nicht einem Überholverbot im Sinne von § 5 Abs . 3 StVO gleichzusetzen ist , wo wegen der Beschaffenheit der Straße ein Überholen an dieser Stelle nicht ohne verbotswidriges Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist , jedoch nicht geschlossen werden , dass derartige Markierungen keine Auswirkungen auf die Verkehrserwartung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers haben . Im Gegenteil schützt eine solche Markierung , wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt , auch das Vertrauen des Vorausfahrenden , an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen . Er darf sich , ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung darauf verlassen , dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält , also nicht zum Überholen ansetzt , wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist (BGH a . a . O . ) .

Mithin kommt es vorliegend entscheidend darauf an , ob nach den örtlichen Gegebenheiten die Breite der rechten Fahrbahn für das vom Beklagten zu 1) gelenkte Fahrzeug ausreichte , um den bei den Klägerinnen versicherten beschädigten Radfahrer ohne Verstoß gegen § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO mit angemessenem Abstand zu überholen . Dies ist vorliegend nicht der Fall . Unstreitig war die rechte Fahrbahnseite lediglich 3 , 20 m breit (Bl . 9 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte Az . : 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft Itzehoe) . Der Beklagte hätte zu dem Radfahrer mindestens 1 , 50 m Seitenabstand wahren müssen , so dass unter Berücksichtigung der Mindestbreite seines Fahrzeuges von 2 m die Breite der rechten Fahrbahn keinesfalls ausreichte , um den Radfahrer unter Benutzung allein der rechten Fahrbahnseite zu überholen . Dementsprechend nutzte der Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite bei seinem Überholvorgang die Gegenfahrbahn . Hiermit musste der geschädigte Radfahrer nicht rechnen; er durfte darauf vertrauen , an dieser Stelle nicht überholt zu werden . Mithin stellt das Überholen des Beklagten zu 1) unter Benutzung der Gegenfahrbahn trotz ununterbrochener Mittellinie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Enge der rechten Fahrbahn einen Verstoß gegen § 41 As . 3 Nr . 3 StVO mit der Folge dar , dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) gegeben sein ist . Folglich kommt es auch nicht auf die Frage an , ob der Beklagte zu 1) den Radfahrer mit einem zu geringen Seitenabstand überholt hat .

  1. b) Den geschädigten Radfahrer trifft vorliegend kein Mitverschuldensvorwurf .
  2. aa) Insbesondere hat er nicht seine Pflicht verletzt , gemäß § 2 Abs . 4 StVO den mit dem Zeichen 237 , 240 oder 241 gekennzeichneten Radweg zu nutzen . In der mündlichen Verhandlung vom 21 . Januar 2009 haben beide Seiten unstreitig gestellt , dass an der Unfallstelle kein ausgewiesener Radweg im Sinne eines ausdrücklich beschilderten Radweges vorhanden ist . Der Grundsatz der Entmischung von Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr gilt jedoch nur bei Kennzeichnung des Radweges durch die Zeichen 237 , 240 oder 241 . Nur dann sind Radfahrer von Fahrbahn- und Seitenstreifenbenutzung ausgeschlossen und bei Zuwiderhandlung trifft den Radfahrer dann eine Mithaftung (Henschel/König/ Dauer , Straßenverkehrsrecht , 40 . Auflage ,2 Rdnr . 67 a) . Vorliegend war der Radweg zwar bautechnisch optisch abgehoben , er war jedoch nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht als verpflichtend zu nutzender Radweg gekennzeichnet , so dass dem Radfahrer auch kein Mitverschulden wegen der Nichtnutzung des anderen echten Radweges angelastet werden kann . Das ergibt sich bereits au der Formulierung in § 2 Abs . 4 S . 3 StVO , in dem es anders , als in § 2 Abs . 4 S . 2 StVO heißt , andere rechte Radwege dürfen sie benutzen und nicht müssen sie benutzen .
  3. bb) Schließlich war es dem geschädigten Radfahrer nicht als Mitverschulden anzurechnen , dass er bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug . Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht bereits , dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21 a Abs . 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gibt . Vielmehr ist das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei Rennradveranstaltungen vorgeschrieben . Auch für diesen Bereich gibt es Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen . Auch während Trainingsfahrten ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch , sondern lediglich empfohlen UCI-​Regeln - Teil 1 - Kapitel III , Sektion 3 Artikel 1 . 3 . 031) .

