OLG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 – 9 U 16/15

Als "Leistungsträger” im Sinne der § 4 Ziffer 3 der "Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung der Reiseveranstalter gegen Personen- und Sachschäden” sind aus der Sicht eines durchschnittlichen um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers sämtliche Unternehmer zu verstehen, die mit ihren Leistungen zur Gestaltung bzw. dem Ablauf der vom Versicherungsnehmer veranstalteten Reise beitragen.

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Kein Risikoausschluss in der Privathaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Tätigkeiten mit nur beiläufigem Amtsbezug – Prelinger, jurisPR-VerkehrsR 23/2014, Anm. 4 (Anmerkung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13)

In den Versicherungsbedingungen der allgemeinen Haftpflichtversicherungen findet sich regelmäßig ein Risikoausschluss für „ehrenamtliche“ sowie „ungewöhnliche und gefährliche“ Tätigkeiten. Kommt es durch einen Amtsträger zu einem Schadensfall, der nur beiläufig einen Bezug zum Amt aufweist, ist es problematisch, ob auch dann der Risikoausschluss greift.

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Die bloße Teilnahme eines uniformierten Ortsbrandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar – OLG Frankfurt, Urteil vom 05.09.2013 – 3 U 30/13

Die Teilnahme an einer Freizeitveranstaltung der Polizei stellt weder eine öffentlich-rechtlich hoheitliche Tätigkeit dar, noch die Ausübung eines Ehrenamtes dar, noch ist sie vom Risikoausschluss der „ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung“ in der Haftpflichtversicherung umfasst.

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