Aufsätze und sonstige Veröffentlichungen

Hier finden Sie einige der von mir veröffentlichte Aufsätze aus den letzten 12 Jahren zur Regressthemen in der NJW, VersR und den juris-Praxisreporten im Medizinrecht, Versicherungsrecht und Verkehrsrecht. Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen nur die subjektive Auffassung des Verfassers darstellen, rechtlich unverbindlich sind und keine Rechtsberatung für konkrete Schadensfälle ersetzen.

Der voll beherrschbare Gefahrenbereich gemäß § 630h Abs. 1 BGB – Vortrag zur 17. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Arzthaftungsrecht im Deutschen Anwaltsverein am 13.10.2017

Bei der 2013 erfolgten gesetzgeberischen Neuregelung des sog. "voll beherrschbaren Gefahrenbereichs" in § 630 h Abs. 1 BGB wurde verkannt, dass der BGH bis dahin die Vermutung nicht nur auf den Behandlungsfehler, sondern auch auf die haftungsbegründende Kausalität erstreckte. Ohne diese Vermutung ist die Kausalität regelmäßig nicht nachweisbar.

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Verjährung der Rückzahlungsansprüche von Haftpflichtversicherern bei überhöhten Schadensersatzleistungen – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 16/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu LG Hannover, Urteil vom 14.03.2017 – 72 O 3/16)

Hat eine Haftpflichtversicherung einen Schadensfall mit einer zu hohen Haftungsquote bedient und sind ihr sonst alle relevanten Umstände des Schadensfalles bekannt, beginnt die Verjährungsfrist ihres Rückforderungsanspruchs sogleich mit Schluss des Jahres, in dem sie die Zahlung erbrachte (Landgericht Hannover, Urteil vom 14.03.2017, Aktenzeichen 72 O 3/16).

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Wirksamer Abschluss eines Versicherungsvertrages trotz nicht eingehaltener Informationspflichten des Versicherers – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14)

Auch wenn die Versicherung nicht ihre Informationspflichten aus § 7 Absatz 1 Satz 1 VVG erfüllt kann ein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommen. Die Widerrufsfrist beginnt erst mit Zugang der geschuldeten Informationen. Daneben kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Kenntnis der Informationen den Vertrag nicht oder nicht so abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 28.6.2017 - IV ZR 440/14)

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Betriebliche Ergebnisbeteiligung eines Arbeitnehmers als Schaden – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 10/2017, Anm. 1 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 22.11.2016 – VI ZR 40/16)

Eine betriebliche Ergebnisbeteiligung und ein Sonderbonus stellen einen ersatzfähigen normativen Schaden des Arbeitsgebers dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 40/16).

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Kein Ausschluss des Kausalzusammenhangs durch Vorschäden in der privaten Unfallversicherung – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 2/2017, Anm. 2 (Anmerkung zu BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14)

Körperliche Vorschäden schließen in der privaten Unfallversicherung die Leistungspflicht des Versicherers nicht aus. Sie sind allenfalls bei der Höhe der Versicherungsleistung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. IV ZR 521/14).

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Schweigepflichts- und Datenschutzentbindungserklärung bei der Prüfung eines Behandlungsfehlervorwurfs durch die Haftpflichtversicherung des Arztes – Prelinger, jurisPR-MedizinR 10/2016, Anm. 4 (Anmerkung zu AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 – 2 C 374/15)

Reicht der Geschädigte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ein, mit der alle mit der Aufklärung des Falles betroffenen Stellen entbunden werden, darf die Versicherung die Schadensregulierung nicht verweigern, nur weil nicht ihre eigenen Formulare benutzt wurden (AG Ellwangen, Beschluss vom 03.02.2016 - 2 C 374/15).

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Beweislast des Fahrzeughalters für Ausschlusstatbestände – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 22/2016, Anm. 1 (Anmerkung zu OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 – 7 U 960/15)

Lässt sich nicht feststellen, welcher der Fahrzeuginsassen zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer war, verbleibt es bei der Haftung des Fahrzeughalters. Er muss beweisen, dass der Geschädigte bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätig war oder eine Schwarzfahrt vorliegt. Auch kann dem Geschädigten wegen der Mitfahrt bei einem Fahruntüchtigen kein Mitverschulden vorgeworfen werden, wenn die Kenntnis von der Alkoholisierung nicht nachgewiesen werden kann und der Fahrer unter 2 Promille BAK hat (OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - 7 U 960/15)

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Zivilrechtlicher Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 110 SGB VII – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 9/2016, Anm. 3 (Anmerkung zu OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014 – 12 U 79/14)

Die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindet den nach § 110 SGB VII regresspflichtigen Arbeitskollegen sowie die ebenfalls haftende Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn sie nach § 12 Abs. 2 SGB X am Verfahren beteiligt waren. Für den Regress des Unfallversicherungsträgers kommt es auf diese den Interessen des Geschädigten folgende Bindung aber auch nicht an, so dass der Prozess nicht nach § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist, soweit sich der Schädiger zu seinen Gunsten nur auf die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff. SGB VII beruft. Das Zivilgericht hat dann ausnahmsweise das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes selbstständig zu prüfen (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2014, Az. 12 U 79/14).

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Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten bei Klage gegen den Haftpflichtversicherer auf Gewährung von Deckungsschutz gegenüber dem Schädiger – Prelinger, jurisPR-VersicherungsR 8/2016, Anm. 2 (Anmerkung zu OLG München, Urteil vom 18.12.2015 – 25 U 1668/15)

In der Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe. Ein solches Interesse ist anzunehmen, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe bzw. gewährt werde, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Antwort verweigert (OLG München, Urteil vom 18.12.2015, Az. 25 U 1668/15).

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