Zwar steht der Umstand , dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann , der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen . Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben , wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss , der seine eigenen Interessen dadurch missachtet , dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt , die erforderlich und zumutbar erscheint , um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135 , 235 , 240) .

Es greift auch zu kurz , das Mitverschulden allein daraus herzuleiten , dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre , wie die Beklagten behaupten , den eingetretenen Schaden , d . h . die Gefahren schwerer Kopfverletzungen zu verringern oder gar zu vermeiden . Daher braucht das Gericht hierüber nicht Beweis zu erheben . Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus , maximale Sicherheitsanforderungen einzufordern . Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen (so auch OLG Saarbrücken , Urteil v . 9 . Oktober 2007 , Az . : 4 O 80/07 - 28; NJW-​RR 2008 , 266ff . ) . Daher kann offen bleiben , ob der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann , schwere Kopfverletzungen zu vermeiden , denn er selbst ist nicht hinreichend um ein Mitverschulden zu begründen .

Im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten, zahlreiche unterschiedliche Gesetze umfassenden Regelungswerk zu begegnen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Sorgfalt, die erkennbar von dem fürsorglichen Willen getragen wurde, Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, kann sich der Verkehrsteilnehmer zumindest im ersten Zugriff darauf verlassen, dass er sich bei Einhaltung des insbesondere durch die StVO gesteckten Rahmen nicht nur in einem den Rechtswidrigkeitsvorwurf ausschließenden Sinne "rechtsneutral", sondern im positiven Sinne verkehrsgerecht verhält. Gerade weil der Gesetzgeber die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen hat, gleichwohl deren verbindliche Benutzung nur für Krafträder vorgeschrieben hat, liegt es aus Sicht des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von Fahrradhelmen selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht als gebotene Maßnahme anzusehen (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.).

Vorliegend ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Geschädigte Rennradkleidung trug und ein Rennrad fuhr, nichts anderes. Zwar hält eine beachtliche Meinung in der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; OLG Saarbrücken a.a.O.) ein Mitverschulden für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, die sich auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzen, für gerechtfertigt. Das Gericht hält es jedoch für nicht überzeugend und nicht zulässig, allein aus der Art des Rades und der Kleidung darauf zu schließen, dass sich der Geschädigte tatsächlich besonderen Risiken hier im Einzelfall ausgesetzt hat. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der geschädigte Radfahrer mit seinem Rennrad auch überdurchschnittlich schnell gefahren ist. Selbiges ist jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 6. März 2009 nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden und erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich hier nicht um einen Unfall auf einer Landstraße, sondern im Stadtverkehr handelt, fernliegend. Daher kommt ein Mitverschulden vorliegend nicht in Betracht.

  1. cc) Schließlich ist die Betriebsgefahr des Fahrrads des Geschädigten nicht anspruchsmindernd anzurechnen. Denn die Betriebsgefahr tritt vollständig hinter den nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) zurück, die die Sorgfaltsanforderungen beim Überholen bei durchgezogener Mittellinie nicht beachtete.
  1. Der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch mit Ausnahme eines Teilbetrages von 63,00 Euro (Position 2 der zweiten Klagerhöhung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. November 2009, Seite 2, Bl. 138 d.A.) in vollem Umfang zu.
  1. a) Insbesondere besteht ein Anspruch auf Heilbehandlungskosten und Transportkosten.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist im Hinblick auf folgende Heilbehandlungs- und Transportkosten entstanden und auf die Klägerin, die die nachfolgend dargestellten Leistungen unstreitig erbrachte, gemäß § 116 SGB X übergegangen:

Heilbehandlungskosten etc.

Aus der ersten Klageerhöhung vom 17. März 2009 sind unstreitig vorfallsbedingt weitere Behandlungskosten wie folgt angefallen und von den Beklagten zu ersetzen:

Schließlich sind der Klägerin zu 1) unstreitig weitere Kosten entstanden, die mit der zweiten Klagerhöhung gemäß Schriftsatz vom 20. November 2009 geltend gemacht werden: …

  1. b) Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) auch bewiesen, dass ihr ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die mit der ersten Klagerhöhung unter Position 3 bis 22 geltend gemachten ergänzenden Leistungen vom 23. März 2006 bis 9. Mai 2008 zusteht. Denn die Klägerin hat durch die Vorlage der Einzeldokumentendrucke in dem dritten Anlagenkonvolut K 3 dort beziffert rechts mit einer eingekreisten Drei etc. die entsprechende Heilmittelverordnung des Arztes... betreffend eine sensomotorische perzeptive Behandlung als Folgeverordnung wegen eines Zustandes nach Schädel-​Hirn-​Trauma mit Subduralhämatom und Kontusionsblutung zum Zwecke der Förderung insbesondere der Konzentration, Ausdauer und Aufmerksamkeit bewiesen. Hieraus ergibt sich eine Gesamtbruttoleistung von 334,60 Euro abzüglich der Gesamtzuzahlung von 43,55 Euro und damit der jeweils geltend gemachte Zahlungsbetrag von 291,10 Euro. Dass diese auch durchgeführt wurden, ergibt sich aus der Empfangsbestätigung durch den Versicherten, der die Durchführung der einzelnen Behandlungen durch seine bestätigt hat. Sämtliche Einzeldokumentendrucke betreffend diese ergänzenden Leistungen sind von der Klägerseite vorgelegt worden. Aus dem zweiten Anlagenkonvolut K 1 ergibt sich auch, dass entsprechende Zahlungen seitens der Klägerin zu 1) erfolgt sind und zwar aus den darin enthaltenen Softcopys. Diese Dateien geben oben links den Geschädigten an und unter Leistungsart die von der Klägerin erbrachte Leistung dem Typus nach. Unter dem Ereignistag ist das Datum der ärztlichen Tätigkeit bzw. Verordnung angegeben und stimmt mit den in der Liste gemachten Zeitraum und Tagen überein. Unter Leistungszeitraum ist angegeben, in welchem Zeitraum die ärztliche Verordnung ausgeführt wurden und schließlich ergibt sich unter Gesamtbetrag der Betrag, den die Klägerin verauslagte. Die Bezugnahme auf diese Dateien ist zulässig im Hinblick auf § 301 - 303 SGB V, wonach Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer verpflichtet sind, die eingepflegten Daten der Krankenkasse maschinenlesbar zu übermitteln und die Abrechnung und Zahlungen an die Leistungserbringer nur noch auf diese Weise erfolgt. Dies ist aufgrund des hohen Datenanfalls bei den Krankenkassen üblich. Der Ausdruck als Kontoauszug stellt einen Beleg über die tatsächliche Erbringung der Zahlungen dar, und zwar im Sinne einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO, da die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Daten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einpflegen. Zudem handelt es sich bei dem EDV-​Computerausdruck um eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO, da auch Ausdrucke elektronsicher Dateien unter den Urkundsbegriff fallen. Insoweit wird auf das überzeugende Urteil des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 26. September 2007, Az. 7 S 1361/07) Bezug genommen, wonach im Hinblick auf die heutzutage übliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs per EDV es als Zahlungsnachweis genügt, dass hierüber entsprechende Aufstellungen (Softcopys) vorgelegt werden, soweit sich nicht Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Dies ist hier nicht der Fall.

Daher steht der Klägerin zu 1) im Weiteren ein Schadensersatzanspruch für folgende ergänzende Leistungen zu: …

Schließlich hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihr die mit der zweiten Klagerhöhung mit Schriftsatz vom 20. November 2009 geltend gemachten Positionen 1 und 3 der Liste auf Seite 2 (Bl. 138 d.A.) geltend gemachten Hilfsmittelverordnung vom 24. Januar 2006, verordnet am 3. Januar 2006, in Höhe von 63,00 Euro und die Hilfsmittelverordnung vom 8. November 2007, verordnet am 31. Oktober 2007, in Höhe von 64,07 Euro als übergegangener Schadensersatzanspruch zusteht. Zwar hat der Kläger in dem Schriftsatz behauptet, es handele sich um eine Hilfsmittelverordnung. Nach den von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2010 vorgelegten Endabrechnungen handelt es sich jedoch um eine Poliklinikpauschale. Die Bezugnahme im klägerischen Sachvortrag auf diese Rechnungen ist jedoch dahingehend auszulegen, dass klagändernd behauptet werden soll, die Klägerin zu 1) habe insoweit Poliklinikpauschalen bezahlt. Die entsprechende Grundlage für diese Überweisungen hat die Klägerseite auch mit dem dritten Anlagenkonvolut K 1 und dort den ersten beiden mit der eingekreisten Eins und Drei bezeichneten Überweisungen bzw. Abrechnungsscheinen des Arztes des Geschädigten... bewiesen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Klägerin insoweit für den Geschädigten Poliklinikpauschalen bezahlt hat, die berechtigt waren und ihr daher insoweit auch ein Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht zusteht.

Demgegenüber ist die Position 2 der zweiten Klagerhöhung vom 20. November 2009 in Höhe von 63,00 Euro trotz Bestreitens der Beklagten und entsprechenden Hinweisen des Gerichts nicht nachgewiesen. Insoweit wurden keine Unterlagen überreicht. Soweit der Klägervertreter in der Sitzung vom 5. Februar 2010 vermutet hat, dass es sich um die Rückfahrtkosten des Transports ins UKE handele und hierfür Beweis durch die Vernehmung des Zeugen... angeboten hat, war dessen Aussage nicht ergiebig, denn dieser hat dies nicht bestätigt, sondern angegeben, seine Tochter habe ihn ins UKE gefahren. Die Klägerin ist daher insoweit beweisfällig geblieben und die Klage war insoweit abzuweisen.

  1. c) Der Klägerin zu 1) stehen darüber hinaus Ansprüche auf Erstattung von Krankengeldern nebst Trägerbeiträgen zu Renten-​/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie entgangenen Krankenversicherungsbeiträgen zu. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ansprüche: …

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Verdienstausfall zu, der auf die Klägerin zu 1) gemäß § 116 SGB X übergegangen ist.

  1. aa) Die von den Beklagten behauptete betriebsbedingte Kündigung des Geschädigten des Arbeitsverhältnisses des Geschädigten zum 31. Dezember 2005 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der geschädigte Radfahrer ab dem 1. Januar 2006 keinen Verdienstausfall gehabt haben könnte. Selbst wenn dem geschädigten Radfahrer zum 31. Dezember 2005 betriebsbedingt gekündigt worden sein sollte, hätte ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit auch auf Verdienstausfall zugestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er ohne den Unfall, in dessen Zeitpunkt er noch gearbeitet hat, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1984, 1811 ff.) erleidet sogar der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, aber Arbeitslosenhilfe bezog, einen Schaden, denn selbst wenn die Arbeitskraft bei normativer Schadensbetrachtung keinen Vermögenswert darstellt, so greift die Ersatzpflicht ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringen. Ein derartiger Vermögensschaden entsteht aber auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld oder -hilfe erhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung bereits weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wird. Dies muss folglich erst Recht im vorliegenden Fall gelten, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt ohnehin noch arbeitstätig war und dieses Arbeitsverhältnis während der Krankengeldzahlung möglicherweise endete.
  2. bb) Entgegen der Meinung der Beklagten findet vorliegend auch keine Vorteilsausgleichung wegen der behaupteten Rentenzahlungen an den Geschädigten als Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 898,27 Euro monatlich seit dem 1. August 2006 bzw. im Hinblick auf die behauptete Betriebsrente von 28,94 Euro monatlich netto zu. Denn Leistungen Dritter sind dann nicht anzurechnen, wenn sie, wie in der Regel, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Palandt, a.a.O., Vorb § 249 Rdnr. 131). Dem entsprechend führen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und andere Sozialleistungen zum Forderungsübergang Kraft Gesetzes, nicht aber zur Entlastung des Schädigers (SGB X § 116). Dies gilt auch für Rentenansprüche. Denn insoweit ist für Rentenansprüche aus §§ 843, 844, in § 843 Abs. 4, 844 Abs. 2, 618 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen des Unterhaltspflichtigen die Ersatzpflicht des Schädigers nicht mindern. Diese Vorschriften sind Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass Leistungen des Unterhaltspflichtigen den Schädiger nicht entlasten (vgl. Palandt a.a.O., Rdnr. 137).

Insoweit besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten auf die Krankenkasse als erstes übergeht, denn das Krankengeld ist zuerst zu zahlen, wie es vorliegend auch nicht anders behauptet ist, da es seit 17. September 2005 zu zahlen war und auf einen etwaigen Rentenanspruch erst seit dem 1. August 2006 geleistet werden soll. Daher kann die Rentenkasse gegenüber den Beklagten allenfalls anteilig regressieren, nämlich insoweit, als möglicherweise ein über das Krankengeld hinaus gehender Ersatzanspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten noch besteht. Tatsächlich ergibt sich dies auch aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 5 und Anlage B 6, Bl. 102 - 104 d.A.), insbesondere aus der Anlage B 6, wonach die... den Beitrag lediglich auf die Differenz zwischen dem Bruttoentgelt und dem gezahlten Lohnersatz (Krankengeld) geltend macht.

  1. cc) Die Höhe der Zahlungen selbst und deren Berechnung sind nicht angegriffen worden.
  1. d) Das von den Beklagten eingewandte Quotenvorrecht greift vorliegend nicht ein, weil die Beklagten nicht nur aus Betriebsgefahr, sondern auch aus Verschulden haften und insoweit keine Haftungshöchstgrenze gilt. Das Quotenvorrecht greift aber nur dann ein, wenn die Haftungshöchstgrenze für sämtliche Anspruchsgrundlagen gilt.
  1. Schließlich steht der Klägerin zu 1) gem. §§ 280, 286 BGB auch ein Anspruch auf Verzugszinsen im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Beträge von 104.922,85 Euro seit 12. September 2006 zu. Dies ergibt sich aus der als Anlage K 2 überreichten Mahnung der damals für die Klägerin zu 1) tätigen... vom 8. Februar 2006 mit Fristsetzung zum 11. September 2006 sowie hinsichtlich des weiteren Betrages von 28.274,97 Euro aus der Mahnung des Klägervertreters gemäß Anlage K 3 vom 10. April 2008 Fristsetzung bis zum 24. April 2008.
  1. Die Feststellungsanträge
  2. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist zulässig. Dies betrifft nicht nur die geltend gemachten zukünftigen Schäden, sondern auch die noch nicht eingeklagten gegenwärtigen Schäden. Für den Sozialversicherungsträger sind nicht alle gegenwärtigen Schäden bezifferbar. Denn die laufenden Behandlungskosten werden durchaus mit zeitlicher Verzögerung dem Sozialversicherungsträger zwecks Zahlung übersandt. In der Regel werden die Daten vom Leistungserbringer an ein Datenfassungszentrum übersandt, das den Generalabrechnungen mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger vornimmt. Dies kann längere Zeit dauern, so dass es derartige gegenwärtige Schäden geben kann, die auch als Feststellung geltend gemacht werden können. Die Prozessgeschichte zeigt, dass sich die Klägerseite bemüht, zeitnah entsprechende, während des Prozessverlaufs entstandene gegenwärtige Ansprüche geltend zu machen, die sich aus den Klagerhöhungen zu 1) und 2) ergibt.
  1. Selbiges gilt für den Feststellungsantrag im Klagantrag zu 3.) betreffend die Klägerin zu 2). Aufgrund der nachhaltigen Verletzungen des Geschädigten durch das schwere Schädelhirntrauma ist nicht ausgeschlossen, dass ein entsprechender Pflegantrag gestellt wird, zumal der Geschädigte große Schwierigkeiten hat, sich in einem längeren Gespräch länger zu konzentrieren und im Haushalt der Hilfe anderer bedarf, die noch von seiner als Betreuerin bestellten Ehegattin geleistet werden kann. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. September 1994 (Az. VI ZR 285/93) erfolgt der Übergang der Forderung nach § 116 SGB X auf die Pflegekasse schon zum Zeitpunkt des Unfalls, wenn es nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der jeweilige Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls Leistungen zu erbringen haben wird. Dies ist ausweislich der Verletzungen des vergangenen und gegenwärtigen Zustandes des Geschädigten denkbar und auch konkret zu befürchten.

III.

Den Klägerinnen steht ein Freistellungsanspruch im Hinblick auf die Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten lediglich in Höhe von 2.715,58 Euro zu. Dieser Anspruch ist durch Verzug der Beklagten gemäß §§ 280, 286 BGB begründet. Der Höhe nach besteht er jedoch nur in einem 1,5 Gebührensatz nebst Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Soweit der Klägervertreter mit der Klage eine 2,5 Gebühr geltend macht, ist diese unbillig und überhöht. Der Klägervertreter hat damit die höchstmögliche Gebühr angesetzt. Dies ist jedoch unbillig, denn es handelt sich um einen typischen Verkehrsunfall, auch wenn dieser schwere Folgen aufweist. Die Einsichtnahme in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte entspricht bei einem Verkehrsunfall dem Regelfall. Es handelt sich auch nicht um eine hoch komplizierte umfangreiche Gesamtangelegenheit, die die Höchstgebühr rechtfertigen würde. Gerechtfertigt ist allenfalls der 1,5 Gebührensatz, der der Mittelgebühr entspricht. Ausweislich Nummer 2300 RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Hier sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sachlage insofern berücksichtigt, als eine Gebühr höher als 1,3 mit 1,5 zugelassen wird. Dies hat der Klägervertreter im Übrigen in seiner Mahnung vom 10. April 2008 ebenso gesehen. Auch dort hat lediglich eine 1,5 Gebühr berechnet, wie sich aus der Anlage K 3 ergibt.

IV.

Im Übrigen war daher die Klage … zurückzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

(veröffentlicht bei juris)

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LG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2010 – Az. 27 O 329/09

Ein Abfindungsvergleich zwischen Schädiger und Geschädigtem ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Urteilsaussprüchen sachgerecht nur so auszulegen, daß er keine Ansprüche abschneidet, die auf Dritte, insbesondere gemäß § 6 EntgeltfortzahlungsG auf den Arbeitgeber des Geschädigten übergehen.

Selbst wenn der Vergleichswortlaut eine Formulierung aufweist, daß alle Ansprüche des Geschädigten damit erledigt seien, ergibt die sachgerechte Auslegung, daß Dritte hiervon nicht erfaßt werden.

(veröffentlicht bei juris)

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2009 – Az. 9 U 56/09

Auch bei Arbeitslosigkeit der Geschädigten besteht ein Erwerbsschaden, der nach § 116 Abs.1 SGB X auf die Krankenkasse übergehen kann, wenn die Geschädigte vor dem Unfall Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.

Der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld stellt nach ständiger Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden dar, weil es sich um eine Sozialleistung mit Entgeltcharakter handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht geltend gemacht werden kann, weil die Verletzte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmals Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte dem Arbeitsmarkt aufgrund ihrer unfallbedingten Verletzungen nicht zur Verfügung stand und deshalb gemäß § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III kein Arbeitslosengeld beanspruchen konnte.

Das Krankengeld stellt auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des AltersteilzeitG einen kongruenten Schaden dar.

(veröffentlicht bei juris)

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LG Leipzig, Urteil vom 20. Februar 2009 – Az. 5 O 3378/07

Voraussetzung der Anwendung des Teilungsabkommens zwischen Krankenkasse und Haftpflichtversicherung, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Rahmenteilungsabkommen ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Nur dann, wenn das Fahrzeug an dem schadensbringenden Verkehrsvorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell, unmittelbar, zeit- und ortsnah beteilig war, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und 6 RTA erfüllt. Der Sinn und Zweck des Teilungsabkommens, eine möglichst unkomplizierte und schnelle Erledigung der einzelnen Schadensfälle zu ermöglichen und daher auf eine Prüfung des Verschuldens des Versicherten zu verzichten, lässt insoweit keine andere Wertung zu. Erst wenn die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Teilungsabkommens dargelegt und bewiesen ist, erfolgt in der Regel eine verschuldensunabhängige Haftung, in deren Rahmen sich die Beweislast zu Lasten des Verpflichteten umkehrt, d.h. dieser hat gegebenenfalls einen Groteskfall darzulegen und zu beweisen.

(veröffentlicht in: juris, Schaden-Praxis 2009, 424-426)

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Kammergericht, Urteil vom 21. November 2008 – Az. 7 U 47/08

Wird ein Auftrag zur Durchführung von Renovierungsarbeiten erteilt, muss der Auftraggeber in der Lage sein, die Arbeiten zu bezahlen. Ist er das nicht, macht er sich eines Eingehungsbetruges schuldig. Trägt der Gläubiger hier konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit nicht damit rechnen konnte, die Forderung bei Fälligkeit erfüllen zu können, ist es Sache des Schuldners zu beweisen, dass er willens und fähig war, die Forderung auszugleichen.

(veröffentlicht in: juris; ZInsO 2009, 280-182; NZI 2009, 121-122; Grundeigentum 2009, 196-198; ZMR 2009, 202-204: MDR 2009, 414)

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